hinweisReview nötig Seite 4
Kreuzverweis "Ziffer 3 der Händlerbedingungen" in Anhang 2.2
Im Technischen Anhang, Punkt 2.2, wird bezüglich der Terminalanforderungen auf "Ziffer 3 der Händlerbedingungen" verwiesen. Im Hauptteil wird jedoch zur Nummerierung durchgängig "Nr." verwendet (z. B. Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7), und der sachlich passende Hauptteilabschnitt zu Terminalbetrieb/zugelassenen Terminals ist Nr. 7 ("Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs"), während Nr. 3 den Netzbetreiber-Anschluss betrifft. Referenzstil und inhaltliche Zuordnung sollten verifiziert werden.
„nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen)"
Betrifft eine niedrig konfidente (0.45) Stil-/Konsistenz-/Kreuzverweis-Frage ("Ziffer" vs. "Nr.", Zuordnung auf Nr. 3 vs. Nr. 7). Kein sichtbarer Tippfehler belegt; der Abschnitt Nr. 3 befasst sich tatsächlich mit Terminal-Anschluss/Netzbetreiber und ist inhaltlich nicht klar falsch. Ohne Sichtprüfung und Beurteilung des Original-Layouts ist die Aussage nicht belastbar. Reine Konsistenzfrage ohne starken Nachweis → needs_visual_review, nicht publizierbar.