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Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots
                                                 Patentanwälte
                                                                                                                              Sparkasse Krefeld
                                                 Fassung Januar 2019                                                          Ostwall 155, 47798 Krefeld

                                                 Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Patentanwälten               7. Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Patentanwalt,
                                                 und Gesellschaften von Patentanwälten                                        Rechtsanwalt, Notar, Notarassessor, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buch-
                                                                                                                              prüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erteilen.
                                                 Begriffsbestimmungen                                                         8. Die Sparkasse nimmt unbeschadet der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 keine
                                                 1. (1) Für Patentanwälte oder Gesellschaften von Patentanwälten (beide       Kenntnis vom Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und seinem Man-
                                                 im Folgenden der Kontoinhaber genannt) werden Anderkonten und                danten. Rechte des Mandanten auf Leistung aus einem Anderkonto oder
                                                 Anderdepots (beide im Folgenden das Anderkonto genannt) eingerichtet.        auf Auskunft über ein Anderkonto bestehen der Sparkasse gegenüber
                                                 Diese dienen der Verwahrung von Vermögenswerten eines Mandanten,             nicht; die Sparkasse ist demgemäß nicht berechtigt, dem Mandanten Ver-
                                                 die dem Kontoinhaber anvertraut wurden. Der Sparkasse gegenüber ist          fügungen über ein Anderkonto zu gestatten oder Auskunft über das
                                                 nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.                            Anderkonto zu erteilen, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto
                                                 (2) Ein Sammelanderkonto dient der Verwahrung von Vermögenswerten            im Interesse des Mandanten errichtet worden ist.
                                                 verschiedener Mandanten.                                                     9. Die Sparkasse prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoin-
                                                                                                                              habers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Über-
                                                                                                                              weisungen von einem Anderkonto auf ein Eigenkonto handelt.
                                                 Kontoeröffnung                                                               10. Ansprüche gegen die Sparkasse aus Anderkonten sind nicht abtret-
                                                 2. (1) Auf Verlangen der Sparkasse ist der Kontoinhaber verpflichtet, ihr    bar und nicht verpfändbar.
                                                 unverzüglich den Namen und weitere Identifikationsmerkmale (wie nach         11. Im Falle der Pfändung wird die Sparkasse den pfändenden Gläubiger
                                                 § 154 Abgabenordnung) desjenigen mitzuteilen, auf dessen Veranlas-           im Rahmen der Drittschuldnererklärung auf die Eigenschaft als Ander-
                                                 sung er handelt (wirtschaftlich Berechtigter).1                              konto hinweisen.
                                                 (2) Beantragt der Kontoinhaber die Eröffnung eines Sammelanderkontos,        12. Die Sparkasse wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Auf-
                                                 so ist dieses als "Sammelanderkonto" kenntlich zu machen.1                   rechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
                                                 (3) Auf Wunsch des Kontoinhabers kann die Sparkasse weitere Ander-           es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst
                                                 konten auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten.             entstanden sind.
                                                 3. Ist der Patentanwalt auch Rechtsanwalt, so führt die Sparkasse seine
                                                 Anderkonten als Rechtsanwalts-Anderkonten, sofern er nicht beantragt         Rechtsnachfolge
                                                 hat, ein Anderkonto als Patentanwalts-Anderkonto zu führen.                  13. (1) Wird das Anderkonto als Einzelkonto für einen Patentanwalt
                                                                                                                              geführt, so wird im Falle seines Todes das Patentamt oder die von ihm
                                                                                                                              bestimmte Person Kontoinhaber, bis der Präsident des Patentamts einen
                                                 Kontoführung
                                                                                                                              Abwickler bestellt.
                                                 4. Der Kontoinhaber darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen,
                                                                                                                              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kontoinhaber infolge Zurück-
                                                 nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
                                                                                                                              nahme oder Erlöschens seiner Zulassung aus der Patentanwaltschaft
                                                 Diese Werte sind auf ein Eigenkonto zu übertragen.
                                                                                                                              ausscheidet oder gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt
                                                 5. Der Kontoinhaber sorgt dafür, dass auf einem Sammelanderkonto in
                                                                                                                              ist. Wird im Falle eines Berufs- oder Vertretungsverbots vom Präsidenten
                                                 der Regel Werte über 15.000 Euro für einen einzelnen Mandanten nicht
                                                                                                                              des Patentamts ein Vertreter für den Kontoinhaber bestellt, so tritt dieser
                                                 länger als einen Monat verbleiben.
                                                                                                                              an die Stelle der in Absatz 1 genannten Personen. Die Wirksamkeit von
                                                 6. Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto kann nicht aufgehoben
                                                                                                                              Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch ein Berufs- oder Vertre-
                                                 werden. Ist der Patentanwalt auch Rechtsanwalt, so kann er bestimmen,
                                                                                                                              tungsverbot nicht berührt (§ 137 Abs. 5 Patentanwaltsordnung).
                                                 dass ein Anderkonto in Zukunft als Rechtsanwalts-Anderkonto zu führen ist.
                             manuell
182 135.000 D1 (Fassung Jan. 2019) - v3.1 - o
© Deutscher Sparkassenverlag


                                                1 Im Konto-Dokumentationsbogen ist dies zu vermerken.

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Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots Patentanwälte · 17.10.26, 22:36