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Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen · 17.09.26, 22:28
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Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen
Kontoauszuges (Online-Banking)
Kreissparkasse Ludwigsburg
Fassung April 2025 Schillerplatz 6, 71638 Ludwigsburg
1. Gegenstand der Bedingungen
Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“. Damit kann ein Online-Banking-Teil-
nehmer – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobe-
zogene Informationen sind rechtsverbindliche Mitteilungen der Sparkasse zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der
Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen
Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Ent-
sperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.
2. Leistungsangebot
2.1 Allgemein
Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die Spar-
kasse dem zum Online-Banking und Elektronischen Kontoauszug freigeschalteten Teilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im
Online-Banking bereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse per Post
oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.
2.2 Umstellung auf elektronischen Versand
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließ-
lich in elektronischer Form zur Verfügung.
2.3 Bereitstellung nach Umstellung
Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format“ (PDF). Der Ausdruck dieses
elektronischen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt.
2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-Schnittstelle
Nutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der Sparkasse zum Bezug der PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die
betreffenden Daten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eine Software einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Beim Einsatz der Software wird der Name der Sparkasse auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
– Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
– Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion)
auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
– Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilen je Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird
daher seitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nicht vollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für
das Verfahren des Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet.
In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genannten Anforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder
über das Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholen oder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen;
die Sparkasse wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug am Kontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung
über den Elektronischen Kontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dass er über geeignete Software verfügt.
2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift
Der Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen. Falls der Teilneh-
mer nicht innerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszuges einen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die Spar-
kasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörige Elektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalb
vier Wochen nacherstellt werden.
2.6 Entgelte und deren Änderung
Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und
Leistungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden
nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah-
lung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für
Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen.
2.7 – entfällt –
3. Kündigung
Der Teilnehmer kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug gegenüber der Sparkasse jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist in Textform ordentlich kündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmer personen-
verschieden sind, bezüglich ihrer Konten. Die Sparkasse kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug bei
Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Nach Ende der Kündigung stellt
182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0
die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine
© S-Management Services • DSV Gruppe
Geschäftsbedingungen.
4. Steuerrechtliche Anerkennung
Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steu-
errechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die
Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit
von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form
eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.
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