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Bedingungen für das Avalgeschäft · 14.08.26, 09:11
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5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash
Stray character 'l' as extraction artifact at end of Section 1
Am Ende von Abschnitt 1 (Direkte/Indirekte Haftungszusage) steht nach dem Satz ein isoliertes Zeichen 'l', das als OCR-/Layout-Extraktionsartefakt in den Fließtext geraten ist. Anfangssilbe deutet auf einen versprengten Zeichenträger (ggf. Seitenziffer oder Ornament). Das Zeichen gehört nicht zum Text und kann bei automatischer Weiterverarbeitung die Satzlogik stören.
„selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l"
Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.
Barcode-/OCR-Artefakte in der Kopfzeile der ersten Seite
In der ersten Zeile stehen zwei identische Ziffernfolgen '0000000000002641408260', von denen eine von Sternchen umschlossen ist, die andere nicht. Dies sind Erkennungs-/Barcode-Strings ohne fachlichen Dokumentinhalt, die in den extrahierten Text aufgenommen wurden und die automatische Verarbeitung erschweren können.
„*0000000000002641408260* 0000000000002641408260"
Der Befund bezieht sich auf Barcode-/OCR-Zeichenfolgen ('0000000000002641408260') in der Kopfzeile. Dies sind eindeutig Erfassungs-/Barcode-Artefakte bzw. Scan-Metadaten oder eine im Original als Barcode (sternchenumschlossene ´Code 39´-Schreibweise) vorhandene Zeichenfolge, die ohne fachlichen Dokumentinhalt in den extrahierten Text gelangt sind. Da der Kategorie 'extraktion' zugeordnet und es sich um Erkennungsstrings ohne inhaltlichen Bezug handelt, ist die Evidenz nur aus dem Textlayer/der Extraktion abgeleitet und nicht als verkaufbarer Dokumentfehler im Originaldokument relevant. Realer -Tippfehler im Gedankengang liegt nicht vor; die Zeichenfolgen dienen der automatischen Verarbeitung und sind kein Kunden-relevanter Inhalt.
Silbentrennungsreste aus Zeilenumbrüchen im extrahierten Text
Durch die PDF-Aufbereitung blieben Worttrennungen an Umbrüchen erhalten und erscheinen als getrennte Fragmente, z. B. 'Ausbu-chung', 'Enthaftungserklä-rung', 'Haf-tungszusage', 'Kommunikati-onsmedien'. Beim Zusammenführen von Zeilen können diese zu fehlerhaften Strings ('Ausbu-chung') führen und automatisierte Textprüfungen irritieren.
„Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-chung in Rechnung gestellt"
Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.
Externer AGB-Querverweis 'Nr. 22 AGB' nicht aus dem Dokument verifizierbar
Abschnitt 7 (Sicherheiten) verweist auf die 'in Nr. 22 AGB getroffene Regelung' als Grundlage der Pflicht zur Stellung bankmäßiger Sicherheiten/Bardeckung. Der Inhalt und die aktuelle Paragrafennummerierung der AGB der Berliner Sparkasse sind aus diesem Dokument allein nicht nachweisbar. Bei abweichender/umnummerierter AGB-Fassung könnte der Verweis ins Leere gehen oder eine andere Klausel treffen.
„Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherheiten oder Bardeckung zu stellen"
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
Dokumentfassung Januar 2025 älter als Prüfdatum; aktuelle Version verifizieren
Kopf ('Fassung Januar 2025'), Fußzeile ('Fassung Jan. 2025') und Metadaten (flueDateValue 2025-01) weisen übereinstimmend auf die Fassung vom Januar 2025 hin. Zum Prüfdatum (2026-08-17) liegt die Fassung mehr als eineinhalb Jahre zurück; es ist zu prüfen, ob inzwischen eine neuere, abweichende Fassung der Bedingungen veröffentlicht wurde.
„Fassung Januar 2025"
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
*0000000000002641408260* 0000000000002641408260
Bedingungen für das Avalgeschäft
Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG
Fassung Januar 2025 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
Die Sparkasse übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungs-
erklärung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen:
1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung
Die Sparkasse kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung
erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Sparkasse dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer
elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Sparkasse dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden.
Die Sparkasse kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut
(Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Sparkasse nur selbst.
Sofern die Sparkasse oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der
Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Sparkasse
selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l
2. Avalkonto/Avalprovision
Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch
die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers
mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-
chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.
3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung
Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung
der Sparkasse Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklä-
rung gegenüber der Sparkasse durch den Begünstigten Sorge zu tragen.
4. Ausbuchung
Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Spar-
kasse die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und
– die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und
– die Sparkasse nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist.
Sollte die Sparkasse aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haf-
tungszusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine voll-
streckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
In den übrigen Fällen wird die Sparkasse den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszu-
sage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden
ist.
Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder-
lich ist, muss die Sparkasse den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen.
5. Prüfung von Unterlagen
Hat die Sparkasse im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage
entsprechen.
Der Sparkasse obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollstän-
digkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf
Richtigkeit mitgelieferter Übersetzungen.
Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati-
onsmedien übermittelt worden sind.
6. Ersatz von Aufwendungen
Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Sparkasse die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind
die von der Sparkasse allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen.
7. Sicherheiten
Das Pfandrecht der Sparkasse sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haf-
tungszusage an.
Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherhei-
191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0
ten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt
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gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Sparkasse alle Ansprüche an die Spar-
kasse abgetreten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten
erwachsen. Die Sparkasse wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftragge-
ber befriedigt ist.
8. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die
Sparkasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
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