Kreditkartenbedingungen für die Seite 1/7 Commerzbank Prepaid Karte 1 (Stand: 1. Oktober 2025) 1. Verwendungsmöglichkeiten Die von der Bank ausgegebene Prepaid Karte von Visa oder von Mastercard® (im Folgenden „Karte“ genannt) ist eine Karte, die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland je nach bestellter Kartenart im Rahmen des Mastercard®- oder des Visa-Verbundes: – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen oder Online und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten und an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers einsetzen kann. (Bargeldservice) Der Einsatz der Karte ist nur bei online autorisierenden Akzeptanzstellen möglich. Die Vertragsunternehmen, die Kreditinstitute und die Geldautomaten, bei denen die Karte eingesetzt werden kann, sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auch auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden be- sonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten kann dem Karteninhaber für seine Karte eine persön- liche Geheimzahl (PIN) zur ­Verfügung gestellt werden. Die Karte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber a) Bei Nutzung der Karte ist entweder – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen oder das Kreditinstitut die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer angeben. Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden: – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen. – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten die von der Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen. Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungs­ elemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind: – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online-Passwort), – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwend- baren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). b) Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ­ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des ­Karten­inhabers ver- arbeitet, übermittelt und speichert. 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Karteninhabers einen innerhalb des bestehenden Ladebetrags (vgl. Ziffer 8.) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.2 Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungs­betrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. 1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Kreditkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Prepaid Karte“, „Commerzbank Mastercard Prepaid“, „Commerzbank Visa Prepaid“ oder „Karte“ geführt. 22/86/27 – HD1025-01 2 z.B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. Kreditkartenbedingungen für die Seite 2/7 Commerzbank Prepaid Karte 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, einem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte nicht eingehalten ist, oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal an dem die Karte eingesetzt wird, oder beim Online-Einsatz unterrichtet. 6. Geschäftstag Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungs­ vorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit folgenden Ausnahmen: – Sonnabende, – 24. und 31. Dezember, – alle gesetzlichen Feiertage, auch wenn diese auf einen Werktag fallen, – Werktage, an denen die kontoführende Stelle der Bank wegen örtlicher Besonderheiten (z.B. Karneval, Betriebsversammlung oder andere Gründe) geschlossen hat und diese im Außenbereich der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher bekannt gemacht wurden. 7. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger (Akzeptanzstelle) ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflich- tet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums3 (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außer­ halb der EWR (Drittstaaten) belegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. 8. Aufladen und Entladen der Karte, Höchstladebeträge Der Karteninhaber kann sein Kartenkonto mittels Überweisung oder Bargeldeinzahlung bei der Bank und nur bis zur Höhe des vereinbarten Lade­betrags aufladen. Im Kartenantrag ist ein Referenzkonto anzugeben. Änderungen des Referenzkontos sind der Bank gesondert schriftlich mitzuteilen. Der Höchstladebetrag der Prepaid Karte ist bei volljährigen Karteninhabern auf 5.000 EUR und bei minderjährigen Karteninhabern auf 500 EUR ­begrenzt. Auf das Kartenkonto übertragene Beträge, die dazu führen würden, dass der Höchstladebetrag überschritten wird, werden an das Auftrag­geberkonto zurückübertragen. Verfügungen oder Überweisungen über das Guthaben auf dem Kartenkonto in anderer Weise als durch den Einsatz der Karte sind nicht zulässig, es sei denn, der Karteninhaber beauftragt die Bank, das Guthaben seines Kartenkontos auf das Referenzkonto zu übertragen. Das Guthaben kann nur insoweit übertragen werden, wie es nicht durch bereits autorisierte Kartenverfügungen gesperrt ist. Mit der Übertragung des gesamten Guthabens auf das Referenzkonto ist die Karte erst dann wieder einsetzbar, wenn erneut ein Ladebetrag auf das Kartenkonto überwiesen wird. 9. Abrechnung der Umsätze Die auf das Kartenkonto gebuchten Soll-Umsätze werden taggleich verrechnet. 10. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers a) Unterschrift Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. b) Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. c) Geheimhaltung der PIN Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf ins- besondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt bzw. die Kreditkarten-Nummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z.B. Bargeldaus- zahlungen an Geldautomaten vorzunehmen). d) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Bezahl- vorgänge (siehe Ziffer 3 a letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. 3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, ­Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, ­Rumänien, 22/86/27 – HD1025-01 ­Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. Kreditkartenbedingungen für die Seite 3/7 Commerzbank Prepaid Karte Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere – nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel mo- biles Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdruck- sensor) dient. (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkar- tenzahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilneh- mers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mo- biltelefons) und – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in Text- form (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden. (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvorgänge­ nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert­ sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für Online- Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. e) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen Sollten bei Online-Bezahlvorgängen an den Karteninhaber Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen. f) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber ­gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Miss- brauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente­ vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu ­unterrichten. (4) Der Karteninhaber hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen­ unverzüglich zu erheben. Falls regelmäßig erteilte Abrechnungen dem Karteninhaber nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich ­benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet. 11. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen und den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Kassen oder ihren Geldautomaten akzeptieren, ­verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. b) Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich schriftlich oder auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. c) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu der Akzeptanzstelle, bei dem die Karte einge- setzt wurde, sind unmittelbar gegenüber der Akzeptanzstelle geltend zu machen. 12. Fremdwährungsumrechnung a) Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisengeld- kurs. Als Devisengeldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf den inter­ nationalen Devisenmarkt festgestellte Kurs. Abweichend hiervon erfolgt bei Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Umrechnung nach dem Euro-Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines prozentualen Entgeltes gemäß des für die jeweilige Karte geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Umrechnungskurse für Kartenzahlungen werden bankarbeitstäglich gegen 16:00 Uhr auf der Internetseite www.commerzbank.de/devisenkurse­ veröffentlicht. Für die Umrechnung gilt der Kurs am der Buchung vorangegangenen Geschäftstag. 22/86/27 – HD1025-01 Kreditkartenbedingungen für die Seite 4/7 Commerzbank Prepaid Karte b) Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. 13. Entgelte a) Die vom Karteninhaber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. b) Vertragsunternehmen oder fremde Banken können zusätzlich zu den vom Karteninhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. Beide Beträge werden dem Kreditkartenkonto belastet. c) Änderungen der Entgelte für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Jahrespreise, Entgelte für Bargeldauszahlung am Geldautomaten) werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. d) Die Bank ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte vom eingegangenen Ladebetrag abzuziehen und das Guthaben auf dem Kartenkonto um die Entgelte zu reduzieren. Die Bank wird den Betrag des Ladevorganges und das Entgelt gesondert ausweisen. e) Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Verl­angen des Kunden – häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder – mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Kunden eine Information erbracht wird, die über die in Artikel 248 §§ 1 – 13 und §§ 14 – 16 Einführungs­ gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen hinausgehen. 14. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers a) Erstattungsansprüche bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht vom Karteninhaber autorisierten Kartenverfügung hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten und das Kartenkonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens­ bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Nummer 5 zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die K ­ artenzahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. b) Ansprüche bei nicht erfolgter, oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages (z.B. Kartenverfügung) kann der Karten­inhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Betrages des Zahlungsauftrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht er- folgt oder fehlerhaft war. Die Bank wird das Kartenguthaben wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder feh- lerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag Entgelte abgezogen worden sein sollten, über­mittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Karteninhaber kann über den vorstehenden Absatz hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrages in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Kartenguthaben des Kartenkunden belastet hat. (3) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Karteninhabers den Zahlungsvorgang nachvoll- ziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. c) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autorisierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer auto­ risierten Kartenverfügung Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung oder bei einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 14 a) und b) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens bei­ ge­tragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach vorstehendem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, wenn der Karteninhaber Verbraucher ist. 22/86/27 – HD1025-01 Kreditkartenbedingungen für die Seite 5/7 Commerzbank Prepaid Karte d) Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (1) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Karten- verfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammen­ hängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. (2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. 15. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten­Kartenverfügungen, in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, gemäß Absatz 2 nur, wenn er seine Pflichten­vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der Ihm von der Bank mitgeteilten Sperr­ hotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das auf die Karte aufgeladene Guthaben. (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) und Absatz (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungs- empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien­Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kreditkarte­ oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). (6) Absatz (3), Absatz (4) und Absatz (5) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder der Ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline ­angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 16. Haftungs- und Einwendungsausschluss der Bank Ansprüche des Karteninhabers nach den vorgenannten Regeln und Einwendungen des Karteninhabers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder einem nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsbetrag hiervon unter­richtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die Belastungsbuchung des Zahlungsbetrages entsprechend dem für Konto­ informationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Ansprüche des Karteninhabers sind auch ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 22/86/27 – HD1025-01 Kreditkartenbedingungen für die Seite 6/7 Commerzbank Prepaid Karte – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 17. Eigentum und Gültigkeit Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten ­entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 18. Kündigungsrecht des Karteninhabers Der Kunde kann den Kartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Monats kündigen. 19. Kündigungsrecht der Bank a) Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers ­geboten ist. b) Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kartenvertrages gestützt hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. 20. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Karte ist unverzüglich zu vernichten oder unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. 21. Einziehung und Sperre der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.  Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sper- re unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Karte ent­sperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 22. Zusätzliche Bedingungen bei Minderjährigen Bei Minderjährigen gelten die zusätzlichen Bedingungen auf dem Commerzbank Prepaid Kartenantrag für Minderjährige. 23. Leistungen Dritter bzw. Änderungen im technischen / organisatorischen Bereich a) Outsourcing Die Bank ist berechtigt, z.B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unter- nehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienstleister be- achten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließ- lich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schaltet die Bank ein solches Unternehmen ein, wird sie dies dem Karteninhaber mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Bank übermittelt. b) Wesentliche Änderungen der technischen / organisatorischen Abwicklung Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich die Bank Änderungen im technischen bzw. organisatorischen Bereich vor, die auf einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vorgaben der Kreditwirtschaft oder der gesetz- lichen bzw. aufsichtsbehördlichen Regelungen beruhen. Eine darüber hinausgehende wesentliche technische bzw. organisatorische Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Karteninhabers oder der Bank hat, teilt die Bank dem Karteninhaber mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung angezeigt hat. 22/86/27 – HD1025-01 Kreditkartenbedingungen für die Seite 7/7 Commerzbank Prepaid Karte 24. Änderungen der Bedingungen a) Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. b) Annahme durch den Kunden Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt geringstenfalls im Wege der nachfolgend gere- gelten Zustimmungsfiktion. c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn (1) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wieder- herzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen ‒ aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder ‒ durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder ‒ aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungs­aufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist und (2) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung ‒ bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder ‒ bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder ‒ bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder ‒ bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben würden. In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. 25. Beschwerde- und Alternative Streitbeilegungsverfahren Der Karteninhaber hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten: – Der Karteninhaber kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail). – Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken (www.bankenombudsmann.de) anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenombudsmann.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief oder E-Mail) an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, E-Mail: schlichtung@bdb.de, zu richten. – Ferner besteht für den Karteninhaber die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§675 c bis 676 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. Commerzbank AG 22/86/27 – HD1025-01