Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

OCR-/Barcode-Artefakt auf Seite 1

Am Seitenkopf von Seite 1 erscheint eine doppelte Zeichenfolge (mutmaßlich ein maschinenlesbarer Barcode/Steuerstrich), die bei automatisierter Weiterverarbeitung als störendes Artefakt interpretiert werden kann. Der Textbestand ist dadurch nicht betroffen, aber die Extraktionsebene enthält Nicht-Dokumentinhalt.

„*0000000000000241308260* 0000000000000241308260"

Die doppelte Zeichenfolge '*0000000000000241308260*' am Seitenkopf ist eindeutig ein maschinenlesbarer Barcode/Steuerstrich (BPR-Anweisung), kein Dokumenttextinhalt. Der Finding selbst beschreibt dies als Extraktions-Artefakt ('Nicht-Dokumentinhalt'). Solche Barcode-/Steuerzeichenableger sind Textlayer-/Steuerelemente, kein Kundenfehler im sichtbaren Dokumenttextbestand.

Typografie (2)

hinweisveröffentlichbar Seite 2

Grammatikfehler 'kann ... zu tätigen' (Nr. 7.2 Abs. 3)

In Abschnitt A II Nr. 7.2 Absatz (3) wird nach dem Modalverb 'kann' der Infinitiv fälschlich mit 'zu' eingeleitet ('kann ... Fernzahlungsvorgänge ... zu tätigen'). Korrekt wäre 'tätigen'. In der Parallelstelle Nr. 7.3 (Seite 4) wird 'zu tätigen' nach 'hat die Möglichkeit' korrekt verwendet, was den Widerspruch im Sprachgebrauch verdeutlicht.

„kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des Kontos zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde"

Der Grammatikfehler 'kann ... Fernzahlungsvorgänge ... zu tätigen' ('zu tätigen' nach Modalverb 'kann') ist ein echter Sprachfehler im Fließtext, kein Zeilenumbruch- oder Soft-Hyphen-Artefakt. Die Evidence-Zeile zeigt einen zusammenhängenden, vollständigen Satz (nicht durch Layout umgebrochen). Der Parallelstellenvergleich mit Nr. 7.3 ('hat die Möglichkeit ... Verfügungen zu tätigen') stützt die Bewertung als tatsächlichen Fehler im Dokument. Relevanter Kunden-Dokumentfehler.

hinweisnur Extraktion Seite 6

Silbentrennungs-Artefakt 'Zusam-menhang'

Auf Seite 6 enthält der extrahierte Text 'Zusam-menhang', was wie eine gebrochene Silbentrennung/Ligatur bzw. ein Extraktionsartefakt aussieht, das bei automatischer Weiterverarbeitung (Volltextsuche, Abgleich) stören kann.

„Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Stil (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 6

Platzhalter '2 entfällt' in Abschnitt III

Abschnitt A III enthält die ausdrückliche Klammer-Nummer '2 entfällt', die auf eine gestrichene/deaktivierte Nummerierung hindeutet. Das ist formal auffällig und könnte bei automatischer Referenzierung von Nummern (z. B. 'Abschnitt A III Nummer 1.2') zu Verwechslungen führen, auch wenn die Querverweise im Dokument aktuell korrekt auf die vorhandenen Nummern zielen.

„2 entfällt"

Der Platzhalter '2 entfällt' ist im Dokument sichtbar vorhanden, aber dies ist eine bewusste gestalterische/drafting-technische Entscheidung zur Nummerierungserhaltung in AGB, kein Dokumentfehler für Kunden. Die Querverweise sind korrekt, und es gibt keine irreführende Wirkung für den Leser. Reine Stil-/Formatierungsfrage ohne starken Beleg für Kundenschaden.

Definition (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 3

Abweichende Formulierung zur TAN-Generatorfunktion (Nr. 6 Abs. 2 vs. Nr. 7.4 Abs. 4)

Nr. 6 Abs. 2 spricht von 'auf der physischen Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion' und deren Sperre mit der 'Sperre der physischen Debitkarte', während Nr. 7.4 Abs. 4 ohne das Attribut 'physisch' von 'auf der Debitkarte ... eine TAN-Generatorfunktion' und 'Sperre der Debitkarte' spricht. Da die TAN-Generatorfunktion eine Eigenschaft der physischen Karte ist, ist die Formulierung in Nr. 7.4 Abs. 4 unscharf und terminologisch inkonsistent.

„Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge"

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 4

Drafting-Spannung in Nr. 14.1 Abs. 6 (Haftung 'in vollem Umfang' vs. Begrenzung auf Verfügungsrahmen)

Nr. 14.1 Abs. 6 regelt, dass der Kontoinhaber bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht den 'hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang' trägt. Der nachfolgende Schlusssatz desselben Absatzes beschränkt die Haftung aber auf den 'für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen'. Dies erzeugt eine rechtliche Auslegungsspannung: Einerseits voller Schadenersatz, andererseits Haftungshöchstgrenze in Höhe des Verfügungsrahmens. Möglicherweise ist eine kundenfreundliche Begrenzung gemeint, der Wortlaut ist jedoch potenziell missverständlich und im Umgang mit Vorsatz-/Grob-fahrlässigkeits-Fällen streitanfällig.

„trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. ... Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Metadaten (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Terminologie-Inkonsistenz im Metadaten-/Dateinamenbestand

Das Dokument selbst verwendet durchgängig die Schreibweise 'Sparkassen-Card (Debitkarte)', während Metadatentitel ('DMS Bedingungen für die SparkassenCard') und Dateiname ('bedingungen-fuer-die-verwendung-von-sparkassencards.pdf') die Variante 'SparkassenCard' bzw. 'sparkassencards' ohne bzw. mit abweichender Trennung führen. Dies ist für den Abgleich/Klassifikation der Dokumente auffällig, stellt aber keinen inhaltlichen Fehler dar.

„DMS Bedingungen für die SparkassenCard"

Der Befund betrifft Metadaten-Titel ('DMS Bedingungen für die SparkassenCard') und Dateinamenkonvention, nicht den Dokumentinhalt. Metadatenfragmente und Dateinamen sind nicht im sichtbaren Dokumenttext vorhanden und für Kunden nicht relevant. Zudem räumt der Finding selbst ein, dass es 'keinen inhaltlichen Fehler darstellt'.

Text

TXT
*0000000000000241308260*                          0000000000000241308260
                                                                           Bedingungen für die Sparkassen-Card
                                                                           (Debitkarte)
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                           Fassung Februar 2026                                                     Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                           A Garantierte Zahlungsformen
                                                                           I Geltungsbereich
                                                                           Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit-
                                                                           karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                                                           1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet
                                                                           sind.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die
                                                                           mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten,
                                                                           sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge-
                                                                           stattet ist.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die
                                                                           Debitkarte entsprechend ausgestattet ist.
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten
                                                                           eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
                                                                           (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                                                           Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den
                                                                           jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels-
                                                                           und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor-
                                                                           gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN)
                                                                           verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                           (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt
                                                                           unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei-
                                                                           chermedium für Zusatzanwendungen
                                                                           – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder
                                                                           – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter-
                                                                              nehmensgenerierte Zusatzanwendung).

                                                                           II Allgemeine Regeln
                                                                           1 Ausgabe der Debitkarte
                                                                           Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir-
                                                                           tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem
                                                                           Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli-
                                                                           chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang
                                                                           nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi-
                                                                           sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle
                                                                           gleichermaßen.
                                                                           Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar-
                                                                           tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs-
                                                                           vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab-
                                                                           hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten,
                                                                           die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der
                                                                           Debitkarte.
                                                                           Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B.
                                                                           „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                           Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort
                                                                           festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die
                                                                           digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten.
                                                                           Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde.
     127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                           2 Karteninhaber und Vollmacht
                                                                           Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                                                           werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich,
                                                                           dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine
                                                                           vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit-
                                                                           karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des
                                                                           Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte
                                                                           nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter-
         

Root URLs

1 archivierte Vorkommen dieser Datei

bedingungen70%

https://www.berliner-sparkasse.de/

www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-verwendung-von-sparkassencards.pdf

DMS Bedingungen für die SparkassenCard · 13.08.26, 09:11