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Bedingungen für die Sparkassen-Card
                                            (Debitkarte)
                                                                                                                     Sparkasse Nürnberg
                                            Fassung Mai 2025

                                            A Garantierte Zahlungsformen
                                            I Geltungsbereich
                                            Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit-
                                            karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                            1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
                                            (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet
                                            sind.
                                            (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die
                                            mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                            (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten,
                                            sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                            2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
                                            (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge-
                                            stattet ist.
                                            (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die
                                            Debitkarte entsprechend ausgestattet ist.
                                            (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten
                                            eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                            (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                            3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
                                            (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                            Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den
                                            jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels-
                                            und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor-
                                            gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN)
                                            verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                            (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt
                                            unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                            (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei-
                                            chermedium für Zusatzanwendungen
                                            – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder
                                            – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter-
                                               nehmensgenerierte Zusatzanwendung).

                                            II Allgemeine Regeln
                                            1 Ausgabe der Debitkarte
                                            Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir-
                                            tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem
                                            Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli-
                                            chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang
                                            nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi-
                                            sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle
                                            gleichermaßen.
                                            Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar-
                                            tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs-
                                            vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab-
                                            hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten,
                                            die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der
                                            Debitkarte.
                                            Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B.
                                            „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                            Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort
                                            festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die
                                            digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten.
                                            Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde.
127 151.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v13.0


                                            2 Karteninhaber und Vollmacht
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                            Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                            werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich,
                                            dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine
                                            vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit-
                                            karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des
                                            Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte
                                            nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter-
                                            nehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der phy-
                                            sischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwen-
                                            dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und


                                                                                                                                                                                Seite 1 von 8
                                            Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)


                                            richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der physischen Debitkarte nicht erfolgt ist, ist eine
                                            Nutzung der gespeicherten Zusatzanwendungen weiterhin möglich.
                                            3 Finanzielle Nutzungsgrenze
                                            Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Kontoüberziehung
                                            vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den
                                            Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto
                                            führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung.
                                            4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
                                            Nutzt der Karteninhaber die Debitkarte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestim-
                                            mung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrech-
                                   

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01 Bedingungen Sparkassen Card Fassung 05.2025 127151000D1 v13.0.a · 16.10.26, 22:31