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7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Typografie (2)

hinweisveröffentlichbar Seite 2

Grammatikfehler: doppeltes 'zu tätigen' nach 'kann ... tätigen'

In Abschnitt A II 7.2 Absatz (3) heißt es 'kann ... Fernzahlungsvorgänge ... zu tätigen'. Nach dem Modalverb 'kann' muss der Infinitiv ohne 'zu' stehen ('kann ... tätigen'). Das überflüssige 'zu' ist ein klarer Sprachfehler in einem vertraglichen Text.

„kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des Kontos zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde"

Der Satz 'kann ... Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des Kontos zu tätigen' ist ein echter grammatikalischer Fehler im fortlaufenden Fließtext. Das überflüssige 'zu' nach dem Modalverb 'kann' ist im Dokumenttext klar sichtbar und kein Extraktionsartefakt (kein Soft-Hyphen, keine Zeilenumbruch-Trennung, kein Steuerzeichen). Es handelt sich um einen echten Sprachfehler in einem vertraglichen Kunden-Dokument, der für Kunden relevant ist. Die Textstelle ist eindeutig und zusammenhängend im Fließtext.

hinweisveröffentlichbar Seite 2

Kongruenzfehler: 'allen mobilen Endgeräten, auf dem' (Plural/Maskulin-Singular)

In Abschnitt A II 7.2 Absatz (2) bezieht sich das Relativpronomen 'auf dem' auf das Plural-Nomen 'allen mobilen Endgeräten'. Korrekt wäre 'auf denen'. Stelle 7.2(1) ('jedes mobile Endgerät, auf dem') verwendet den Singular korrekt, weshalb hier eine belegbare Abweichung vorliegt.

„den Zugang zu allen mobilen Endgeräten, auf dem die digitale Debitkarte gespeichert ist"

'den Zugang zu allen mobilen Endgeräten, auf dem die digitale Debitkarte gespeichert ist' – das Relativpronomen 'auf dem' bezieht sich auf das Plural-Endgeräten, korrekt wäre 'auf denen'. Dieser Kongruenzfehler ist im dokumentierten Fließtext klar sichtbar und nicht durch Extraktionsartefakte (Soft-Hyphen, OCR, Zeilenumbruch) verursacht. Der Vergleich mit 7.2(1) 'jedes mobile Endgerät, auf dem' belegt, dass der Singular korrekt behandelt wird und hier eine echte Abweichung vorliegt. Echter Sprachfehler in Vertragstext, kundenrelevant.

Extraktion (2)

hinweisnur Extraktion Seite 6

Mögliches Trennungs-/Extraktionsartefakt 'Zusam-menhang'

Auf Seite 6 (B 2.2.3) erscheint 'Zusam-menhang' mit Silbentrennung innerhalb des Worts. Dies kann eine korrekte Zeilenumbruch-Hyphenierung des Original-PDFs sein; für eine automatisierte Weiterverarbeitung (Textsuche) wäre es aufzulösen.

„Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

hinweisnur Extraktion Seite 1

Kontroll-/Barcode-Text am Seitenanfang von Seite 1

Am Kopf von Seite 1 stehen zweimal die Ziffernfolge '0000000000000241608260'. Hierbei handelt es sich mutmaßlich um einen aufgedruckten Barcode-/Kontrollcode des Dokuments, der für die inhaltliche Prüfung ohne Belang ist, bei automatischer Verarbeitung aber als Artefakt gefiltert werden sollte.

„0000000000000241608260"

Bei '0000000000000241608260' handelt es sich um einen aufgedruckten Barcode-/Kontrollcode (mit Sternchen *000...* umgeben) am Seitenkopf. Dies ist ein Dokument-Metadaten-/Steuerungsartefakt, das für den inhaltlichen Kundentext ohne Bedeutung ist. Es ist weder ein Tippfehler noch ein inhaltlicher Fehler des Vertragstextes. Für Kunden nicht relevant und nicht als verkaufbarer Dokumentfehler geeignet. Der Befund betrifft keine inhaltliche Relevanz, sondern nur Extraktions-/Indexierungsbehandlung. Kein Kundenwert.

Rechtlicher Prüffall (2)

warnungnicht reportfähig Seite 4

Haftungsbegrenzung der Sparkasse auf 12.500 Euro je Kartenverfügung prüfbedürftig

Abschnitt A II 13.3 begrenzt die Haftung der Sparkasse aus fehlerhafter/nicht erfolgter Ausführung auf 12.500 Euro je Kartenverfügung. Ob eine solche vertragliche Höchstgrenze unter dem maßgeblichen Zahlungsdienste-/BGB-Regime (insb. §§ 675x, 675y BGB) in den geregelten Konstellationen zulässig ist, muss gegen den aktuellen Gesetzesstand geprüft werden.

„Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 5

Verweis auf ZAG-Paragraphen (§ 1 Abs. 24, § 55 ZAG) verifizierungsbedürftig

Abschnitt A II 14.1(7) verweist auf die 'starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 ZAG' und § 55 ZAG. Aufgrund der jüngeren ZAG-Novellen (PSD3-Umsetzung) haben sich Paragrafennummerierung und Absatzzählung geändert; die genannten Fundstellen müssen gegen den geltenden ZAG-Text geprüft werden.

„starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Widerspruch (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 3

Kreuzverweise auf AGB-Klauseln (Nummer 17 / Nummer 26) nicht verifizierbar

Abschnitt A II 11(1) verweist für Entgelte auf 'Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen', Abschnitt A II 15 auf 'Nummer 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen' für Kündigungsrechte. Da die AGB nicht Teil des geprüften Dokuments sind und unterschiedliche Regelungsgegenstände (Entgeltänderung vs. Kündigung) adressieren, ist die Nummerierung plausibel, aber ohne die aktuelle AGB nicht verifizierbar.

„Bei den vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Text

TXT
*0000000000000241608260*                          0000000000000241608260
                                                                           Bedingungen für die Sparkassen-Card
                                                                           (Debitkarte)
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                           Fassung Februar 2026                                                     Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                           A Garantierte Zahlungsformen
                                                                           I Geltungsbereich
                                                                           Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit-
                                                                           karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                                                           1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet
                                                                           sind.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die
                                                                           mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten,
                                                                           sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge-
                                                                           stattet ist.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die
                                                                           Debitkarte entsprechend ausgestattet ist.
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten
                                                                           eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
                                                                           (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                                                           Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den
                                                                           jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels-
                                                                           und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor-
                                                                           gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN)
                                                                           verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                           (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt
                                                                           unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei-
                                                                           chermedium für Zusatzanwendungen
                                                                           – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder
                                                                           – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter-
                                                                              nehmensgenerierte Zusatzanwendung).

                                                                           II Allgemeine Regeln
                                                                           1 Ausgabe der Debitkarte
                                                                           Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir-
                                                                           tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem
                                                                           Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli-
                                                                           chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang
                                                                           nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi-
                                                                           sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle
                                                                           gleichermaßen.
                                                                           Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar-
                                                                           tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs-
                                                                           vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab-
                                                                           hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten,
                                                                           die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der
                                                                           Debitkarte.
                                                                           Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B.
                                                                           „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                           Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort
                                                                           festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die
                                                                           digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten.
                                                                           Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde.
     127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                           2 Karteninhaber und Vollmacht
                                                                           Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                                                           werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich,
                                                                           dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine
                                                                           vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit-
                                                                           karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des
                                                                           Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte
                                                                           nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter-
         

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DMS Bedingungen für die SparkassenCard · 16.08.26, 22:14