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Bedingungen für die Nutzung
                                            des Elektronischen Kontoauszugs

                                            Fassung April 2025


                                            1. Gegenstand der Bedingungen
                                            Diese Bedingungen regeln die Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs. Damit kann ein Teilnehmer im Rahmen seines FinTS- bzw. EBICS-Zugangs
                                            Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse abrufen.

                                            2. Leistungsangebot
                                            2.1 Allgemein
                                            Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking bzw. der Vereinbarung
                                            über die Teilnahme an der Elektronischen Kontoführung (EBICS) stellt die Sparkasse dem Teilnehmer elektronische Kontoauszüge zum Abruf über die
                                            FinTS- bzw. über die EBICS-Schnittstelle bereit.
                                            2.2 Umstellung auf elektronischen Versand
                                            Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung Kontoauszüge ausschließlich in elektronischer
                                            Form zur Verfügung.
                                            2.3 Bereitstellung nach Umstellung
                                            Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format" (PDF). Der Ausdruck dieses elektroni-
                                            schen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt.
                                            2.4 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift
                                            Der Kontoinhaber trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannten Teilnehmer Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abrufen
                                            und überprüfen. Der Kontoauszug kann jeweils nur einmal abgerufen werden. Falls der Teilnehmer nicht innerhalb von 35 Tagen nach Bereitstellung
                                            den Kontoauszug abruft, sendet die Sparkasse dem Kontoinhaber den Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zu. Änderungsangebote der Spar-
                                            kasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt.
                                            Eine Zweitschrift des Elektronischen Kontoauszuges kann von der Sparkasse bei Bedarf ggf. kostenpflichtig nacherstellt werden.
                                            2.5 Entgelte und deren Änderung
                                            Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leis-
                                            tungsverzeichnis der Sparkasse.
                                            Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform über den Elektroni-
                                            schen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine
                                            Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teil-
                                            nehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Rege-
                                            lungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen.
                                            Für Änderungen dieser Bedingungen sind die Regelungen in Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking
                                            und die Regelungen in Nr. 2 AGB-Sparkassen maßgeblich.

                                            3. Kündigung
                                            Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Vereinbarung des Elektronischen Kontoauszugs mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende in
                                            Textform zu kündigen.
                                            Die Sparkasse ist berechtigt, die Vereinbarung des Elektronischen Kontoauszugs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei
                                            Monaten zu kündigen. Die Kündigung der Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs stellt keine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teil-
                                            nahme am Online-Banking/Telefon-Banking dar. Nach Ende der Kündigungsfrist stellt die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur
                                            Abholung am Kontoauszugsdrucker um.
                                            Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen.

                                            4. Steuerrechtliche Anerkennung
                                            Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steuerrechtli-
                                            che Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung
                                            gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit von dem Steuerpflichtigen
                                            geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind
                                            von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.
110 275.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v4.0
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                                                                                                                                                                                         Seite 1 von 1

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