Bedingungen für das Avalgeschäft
Sparkasse Nürnberg
Fassung Januar 2025
Die Bank übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungserklä-
rung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen:
1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung
Die Bank kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung
erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Bank dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer
elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Bank dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden.
Die Bank kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut
(Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Bank nur selbst.
Sofern die Bank oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der
Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Bank selbstschuldnerisch
unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l
2. Avalkonto/Avalprovision
Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch
die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers
mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-
chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.
3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung
Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung
der Bank Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklärung
gegenüber der Bank durch den Begünstigten Sorge zu tragen.
4. Ausbuchung
Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Bank
die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und
– die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und
– die Bank nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist.
Sollte die Bank aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haftungs-
zusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine vollstreck-
bare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
In den übrigen Fällen wird die Bank den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszusage
ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden ist.
Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder-
lich ist, muss die Bank den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen.
5. Prüfung von Unterlagen
Hat die Bank im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage
entsprechen.
Der Bank obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollständigkeit
oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf Richtig-
keit mitgelieferter Übersetzungen.
Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati-
onsmedien übermittelt worden sind.
6. Ersatz von Aufwendungen
Der Ersatz von Aufwendungen der Bank richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Bank die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind die
von der Bank allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen.
7. Sicherheiten
Das Pfandrecht der Bank sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haftungs-
zusage an.
Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Bank auf Verlangen bankmäßige Sicherheiten
oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewor-
191 905.000 B D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0
dener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.
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Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Bank alle Ansprüche an die Bank abge-
treten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten erwachsen. Die
Bank wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftraggeber befriedigt ist.
8. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die
Bank an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
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