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Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für

https://www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/agb_deutsch.pdf

Analyse

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Tiefenprüfung

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Extraktion (4)

fehlernur Extraktion Seite 1

Wortverschmelzung 'geringstenfalls' stammt aus Zeilenumbruch/OCR

Im Abschnitt 1 (2) b) 'Annahme durch den Kunden' findet sich 'wenn der Kunde diese annimmt geringstenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.' Das Wort 'geringstenfalls' ist offensichtlich ein Extraktions-/Layoutartefakt. Im Original steht vermutlich 'zumindest' oder 'jedenfalls' bzw. es fehlt ein Bindewort zwischen 'annimmt' und 'geringstenfalls'. Auf jeden Fall ist der Satz grammatisch und inhaltlich defekt.

„werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt geringstenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion"

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hinweisnur Extraktion Seite 1

Extrahierter Dokumenttitel ist abgeschnitten und unvollständig

Der übergebene Dokumenttitel endet abrupt mit '...der Sonderbedingungen für' – offenbar wurde der Titel aus der ersten Zeile extrahiert und ist unvollständig/abgeschnitten. Der vollständige Titel lautet inhaltlich laut Abschnitt '1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen'.

„1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen"

Der Befund betrifft nur den Metadaten-/Dateititel 'title' des extrahierten Dokuments, nicht den sichtbaren Dokumentinhalt. Im sichtbaren Seitentext (pageText) ist der Titel als reguläre Überschrift '1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen' vollständig vorhanden. Das 'Abbrechen' entsteht ausschließlich durch die automatisch generierte title-Metadaten-Zeile, die bei der Extraktion gekürzt/abgeschnitten wurde. Es ist kein sichtbarer Dokumentfehler im Original-PDF.

warnungnur Extraktion Seite 1

Zeilenumbruch-Artefakte mit Doppelbindestrich bzw. Worttrennungen

An mehreren Stellen wurde durch den Zeilenumbruch Wörter getrennt ausgeliefert, z.B. 'Geschäfts­' mit Häkchen, 'Bank­', 'Ab­ von', 'ein­geschränkt', 'Ver­brauchers gerichtet', '­abgelehnt'. Diese sind teils Härtetrennungs-/Layoutartefakte der PDF-Extraktion und können die automatische Weiterverarbeitung (Suchen, Vergleichen, Parsen) gefährden. Ein besonders deutlicher Fall ist 'Verbrauchers­gerichtet' (S.1 d) und 'd­iskontierten' (S.6).

„bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers­gerichtet sind"

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warnungnur Extraktion Seite 3

Fußnoten 1-3 erscheinen inline an Position, die nach interner Logik hinter Abs. 10(9) stehen sollte

Die Fußnoten zur Bankarbeitstag-Definition (Fußnote 1), zur IBAN (2) und zum BIC (3) erscheinen im ausgelieferten Text jeweils am Seitenende und wurden offenbar als '1', '2', '3' inline eingefügt. Im Fließtext selbst (S.3 Nr.9(2), S.4 Nr.11(2)) erscheinen sie als hochgestellte Ziffern, deren Zuordnung im Text nachvollziehbar ist. Dies ist für die maschinelle Verarbeitung zu prüfen (Fußnotenzuordnung), weil z.B. die Bankarbeitstage-Definition nur am Seitenende steht.

„lastschrift nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag - nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird"

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Typografie (2)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Ungenutztes Kennzeichnungsartefakt '22/00/20 – HD1025-01' am Seitenende

Jede Seite endet mit der Zeile '22/00/20 – HD1025-01'. '22/00/20' ist kein valides Datumsformat (Tag 00, Monat 00 ungültig). Es könnte sich um ein Druck-/Revisionskennzeichen handeln, wirkt aber wie ein Extraktionsartefakt und könnte bei der automatisierten Verarbeitung als Datum fehlinterpretiert werden.

„22/00/20 – HD1025-01"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

hinweisnur Extraktion Seite 7

Fehlendes Leerzeichen 'BeispielGuthaben' in Nr. 20 (1)

Im Abschnitt Einlagensicherung findet sich 'wie zum BeispielGuthaben auf Girokonten, Festgelder ...' – offensichtlich fehlt ein Leerzeichen zwischen 'Beispiel' und 'Guthaben'. Typografischer/Layoutfehler bzw. Extraktionsartefakt.

„wie zum BeispielGuthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen"

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Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 2

Verweis '§§ 513, 491 bis 512 BGB' ist auffällig/fehlerverdächtig

In Nr. 4 wird die Aufrechnungsbefugnis mit 'einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB' begründet. Die Paragraphenfolge '491 bis 512' zusammen mit einer zusätzlichen Nennung von § 513 ist ungewöhnlich und wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich (513 liegt außerhalb des Bereichs 491-512). Es könnte vom Autor eine bestimmte Legaldefinition-Referenz beabsichtigt sein, inhaltlich ist dies aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und sollte verifiziert werden.

„die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Text

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Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                               Seite 1/8

                       (Stand: 1. Oktober 2025)


                       I.   Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
                       1.   Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
                            (1) Geltungsbereich
                                Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäfts­
                                stellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z.B. für das Wertpapiergeschäft, den
                                Zahlungs­verkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäfts­
                                bedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde
                                auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch
                                die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.
                            (2) Änderungen
                                a) Änderungsangebot
                                     Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorge­
                                     schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung
                                     einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege
                                     angeboten werden.
                                b) Annahme durch den Kunden
                                     Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt geringstenfalls im Wege der nachfol­
                                     gend geregelten Zustimmungsfiktion.
                                c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion
                                     Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
                                     aa. das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage
                                          wieder­herzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen
                                          – aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht
                                               mehr der Rechtslage entspricht oder
                                          – durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr ver­
                                               wendet werden darf oder
                                          – aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundes­
                                               anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen
                                               der Bank in Einklang zu bringen ist
                                          und
                                     bb. der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
                                          ­abgelehnt hat.
                                     Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
                                d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion
                                     Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
                                     – bei Änderungen der Nummern 1 Abs. 2 und 12 Absatz 5 der Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den
                                           Sonder­bedingungen oder
                                     – bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
                                     – bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des
                                           Verbrauchers­gerichtet sind, oder
                                     – bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
                                     – bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben
                                          würden.
                                     In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
                                e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion
                                     Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen
                                     Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den
                                     Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
                       2.   Bankgeheimnis und Bankauskunft
                            (1) Bankgeheimnis
                                Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bank­
                                geheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde
                                ­eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
                            (2) Bankauskunft
                                 Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
                                 Kredit­würdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute
                                 Vermögens­werte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
22/00/20 – HD1025-01
                       Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                Seite 2/8


                             (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
                                 Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die
                                 ­Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden
                                  vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese
                                  ­generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse
                                   an der ­gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der
                                   Auskunftserteilung entgegenstehen.
                             (4) Empfänger von Bankauskünften
                                   Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zweck oder die ihrer Kunden.
                       3.    Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
                             (1) Haftungsgrundsätze
                                 Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer
                                 Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Ab­
                                 ­
                                 weichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung der in Nr. 11 dieser
                                 Geschäfts­bedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund­
                                 sätzen des ­Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
                             (2) Weitergeleitete Aufträge
                                 Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung
                                 ­betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft
                                  z.B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In
                                  ­diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
                             (3) Störung des Betriebs
                                   Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu
                                   ­ver­tretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
                       4.    Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist
                             Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig
                             festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in
                             einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
                       5.    Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
                             Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche
                             Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung
                             (Testa­
                             ­      ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments­
                             vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht,
                             wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht verfügungs­
                             berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist

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