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Bedingungen für Wertpapiergeschäfte


                                                                                                                  Sparkasse Pforzheim Calw
                                            Fassung Januar 2025                                                   Poststraße 3, 75172 Pforzheim

                                            Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die
                                            Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend „Wertpapiere“).

                                            Geschäfte in Wertpapieren
                                            1. Formen des Wertpapiergeschäfts/Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen
                                            1.1 Kommissions-/Festpreisgeschäfte
                                            Sparkasse und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (1.2) oder Festpreisgeschäften (1.3) ab.
                                            1.2 Kommissionsgeschäfte
                                            Führt die Sparkasse Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des
                                            Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab
                                            oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektro-
                                            nischen Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar aus-
                                            geführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen.
                                            1.3 Festpreisgeschäfte
                                            Vereinbaren Sparkasse und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so
                                            kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Sparkasse vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die
                                            Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Sparkasse berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen
                                            zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen).
                                            1.4 Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen
                                            Die Sparkasse erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie mit Kunden über Anteile an Investmentvermögen, Zertifikate oder
                                            strukturierte Anleihen, verzinsliche Wertpapiere und andere Finanzinstrumente abschließt, umsatzabhängige Zahlungen von Dritten (z. B.
                                            Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländischen Verwaltungsgesellschaften, Zertifikate-/Anleiheemittenten,
                                            anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einschließlich Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe), die diese an die Sparkasse für
                                            den Vertrieb der Wertpapiere leisten („Vertriebsvergütungen“).
                                            Vertriebsvergütungen werden als einmalige und als laufende Vertriebsvergütungen gezahlt. Einmalige Vertriebsvergütungen fallen beim Ver-
                                            trieb von Anteilen an Investmentvermögen, Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren an. Sie werden von dem
                                            Dritten als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an die Sparkasse geleistet. Die Höhe der einmaligen Vertriebsvergütung beträgt in der
                                            Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 5,5% des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Aktienfonds, offenen Immobilienfonds
                                            und Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 5,75% des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen
                                            0,1 und 5% des Nennbetrages und bei verzinslichen Wertpapieren zwischen 0,1 und 3,5% des Nennbetrages. Laufende Vertriebsvergütun-
                                            gen fallen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen und in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Ver-
                                            kauf von Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren an. Sie werden von dem Dritten als wiederkehrende,
                                            bestandsabhängige Vergütung an die Sparkasse geleistet. Die Höhe der laufenden Vertriebsvergütung beträgt in der Regel beispielsweise bei
                                            Rentenfonds zwischen 0,1 und 1,2% p. a., bei Aktienfonds zwischen 0,1 und 1,5% p. a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,1 und 0,6%
                                            p. a. und bei Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 1,7% p. a. Sofern auch bei dem Vertrieb von Zertifikaten oder strukturierten Anleihen
                                            und verzinslichen Wertpapieren laufende Vertriebsvergütungen gezahlt werden, beträgt die laufende Vertriebsvergütung in der Regel zwi-
                                            schen 0,1 und 1,5% p. a. Einzelheiten zu den Vertriebsvergütungen teilt die Sparkasse dem Kunden jeweils vor dem Abschluss eines Wertpa-
                                            piergeschäfts mit.
                                            Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Sparkasse die von dem Dritten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, voraus-
                                            gesetzt, dass die Sparkasse die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 70 WpHG)
                                            annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Sparkasse die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung
                                            (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Sparkasse auf Herausgabe der Ver-
                                            triebsvergütungen nicht entsteht.
                                            Ohne diese Vereinbarung müsste die Sparkasse – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen der Sparkasse
                                            und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unterstellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben.

                                            2. Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung für Wertpapiergeschäfte
                                            Die Sparkasse führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung aus. Diese Grund-
                                            sätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die Sparkasse ist berechtigt, die Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung entspre-
                                            chend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen der Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung wird die
                                            Sparkasse den Kunden jeweils informieren.

                                            Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft
                                            3. Usancen/Unterrichtung/Preis
                                            3.1 Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen
                                            Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedin-
160 002.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v6.0
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                                            gungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Sparkasse.
                                            3.2 Unterrichtung
                                            Über die Ausführung des Auftrags wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektroni-
                                            schen Handel an einer Börse gegen die Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten
                                            Benachrichtigung.
                                            3.3 Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Aufwendungen
                                            Die Sparkasse rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen.
                                            Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


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                                            4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes
                                            Die Sparkasse ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des
                                            Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Sparkasse
                                            den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.

                                            5. Festsetzung von Preisgrenzen
                                            Der Kunde kann der Sparkasse bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte
                                            Aufträge).

                                            6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen
                                            6.1 Preislich unlimitierte Aufträge
                                            Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für eine
                                            gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes
                                            möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Sparkasse den Kunden hiervon
                                            unverzüglich benachrichtigen.
                                            6.2 Preislich limitierte Aufträge
                                            Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines
                                            Monats eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) für den
                                            nächsten Monat vorgemerkt. Die Sparkasse wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten.

                    

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Bedingungen für Wertpapiergeschäfte · 27.09.26, 22:24