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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa.pdf?n=true

Analyse

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Tiefenprüfung

11 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Widerspruch (3)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Referenz auf „§ 1 Absatz 24 ZAG“ für den Begriff der starken Kundenauthentifizierung

Nummer 10.1 g) verweist auf „§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)“ als Definition der starken Kundenauthentifizierung. Die Definition der starken Kundenauthentifizierung findet sich im ZAG üblicherweise in der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 23 bzw. in der Legaldefinition; die Zuordnung zu Absatz 24 ist anhand des Textes nicht belastbar zu verifizieren. Es handelt sich um eine externe Gesetzesreferenz, die nur mit Web-Recherche geprüft werden kann.

„„Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt …“"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 2

Widersprüchliche Verweise auf „Absatz 1“ bzw. „Absätze a) bis f)“ innerhalb Nummer 9 und 10

Nummer 9.2 b) verweist auf „über den Absatz 1 hinaus“ – gemeint ist Nummer 9.2 Absatz a), das Zahlensystem der Verweise ist uneinheitlich („Absatz“ vs. „Absatz a) bis f)“, „Satz 2“ usw.). Zudem wird in Nr. 10.1 auf „Absatz f)“ innerhalb derselben Nummer verwiesen, was formal korrekt, aber in der Systematik des Dokuments (durchnummerierte Punkte) uneinheitlich ist.

„„Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen…“"

Der Verweis „über den Absatz 1 hinaus“ in Nummer 9.2 b) ist im Text sichtbar und tatsächlich uneinheitlich formuliert. Dies ist jedoch eine reine Stil-/Konsistenzfrage ohne klaren Rechtsfehler, deren praktische Relevanz fraglich ist. Als Low-Value-Style-Befund mit geringer Konfidenz (0.5) nicht verkaufsfähig. Kein Extraktionsartefakt betreffend — Text ist sichtbar, aber die Stringenz des Befunds reicht nicht für einen verkaufbaren Mangel.

warnungnicht reportfähig Seite 4

Unklarheit zu Guthaben-Übertragungsmöglichkeit auf „benanntes Konto“

Nummer 14 sagt zunächst: „Die Übertragung hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto unter Angabe der Kreditkartennummer zu erfolgen.“ Unmittelbar danach heißt es: „Über ein Guthaben … kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen.“ Es bleibt unklar, ob das „Abrechnungskonto“ mit dem „benannten Konto“ identisch ist; zudem ist unklar, ob der Karteninhaber frei über das Zielkonto (Herkunftskonto) verfügen kann.

„„…hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto … zu erfolgen“ und „…und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen.“"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Rechtlicher Prüffall (3)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Referenz auf „§ 55 ZAG“ ohne Fassungsbezug

Die Bezugnahme auf „§ 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung“ ist ohne Angabe des Fassungsstands/Normdatums. § 55 ZAG ist die branchenspezifische Vorschrift zur Zahlungsauthentifizierung; die korrekte aktuelle Fassung (insbesondere nach den Änderungen durch die PSD2-Neufassung bzw. das Zahlungskonten-/PSD-Umsetzungsgesetz) ist anhand des Dokuments nicht belegbar.

„„…obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war…“"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 3

13-Monats-Frist und Fristbeginn in Nr. 9.4 (zahLink zu EU-Recht) ohne Verifikation

Nummer 9.4 a) sieht vor, dass Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Karteninhaber nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung unterrichtet. Diese Fristenkonstruktion ist an das Zahlungsdienste- und PSD-Recht angelehnt; die aktuelle Gesetzeslage (insbesondere im Verbraucherkontext) sowie etwaige Fristen in § 676c BGB können mit dem Prüfdatum 2026 nur per aktueller Web-Recherche verifiziert werden.

„„Ansprüche gegen die Sparkasse/Landesbank nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Sparkasse/Landesbank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat…“"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 4

Kündigungsfrist von zwei Monaten für die Sparkasse

Nummer 11 sieht vor, dass die Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen darf. Da die vertragliche Leistung im Wesentlichen die Bereitstellung eines Zahlungsinstruments/einer Kreditkarte betrifft, ist die Kündigungsfrist (mind. zwei Monate) im Hinblick auf laufende Verbraucherverträge im Zahlungsdienstebereich an aktuellen gesetzlichen Anforderungen (Mindestkündigungsfristen, § 675g BGB ) zu prüfen. Die reine Kündigungsfrist an sich muss nicht zwingend falsch sein, ist aber rechtlich sensibel.

„„Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen.“"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Stil (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 3

Unvollständig aufgelöste Nominalgruppe „die Firma“ in Nummer 10.1 f)

In Nummer 10.1 f) heißt es: „tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden“. Der Begriff „die Firma“ ist nicht definiert bzw. meint erkennbar die Sparkasse/Landesbank. Dies dürfte ein redaktionelles Versehen sein.

„„…tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.“"

Der Begriff „die Firma“ in Nummer 10.1 f) ist im Dokument sichtbar und im Kontext unklar — die dokumentweit verwendete Bezeichnung ist „Sparkasse/Landesbank“, nur hier steht „die Firma“. Dies ist ein echter redaktioneller Textbefund im Originaldokument, kein Extraktionsartefakt. Geringe Schwere, aber für Kunden relevant als Klarstellungsbedarf.

Typografie (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Formatierungsbruch (geteiltes Wort) im Titel

Der Titel „Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren“ weist einen ungewöhnlichen Wortumbruch „Authentifizierungs- / verfahren“ auf, der im Titeltext des PDFs als Zeilenumbruch innerhalb eines Wortes erscheint. Dies ist ein Layout-/Extraktionsartefakt.

„„…mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren“"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extraktionsartefakt mit Kodefolge auf Seite 1

Auf Seite 1 erscheinen vor dem Titel die Zeichenfolgen „*0000000000004411608260*“ und „0000000000004411608260“. Dabei handelt es sich offenbar um ein optisches Muster/Prüf-Identifikationszeichen, das die automatische Textextraktion stört und bei einer Weiterverarbeitung (Volltextsuche, Vergleich) als Artefakt behandelt werden sollte.

„„*0000000000004411608260* 0000000000004411608260“"

Die Kodesequenz „*0000000000004411608260* 0000000000004411608260“ am Seitenanfang ist nach eigener Beschreibung des Findings ein optisches Muster/Prüf-Identifikationszeichen, das die automatische Textextraktion stört. Es handelt sich um ein Extraktionsartefakt (vermutlich Kodierung im Fließtextlayer des PDF), nicht um einen im Dokument sichtbaren Vertragstext. Nicht verkaufbar.

ZKG formal (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Copyright-/Quellenzeile im Fußbereich

Auf Seite 1 steht im Fußbereich „© S-Management Services • DSV Gruppe“ sowie die Dokument-Nr. „128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0“. Diese Hinweise sind inhaltlich unkritisch, gehören aber formal nicht zum Vertragstext und sollten bei einer Weiterverarbeitung als Metadaten bzw. nicht-Vertragstext erkannt werden.

„„© S-Management Services • DSV Gruppe“ und „128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0“"

Die Fußzeile mit „© S-Management Services • DSV Gruppe“ und Dokument-Nr. „128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0“ sind im Dokument tatsächlich sichtbar (kein Extraktionsartefakt), aber sie sind inhaltlich unkritisch, formal normale Metadaten/Maschinenzeilen und für Kunden nicht relevant. Kein verkaufbarer Dokumentfehler.

Definition (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Fehlende Definition von „individualisierte Authentifizierungsverfahren“

Der Begriff „individualisierte Authentifizierungsverfahren“ im Titel/dokument wird nicht definiert. Es wird beschrieben, dass biometrische Elemente als zweiter Faktor dienen, doch der Sammelbegriff für das Verfahren selbst wird nicht formal definiert; das könnte zu Verständnisunklarheiten bei der Auslegung der Haftungs- und Mitwirkungspflichten führen.

„„…kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat.“"

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Text

TXT
*0000000000004411608260*                         0000000000004411608260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card
                                                                          (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedin-
                                                                          gungen für die digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese
                                                                          Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche
                                                                          Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen,
                                                                          in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht
                                                                          die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in
                                                                          denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit-
                                                                          zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
                                                                          Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü-
                                                                          gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze).
                                                                          Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit-
                                                                          karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar-
                                                                          tenumsätze das verfügbare Guthaben.
                                                                          Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte
                                                                          oder des Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver-
                                                                             dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht.
                                                                             Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens
                                                                             jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch
                                                                             gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digi-
                                                                             tale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber
                                                                             unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit-
                                                                             karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge.
     128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0


                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren · 16.08.26, 22:14