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Zuordnung der Pflicht zum Abrufen/Überprüfen und Portoersatz wirkt für neuen Teilnehmer ab Freischaltung belastend
In Punkt 2.2 wird ausgeführt, dass der Teilnehmer 'bereits am nächsten Arbeitstag' nach Freischaltung die künftigen Kreditkarteninformationen online nutzen kann, während in Punkt 2.3 eine Pflicht zum unverzüglichen Abruf und eine Abruffrist von 20 Kalendertagen ab Abrechnungsstichtag (sonst Zusendung per Post gegen Portoersatz) besteht. Die kurze Aktivierungszeit kombiniert mit der Abruffrist kann dazu führen, dass neue Teilnehmer ungewollt Portoersatz schulden; die Informationspflicht hierzu sollte klargestellt werden.
„Nach der Freischaltung ... kann der Teilnehmer bereits am nächsten Arbeitstag die künftigen Kreditkarteninformationen online nutzen. ... Sofern der Teilnehmer ... nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen ab Abrechnungsstichtag abruft, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, ihm die Abrechnung per Post gegen Portoersatz zuzusenden."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.