Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) Berliner Sparkasse Fassung Juli 2018 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin 1. Spareinlagen Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rück- Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und zahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vor- durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuchs, fälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vor- als Spareinlage kennzeichnet. fälligkeitsentgelts oder der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aus- Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht hang/Auslage im Geschäftsraum bekannt gegeben. aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. 5. Kennwort, Sperrvermerk Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten 5.1 Kennwort nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines beson- 2. Sparurkunde deren Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennworts 2.1 Ausstellung ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortvereinbarung ver- Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und merkt die Sparkasse im Sparkassenbuch. händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuchs kann die 5.2 Sperrvermerk Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen. Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren. 2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung. Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Ein- 6. Verlust, Einbehaltung zahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie 6.1 Verlustanzeige den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuchs ist Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuchs der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastun- unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vor- gen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuchs verlangen. behaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger. Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse 6.2 Neues Sparkassenbuch verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse ein Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vor- neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen lage des Sparkassenbuchs nach. Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens 2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch abhängig machen. Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Lose- 6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuchs blatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblät- Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes tern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkontob- Änderungen des Sparkassenbuchs erfolgt sind, so kann die Sparkasse lättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeitabschnitts, für Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung den es erstellt ist, und den Kontostand enthält. dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Ver- 2.4 Sorgfaltspflichten fügungen zugelassen werden. Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflich- 7. Nutzung von Selbstbedienungstechniken tet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, die für diese Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen Verwendungsart freigegeben sind, die Möglichkeit zu Verfügungen über unverzüglich zu erheben. die Spareinlage im Selbstbedienungsverfahren mittels Sparkassen-Card 2.5 Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs (Debitkarte) besonders vereinbaren (SB-Sparverkehr). Die Bedingungen Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger für den Sparverkehr finden auch bei Nutzung der des Sparkassenbuchs fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündi- Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 2.5 gung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung und Nr. 6.1 Satz 3 sowie der Bestimmung zur Kennwortvereinbarung in des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Nr. 5.1 – Anwendung. 3. Verzinsung Im SB-Sparverkehr kann der Sparer Nachtragsbuchungen auf dem über die Spareinlage geführten Konto sowie Einzahlungen durch Umbuchung 3.1 Zinshöhe vom Girokonto bzw. einem anderen Konto bei der Sparkasse auf die Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden Spareinlage oder in bar an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebe- vornehmen. Ferner sind Auszahlungen bis zum Betrag von 2.000,– EUR nen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zins- pro Kalendermonat durch Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes satzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aus- manuell Konto des Sparers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten hangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist. möglich. 3.2 Zinslauf Für das Verfahren sind die „Bedingungen für die Sparkassen-Card Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem (Debitkarte)" maßgeblich. der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. 3.3 Zinskapitalisierung Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzuge- rechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verz- 150 020.000 D1 (Fassung Juli 2018) - v4.1 - o inst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Mona- ten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben. 4. Kündigung © Deutscher Sparkassenverlag Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts ande- res vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000,– EUR für jedes Spar- konto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Seite 1 von 1