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Bedingungen für die Teilnahme am · 11.09.26, 22:19
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Bedingungen für die Teilnahme am
girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft
(Händlerbedingungen)
Kreissparkasse Köln
Fassung April 2026 Neumarkt 18-24, 50667 Köln
1. Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das
girocard-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – girocard-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im
Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe
Nr. 5). Die Gesamtheit der an das girocard-System angeschlossenen Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Deutsche Kreditwirtschaft
bezeichnet.
Weitere Informationen zum girocard-System werden von der Deutschen Kreditwirtschaft über das girocard-Portal bekanntgegeben (abrufbar
unter http://girocard.eu/Händler).
Neben der Zahlungsfunktion kann die girocard für sonstige Funktionen („Zusatzfunktionen“) eingesetzt werden. Dies kann z. B. der Einsatz
der girocard an girocard-Terminals zu Zwecken der Online-Altersverifikation oder der Unterstützung von mit der jeweiligen girocard verknüpf-
ten Kundenbindungsprogrammen sein. Für Leistungen im Zusammenhang mit Zusatzfunktionen können im Rahmen der jeweiligen Leistungs-
beziehungen Entgelte vereinbart werden.
2. Kartenakzeptanz
An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo
gemäß Nr. 2.4 des Technischen Anhangs versehen sind (nachfolgend „girocard“), zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können die girocard
als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät („mobiles Endgerät“)
ausgeben.
Die girocard kann auch an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige natürliche Personen ausgegeben werden, sofern deren
Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben beschränkt ist („Firmenkarte“). Die Akzeptanzpflicht nach Satz 1 gilt nicht für Firmenkar-
ten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbe-
nommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von girocards von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der
Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen.
Soweit die Deutsche Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debit-
kartensysteme („Kooperationspartner“) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die
im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-
Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten
der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung
im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht
berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu
installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht
daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers über-
nimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netz-
betreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die girocard-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft, in
denen die girocard-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der girocard-Terminals, deren
Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln ver-
antwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen („OPT-Verfahren“) zur
Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetrei-
ber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Deutschen Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocard-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen
Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von
der Deutschen Kreditwirtschaft erstellt.
Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Deutschen Kreditwirtschaft bereitgestellt werden,
abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unterneh-
men hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister („Terminal-Zahlungsdienstleister“) oder mit
einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes
die Erklärung ab, dass er die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das
Unternehmen an seinem girocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Debit-
128 430.000 D1 (Fassung Apr. 2026) - v7.1
karte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes
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die Erklärung ab, dass er die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung
für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem
Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten
wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der
girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens („Inkasso-Zahlungsdienstleister“) innerhalb von acht Tagen eingereicht
wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Inkasso-Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der
Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des
girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.
Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Deutschen Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird,
näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
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Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
6. Entgelte
Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirt-
schaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem karten-
ausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individuell1 archivierte Vorkommen dieser Datei
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