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Bedingungen für das Telefon-Banking · 15.08.26, 22:09
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Bedingungen für das Telefon-Banking
Kreissparkasse Köln
Fassung 13. Januar 2018 Neumarkt 18-24, 50667 Köln
1 Leistungsangebot Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung
(1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking geführt haben, berichtigt werden können, unterrichten.
in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang abwickeln.
(2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden ein- 6 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers
heitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Konto und Depot werden im Folgen- 6.1 Technische Verbindung zum Telefon-Banking
den einheitlich als „Konto“ bezeichnet. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Telefon-
(3) Zur Nutzung des Telefon-Banking gelten die mit der Sparkasse Banking nur über die von der Sparkasse gesondert mitgeteilte Telefon-
gesondert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite nummer herzustellen.
kann der Konto-/Depotinhaber mit seiner Sparkasse gesondert vereinba-
6.2 Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals
ren. Bevollmächtigte können nur eine Herabsetzung vereinbaren.
(1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe
2 Voraussetzungen zur Nutzung des Telefon-Banking Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von der Sparkasse geson-
Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels dert mitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln.
Telefon-Banking das mit der Sparkasse vereinbarte Personalisierte Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmal
Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Sparkasse als berechtigter kennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen.
Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicher-
(siehe Nummer 4). heitsmerkmals zu beachten:
Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal erhält jeder Teilnehmer eine – Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Sicher-
persönliche Telefon-Geheimzahl, die seiner Identifizierung beim Zugang heitsmerkmals sicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mithö-
zum Telefon-Banking dient. Diese wird ihm durch einen Mitarbeiter der ren können.
Sparkasse in einem verschlossenen Originalbrief ausgehändigt oder auf – Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere
postalischem Wege übermittelt. Personen ist nicht zulässig.
– Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu
3 Zugang zum Telefon-Banking tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicher-
Der Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking, wenn heitsmerkmal erhält.
– dieser die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und – Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die
sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal übermittelt hat, individuelle Kundenkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden.
– die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automa-
des Teilnehmers ergeben hat und tisch im Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicher-
– keine Sperre des Zugangs (siehe Nummer 8) vorliegt. heitsmerkmale zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende
Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilneh- Nutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können.
mer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen.
7 Anzeige- und Unterrichtungspflichten
4 Telefon-Banking-Aufträge 7.1 Sperranzeige
4.1 Auftragserteilung und Autorisierung (1) Stellt der Teilnehmer
Der Teilnehmer muss Telefon-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk-
zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheits- mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und
merkmal autorisieren. – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte
Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals
4.2 Widerruf von Aufträgen
fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrich-
Die Widerrufbarkeit eines Telefon-Banking-Auftrags richtet sich nach den
ten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperran-
für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedin-
zeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten
gungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann
abgeben.
nur außerhalb des Telefon-Banking erfolgen, es sei denn, die Sparkasse
(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur
sieht eine Widerrufmöglichkeit im Telefon-Banking ausdrücklich vor.
Anzeige zu bringen.
5 Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen durch die Sparkasse (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unbe-
(1) Die Bearbeitung der Telefon-Banking-Aufträge erfolgt an den für die rechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat
Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) im „Preis- und oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er eben-
Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen falls eine Sperranzeige abgeben.
des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem im 7.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte
„Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) Aufträge
ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung
gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so gilt der Auf- eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu
trag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung unterrichten.
beginnt erst an diesem Tag.
(2) Die Sparkasse wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausfüh- 8 Nutzungssperre
rungsbedingungen vorliegen: 8.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers
– Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerk- Die Sparkasse sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere
mal legitimiert. im Fall der Sperranzeige nach Nummer 7.1, den Telefon-Banking-Zugang
– Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. für ihn oder alle Teilnehmer.
Wertpapierorder) liegt vor.
8.2 Sperre auf Veranlassung der Sparkasse
– Das gesondert vereinbarte Telefon-Banking-Verfügungslimit ist nicht
(1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer
überschritten.
182 411.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.2
sperren, wenn
– Die Ausführungsvoraussetzu1 archivierte Vorkommen dieser Datei
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