Allgemeine Versicherungsbedingungen Santander TravelCard 4. Beginn und Ende der Versicherung Inhaltsübersicht Die Versicherung beginnt mit dem Beitritt zum Gruppenversicherungs- Versicherungsleistungen im Überblick vertrag. Versicherungsbestätigung Die Versicherung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte, Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, für den der Beitrag für das laufende A. Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Versicherungsjahr gezahlt wurde. Krankenversicherung Die Versicherung endet ebenfalls durch Kündigung des Gruppenversi- B. Versicherungsbedingungen für die Verkehrsmittel- cherungsvertrages durch uns oder die Versicherungsnehmerin. Unfallversicherung C. Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten- Versicherung 5. Kontaktdaten für die Abwicklung von Assistance- und Versiche- D. Versicherungsbedingungen für die Kaufschutzversicherung rungsleistungen Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleis- tungen ist: 1 Versicherungsleistungen im Überblick ▪ Auslandsreise-Krankenversicherung One Underwriting Agency GmbH – unabhängig vom Einsatz der Santander TravelCard – Luxemburger Allee 4 Genießen Sie diesen Versicherungsschutz weltweit für 45481 Mülheim an der Ruhr Privat- oder Geschäftsreisen von bis zu 6 Wochen Dauer: Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt, im Krankenhaus; Tel. +49 (0) 2103 34 6415 Rückführung in den Heimatort. E-Mail: santander@lifestyle-protection.com Schadenmeldeportal: ▪ Verkehrsmittel-Unfallversicherung und Auslandsreise- https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten Privathaftpflichtversicherung – bedingt den vorherigen Einsatz der Santander TravelCard – Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form gegenüber dem As- Der Versicherungsschutz besteht für die Beförderung in sistance-Dienstleister abgegebene Erklärungen zurechnen lässt. einem öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Dienst- und/ oder Privatreise (auch Pauschalreise), in der nachweislich 6. Rechte und Pflichten im Schaden-/Leistungsfall die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Reise Der Versicherte hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag oh- preis enthalten ist. ne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gel- tend zu machen. ▪ Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Leistungsfälle, die unter die aufgeführten Versicherungen fallen und vo- – unabhängig vom Einsatz der Santander TravelCard – raussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich zu Ganzjähriger Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie melden. Ihre Privatreise nicht antreten können oder die Reise vorzeitig abbrechen müssen. Im Schaden-/Leistungsfall melden Sie sich bitte telefonisch unter der oben genannten Rufnummer unseres Assistance-Dienstleisters. ▪ Kaufschutz-Versicherung – bedingt den vorherigen Einsatz der Santander TravelCard – Originalrechnungen (oder Zweitschriften mit Erstattungsvermerk eines Versichert sind damit viele der mit Ihrer Kreditkarte gekauften anderen Kostenträgers) können Sie bequem im Schadenmeldeportal Waren und das 90 Tage gegen Zerstörung, Beschädigung, hochladen. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, können Sie die Unterla- Einbruch-Diebstahl und Raub ab Übergabe der Ware. gen postalisch an folgende Anschrift senden: One Underwriting Agency GmbH Versicherungsbestätigung Luxemburger Allee 4 Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie 45481 Mülheim an der Ruhr beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Openbank Deutsch- Bitte geben Sie Ihre Kreditkartennummer wie folgt an: land AG (nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt), und der Lifestyle Die ersten 6 Ziffern und die letzten 4 Ziffern und teilen uns auch mit, auf Protection AG (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer welches Konto Sie die Überweisung der Versicherungsleistungen wün- Santander Kreditkarte zur Verfügung stehen. schen. Die Openbank Deutschland AG ist Versicherungsnehmerin des Gruppenver- sicherungsvertrages mit dem Versicherer. Für evtl. Rückfragen bitten wir außerdem um Angabe Ihrer Anschrift und Telefonnummer. Als Inhaber der Santander TravelCard treten Sie dem zugrundeliegenden Gruppenversicherungsvertrag bei. 7. Höchstleistungen Sämtliche in diesen Versicherungsbedingungen aufgeführte Versiche- Für die in der Santander TravelCard inkludierten Versicherungsleistun- rungssummen stellen die Höchstleistung für jede einzelne versicherte gen fallen keine separaten Versicherungsprämien an. Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kreditkarten der Openbank Deutschland AG besteht. Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise 1. Angaben zum Versicherer 8. Obliegenheiten Grundsätzlich besteht die Verpflichtung (Obliegenheit) Lifestyle Protection AG - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden zu sorgen; HRB 63310, Amtsgericht Düsseldorf - die Lifestyle Protection AG unverzüglich unter Angabe aller Einzel- USt-ID DE 815 366 149 heiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versiche- Lifestyle Protection AG führt die Versicherungsteuer unter der Versiche- rers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu rungsteuernummer 810/V90810034700 an das Bundeszentralamt für unterrichten; Steuern ab. - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten; - Weisungen des Versicherers zu beachten; 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers - dem Versicherer die zum Nachweis des Schadens angeforderten Die Hauptgeschäftstätigkeit der Lifestyle Protection AG liegt im Betrieb Unterlagen, und sonstige für die Ermittlung der Leistung maßgebli- der Schaden- und Unfallversicherung in allen Arten und allen damit zu- che Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darauf hinzuwir- sammenhängenden Geschäften. ken, dass diese erstellt werden; - Dritte (z.B. Ärzte) im Bedarfsfall zu ermächtigen, die erforderlichen 3. Zuständige Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - einen Unfalltod innerhalb von 48 Stunden zu melden; –Bereich Versicherungen–, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn - Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich bei der zustän- digen Polizeidienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei- nigen zu lassen und diese Bescheinigung dem Versicherer einzu- reichen; - bei Reiserücktritt die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornie- 1 ren; Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Vertrages zwischen der Openbank Deutschland AG und den Versicherern. SANVB 0702 05.2026 Seite 1 von 6 - bei Kaufschutz-Leistungsfällen innerhalb von 90 Tagen eine unter- 13. Datenschutz schriebene Schadensmeldung einzusenden inkl. Schadensnach- Der Karteninhaber genießt als versicherte Person Versicherungsschutz weis, Original-Anschaffungsbeleg (aus dem der Kaufpreis und der im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den die Openbank Anschaffungstag ersichtlich sind) sowie den dazugehörigen Kredit- Deutschland AG als Versicherungsnehmerin mit Lifestyle Protection AG, kartenbeleg oder eine Kopie der Monatsrechnung des Kartenkon- als Versicherer abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Durchführung tos, den Nachweis, in welcher Höhe Dritten Kosten übernommen dieses Gruppenversicherungsvertrages ist die Lifestyle Protection AG, haben und außerdem auf Verlangen die beschädigte Sache auf ih- der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 24 der re Kosten einzusenden. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Karteninhaber erhält zusammen mit diesen Versicherungsunterla- Darüber hinaus gelten die in den jeweiligen Teilen der Allgemeinen Ver- gen ein Merkblatt, in dem die Lifestyle Protection AG, die gemäß Artikel sicherungsbedingungen der jeweiligen Deckungen zusätzlich aufgeführ- 13 DSGVO vorgesehenen Informationen über den Umgang mit den ten Obliegenheiten. personenbezogenen Daten informiert. 9. Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten 14. Recht, Gerichtsstand, und Vertragssprache Wird eine Obliegenheit im Leistungsfall vorsätzlich verletzt, verlieren Sie (1) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen- Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Ob- dung, auch während der Vertragsanbahnung. liegenheit ist der Versicherer berechtigt, ihre Leistung in einem der (2) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. rer können bei dem für den Geschäftssitz Hilden örtlich zuständi- Beides gilt nur, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf gen Gericht geltend gemacht werden. Sie können eine Klage diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden. aber auch an dem für Ihren Wohnsitz bzw. - wenn Sie über kei- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- nen festen Wohnsitz verfügen - an dem für Ihren gewöhnlichen letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Aufenthalt zuständigen Gericht einreichen. Dies gilt nicht, wenn Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Aufenthalt ins Ausland verlegen. Wir können Ansprüche aus dem Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Versicherungsvertrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- Gericht geltend machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ih- genheit arglistig verletzt haben. ren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist das Ge- Darüber hinaus gelten die in den jeweiligen Teilen der Allgemeinen Ver- richt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz bzw. sicherungsbedingungen der jeweiligen Deckungen zusätzlich aufgeführ- gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. ten Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten. (3) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Versi- cherungsnehmerin ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem 10. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berück- (4) Für Klagen gegen den Versicherten ist das Gericht des Ortes zu- sichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den ständig, an dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder in Erman- gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist (§ 47 VVG). (5) Die Vertragssprache ist deutsch. 11. Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem GVV beträgt drei Jahre. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des A. Versicherungsbedingungen Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung für die Auslandsreise-Krankenversicherung angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu 1. Versicherte Personen dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. Versichert werden alle Inhaber einer Kreditkarte der Versicherungs- nehmerin, deren ausgegebene Kreditkarte Leistungen einer Auslands- reise-Krankenversicherung beinhaltet. 12. Beschwerdeverfahren Der Karteninhaber oder die versicherte Person steht stets im Mittelpunkt 2. Beginn des Versicherungsschutzes der Bemühungen des Versicherers. Sollte der Karteninhaber oder die versicherte Person dennoch unzufrieden sein, kann er sich an den Ver- Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Annahme des Kar- sicherer wenden: tenantrags durch die Versicherungsnehmerin, mit dem Tag des Ein- gangs des Kartenantrags bei der Versicherungsnehmerin, jedoch nicht Lifestyle Protection AG vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes. Für Versicherungsfälle, die vor Proactiv-Platz 1 Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleis- 40721 Hilden tet; dies gilt auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsver- oder per E-Mail an santander@lifestyle-protection.com trages angetreten werden. Sie können sich mit einer Beschwerde auch an folgende Beschwerde- 3. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes stellen wenden: (1) Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von einer versi- cherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres unternommen Die Lifestyle Protection AG ist Mitglied im Verein Versicherungsom- werden. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei budsmann e. V. Sie können somit das kostenlose außergerichtliche jedoch einen Zeitraum von 6 Wochen nicht übersteigen. Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Versiche- (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Aus- rungsombudsmann ist zu erreichen unter land gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen Versicherungsombudsmann e. V. ständigen Wohnsitz unterhält. Postfach 080632 10006 Berlin 4. Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de und andere in den Versicherungsbedingungen genannten Ereignis- Internet: www.versicherungsombudsmann.de se. Bei einem im Geltungsbereich eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und Alternativ können Sie sich an unsere Aufsichtsbehörde wenden: erbringt sonst vereinbarte Leistungen. Für Auslandsreisen, die zum Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zwecke einer Heilbehandlung unternommen werden, besteht kein Sektor Versicherungsaufsicht Versicherungsschutz. Graurheindorfer Str. 108 (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung 53117 Bonn, Deutschland eines Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi- Verbrauchertelefon: 0800 2100 500 cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach E-Mail: poststelle@bafin.de medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr be- Internet: www.bafin.de steht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne 5. Umfang der Leistungspflicht Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. (1) Erstattungsfähige Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil- behandlung werden zum vollen Rechnungsbetrag erstattet. Erstat- Wenn Sie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder bei tungsfähig sind die Aufwendungen für einer der Aufsichtsbehörden einlegen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, a) ärztliche Behandlung; Ihre Ansprüche durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu ver- b) stationäre Behandlung (einschließlich Unterkunft und Verpfle- folgen. gung); c) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfa- cher Ausführung (nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen); SANVB 0702 05.2026 Seite 2 von 6 d) einen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Kranken- zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zu haus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch anerkann- Leistung verpflichtet. te Rettungsdienste; (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- e) Arznei- und Verbandmittel; versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine f) Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikali- gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer sche Behandlung). nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der ge- (2) Erstattungsfähig sind auch die Mehrkosten einer ärztlich angeord- setzlichen Leistungen notwendig bleiben. neten Rückführung aus dem Ausland, wenn die durch die Krankheit (4) Hat der Versicherte wegen desselben Versicherungsfalles einen oder die Unfallfolgen verursachten Mehrkosten des Rücktransports Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Ge- der versicherten Person (nicht der Begleitperson) nachgewiesen samterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. werden und der Rücktransport von unseren Versicherungsärzten als medizinisch notwendig bestätigt wird. Die Rückführung muss an 7. Auszahlung der Versicherungsleistungen den Heimatwohnsitz oder in das von dort nächst erreichbarem (1) Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entge- Angabe der Kreditkartennummer dem Versicherer direkt eingereicht genstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wäh- werden. len. Die Mehrkosten einer Rückführung einer versicherten Person (2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rech- sind ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit bis zu 500 nungsurschriften vorgelegt werden und die von ihm geforderten und EUR erstattungsfähig, wenn nach ärztlichem Befund eine unter für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise er- Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Auf- bracht sind. Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kos- enthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde. ten beteiligt, so sind Zweitschriften der Belege mit Erstattungsver- (3) Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, so merk erforderlich. Die Belege und Nachweise werden Eigentum des werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbe- Versicherers. nen an seinen Heimatwohnsitz bei Tod im europäischen Ausland (3) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Per- bis zu 5.112,92 EUR, bei Tod im außereuropäischen Ausland bis son sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen zu 10.225,84 EUR ersetzt. Im Falle einer Beisetzung im Ausland Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten werden entstandene Bestattungskosten bis zu 5.112,92 EUR ver- müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungs- gütet. vermerk deutlich hervorgehen. Rezepte sind zusammen mit der da- (4) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehand- zugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heilmittel zusammen lung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. mit der Verordnung einzureichen. Bei zahnärztlicher Heilbehand- (5) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 4 genann- lung muss die Rechnung die Bezeichnung der behandelten Zähne ten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke und die jeweils vorgenommenen Leistungen ausweisen. Der An- oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle be- spruch auf Leistungen für Überführungs- bzw. Bestattungskosten zogen werden. ist durch Kostenbelege und die amtliche Sterbeurkunde zu begrün- (6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die den. versicherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allge- (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum ak- mein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher tuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer Leitung stehen, über ausreichende diagnostische sowie therapeuti- eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offiziel- sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. le Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht ge- 6. Ausschlüsse handelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wur- (1) Keine Leistungspflicht besteht den, gilt der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen a) für der versicherten Person bei Antragstellung bekannte chro- der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem nische Krankheiten bzw. Anomalien und jeweilige Folgen so- Stand, es sei denn, der Versicherte weist durch Bankbeleg nach, wie für Folgen von Krankheiten und Unfälle, derentwegen die dass er die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu versicherte Person in den letzten sechs Monaten vor Antrag- einem ungünstigeren Kurs erworben hat. stellung behandelt worden ist. Ist jedoch im Ausland eine Heil- (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen – mit behandlung wegen einer akuten Verschlechterung des Ge- Ausnahme von Überweisungen in EUR innerhalb der Eurozone – sundheitszustandes, mit der vor Reisebeginn nicht zu rechnen können von den Leistungen abgezogen werden. war, medizinisch notwendig und erfolgte die Auslandsreise (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten nicht gegen ärztlichen Rat, gilt: Erstattungsfähige Aufwendun- noch verpfändet werden. gen nach § 4 dieser Versicherungsbedingungen (auch für eine (7) Der Versicherer kann eine beglaubigte Übersetzung der Belege in Überführung im Todesfall) werden ersetzt, wenn und soweit sie die deutsche Sprache verlangen. pro Versicherungsfall einen Betrag von 51,13 EUR überstei- (8) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der gen; Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz b) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfäl- (VVG). len und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden 8. Anspruch auf Versicherungsleistungen sind; Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherer einen unmittelbaren c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ- Anspruch auf die Versicherungsleistungen. lich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen ein- schließlich Entziehungskuren; d) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Er- 9. Ende des Versicherungsschutzes krankungen sowie für Psychotherapie; (1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- e) für eine der versicherten Person vor Antritt der Reise bekann- rungsfälle – jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, ten Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Entbindung spätestens jedoch nach Ablauf der 6. Woche eines Auslandsauf- sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versi- enthaltes. Er endet ebenfalls mit Ablauf der Gültigkeit der Kreditkar- chert ist jedoch die Behandlung von für die versicherte Person te für den der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr gezahlt nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschafts- wurde. komplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung (2) Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach Absatz medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch Versiche- eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis sie wieder transport- rungsschutz; fähig ist aber längstens auf 90 Tage nach Eintritt des Schadenfal- f) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; les. Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstel- g) für Hilfsmittel; lung der Transportfähigkeit einem medizinisch vertretbaren und h) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitations- zumutbaren Rücktransport in das Heimatland, endet die Leistungs- maßnahmen; pflicht des Versicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die i) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. versicherte Person. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorüberge- henden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unab- 10. Obliegenheiten hängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heil- (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist innerhalb von 3 Mo- behandlung notwendig wird; naten nach der Beendigung der Heilbehandlung geltend zu ma- j) für Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß chen. § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern oder Kinder. (2) Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich, Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet; nach Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn, an- k) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte zuzeigen. Unterbringung. (3) Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen ist. Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehand- lung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis SANVB 0702 05.2026 Seite 3 von 6 (4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich- 1.2 Versicherungsumfang / Beginn und Ende des Versicherungsschut- tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersu- zes chen zu lassen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs- (5) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Einho- Bedingungen (AUB 2008) zugrunde. In Abänderung der AUB 2008 be- lung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere steht Versicherungsschutz ausschließlich für Unfälle, die den versicher- durch Entbindung von der Schweigepflicht). ten Personen während der Benutzung von folgenden öffentlichen Ver- (6) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des kehrsmitteln zustoßen: Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der - Flugzeuge, Schiffe, Bahnen, Busse, Taxis. Unfälle beim Ein- und Genesung hinderlich sind. Aussteigen sind mitversichert. Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Un- 11. Folgen von Obliegenheitsverletzungen fälle während einer vom Luftfahrtunternehmen durchgeführten Er- (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie- satzbeförderung. Ferner er streckt sich der Versicherungsschutz benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung auf jeden Aufenthalt auf einem Flughafen während einer Reise bei zur Leistung frei, wenn eine der in A. 10. Abs. 1 bis 6 genannten Zwischenlandungen. Sofern der Versicherungsschutz für eine Flug- Obliegenheiten verletzt wird. reise besteht, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die (2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf der direkten Fahrt zum der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers Flughafen unmittelbar vor dem vorgesehenen Abflug bzw. auf der gleich. direkten Fahrt vom Flughafen, unmittelbar nach Ankunft des Flug- zeuges. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kosten für die Beför- derung mit einer Santander TravelCard bezahlt werden. 12. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherte Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, un- 1.3 Versicherungssummen beschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 Die Versicherungssummen betragen VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus EUR 390.000,– für den Todesfall als Fluggast der Versicherung Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst- EUR 260.000,– für den Todesfall in sonstigen öffentlichen leistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Verkehrsmitteln (2) Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung EUR 6.000,– für den Todesfall bei Kindern, die das 14. dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Lebensjahr noch nicht vollendet haben Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- EUR 260.000,– für den Invaliditätsfall zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. EUR 520.000,– bei Vollinvalidität (100%) (3) Verletzt der Versicherte vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 EUR 55.000,– Bergungskosten genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit EUR 11.000,– kosmetische Operationen nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Drit- EUR 110,– Unfallkrankenhaustagegeld ohne Gene- ten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der sungsgeld Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Das Unfallkrankenhaustagesgeld wird abweichend von Ziffer 2.4 AUB der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- 2008 nur bei Unfällen im Ausland gewährt. zen. Werden durch ein Unfallereignis mehrere versicherte Personen getötet (4) Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht- oder verletzt, so ist die Höchstleistung des Versicherers auf EUR lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistun- 5.200.000,– für den Todes- und Invaliditätsfall begrenzt. Wird dieser Be- gen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertra- trag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem ges Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 Unfallereignis beteiligter Personen im entsprechenden Verhältnis ge- entsprechend anzuwenden. kürzt. 24-Stunden-Notruf-Service 1.4 Ausschlüsse Die Benutzung folgender Verkehrsmittel bleibt vom Versicherungs- One Underwriting Agency GmbH schutz ausgeschlossen: - Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen; Tel. +49 (0) 2103 34 6415 - Busse, die im Rahmen von Rundfahrten (Abfahrtsort ist gleich An- kunftsort) verkehren; - bei der Suche nach einem Arzt, der Sie wirklich versteht - Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, - bei der Suche nach Medikamenten, die Sie dringend benötigen z.B. Kreuzfahrtschiffe und Hausboote - bei der Suche nach kompetenten Fachärzten 2. Gliedertaxe / Leistung bei Invalidität Er informiert Ihre Angehörigen zu Hause, gibt Zahlungsgarantien an Krankenhäuser und Kliniken im Ausland ab und prüft und organisiert Im Rahmen der versicherten Leistungen gemäß Ziffer 1 leistet der Ver- einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport nach Hause. sicherer die Invaliditätsentschädigung in Abänderung von Ziffer 2.1.2 Wir empfehlen, sich vor einem stationären Aufenthalt im Ausland mit der AUB 2008 ausschließlich für den vollständigen Verlust oder die voll- dem 24-Stunden- Notruf-Service der One Underwriting Agency GmbH ständige Gebrauchsunfähigkeit folgender Körperteile oder Sinnesorga- in Verbindung zu setzen. ne wie folgt: Arm 70% Hand 50% B. Versicherungsbedingungen Daumen und Zeigefinger zusammen 50% Bein 70% für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung Fuß 50% Versicherte Personen Sehkraft beider Augen 100% Versichert sind – ohne Namensangabe alle Personen, Gehör 100% - die Inhaber einer von der Versicherungsnehmerin ausgegebenen Sprache 100% und gültigen Santander TravelCard mit Versicherungsschutz sind; Die Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 der AUB 2008 sind gestrichen, d.h., - deren mitreisende Ehepartner bzw. in häuslicher und eheähnlicher bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung erfolgt keine Gemeinschaft lebende Lebensgefährten; Leistung. - mitreisende unterhaltsberechtigte Kinder des Karteninhabers bis Bei vollständigem Verlust bzw. vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von zur Vollendung des 25. Lebensjahres. mehreren der vorgenannten Körperteile oder Sinnesorgane werden die jeweils in Betracht kommenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. 1. Verkehrsmittelunfall-Versicherung bei der Benutzung öffentlicher Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. Verkehrsmittel Bergungskosten 1.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz 1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versiche- Voraussetzung für den nachstehend beschriebenen Versicherungs- rungsschein festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kos- schutz ist, dass der Karteninhaber die Kosten für die Beförderung in ei- ten für: nem öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Dienst- und/oder Privatreise a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich rechtlich (auch Pauschalreise), in der nachweislich die Benutzung eines öffentli- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hier- chen Verkehrsmittels im Reisepreis enthalten ist, mittels einer Santan- für üblicherweise Gebühren berechnet werden, der TravelCard bezahlt und das Kartenkonto in Deutschland mit diesen b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu Kosten belastet wird. einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet, c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständi- gen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. SANVB 0702 05.2026 Seite 4 von 6 2. Hat der Versicherte für die Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl er a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Ge- nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer schwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin- ebenfalls ersatzpflichtig. der oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam ge- 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsan- bucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese spruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gleichfalls versichert ist; gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leis- b) Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemein- tungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den samer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder Versicherer halten. oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines min- 4. Bestehen für den Versicherten bei dem Versicherer mehrere Unfallver- derjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls ver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem die- sichert ist; ser Verträge verlangt werden. c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsa- 5. Sind für den Versicherten bei dem Versicherer im selben oder einem mer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten anderen Vertrag die unter Punkt 1 genannten Kosten auch durch ande- Mutter eines minderjährigen Versicherten; re Versicherungsbedingungen (z.B. für Flugrückholkosten, Auslandsrei- d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- sekrankenversicherung) versichert, können sie nur aus einer dieser ver- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 2 (2) b) genannten versi- sicherten Leistungen verlangt werden. Die Versicherungssummen ad- cherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Ele- dieren sich nicht. mentarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und Kosten für kosmetische Operationen dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist; 1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person e) Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten mit anschließen- derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehand- der Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbeding- lung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch ten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge- dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, ber. sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung des (3) Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäu- Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Ope- ser oder Ferienappartements in Hotels leistet der Versicherer Ent- ration und der klinischen Behandlung in Zusammenhang stehenden schädigung: Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 2 (2) und Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem rungssumme. anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktritts- 2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person kosten; müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die 2 (2) genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person ist. durchgeführt werden. 3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind Kosten für Nahrungs- und Genussmit- 3. Ausschlüsse tel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht Nicht versichert sind die Gefahren die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. (1) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und 4. Bestehen für den Versicherten bei dem Versicherer mehrere Unfallver- solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen sicherungen, können mitversicherte Kosten für kosmetische Operatio- Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein nen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 5. Sind für den Versicherten bei dem Versicherer im selben oder einem (2) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politi- anderen Vertrag die unter Punkt 1 genannten Kosten auch durch ande- schen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran re Versicherungsbedingungen (z.B. für Flugrückholkosten, Auslandsrei- beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; sekrankenversicherung) versichert, können sie nur aus einer dieser ver- (3) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher sicherten Leistungen verlangt werden. Die Versicherungssummen ad- Hand; dieren sich nicht. (4) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi- schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige C. Versicherungsbedingungen mitwirkende Ursachen; für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (5) der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz (6) von Pandemien; (7) wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherungsschutz besteht für Pauschalreisen wie auch einzeln ge- Versicherung voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätz- buchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Ho- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; telzimmer oder eine Ferienwohnung). Kein Versicherungsschutz besteht (8) bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. für beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen, insbesondere nicht für den Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen. 4. Versicherungssummen, Selbstbehalt Versichert sind alle Inhaber einer Santander TravelCard sowie deren in (1) Der Versicherer ersetzt die in Ziffer 2 beschriebenen Kosten bis zu der Reiseanmeldung aufgeführten Ehepartner bzw. in häuslicher und 5.000,– EUR je Versicherungsfall abzüglich Selbstbehalt. Pro Jahr eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und unterhaltsbe- werden maximal bis zu 10.000,– EUR je Santander TravelCard rechtigten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kartenkonto ersetzt. Der Versicherungsschutz für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist (2) Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbe- unabhängig vom Einsatz der Karte. halt in Höhe von 100,– EUR. Wird der Versicherungsfall durch 2. Versicherungsumfang Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungs- fähigen Schaden 20 v.H. selbst, mindestens 100,– EUR. (1) Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder 5. Zahlung der Entschädigung einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe Rücktrittskosten; nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen vier b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- Wochen zu erfolgen. sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- 6. Anderweitige Versicherungen ursachten sonstigen Mehrkosten der Versicherten, vorausge- Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Ge- enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. fahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der ander- Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse weitige Vertrag diesem Vertrag vor. des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer er den Versiche- durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. rungsfall anzeigt. Meldet er den Versicherungsfall der Lifestyle Protec- Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit tion AG, dann wird sie insoweit auch in Vorleistung treten. Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind nicht gedeckt Heilkos- D. Versicherungsbedingungen ten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überfüh- für die Kaufschutz-Versicherung rung eines verstorbenen Versicherten. (2) Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 2 (1) leistungspflichtig, 1. Umfang des Versicherungsschutzes wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe Versichert sind neue bewegliche Sachen für den persönlichen Ge- entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner brauch, die von einer versicherten Person mit der auf ihren Namen aus- Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder gestellten gültigen Santander TravelCard in Deutschland gekauft wur- deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: den. Versicherungsschutz besteht ab Übergabe der Sache beim Kauf SANVB 0702 05.2026 Seite 5 von 6 für 90 Tage (einschließlich des Transportes zum endgültigen Bestim- den, vor oder nach Leistungsanspruch gegenüber Dritten: Ein Ab- mungsort) für Zerstörung, Beschädigung, Raub oder Einbruch- schluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsverhältnis Diebstahl. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass der beansprucht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in dieser Ver- Versicherungsfall dem Versicherer spätestens am nächsten auf den 90. sicherung ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel enthalten ist. Im Hin- Tag folgenden Werktag gemeldet wird. blick auf dieses Versicherungsverhältnis gilt die Kaufschutz- 2. Versicherungsleistung Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der ande- re Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit je- (1) Versicherungssumme: Die Versicherungsleistung ist je Versiche- doch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die Vorschrif- rungsfall auf den in der Santander TravelCard Abrechnung ausge- ten über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. wiesenen Betrag, max. auf 750,– EUR begrenzt. Je Versicherungs- fall ist ein Selbstbehalt in Höhe von 50,– EUR zu tragen. Die Kaufschutz-Versicherung gilt subsidiär, d.h., Voraussetzung für (2) Wiederholter Versicherungsfall: Innerhalb eines Zeitraumes von 12 die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Monaten werden aus der Kaufschutz-Versicherung maximal Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungs- 3.000,– EUR sowie maximal zwei Versicherungsschäden je Kredit- pflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Be- kartenkonto geleistet. gleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. (3) Nach Feststellung des Schadens durch den Versicherer hat diese die Wahl, a) bei zerstörten oder entwendeten Sachen Naturalersatz zu leis- Stand: Dezember 2025 ten oder den ursprünglichen Kaufpreis lt. Kassenbeleg zu er- statten; b) bei beschädigten Sachen diese reparieren zu lassen oder die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls jeweils zuzüglich einer etwa verbleibenden Wert- minderung, höchstens jedoch den Kaufpreis zu erstatten. (4) Die Versicherungsleistung für solche Sachen, für die unter Verwen- dung der Kreditkarte lediglich eine Teilzahlung geleistet wurde, be- schränkt sich auf den entsprechenden Teilbetrag. Bei Sachen, die zu einem Paar oder einer Garnitur gehören, wird bis zur Höhe des Gesamtkaufpreises geleistet, sofern die von einem Schaden nicht betroffenen Gegenstände einzeln unbrauchbar sind oder einzeln nicht ergänzt werden können. (5) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, werden die Leistungen auf das Kartenkonto der versicherten Person überwie- sen. (6) Wieder herbeigeschaffte Sachen Erhalten Sie eine abhanden gekommene Sache nach Zahlung der Entschädigung zurück, so haben Sie die Wahl, entweder den Ent- schädigungsbetrag zurückzuzahlen oder dem Versicherer die Sa- che herauszugeben. Der Versicherer kann Sie auffordern, sich bin- nen zwei Wochen zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3. Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht (1) Nicht versichert sind: - Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Eintrittskarten und sonstige Berechtigungsscheine; - Tiere und Pflanzen; - Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Lebens- dauer, z. B. Lebens- und Genussmittel, Kosmetik-Artikel, Medi- kamente etc.; - Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und Edelsteine im Ge- päck, soweit sie nicht bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder in persönlichem Gewahrsam des Karteninhabers oder seines ihm vorher bekannten Reisebegleiters mitgeführt werden; - Brillen und Kontaktlinsen; - Waren, die unbeaufsichtigt an einem der Allgemeinheit zugängli- chen Ort hinterlassen wurden und abhandengekommen sind; - Sachen, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwendung der Kreditkarte erworben wurden; - Sachen, die Privatpersonen abgekauft wurden; - elektronische Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Computer (auch Laptops) - oder Computerperipherie, MP3-Player, jeweils mit Zubehör. (2) Nicht versicherte Schäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden: - die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt wurden; - die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat - verursacht; - durch Kernenergie, Kriegsereignisse sowie Naturgewalten; - durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher - Hand sowie Pfändung; - durch normale Abnutzung oder Verschleiß sowie für geringfügige Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen; - durch Fabrikations- oder Materialfehler, inneren Verderb oder na- türliche Beschaffenheit der Sachen; - durch Einbruch-Diebstahl von oder aus Motorfahrzeugen; - durch Bedienungsfehler; - durch Raub oder Einbruch-Diebstahl, wenn dies nicht innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung den zuständigen Behörden gemeldet wurde und eine schriftliche Diebstahlanzeige nicht vor- gelegt wird. (3) Ausschluss von Gewährleistungsfällen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Verkäufer oder aus Reparaturauftrag vertraglich ein- zustehen hat. (4) Anspruch aus der Kaufschutz-Versicherung Anspruch aus der Kaufschutz-Versicherung besteht nicht, soweit Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder frem- SANVB 0702 05.2026 Seite 6 von 6