warnungnicht reportfähig Seite 3
Referenz auf „§ 55 ZAG“ ohne Fassungsbezug
Die Bezugnahme auf „§ 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung“ ist ohne Angabe des Fassungsstands/Normdatums. § 55 ZAG ist die branchenspezifische Vorschrift zur Zahlungsauthentifizierung; die korrekte aktuelle Fassung (insbesondere nach den Änderungen durch die PSD2-Neufassung bzw. das Zahlungskonten-/PSD-Umsetzungsgesetz) ist anhand des Dokuments nicht belegbar.
„„…obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war…“"
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13-Monats-Frist und Fristbeginn in Nr. 9.4 (zahLink zu EU-Recht) ohne Verifikation
Nummer 9.4 a) sieht vor, dass Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Karteninhaber nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung unterrichtet. Diese Fristenkonstruktion ist an das Zahlungsdienste- und PSD-Recht angelehnt; die aktuelle Gesetzeslage (insbesondere im Verbraucherkontext) sowie etwaige Fristen in § 676c BGB können mit dem Prüfdatum 2026 nur per aktueller Web-Recherche verifiziert werden.
„„Ansprüche gegen die Sparkasse/Landesbank nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Sparkasse/Landesbank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat…“"
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warnungnicht reportfähig Seite 4
Kündigungsfrist von zwei Monaten für die Sparkasse
Nummer 11 sieht vor, dass die Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen darf. Da die vertragliche Leistung im Wesentlichen die Bereitstellung eines Zahlungsinstruments/einer Kreditkarte betrifft, ist die Kündigungsfrist (mind. zwei Monate) im Hinblick auf laufende Verbraucherverträge im Zahlungsdienstebereich an aktuellen gesetzlichen Anforderungen (Mindestkündigungsfristen, § 675g BGB ) zu prüfen. Die reine Kündigungsfrist an sich muss nicht zwingend falsch sein, ist aber rechtlich sensibel.
„„Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen.“"
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