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DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) · 17.08.26, 22:15
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Seitenlogo „© S-Management Services • DSV Gruppe" im Fließtext
Auf Seite 1 erscheint mitten im Fließtext der Copyright-Hinweis „© S-Management Services • DSV Gruppe", der offensichtlich nicht zum Vertragstext gehört und fälschlich zwischen den Absätzen 5.1 platziert ist. Dies kann ein Extraktions- bzw. Layout-Artefakt sein, das eine automatische Weiterverarbeitung stören kann.
„– oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon). © S-Management Services • DSV Gruppe"
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Zeilenumbruch im Begriff „Landesbank" → „Landebank"
Auf Seite 3 steht fälschlich „Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank" statt „Sparkasse/Landesbank". Es handelt sich um einen Tippfehler (fehlendes „s"), der die Korrektheit der Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis nicht inhaltlich verfälscht, aber als klarer Schreibfehler zu korrigieren ist.
„spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank zu erfüllen"
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Offene Verweise auf Entgelte und Leistungen im Preis- und Leistungsverzeichnis
Das Dokument verweist an mehreren Stellen (z. B. Nummer 17 Fremdwährungsumrechnung, Nummer 18 Entgelte, Nummer 13.1 Geschäftstag gemäß P&L, Nummer 9 Abrechnung) auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank, ohne die betreffenden Entgelte im Dokument selbst zu benennen. Ein separater Abgleich mit dem zugehörigen P&L ist erforderlich.
„Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen."
Der Befund bezieht sich auf offene Verweise auf das Preis- und Leistungsverzeichnis (P&L). Die Verweise auf Nummern im Dokument (17 Fremdwährungsumrechnung, 18 Entgelte, 13.1, 9) sind im sichtbaren Text klar enthalten und werden korrekt zitiert (evidenceQuote stimmt mit pageText überein). Allerdings ist dies kein Dokumentfehler im engeren Sinne, sondern eine inhaltliche Frage: Ob die im P&L genannten Entgelte konsistent und korrekt sind, kann nicht aus dem Text selbst beurteilt werden — dies erfordert einen Abgleich mit dem externen Preis- und Leistungsverzeichnis. Es handelt sich um eine strukturelle Eigenheit/Auslegungsfrage, kein klar identifizierbarer Typo oder sichtbarer Fehler. Daher evidenceOrigin visible_in_document (die Verweisstellen sind sichtbar), aber publishable=false, da die eigentliche Prüfung externes Material (P&L) und damit potenzielle Web-Recherche erfordert und nicht als eindeutiger Dokumentfehler verkauft werden kann (niedriger Wert, reine Verweiskonsistenz-/Stilf
Kündigungsfrist der Sparkasse/Landesbank nur zwei Monate – ggf. prüfbedürftig gegenüber AGB
In Nummer 20 wird geregelt, dass die Sparkasse/Landesbank den Kreditkartenvertrag mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen kann. Diese Frist sollte mit den einschlägigen Regelungen (ZAG/§ 675g BGB und AGB der Sparkasse) abgestimmt sein, da die gesetzlichen Anforderungen an Kündigungsfristen des Zahlungsdienstleisters hier relevant sein können.
„Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden."
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Verweis auf § 1 Absatz 24 ZAG und § 55 ZAG – Aktualität der Paragrafen-Nummerierung prüfen
In Nummer 12.1.7 wird auf „§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)" und „§ 55 ZAG" verwiesen. Die Paragrafen-Nummerierung des ZAG hat sich im Laufe der Jahre geändert/ergänzt; es sollte verifiziert werden, ob die angegebene Stelle für die Definition der starken Kundenauthentifizierung bzw. für die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung noch korrekt ist.
„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ... obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist"
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Schadensbeteiligung 50 Euro vs. Haftungsverzicht – abgestimmt prüfen
In Nummer 12.1.1 haftet der Karteninhaber bis zur Sperranzeige maximal 50 Euro. Nummer 12.1.3 regelt den Verzicht der Sparkasse auf diese Schadensbeteiligung von 50 Euro unter bestimmten Voraussetzungen. Die Regelungen sind in sich stimmig, aber die Kombination (50-Euro-Eigenbeteiligung plus Verzichtsregelung) sollte rechtlich und preislich auf Konsistenz geprüft werden, insbesondere im Zusammenspiel mit § 675v BGB.
„haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro."
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Verweis auf „Nummer 24" für Guthaben-Regelung in Nummer 4
In Nummer 4 wird für die finanzielle Nutzungsgrenze auf Nummer 24 verwiesen, ohne eine Querverweis-PLNummer zu nennen. Die Verweisstruktur auf die eigene Dokumentnummer (128 700.000 D0) ist vorhanden. Die Bezugnahme auf Nummer 24 (Guthaben) ist plausibel und korrekt, findet sich aber als Querverweis nur an dieser Stelle. Kein Fehler, aber Hinweis auf mögliche Verweiskonsistenz.
„nur innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen"
Der Hinweis betrifft die Querverweis-Konsistenz auf 'Nummer 24' (Guthaben-Regelung). Der Autor selbst gibt an: 'Kein Fehler, aber Hinweis auf mögliche Verweiskonsistenz' und 'plausibel und korrekt'. Um zu prüfen, ob es tatsächlich eine Nummer 24 mit Guthaben-Regelung im Dokument gibt (und ob der Querverweis stimmt), müsste das vollständige Dokument (alle 5 Seiten) mit der eigentlichen Struktur der Nummern 24 und des Inhalts abgeglichen werden. Der hier vorliegende pageText zeigt nur Seite 1, auf der Nummer 24 nicht als eigener Abschnitt zu sehen ist. Eine belastbare Entscheidung über Korrektheit des Verweises ist ohne Durchsicht des Gesamtdokuments nicht möglich. Da keine klare Text-Evidence für einen tatsächlichen Fehler vorliegt und der Befund explizit als 'kein Fehler' charakterisiert ist, ist dies kein verkaufsfähiges Finding. noiseReason: low_value_style
Fassung und Version als Metadaten vorhanden, aber kein explizites Gültigkeitsdatum
Das Dokument trägt die Kennung „Fassung März 2026 - v13.0" und die Dokumentnummer „128 700.000 D0". Ein konkretes Gültigkeits- oder Inkrafttretensdatum ist im Auszug nicht explizit angegeben, nur die Fassungsbezeichnung. Für Verwendungs-/Archivierungszwecke sollte das genaue Inkrafttretensdatum dokumentiert sein.
„128 700.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.0"
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Maximalbetrag kontaktloses Bezahlen ohne PIN (50 Euro) – mögliche EU-/nationale Regulierung
In Nummer 5.1 wird der kontaktlose Einsatz an automatisierten Kassen ohne PIN auf „maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang" begrenzt. Der Schwellenwert für kontaktlose Zahlungen ohne SCA kann regulatorischen Vorgaben (EU-PSD2/SCA) unterliegen und sollte auf aktuelle Vorgaben geprüft werden.
„Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang ohne Eingabe der PIN erfolgen"
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Bedingungen für die Mastercard/Visa Card
(Kreditkarte)
Berliner Sparkasse
Fassung März 2026 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
1 Ausgabe der Kreditkarte
Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend Kreditkarte genannt). Die Kreditkar-
ten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile
Endgeräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen
im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Die Kartendaten der Kreditkarte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen
bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird.
Ergänzende Informationen für die digitale Kreditkarte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte enthal-
ten. Im Übrigen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
verfahren.
2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen
Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entspre-
chend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland –
im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen
des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen.
Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der
Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber
hierüber gesondert informiert.
Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor
seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfü-
gung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktua-
lisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.
3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal
3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche
Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt.
3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit-
karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer
oder beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, mög-
lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
4 Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkarten-
konto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen (finanzielle Nutzungsgrenze). Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkarten-
abrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkartenumsätze das verfügbare Guthaben. Innerhalb des vereinbarten monatlichen Ver-
fügungsrahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte Verfügungslimit.
Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens oder des Verfü-
gungslimits vereinbaren.
5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen
5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages.
Hierzu hat der Karteninhaber entweder
– an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Emp-
fangsgerät des Geldautomaten gehalten wird
– an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter-
schrift zu leisten oder
– an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Vertrags-
händlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang
ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN
verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren
Einsatz.
– oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzuge-
ben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für
3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/
Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/
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Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar.
– oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon).
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5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der
Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.
5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.
6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank
Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn
– der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 erteilt hat,
– der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder
– die Kreditkarte gesperrt ist.
Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet.
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Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)
7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem
Kreditkartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn
– der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
– der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei,
nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist.
8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen
gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu
erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen.
Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank
berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen.
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DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) · 17.08.26, 22:15