Bedingungen über Einreichung Seite 1/3 und Ausführung von SEPA-Echtzeit­ überweisungen mittels Sammelaufträgen für Unternehmerkunden (Stand: gültig ab 09.10.2025) Diese Bedingungen finden Anwendung, wenn der Kunde Sammelaufträge über die Ausführung von SEPA-Echtzeitüberweisungen einreicht. Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste, soweit im Folgenden keine davon abweichenden Regelungen erfolgen. 1. Wesentliche Merkmale  Der Kunde kann die Bank per Sammelauftrag beauftragen, durch SEPA-Echtzeitüberweisungen Geldbeträge in Euro innerhalb des einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA, siehe Anhang) bargeldlos an Zahlungsdienstleister des Zahlungs­empfängers zu über- mitteln, sofern diese das SEPA-Echtzeit­überweisungsverfahren nutzen. Die Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfänger sind gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern verpflichtet, ihnen den jeweiligen Geldbetrag möglichst innerhalb von Sekunden zur Verfügung zu stellen. 2. Betragsgrenze Entfällt. 3. Erteilung des Sammelauftrags Der Kunde erteilt der Bank den Sammelauftrag, der einen oder mehrere SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge enthält, auf elektronischem Weg. 4. Zugang des Sammelauftrags  Der Zugang des Sammelauftrags kann ganztägig an allen Kalendertagen erfolgen. Geht der Sammelauftrag ein, wird die Bank die Einzelaufträge unverzüg- lich herauslösen. Der Zugang des herausgelösten Einzelauftrags bestimmt sich nach Abschnitts A III. Nummer 1 und Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für Zahlungs- dienste. 5. Verzicht auf Empfängerprüfung  Der Kunde wird bei der Erteilung des Sammelauftrags die Bank anweisen, ob auf die Empfängerprüfung verzichtet wird. Verzichtet der Kunde auf die Emp- fängerprüfung, führt die Bank anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung aus. Die Autorisierung der Überweisung könnte dazu führen, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. 6. Widerruf des Sammelauftrags (1) Der Widerruf des Sammelauftrags umfasst auch alle darin enthaltenen SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge. Einzelne SEPA-Echtzeitüberweisungs- aufträge können nicht widerrufen werden. (2) Mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Sammelauftrags bei der Bank kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Es gelten die Ausnahmen der Absätze 3 und 4. (3) Bank und Kunde können einen bestimmten Kalendertag vereinbaren, an dem die in dem Sammelauftrag enthaltenen SEPA-Echtzeitüberweisungs- aufträge ausgeführt werden sollen (nach Tag terminierter Sammelauftrag). Diesen Sammelauftrag kann der Kunde bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. (4) Bank und Kunde können eine bestimmte Uhrzeit vereinbaren, zu der die in dem Sammelauftrag enthaltenen SEPA-Echtzeit­überweisungsaufträge ausgeführt werden sollen (nach Uhrzeit terminierter Sammelauftrag). Diesen Sammelauftrag kann der Kunde bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. 7. Prüfung und Ablehnung der Ausführung Die Bank prüft den Sammelauftrag und die darin enthaltenen SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge vor deren Ausführung. 7.1 Zeitraum der Prüfung  Die Bank prüft den Sammelauftrag unverzüglich nach Zugang, aber spätestens innerhalb des mit dem Kunden im Rahmen des separat abzuschließenden Vertrags über die Einreichung und Ausführung von SEPA-Echtzeitüberweisungen mittels Sammelaufträgen für Unternehmerkunden festgelegten Prüfungs­zeitraums. Die Bank prüft den terminierten Sammelauftrag spätestens am Ausführungstag. 7.2 Umfang der Prüfung Bei der Prüfung wird kontrolliert, ob – der Sammelauftrag fehlerhaft ist und –  die darin enthaltenen SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge die Ausführungsbedingungen gemäß Kapitel D Nr. 1.6 der Allgemeinen 2508/06/25 – HD1025-01 Bedingungen für Zahlungsdienste erfüllen. Bedingungen über Einreichung Seite 2/3 und Ausführung von SEPA-Echtzeit­ überweisungen mittels Sammelaufträgen für Unternehmerkunden (Stand: gültig ab 09.10.2025) 7.3 Ablehnung der Ausführung Ergibt die Prüfung nach Nummer 7.2, dass die Bank den Sammelauftrag oder darin enthaltene SEPA-Echtzeit­überweisungsaufträge nicht weiterverarbeiten kann, wird die Bank die Ausführung des Sammelauftrags beziehungsweise dieser Einzelaufträge ablehnen. Darüber wird die Bank den Kunden unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Ist bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung das vom Kunden festgelegte Betragslimit (siehe Nummer 8) nicht eingehalten, wird die Bank die Ausführung ablehnen. Über die Ablehnung wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 1.5 bezie- hungsweise Nummer 3.2 Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste vereinbarten Frist, unterrichten. 7.4 Nichtnutzung des SEPA-Echtzeitüberweisungsverfahrens durch Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfänger  Ist die Prüfung nach Nummer 7.2 erfolgreich, nutzt aber ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers das SEPA-Echtzeit­ überweisungsverfahren nicht, wird die Bank den jeweiligen SEPA-Echtzeitüberweisungsauftrag nicht ausführen und den Kunden darüber unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. 8. Besondere Bestimmungen für SEPA-Echtzeitüberweisungen Für SEPA-Echtzeitüberweisungen ermöglicht die Bank, dass der Kunde ein Betragslimit festlegen kann, das entweder für jeden einzelnen Überwei- sungsauftrag oder die Betragssumme aller SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge, die am selben Kalendertag ausgeführt werden sollen, gilt. Das Limit kann jederzeit geändert werden. 9. Empfängerüberprüfung Bevor der Kunde einen Auftrag für eine SEPA-Echtzeitüberweisung autorisiert (siehe Nummer D.1.3 Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste), wird der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN des Zahlungsempfängers abgeglichen (Empfängerüberprüfung), wenn der Zahlungsdienstleis- ter des Zahlungsempfängers zur Empfängerüberprüfung gesetzlich verpflichtet ist. Die Empfängerüberprüfung wird der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers aufgrund der Angaben des Kunden nach Nummer D 2.1 Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste durchführen. Die Bank unterrichtet den Kunden über das Ergebnis der Empfängerüberprüfung. Ergibt diese, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, teilt die Bank mit, welche Folge eine Autorisierung des Auftrages haben könnte. Werden Name und IBAN des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so ist gesetzlich gere- gelt, dass dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher zu stellen hat, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind. 10. Ansprüche im Zusammenhang mit der Empfängerüberprüfung Autorisiert der Kunde den Auftrag, obwohl ihm die Bank bei der Empfängerüberprüfung gemäß Nummer D 2.3 der Allgemeinen Bedingungen für Zah- lungsdienste mitgeteilt hat, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, haftet die Bank nicht für die Folgen dieser fehlenden Übereinstim- mung, wenn sie die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer D 1.2 Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste) ausführt. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Empfän- gerüberprüfung nicht durchgeführt hat und die Bank den Kunden darüber vor der Autorisierung des Auftrags informiert hat. Wurde die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchgeführt und führt dies zu einer fehlerhaften Ausführung der Überweisung, so erstattet die Bank dem Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich den überwiesenen Betrag und bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto des Kunden wie- der auf den Stand, auf dem es sich ohne die Überweisung befunden hätte. Gleiches gilt, wenn der Zahlungsauslösedienstleister des Kunden die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchführt. 11. Ausführungsfrist Führt die Bank SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge nach Abschluss der Prüfung gemäß Nummer 7 aus, ist die Bank in Abänderung von III 3 der Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste verpflichtet sicherzustellen, dass der jeweilige Geldbetrag möglichst innerhalb von Sekunden bei dem entsprechenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Diese Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer D Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste). Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer SEPA-Echtzeitüberweisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt eines be- stimmten Tags oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbe- trag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. 2508/06/25 – HD1025-01 Bedingungen über Einreichung Seite 3/3 und Ausführung von SEPA-Echtzeit­ überweisungen mittels Sammelaufträgen für Unternehmerkunden (Stand: gültig ab 09.10.2025) 12. Information über Ablehnung eines Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers Sollte ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einem Zahlungsempfänger den Geldbetrag nicht zur Verfügung stellen, wird die Bank den Kunden unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Anhang: Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, ­Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Weitere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen. Sonstige Staaten und Gebiete Guernsey, Jersey, Isle of Man, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre und Miquelon, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Albani- en, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien. 2508/06/25 – HD1025-01