Vertragsbedingungen für Mastercard und Visa Card Stand: 08/2024 (Debit- oder Kreditkarte) 1 Vertragspartner und Vertragsabwicklung tanzstelle vorgegebenen Kleinstbetragslimits auch ohne Eingabe der PIN oder der 1.1 Die auf dem Kartenantrag genannte Bank des Karteninhabers (nachstehend Entsperrfunktion und ohne Unterschrift durch den Kartenin­ haber kontaktlos kurz „Bank“ genannt), die die Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung über­ autorisiert werden. Das erfolgreiche Bezahlen wird dann durch ein optisches und/ nimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Mastercard und Visa Karten­ oder akustisches Signal bestätigt. geschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am 4.2 Nach vorheriger Abstimmung mit der Akzeptanzstelle kann der Karten­in­ha­ Main, Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main, ein. Die Mastercard oder Visa ber beim Kauf von Waren und Dienstleistungen schriftlich per Fax oder Bestellkarte Card ist eine Debit- oder Kreditkarte; bei Kombinationsprodukten, die zwei Kre­ bzw. per Telefon (Mail Order/Telephone Order) ausnahmsweise darauf verzichten, dit­karten umfassen (sog. Kartendoppel), handelt es sich immer um eine Mastercard den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer, das Kre­ karte und eine Visa Kreditkarte. Die DZ BANK als Heraus­geber der dit­ Laufzeitende der Karte und – sofern von der Akzeptanzstelle gefordert – die auf Mastercard und/oder Visa Card und Vertragspartner des Karten­inhabers (Haupt-/ der Kartenrückseite vermerkte dreistellige Kartenprüfziffer angeben. Zusatzkarten­inhaber) hinsichtlich der Nutzung der Karte oder deren Daten als 4.3 Bei Authentifizierung oder Nutzung der Karte zur Autorisierung eines Zahlungsinstrument wird von der Bank vertreten. Der Kartenin­haber ist verpflich­ Zahlungsauftrags über das Internet dürfen lediglich der Name des Karteninhabers, tet, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen grundsätzlich an die Bank zu richten. die Kartenmarke (Mastercard/Visa), die Kartennummer, das Laufzeitende der Karte Dies gilt auch für etwaige Auseinandersetzungen über den Auf­wen­dungs­ersatz­ und die auf der Kartenrückseite genannte dreistellige Kartenprüfziffer, aber nie­ anspruch gemäß Ziffer 7. mals die PIN angegeben werden. Sofern für Internetzahlungen ein Verfahren zur 1.2 Die Mastercard oder Visa Card ist an das im Kartenantrag ge­nannte bzw. an starken Kunden­authentifizierung von der Akzeptanzstelle unterstützt und dessen das aktuell hinterlegte Zahlungskonto (nachfolgend „Ab­rech­nungs­­­konto“) gekop­ Nutzung durch den Herausgeber gefordert wird, ist dieses vom Karten­inhaber pelt und stellt selbst kein Zahlungskonto dar. Nutzt der Karten­­inhaber für dieses einzusetzen. Dabei muss eine Transaktion mit zwei von drei möglichen Authentifi­ Abrechnungskonto das Online-Banking und die Banking App der Bank, kann/kön­ zierungs­elementen (Wissenselement, Besitzelement, Seins­element/In­härenz) frei­ nen diese Karte(n) als physische Karte und – sofern von der Bank über die gegeben werden: Wissenselemente (etwas, das nur der Karten­in­ha­ber weiß, wie Banking App angeboten und technisch unterstützt – als digitale Karte (Kartenda­ die PIN, ein Kennwort oder die Antwort auf eine Sicher­heitsfrage), Besitzelemente ten, bestehend aus sechzehnstelliger Kartennummer, dreistelliger Kartenprüfziffer (etwas, das der Karteninhaber besitzt wie ein mobiles Endgerät zum Empfang von (CVC) und dem Verfalldatum) zum Bezahlen im eCommerce oder als Token digitali­ Transaktionsnummern oder der Freigabe von Nachrichten) und Seinselemente siert auf einem NFC-fähigen mobilen End­gerät zum kontaktlosen Bezahlen aus­ gegeben werden (NFC = Near Field Commu­ni­ca­tion/Nahfeldkommunikation, vgl. (etwas, das der Karteninhaber ist, biometrische Merkmale wie beispielsweise Ziffer 4.1). Als Token bezeichnet man die pseudonymisierte Abbildung der Karte, als Fingerabdruck, Gesichtserkennung etc.). Solche sicheren Bezahl­ verfahren für Wallet eine digitale Geldbörse. Die physische(n) bzw. digitale(n) Karte(n) wird/wer­ Internetzahlungen werden mit dem Karten­inhaber in den „Sonder­bedingungen den nachfolgend kurz „Karte“ genannt, womit auch mehrere Karten gemeint sein und Verfahrenshinweise für die gesicherte Authenti­fi­zierung bei Mastercard/Visa können. Card-Zahlungen im Internet“ vereinbart (Anlage zum Kar­ten­antrag). Im Einzelfall 1.3 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte als Zahlungsinstrument mit kann auf das Verfahren zur starken Kundenauthen­tifi­zierung bei vom Karten­in­ dem Herausgeber (nachfolgend „Kartenvertrag“ genannt) kommt bei Karten mit haber veranlassten Transaktionen verzichtet werden, wenn es sich beispielsweise Kredit- und/oder Guthaben-Funktion ein zusätzlicher Vertrag über die Kredit­ge­ um Kleinstbetragszahlungen handelt, oder solche, die im Rahmen einer Trans­ währung und/oder das Einlagengeschäft mit der Bank zu den im Kartenantrag aktions­­risikoanalyse als risikoarm eingestuft wurden. Ebenso kann beispielsweise genannten Konditionen zustande. Über das Guthaben kann ausschließlich durch bei wiederkehrenden Zahlungen an eine Akzeptanz­stelle nach der ersten Zahlung den Einsatz der Karte gemäß Ziffer 2 verfügt werden. einer solchen Serie von der Verfahrens­nutzung abgesehen werden oder wenn der 1.4 Die Annahme des Kartenantrags durch den Herausgeber und etwaiger Karteninhaber die Akzeptanzstelle individuell auf eine Liste vertrauenswürdiger zusätzlicher Verträge gemäß Ziffer 1.3 durch die Bank wird durch die Übergabe Empfänger aufgenommen hat, falls dies vom Herausgeber angeboten wird. oder Übermittlung der beantragten Karte an den Karteninhaber (Ausgabe einer 4.4 Autorisierung, Unwiderruflichkeit und Blocken eines autorisierten Zahl­ Debitkarte bzw. Ausgabe einer Kreditkarte) erklärt. betrags 2 Verwendungsmöglichkeiten der Karte Mit der Verwendung der Karte oder deren Daten gemäß den Ziffern 2 und 4.1 bis 2.1 Mit der Karte kann der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer der 4.3 erteilt der Karteninhaber der Akzeptanzstelle die Zustimmung zur Ausführung Karte im In- und als weitere Leistung auch im Ausland im Mastercard- bzw. Visa- des Zahlungsvorgangs (Autorisierung). Soweit dafür zusätzlich eine PIN, der Bar­ Verbund geld­betrag, die Unterschrift oder ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3 • bei Kartenakzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen, erforderlich ist, wird die Autorisierung erst mit deren Einsatz bzw. Eingabe erteilt. •  Gutschriften auf der Karte von Mastercard- bzw. Visa-Karteninhabern welt- Mit Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Einwilligung des Karteninhabers weit empfangen und erteilt, dass die Bank/der Herausgeber die für die Ausführung des Zahlungs­auf­ • – sofern technisch unterstützt – im Rahmen des Bargeldservices an Geld­auto­ trags notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers abruft, verar­ maten sowie an Kassen von Kreditinstituten und bargeldauszahlenden Stellen, beitet, übermittelt und speichert. Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber dort gegebenenfalls zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweis­pa­piers, Bargeld den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. im Rahmen der von der auszahlenden Stelle festgelegten bzw. der vereinbar­ Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, innerhalb des Verfügungsrahmens der ten Höchstbeträge beziehen (Ausnahme: Digitale Karten, die bisher nicht in Karte einen autorisierten Zahlbetrag zu blockieren, wenn eine Wallet als Token geladen wurden und/oder zu denen keine physische • der Zahlungsvorgang von der oder über die Akzeptanzstelle ausgelöst worden Karte besteht). ist und 2.2 Die Kartenakzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute, die Geldautomaten • der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu blockierenden Zahlbetrags und die bargeldauszahlenden Stellen (nachfolgend „Akzeptanzstellen“) sind an zugestimmt hat. den Logos zu erkennen, die den Logos auf der Karte entsprechen. Setzt der Karteninhaber seine Karte z. B. bei Hotel-, Mietwagenbuchungen oder an 2.3 Für BasicCards (Debitkarten) steht der Bargeldservice am Schal­ter von Kre­ automatischen Tankstellen zur Absicherung eines noch nicht genau feststehen­ ditinstituten und bargeldauszahlenden Stellen, die keine Karten­ zah­lungs­ter­ den, der Höhe nach aber begrenzten Zahlungsbetrags ein (Kautionszwecke), darf minals mit Online-Au­tori­sierung nutzen, nicht zur Verfügung. Dies gilt auch für die der Maximalbetrag blockiert werden. BasicCard für Jugendliche (vgl. Ziffer 13). Die Bank/der Herausgeber gibt den blockierten Zahlbetrag unbeschadet sonsti­ 3 Persönliche Geheimzahl (PIN) ger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr/ihm der 3.1 Sofern die Karte laut Kartenantrag mit PIN ausgegeben wird, erhält der Zah­lungs­auftrag oder eine Löschung der Betragsblockierung durch die Akzeptanz­ Karteninhaber mit getrennter Post seine PIN, die er im Rahmen der PIN-Selbst­ stelle zugegangen ist (vgl. Ziffer 5). wahl an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten ändern kann. Bei einer 4.5 Ablehnung von Zahlungsaufträgen Online-Beantragung einer Karte mit PIN-Funktion in der Banking App vergibt und Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags ändert der Karteninhaber seine PIN selbst (sofern technisch unterstützt) und erhält abzulehnen, wenn daher keine initiale PIN per Post. Bei der Online-Beantragung einer rein digitalen • der für die Kartennutzung geltende Verfügungsrahmen gemäß Ziffer 5 nicht Karte erhält er keine PIN. Für das digitale Abbild der physischen Karte gilt die PIN der physischen Karte. Anstatt der PIN wird in der Regel am Karten­zahlungs­ter­ eingehalten wurde, minal die Entsperrfunktion des mobilen Endgeräts (z. B. Fingerab­druck, Gesichts­ • der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 4.4 autorisiert hat erkennung, Code oder Muster) gefordert. (dieser z. B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers 3.2 Bei der Wahl der PIN sind alle Ziffernkombinationen möglich. Der Kar­ten­ erteilt wurde), inhaber soll keine einfachen oder naheliegenden Zahlenkombinationen wie • die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN-Fehlbedienungszähler durch z. B. sein Geburtsdatum, das Gültigkeitsdatum der Karte, Teile der Kartennummer, die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde, gleichlautende Ziffern oder aufeinander folgende Zahlenreihen wählen. Für die • beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben selbst gewählte PIN gelten dieselben Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 6 wie für wurden, die ursprüngliche PIN. • der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder 4 Nutzung der Karte und Abwicklung von Zahlungsaufträgen • die Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen ist. 4.1 Bei Nutzung der Karte zur Autorisierung eines Zahlungsauftrags ist entwe­ Über die Ablehnung sowie – sofern möglich – deren Gründe und Be­hebungs­mög­ der an Geldautomaten die PIN einzugeben und der Bargeldbetrag zu wählen oder lich­keiten wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Karten­zahlungs­ bei Akzeptanzstellen terminal oder durch die Akzeptanzstelle unterrichtet. • die Karte in das Kartenzahlungsterminal einzuführen oder beim kontaktlosen 4.6 Ausführungsfrist und Wirksamkeit des autorisierten Zahlungsauftrags nach Be­zahlen vor ein Terminal zu halten, das mit dem Logo für das kontaktlose Zugang Be­zahlen gekennzeichnet ist, und/oder der Zahlbetrag zu bestätigen, und Der Zahlungsvorgang wird von der oder über die Akzeptanzstelle ausgelöst. Der •  – sofern vom Kartenzahlungsterminal oder von der Akzeptanzstelle gefordert – Zahlungsauftrag ist vom Zahlungsdienstleister der Akzeptanzstelle innerhalb der die PIN einzugeben oder ein papierhafter Beleg bzw. ein auf dem Display des mit der Akzeptanzstelle vereinbarten Fristen (Ausführungsfrist) an den Heraus­ge­ Kartenzahlungsterminals angezeigter elektronischer Beleg zu unterschreiben, ber zu übermitteln. Nach Zugang des autorisierten Zahlungsauftrags beim He­raus­ auf den die Kartendaten und der vollständige Zahlbetrag übertragen wurden. geber ist dieser Auftrag wirksam. Bei der kontaktlosen Bezahlfunktion wird in der Regel am Kartenzahlungs­ 4.7 Aktualisierung von bei Kartenakzeptanzstellen hinterlegten Kartendaten terminal anstatt der PIN alternativ auch die Eingabe der Entsperrfunktion Für bei Kartenakzeptanzstellen hinterlegte Kartendaten (sogenanntes card-on- gefordert. file Verfahren) wird der Herausgeber bei Änderungen von Kartendaten durch Wenn die Karte und das Kartenzahlungsterminal mit dem Logo für das kontakt- Erneuerung, Austausch in Folge einer Sperrung o. ä. die neuen und alten Daten lose Bezahlen gekennzeichnet sind, können Beträge innerhalb des von der Akzep­ (Kartennummer und Verfalldatum) den Kartenorganisationen zur Verfügung stel­ 550 130 08.24   Seite 1 len (Aktualisierungsservice). Kartenakzeptanzstellen können dort vor weiteren 6.5 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers Belastungen im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen, Aktualisierungen Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Ver­ ihres Datenbestands anfragen, um nahtlose Zahlungsabwicklungen auch bei wen­dung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legiti­ Kartenwechsel zu ermöglichen. ma­tions­mediums (z. B. mobiles Endgerät mit digitaler Karte als Token) fest oder hat 5 Verfügungs- und Zahlungsrahmen er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte unverzüglich telefonisch 5.1 Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seiner Einkommens- und unter der auf dem Übersendungsschreiben und der Umsatzaufstellung mitgeteil­ Ver­mögensverhältnisse sowie im Rahmen seines Verfügungsrahmens verwenden, ten 24-Stun­den-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der sodass ein Ausgleich seiner Umsätze vollständig und fristgerecht gewährleis­tet internationalen Kartenorganisationen Mastercard bzw. Visa sperren zu lassen. Die ist. Der Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus dem Zahlungsrahmen zuzüg­ Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre eines lich ei­nes etwaigen Guthabens bzw. etwaiger gebuchter Guthabenzinsen sowie Tokens wird nicht die dazugehörige Karte und der Zugang zum mobilen Endgerät ab­züg­ lich der getätigten und noch nicht zugegangenen Zahlungsaufträge gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann (Umsätze) und blockierten Zahlungsbeträge bzw. der zugegangenen und noch nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. nicht ausgeglichenen Umsätze, etwaiger Kreditzinsen und Entgelte. Der Zah­ Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unver­ lungs­rahmen wird dem Karteninhaber mit Erhalt seiner Karte mitgeteilt. Darüber züglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nach­ hinaus kann er diesen seiner Umsatzaufstellung entnehmen oder im Online- weisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Banking bzw. in der Banking App einsehen. Der Zahlungs­rahmen der Zusatzkarte Tagebuchnummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle). ist Teil des Zahlungsrahmens der Hauptkarte. 6.6 Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) Der Karteninhaber kann mit seiner Bank eine Änderung des Zahlungsrahmens ver­ nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zah­ einbaren. lungs­vor­gangs zu unterrichten. Beanstandungen und Reklamationen an Umsatzin­ 5.2 Verfügbarkeit von Rückvergütungen, sonstigen Gutschriften oder Ein­zah­ for­ma­tionen oder am Inhalt der Umsatzaufstellung bzw. der Belastung des lun­gen Ab­rech­ nungs­kontos bei der Zahlungsweise „Direct Debit“ (vgl. Ziffer 7.2) sind Rückvergütungen aus Geschäften (vgl. Ziffer 10.3), sonstige Gutschriften oder un­ver­züglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, nach deren Zugang der Bank mit­ Ein­zahlungen zugunsten der Karte erhöhen den Verfügungsrahmen der Karte zuteilen. 6.7 Änderungen der Anschrift, des Namens und der sonstigen im Kartenantrag nach deren Eingang bei dem Herausgeber/der Bank (Verfügbarkeit). Guthaben gemachten Angaben des Inhabers der Karte, insbesondere Bankverbindungen wird taggleich mit Belastungsbuchungen aus der Nutzung der Karte verrechnet. oder Angaben zum abweichenden Inhaber des Abrechnungskontos sind der Bank Sofern für eine Zusatzkarte kein eigener Zahlungsrahmen eingerichtet wurde, unverzüglich in Textform mitzuteilen. erhöhen Einzahlungen zugunsten einer Zusatzkarte den Verfügungsrahmen der 6.8 Aufwendungen und Schäden, die aus einer Verletzung der Sorgfalts- und Haupt­karte und aller darunter ausgegebenen Zusatzkarten. Mit­­wirkungspflichten gemäß Ziffer 6 entstehen, hat der Karteninhaber zu ersetzen. 5.3 Auch wenn der Karteninhaber seinen Verfügungsrahmen überschreitet, ist 7 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers die Bank berechtigt, den Ausgleich der Forderungen, die aus der Nutzung der Kar­ 7.1 Der Herausgeber ist gegenüber den Akzeptanzstellen, Geldautomaten­be­ te und deren Daten entstehen, gemäß Ziffer 7 zu verlangen. Die Genehmigung trei­bern und bargeldauszahlenden Stellen verpflichtet, die vom Karteninhaber einzel­ner Kartenumsätze führt nicht zur Einräumung eines Kredits oder zur Erhö­ autorisierten Zahlungsaufträge zu begleichen. Der Herausgeber hat daher einen hung des eingeräumten Kreditrahmens, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Auf­wen­dungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber in Höhe der von ihm Ausgleich der Umsätze bei Fälligkeit vollständig und fristgerecht gewährleistet autorisierten Zahlungen sowie der von ihm zu tragenden Entgelte und verkauft ist. diesen Anspruch an die Bank. 5.4 Bei der BasicCard (Debitkarte) wird kein Zahlungsrahmen eingeräumt. Die Aufwendungsersatzansprüche für die geleisteten Zahlungen, die aus der Ver­ BasicCards dürfen nur bis zur Höhe des Verfügungsrahmens eingesetzt werden. wendung der Karte resultierenden Entgelte sowie etwaige Geldeingänge, Kredit- Ihr Ver­fügungs­rah­men setzt sich zusammen aus dem Guthaben und etwaiger und/oder Guthabenzinsen werden von der Bank – außer bei der Zahlungsweise ge­buch­ter Guthaben­zinsen sowie abzüglich der getätigten und noch nicht zuge­ „Direct Debit“ gemäß Ziffer 7.2 – in einer Umsatzaufstellung saldiert. Der Umsatz­ gangenen Zahlungs­auf­träge (Umsätze) und blockierten Zahlungsbeträge bzw. der saldo sowie der zu begleichende Betrag inkl. des Datums der Belastung werden, zugegangenen und belasteten Umsätze und etwaiger Entgelte. Es werden keine sofern Umsätze getätigt wurden, mindestens einmal monatlich auf dem verein­ Zahlungs­zu­sa­gen über den Verfügungsrahmen hinaus ausgesprochen. barten Kommunikationsweg mitgeteilt (Umsatzinformationen). Die Be­nach­richti­ Der aktuelle Verfügungsrahmen der BasicCard kann jederzeit telefonisch unter gungs­frist vor Fälligkeitsdatum wird beim postalischen Versand der Umsatz­ der auf der Kartenrückseite bzw. der Umsatzaufstellung genannten Rufnummer aufstellung mit mindestens sechs Werktagen vereinbart. Beim Versand über das des Karteninhaber- und Sperrservices erfragt werden. Online-Banking kann sich die Frist verkürzen. In den Fällen, in denen z. B. Der Versand der Umsatzaufstellung erfolgt – für Zusatzkarten mit Zustimmung • Akzeptanzstellen keine Online-Autorisierung durchführen oder durchführen des Zusatzkarteninhabers – an den Inhaber der Hauptkarte bzw. bei der BasicCard können (z. B. bei Mautstellen, Parkhäusern), für Jugendliche bei papierhafter Ausstellung an die/den Sorgeberechtigten und • Umsätze in fremder Währung gemäß Ziffer 8 umgerechnet werden oder bei elektronischem Versand in das Online-Banking Postfach des Hauptkarten­ • Entgelte gemäß Ziffer 9 verlangt werden, inhabers (Minderjähriger) unter Möglichkeit der Einsichtnahme durch die/den kann es zu Belastungen der BasicCard kommen, obwohl kein oder kein ausrei­ Sorgeberechtigten (vgl. Ziffer 13). Der Umsatzsaldo bzw. der zu begleichende chendes Guthaben auf der Karte vorhanden ist (negative Salden). Bei Einsatz der Betrag ist mit Erteilung der Umsatzaufstellung zur Zahlung fällig und gemäß der BasicCard zu Kautionszwecken (u. a. Hotel, Autovermietung) kann es zu einer den im Kartenantrag gewählten Zahlungsweise auszugleichen. Zahlbetrag überschreitenden Belastung kommen, dessen maximale Über­schrei­ 7.2 Bei Karten in der Zahlungsweise „Direct Debit“ (Debitkarten) wird jeder tung das Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Akzeptanzstelle übli­ einzelne Umsatz zeitnah ausgeglichen. Die Mitteilung der Umsatzinformationen cherweise regelt. Ziffer 5.3 gilt hier entsprechend. erfolgt über die Kontoauszüge des Abrechnungskontos. 5.5 Ziffer 5.4 gilt auch für die BasicCard für Jugendliche, sofern nicht abwei­ 7.3 Ist der Empfänger der Umsatzaufstellung nicht (Mit-)Inhaber des Abrech­ chend in Ziffer 13 geregelt. nungs­kontos, so hat er den Inhaber des Abrechnungskontos insbesondere über 6 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers die Höhe der Belastung und das Belastungsdatum zu informieren. 6.1 Unterschrift 8 Wechselkurs bei Fremdwährung Der Karteninhaber hat eine physische Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem 8.1 Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR in Währungen eines Staates Unterschrifts­feld (soweit vorhanden) zu unterschreiben. außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) und bei Zahlungsvorgängen außer- 6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte halb des EWR (Drittstaaten) aus dem Einsatz der Karte oder ihrer Daten rechnet Die Karte und deren Daten sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu grundsätzlich die jeweilige internationale Kartenorganisation Mastercard bzw. verhindern, dass sie abhandenkommen oder missbräuchlich verwendet werden. Visa (nachfolgend kurz „Kartenorganisation(en)“) den Betrag zu dem von ihr für die Denn jede Person, die im Besitz der Karte oder ihrer Daten ist, hat die Möglichkeit, jeweilige Abrechnung festgesetzten Wechselkurs in Euro um und belas­tet der damit missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Bank einen Euro-Betrag. Der Karteninhaber hat der Bank diesen Euro-Betrag zu 6.3 Geheimhaltung der PIN ersetzen. Der Fremdwährungsumsatz, der Euro-Betrag und der sich daraus erge­ Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von bende Kurs werden über die Umsatzaufstellung und bei der Zahlungsweise seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer „Direct Debit“ über den Kontoauszug des Abrechnungskontos mitgeteilt. Dieser digitalen Karte nicht in demselben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Kurs stellt zugleich den Referenzwechselkurs dar. Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als Änderungen der von den Kartenorganisationen festgesetzten Wechsel­kur­se wer­ den unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Maß­geb­licher getarnte Telefonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der werden. Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das Einreichung des Zahlungsvorgangs durch die Akzeptanzstelle bei ihrem Zahlungs­ mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations­medium dienst­leister abhängige nächstmögliche Abrechnungstag der jeweiligen Karten­ abgesichert werden kann (Entsperrfunktion), so darf er zur Absicherung des or­ganisation. Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde 8.2 Abweichend davon rechnet die Bank bei Zahlungsvorgängen in einer ande- oder die er selbst gewählt hat. Die PIN darf nur verdeckt an Karten­zah­lungs­ter­ ren EWR-Währung innerhalb des EWR aus dem Einsatz der Karte oder ihrer Daten minals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per den Betrag zum letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurs der Europäischen Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt Zentralbank (Referenzwechselkurs) in Euro um (abrufbar auf https://www.ecb. und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, miss­bräuch­liche Verfü­ europa.eu unter „Statistics“ und „Euro foreign exchange reference rates“). gungen zu tätigen (z. B. Bargeldabhebungen an Geld­auto­ma­ten). Die Vorgaben zur Änderungen des Wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige PIN-Selbst­wahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Benachrichtigung wirksam. Der Fremdwährungsumsatz, der Euro-Betrag und der 6.4 Sorgfaltspflichten bei Internetzahlungen, beim mobilen Bezahlen und Wechselkurs werden dem Karteninhaber mitgeteilt. Schutz weiterer Authentifizierungselemente 9 Entgelte und Auslagen Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die 9.1 Alle vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte und Auslagen ergeben sich übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für besondere Leis­tungen des immer ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von Herausgebers bzw. der Bank, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatz­kar­te oder der Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente sind vom Karteninhaber Ersatz-PIN für die Nutzung des Bargeldservices und den Aus­lands­­einsatz, sind in ent­ sprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere indem der Zugriff 9.2 Für Änderungen von Entgelten gilt Ziffer 19. unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- und Sicher­ 9.3 Entgelte Dritter für den Einsatz der Karte werden in der Regel von der Akzep­ heits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt tanzstelle vor dem Bezahlvorgang bekanntgegeben. Ziffer 10.2 gilt ergänzend. werden können. Seinselemente dürfen insbesondere auf dem Endgerät nur ver­ 10 Umsatzkontrolle, Beanstandungen, Rückvergütung wendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Karteninhabers darauf 10.1 Der Empfänger der Umsatzaufstellung/Kontoauszüge hat die Umsatzinfor­ verwendet werden. ma­tionen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen umgehend nach Erhalt auf Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren niemals anderen mitgeteilt ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Bank unverzüglich und keine biometrischen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen End­ nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten gerät hinterlegt werden. Zahlungs­vor­gangs aus der Nutzung der Karte oder deren Daten zu unterrichten. 550 130 08.24   Seite 2 Ist der Empfänger der Umsatzaufstellung/Kontoauszüge nicht zugleich Inhaber menhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenz­ der be­trof­fenen Karte oder (Mit-)Inhaber des Abrechnungskontos, so hat er sich wechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, zur Über­prüfung der Umsatzinformationen mit dem Inhaber der Karte bzw. des gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstat­ Abrechnungskontos selbst abzustimmen. Die Ziffern 6.5 und 6.6 gelten ergänzend. tungs­anspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, Beanstandungen und Reklamationen der Umsatzaufstellung oder einzelner Posi­ bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur tionen berechtigen nicht zur Rückgabe der Belastung des Abrechnungs­kontos. Herleitung des Erstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des 10.2 Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Karteninhaber und Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers gemäß auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß der Ziffer 1.3. Ziffer 7 dieser Bedingungen. 11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb 10.3 Rückvergütungen aus Geschäften, die unter Verwendung der Karte oder von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem deren Daten geschlossen wurden, darf die Akzeptanzstelle dem Karteninhaber Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. gegenüber nicht durch bare oder unbare Zahlungen, sondern nur in Form von 11.5 Haftungsausschluss Gutschriftbelegen, die die Akzeptanzstelle dem Karteninhaber aushändigt, Ansprüche nach Ziffer 11 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begrün­ erbringen. Deren Verfügbarkeit ist in Ziffer 5.2 geregelt. Wenn nach zwei Monaten denden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis keine Gutschrift in den Umsatzinformationen ersichtlich ist, hat der Karteninhaber beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen der Bank eine Kopie des Gutschriftbelegs vorzulegen. Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht 11 Haftung, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche hätten vermieden werden können oder vom Zahlungsdienstleister aufgrund einer 11.1 Haftung des Karteninhabers gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 11.1.1 Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen 12 Vollmacht/Gesamtschuldnerische Haftung Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aus der Nutzung der Karte oder deren 12.1 Mit der Unterzeichnung des Antrags für eine Zusatzkarte erteilt der künftige Daten haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Die Bank hat gegen ihn kei­ Inhaber der Zusatzkarte dem Hauptkarteninhaber Vollmacht, alle das Vertrags­ nen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Wurde der Betrag dem Abrech­ ver­hältnis betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für sich abzugeben oder nungs­konto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Kenntnis­ entgegenzunehmen. Der Hauptkarteninhaber gestattet die Belastung der ent­ nahme des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, auf jeden Fall spätestens bis stehenden Umsatzsalden respektive Einzelumsätze aller Zusatzkarten über den zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich für die Hauptkarte vereinbarten Belastungsweg. ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. 12.2 Sofern eine Zusatzkarte ausgegeben wird, haften der Inhaber der Haupt­ Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß der Ziffer 1.3. karte und der Inhaber der Zusatzkarte für die mit der Zusatzkarte begründeten 11.1.2 Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung Zah­lungs­verpflichtungen als Gesamtschuldner, d. h. die Bank kann sowohl von von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten dem Haupt- als auch von dem Zusatzkarteninhaber die Erfüllung sämtlicher Bestehen berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens An­sprüche fordern. Der Inhaber der Zusatzkarte haftet nicht für die mit der Haupt­ des Karteninhabers und hat die Bank diesen einer zuständigen Behörde in Text­ karte begründeten Zahlungsverpflichtungen. form mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 11.1.1 Satz 3 unverzüg­ 12.3 Beantragen oder halten die Inhaber eines Gemeinschaftskontos eine oder lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Hat mehrere Karten, bei denen das Gemeinschaftskonto als Abrechnungskonto ange­ der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorg­falts- und geben wurde, haften alle Kontoinhaber für die mit der jeweiligen Karte begründe­ Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist ten Zahlungsverpflichtungen abweichend von Ziffer 12.2 als Gesamtschuldner. er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Weiter erteilen die Inhaber eines Gemeinschaftskontos dem Hauptkarteninhaber Für etwaige Schäden, die der Bank durch eine nicht unverzügliche Bean­stan­dung Vollmacht, alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch des Karteninhabers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der für sie abzugeben oder entgegenzunehmen. Das Recht jedes einzelnen Gemein­ Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden nach der Sperranzeige oder die entstan­ schafts­kontoinhabers auf Kündigung gemäß Ziffer 16.1 bleibt davon unberührt. den sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet 12.4 Für die BasicCard für Jugendliche gilt Ziffer 13. der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 13 BasicCard für Jugendliche (Debitkarte) Der Karteninhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank oder 13.1 Der/Die Sorgeberechtigte(n) kann/können stellvertretend für einen Jugend­ der Herausgeber keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder die Akzep­ lichen im Alter von 12 bis 18 Jahren eine BasicCard beantragen. Die Karte lautet tanz­stelle oder ihr Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung auf den Namen des Jugendlichen. Die BasicCard wird für eine kartentypische nicht akzeptiert haben. Laufzeit (drei bis vier Jahre) ausgestellt, und zwar auch dann, wenn das Ende der 11.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung Gültigkeitsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegt. eines autorisierten Zahlungsauftrags 13.2 Rechtlich ist für die Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag (insbesondere 11.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autori­ Zahlungsverpflichtung gemäß den Ziffern 7, 9 und 13.4, Einhaltung der Sorgfalts- sierten Zahlungsauftrags kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 und Haftung bei vorsätzlicher oder grob und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags einschließlich etwaiger Entgelte schuldhafter Verletzung gemäß Ziffer 11), die bis zur Volljährigkeit des Jugend­ und Zinsen verlangen. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, lichen entstehen, der/die Sorgeberechtigte(n) verantwortlich. Er/Sie hat/haben bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht den Jugendlichen als Empfänger der Karte über die Sorgfalts- und Mitwirkungs­ erfolgten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang befunden hätte. pflichten gemäß Ziffer 6 aufzuklären und dafür Sorge zu tragen, dass diese vom 11.2.2 Ist der Zahlbetrag verspätet beim Zahlungsdienstleister der Akzep­tanz­ stelle eingegangen, sind die Ansprüche des Karteninhabers nach Ziffer 11.2.1 Jugendlichen beachtet und eingehalten werden. ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden ent­ 13.3 Der/Die Sorgeberechtigte(n) willigt/willigen mit Einzahlung eines Gut­ha­ standen, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3. Wurde ein autorisierter Zahlungs­auf­ bens durch ihn/sie oder durch einen Dritten mit seiner/ihrer Zustimmung zuguns­ trag nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführt, wird die Bank/der Heraus­geber ten der BasicCard darin ein, dass der Jugendliche über dieses Guthaben mittels den Zah­lungs­auftrag auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn der Basic­Card verfügt. über das Ergebnis unterrichten. 13.4 Für negative Salden gemäß Ziffer 5.4 oder für Aufwendungen, die aus der 11.2.3 Die Haftung der Bank gegenüber dem Karteninhaber ist für einen wegen weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank ent­ nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungs­auftrags stehen (vgl. Ziffer 17.1), besteht der Aufwendungsersatzanspruch ausschließlich entstandenen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 11.2.1 erfasst ist, auf gegenüber dem/den Sorgeberechtigten. 12.500 EUR begrenzt. Dies gilt nicht für nicht autorisierte Zahlungsaufträge, bei 13.5 Die BasicCard kann bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen von dem/den Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, den Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Sorge­berechtigten oder dem Jugendlichen selbst gekündigt werden. Darüber Verbraucher ist, und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Die hinaus gilt Ziffer 16. Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last 13.6 Abweichend von Ziffer 13.1 Satz 2 kann der Kartenvertrag der BasicCard auf fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, der Karteninhaber hat Wunsch auf den Namen eines Sorgeberechtigten und zugunsten des Jugendlichen diese vorgegeben. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbrau­ geschlossen werden. In diesem Fall bleibt der Sorgeberechtigte, abweichend von cher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Drittstaat, das heißt einem Land Ziffer 13.2, über den Zeitpunkt der Volljährigkeit des jugendlichen Karteninhabers außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in hinaus bis zur Beendigung (Kündigung) des Kartenvertrags weiterhin verantwort­ der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), lich im Sinne der Ziffern 13.2 und 13.4. beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung 14 Zusatzleistungen des Zahlungs­vorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unter­ Soweit mit der Karte Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen oder Mehrwert­ange­ weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes bote) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber geson­dert informiert. Für Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Zusatzleistungen gelten deren jeweilige Allge­meinen Geschäftsbedingungen. Grund­sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber 15 Eigentum und Gültigkeit den Schaden zu tragen haben. 15.1 Die Karte bleibt Eigentum des Herausgebers. Sie ist nicht übertragbar und 11.3 Ausschlussfrist nicht vererbbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die abgelaufene Karte wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Karte zu verlangen oder Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hier­ selbst zu veranlassen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. von unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank durch Kündigung des Kartenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unauf­ den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungs­ gefordert und unverzüglich entwertet (z. B. durch Zerschneiden) an die Bank buchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätes­ zurückzugeben oder unbrauchbar gemacht als Elektroschrott selbst zu entsorgen tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; bzw. die digitale Karte zu löschen. anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haf­ 15.2 Die Bank behält sich das Recht vor, die Karte auch während der Laufzeit tungs­an­sprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung die­ nicht. Die bisherige Karte ist unaufgefordert und unverzüglich entwertet (z. B. ser Frist verhindert war. durch Zerschneiden) an die Bank zurückzugeben oder unbrauchbar gemacht als 11.4 Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betrags­ Elektroschrott selbst zu entsorgen bzw. die digitale Karte zu löschen. angabe 16 Vertragsdauer und Kündigung 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den 16.1 Der Kartenvertrag und die mit ihm verbundenen Verträge gemäß der ge­nauen Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Ziffer 1.3 werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts Ab­­weich­endes Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend vereinbart ist. seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und Der Kartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit zum nächsten Monatsende in den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstat­ Textform gekündigt werden. Wurde der Kartenvertrag von den Inhabern eines tungsanspruch besteht für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Gemeinschaftskontos geschlossen, kann er jederzeit zum nächsten Monatsende Zahlungs­­vorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zahlungsdienstleister außer­ auch von jedem Gemeinschaftskontoinhaber in Textform gekündigt werden, der halb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungsumsatz zusam­ nicht Hauptkarteninhaber ist. Die Bank oder der Herausgeber können den Karten­ 550 130 08.24   Seite 3 vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in 19.3 Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion Textform kündigen. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots 16.2 Mit der Kündigung der Hauptkarte ist zugleich das Vertragsverhältnis über (Zustimmungsfiktion), wenn die Zusatzkarte gekündigt. Eine Zusatzkarte kann separat sowohl durch den a) das Änderungsangebot der Bank oder des Herausgebers erfolgt, um die Über­ Haupt- als auch den Zusatzkarteninhaber gekündigt werden. einstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage 16.3 Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrags auch unter ange­ • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender messener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der entspricht oder Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, wenn • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht mindestens zweimal die Belastung zum Ausgleich des zu begleichenden Betrags erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder gemäß Ziffer 7 zurückgegeben wird oder wenn eine wesentliche Verschlech­ • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank oder den Heraus­ terung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die geber zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundes­ Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank gefährdet ist. anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) 16.4 Durch die Kündigung des Kartenvertrags wird bei Karten mit Guthaben- nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank oder des und/oder Kreditfunktion parallel der zusätzliche Vertrag über das Einlagen­ge­ Herausgebers in Einklang zu bringen ist und schäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) bzw. der Ver­ b) der Kunde das Änderungsangebot der Bank oder des Herausgebers nicht vor braucher-Rahmenkreditvertrag easyCredit-Finanzreserve mit der TeamBank (nur dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt für Bestandsverträge) entsprechend den Regelungen des Kreditvertrags gekün­ hat. digt. Die Bank oder der Herausgeber wird den Kunden im Änderungsangebot auf die 16.5 Der zusätzliche Vertrag über das Einlagengeschäft und/oder die Kredit­ge­ Folgen seines Schweigens hinweisen. währung (vgl. Ziffer 1.3) kann gesondert gekündigt werden. 19.4 Ausschluss der Zustimmungsfiktion 16.6 Mit Kündigung/Beendigung des Verbraucher-Rahmenkreditvertrags Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung easyCredit-­Finanzreserve mit der TeamBank (gilt nur für Bestandsverträge) endet • bei Änderungen der Nummer 19 der Kartenvertrag, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf, es sei denn, • bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrags und die Karteninhaber und die Bank einigen sich spätestens einen Monat vor Ablauf der Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder easy­Credit-Finanzreserve auf eine andere Zahlungsweise. • bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für 17 Folgen der Kündigung die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt wer­ oder den. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen, oder zu ihrer Rückgabe an die Bank oder eigener Entsorgung entstehen (gemäß Ziffer • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und 15.1), hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank oder des Herausgebers verschie­ gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die ben würden. Sorgeberechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig In diesen Fällen wird die Bank oder der Herausgeber die Zustimmung des Kunden davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit zu den Änderungen auf andere Weise einholen. gekündigten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 19.5 Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zusätzlichen Vertrags über das Ein­ Macht die Bank oder der Herausgeber von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, lagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla­ letztere verpflichtet, etwaiges Guthaben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kosten­ diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle frei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank oder der Herausgeber einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditvertrags fällig gestellt und wird 20 Datenschutzinformation dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belastet. Der Karteninhaber kann seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung 18 Einziehung und Sperre der Karte bzw. Sperrung gegenüber der Bank geltend machen (vgl. Ziffer 1.1). Zudem kann 18.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die sich der Karteninhaber auch an den Herausgeber wenden. Der Karteninhaber Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berech­ erhält ergänzende Informationen zum Datenschutz als „Datenschutzin­for­ma­tio­nen tigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 16.3). Die zu Ihrer Mastercard/Visa Card (Debit- oder Kreditkarte)“ über die Homepage der Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn DZ BANK: https://www.dzbank.de > unten bei „Rechtliche Hinweise“ unter dem • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies recht­ Stichwort „Datenschutz“ > „Datenschutzhinweise für Karteninhaber“. fertigen oder 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen • eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäfts­ Daten oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht vorliegt oder be­dingungen der Bank. Bei Nutzung des Online-Bankings, z. B. zur Abfrage der • die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund ordentlicher Um­sätze und des Saldos der Karte, gelten ergänzend die „Sonderbedingungen für Kündigung endet. das Online-Banking“. Bei der Nutzung des elektronischen Versands der Umsatz­auf­ 18.2 Die Bank wird den Karteninhaber über den Grund der Sperre bzw. Löschung stel­lung in das Postfach im Online-Banking des Hauptkarteninhabers gelten ferner unterrichten. Sie wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte zu­sätz­lich die „Sonderbedingungen über die Nutzung des elektronischen Post­fachs“. ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. 22 Salvatorische Klausel Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirk­ 19 Änderungen sam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier­ 19.1 Änderungsangebot durch nicht berührt. Eine durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Kartenvertrags etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertrags­ Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien sinngemäß angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen auszufüllen. elektronischen Kom­mu­nika­tionsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können 23 Sonstiges die Änderungen auch auf diesem Wege an­geboten werden. 23.1 Es ist das deutsche Recht anwendbar, die Vertragssprache ist Deutsch. Es 19.2 Annahme durch den Kunden gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 Zivilprozessordnung (ZPO), also im Die von der Bank oder dem Herausgeber angebotenen Änderungen werden nur Regel­fall der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten. wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfol­ 23.2 Informationen zur Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung gend geregelten Zustimmungsfiktion. können dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnommen werden. 550 130 08.24   Seite 4