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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB-R) für die Krankheitskosten- und

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB-R) für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeld-Versicherung bei Reisen
Teil I: Allgemeine Bedingungen
Teil I (AVB-R) enthält allgemeine Regelungen für unsere Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeld-Versicherung bei Auslandsreisen. Welche Leistungen, Beiträge und
sonstige Bestimmungen für Ihren Tarif konkret vereinbart sind, entnehmen Sie bitte der
Tarifbeschreibung in Teil II (nachfolgend „Tarif“).


1.     Information zum Versicherer
(1)    Sitz des Versicherers Lifestyle Protection AG ist der Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden.
Die Handelsregisternummer ist HRB 63310 am Amtsgericht Düsseldorf. Hauptsitz der
Gesellschaft ist Hilden unter der Rechtsform AG (Aktiengesellschaft).
(2)   Die LifeStyle Protection AG hat die folgende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 815366149.


2.     Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


3.     Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt.
Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt die Kommunikation ausnahmslos in deutscher
Sprache.


4.   Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für auf Auslandsreisen unvorhergesehen
eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Bei
einem im Ausland unvorhersehbar eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende
Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen.

(2) Eine Auslandsreise beginnt mit ihrem Antritt, jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins
Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen
ständigen Wohnsitz hat oder ständiger Berufsausübung nachgeht.

(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der
Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht
mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.

5.     Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Beitritt zum
Gruppenversicherungsvertrag. Der Beitritt erfolgt automatisch, wenn bereits ein Konto mit
Bonus Paket bei der Openbank Deutschland AG geführt wird. Für Versicherungsfälle, die
vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
(2) Die Dauer des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Tarif.
(3) Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit dem Wirksamwerden der Kündigung
des Kontovertrages mit der Openbank Deutschland AG. Er endet ebenfalls, wenn der
Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Openbank Deutschland AG und dem
Versicherer gekündigt wird. In diesem Fall werden Sie rechtzeitig informiert. Beim Tod
einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(4) Bei unterjähriger Kündigung des Kontovertrages erlischt der Versicherungsschutz zum
Monatsende des Kündigungsmonats.


6.      Ende des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit dem
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.
(2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht
möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle
über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.

Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der Transportfähigkeit
einem medizinisch vertretbaren und zumutbaren Rücktransport in das Heimatland, endet die
Leistungspflicht des Versicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die versicherte
Person.


7.      Umfang der Leistungspflicht
(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen
Ärzten und Zahnärzten frei.

(2) Arznei-, Verband- und Heilmittel sind nur erstattungsfähig, wenn sie von den in Abs. 1
genannten Behandlungen verordnet wurden.

(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie
Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
Krankengeschichten führen.

(4) Art und Höhe der Versicherungsleistung ergeben sich aus dem Tarif. Ist Ersatz von
Rücktransport- oder Überführungskosten vorgesehen, gilt Folgendes:

       a) Der Rücktransport eines Erkrankten muss medizinisch notwendig, ärztlich
          angeordnet und grundsätzlich an den bei Beginn des Versicherungsvertrages
          vorhandenen Wohnsitz oder das diesem Wohnsitz nächstgelegene geeignete
          Krankenhaus erfolgen, sofern im Tarif nichts anderes vereinbart ist,

       b) Überführungskosten sind die beim Tode einer versicherten Person während der
          Reise entstandenen, unmittelbaren Kosten einer Überführung an den bei Beginn
          des Versicherungsvertrages vorhandenen Wohnsitz. Anstelle von
          Überführungskosten können Bestattungskosten im Ausland bis zu der im Tarif für
          Überführungskosten genannten Höhe übernommen werden. Überführungs- & und
          Bestattungskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Behandlungskosten für
          die/den zum Tode führende(n) Erkrankung/Unfall nicht erstattungsfähig gewesen
          sind oder gewesen wären.

(5) Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die entweder im Aufenthaltsland oder in der
Bundesrepublik Deutschland von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet
darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso
erfolgversprechend bewährt haben, oder die angewendet werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann
jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

8.        Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht

     a) für Krankheiten und Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise erfolgt ist,
        sowie für Behandlungen, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
        planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die
        Reise wegen Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades
        unternommen wurde;

     b) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und
        für Todesfolgen, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht werden, sofern vor
        dem Zeitpunkt der Einreise für das betreffende Land eine Reisewarnung des
        Auswärtigen Amtes gegeben war.
        Dies gilt auch, wenn sich die versicherte Person zum Zeitpunkt der Reisewarnung
        des Auswärtigen Amtes oder bei Ausbruch des Krieges bereits in dem betreffenden
        Land aufhält und dieses nicht unverzüglich nach Veröffentlichung der Reisewarnung
        bzw. Ausbruch des Krieges verlässt;

     c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie
        für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;

     d) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für
        Hypnose und Psychotherapie;

     e) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt
        und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
        geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden
        Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist;

     f)   für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie;

     g) für Hilfsmittel;

     h) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;

     i)   für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung
          entfällt, wenn während eiqnes vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
          Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall
          Heilbehandlung notwendig wird;

     j)   für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosen werden erstattet;

     k) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;

     l)   für Behandlungen wegen Sterilität und künstliche Befruchtung.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht
angemessenen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag
herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in
einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der
Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen
notwendig bleiben.

9.     Auszahlung der Versicherungsleistungen; einzureichende Nachweise
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften
vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des
Versicherers. Wurden die Originalbelege einem anderen Versicherer (z.B. dem in § 5 Abs.
genannten) zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der
andere Versicherer seine Erstattungsleistung vermerkt hat.
(2) Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen und das
Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung mit den
Behandlungsdaten enthalten: aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der
Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die
Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen
Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch den in § 5 Abs. 3 genannten
Versicherungsträger sind nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransportes ist eine ärztliche
Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einzureichen.
(4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche
oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen.
(5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages,
an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages
gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte
Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
"Devisenkursstatistik" Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach
jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach,
dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren
Kurs erworben hat.
(6) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen in das Ausland oder für
besondere Überweisungsformen, die auf Veranlassung des Versicherten gewählt wurden,
können von den Leistungen abgezogen werden.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet
werden.
(8) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des
Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG: s. Anhang).
10.    Beitrag
Der Beitrag wird über die Openbank Deutschland AG als Versicherungsnehmer entrichtet.


11.    Obliegenheiten
(1) Sie haben sämtliche Belege spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach
Beendigung der Reise einzureichen,- jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen
nach ihrem Beginn anzuzeigen.
(2) Auf Verlangen des Versicherers haben Sie

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