Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Fassung März 2019 Humboldtstr. 25, 04105 Leipzig 1. Anwendungsbereich 6. Sperre der digitalen Debitkarte mit individualisierten Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard Authentifizierungsverfahren Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Debitkarte mit individuali- genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen sierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kün- mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen digen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)”, sofern in den „Bedin- der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers gungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis mit individualisierten oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausge- Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darü- benden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche ber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endge- der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch rätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen denen digitale Debitkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht die gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landes- Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von bank wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in denen Debitkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann. gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte mit individualisierten Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debit- Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkar- Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das ten zur Folge. Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers überprüfen kann. 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzele- seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometrischen ment) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerab- Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debit- druck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des karte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbefugtem mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden persönli- Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autori- chen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Debitkarte mit individuali- siert genutzt wird. sierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Dazu hat er Folgendes zu beachten: 3. Verwendungsmöglichkeiten a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Ter- insbesondere minals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, nutzen: Messenger-Dienst) weitergegeben werden, a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Ter- – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speiche- minals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Vertragsunter- rung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und nehmen). – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Debitkarte dient. Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Karten- inhaber die digitale Debitkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzu- b) Das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte ist vor Missbrauch zu gefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen Kontaktlos-Terminals schützen, insbesondere und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzei- – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile chen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den können, jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Debitkarte. – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobi- len Endgerät gespeicherte digitale Debitkarte nicht nutzen können, manuell 4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber – ist die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endge- Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kar- rätes mit digitaler Debitkarte jeweils angebotenen Software-Updates tenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merk- installieren, male des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digi- jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforder- talen Debitkarte von der Sparkasse/Landesbank erhalten hat, diesen lich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/ c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninha- 127 710.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.0.5 Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen per- bers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- sonenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und taler Debitkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen ver- speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die wendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometrischen Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf 5. Verfügungsrahmen dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale anderer © Deutscher Sparkassenverlag Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Personen sind vor der Speicherung der digitalen Debitkarte auf dem Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfügungsrah- mobilen Endgerät zu entfernen. men). Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen End- Debitkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der gerätes mit digitaler Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder Sparkasse/Landesbank eine Änderung des täglichen Verfügungslimits eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Debitkarte fest, vereinbaren. so ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen Seite 1 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jeder- Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, zeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat Ländervorwahl]) abgeben. hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesent- bei der Polizei anzuzeigen. liche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karten- b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder inhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte in muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt c) Durch die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Sparkasse/Landes- sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfäl- dienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine tige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninha- Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann ber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens bei- nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. getragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Scha- Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- den zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 tenverfügung zu unterrichten. Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbe- d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das schränkung gilt nicht mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflich- – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, tung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat keine Sperre der digitalen Debitkarte zur Folge. hat und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kar- 8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse/ teninhaber Verbraucher ist. Landesbank 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, a) Ansprüche gegen die Sparkasse/Landesbank nach Nummern 9.1 bis wenn 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Sparkasse/Lan- – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß desbank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit Nummer 4 erteilt hat, der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine – der vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung han- nicht eingehalten ist oder delt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Spar- – die digitale Debitkarte gesperrt ist. kasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfü- Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs gung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoin- unterrichtet. formationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Karteninhabers Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung nach Nummer 9.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der in Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an Verwendung der digitalen Debitkarte an Kontaktlos-Terminals bei Han- der Einhaltung dieser Frist verhindert war. dels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die b) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflich- – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, tet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Karten- vermieden werden können oder verfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätes- – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Ver- tens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leis- pflichtung herbeigeführt wurden. tungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der 10. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht Kartenverfügungen autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Debitkarte (z. B. durch Verlust Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse/ seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, Landesbank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer der digitalen Debitkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und autorisierten Kartenverfügung Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der manuell a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer auto- Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige risierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach talen Debitkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleis- Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in tungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Karteninhaber betrügerischer Absicht bleibt unberührt. von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Karten- – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf che Verwendung der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authenti- den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte fizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu Kartenverfügung befunden hätte. bemerken oder 127 710.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.0.5 b) Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse/ – der Verlust der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authentifizie- Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlan- rungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine gen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder feh- Zweigstelle der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an lerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, ver- gestellt oder seinem Konto belastet wurden. ursacht worden ist. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausge- Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie führt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. gen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher unterrichten. oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte außerhalb des Euro- 9.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers päischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Seite 2 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse/Landesbank durch 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetra- Reklamationen gen, haftet die Sparkasse/Landesbank für den entstandenen Schaden Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Handels- und Dienstleis- im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. tungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter d) Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Debit- durch den Karteninhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorste- karte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Bean- hendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autori- standungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Ver- sierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach tragsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittel- Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm bar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Gleiches gilt für gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungs- Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen pflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrläs- Geldbörse (Wallet), in der die digitale Debitkarte hinterlegt worden ist. sig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kar- Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann teninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- zen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Lan- desbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autori- sierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninha- ber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Spar- kasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesi- chert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digita- ler Debitkarte dient oder – die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen End- gerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. g) Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, be- stimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/Lan- desbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmun- gen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahme- dienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Debitkarte, die missbräuch- liche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digi- talen Debitkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, manuell übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügun- gen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kartenin- haber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 11. Kündigung Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Karteninhaber ist hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Spar- 127 710.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.0.5 kasse/Landesbank kann den Kartenvertrag zur digitalen Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder eine wesentliche Ver- schlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenver- trag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung darf der Karteninhaber die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht mehr nutzen. Seite 3 von 3