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7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Metadaten (2)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Mehrdeutiger/abgeschnittener Titel im Dokument-Metadatensatz

Der im System hinterlegte Titel lautet 'Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen', der eigentliche Dokumentinhalt verwendet den vollständigen Titel 'Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszuges (Online-Banking)'. Der Metadatentitel ist unvollständig/abgeschnitten, was die automatische Verarbeitung und Suche beeinträchtigen kann.

„"title":"Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen""

Der abgeschnittene Metadatentitel ist ein Metadatafragment, das aus den Dokument-Metadaten bzw. dem Repository stammt und nicht im sichtbaren PDF-Dokumentinhalt erscheint. Das Dokument selbst zeigt den korrekten vollständigen Titel in zwei Zeilen. Es ist ein reines Metadaten-/Extraktionsartefakt, kein sichtbarer Dokumentfehler.

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Gültigkeitsdatum: Nur monatlich (April 2025) angegeben, aktuelles Prüfdatum überschreitet Verbindlichkeitsbezug

Das Dokument ist mit 'Fassung April 2025' datiert, ohne Angabe eines konkreten Gültigkeitszeitraums oder einer Freigabebestätigung. Zum Prüfdatum 2026-08-17 ist unklar, ob diese Fassung weiterhin gültig ist. Kein Versions-/Änderungshinweis. Eine fehlende aktuelle Fassungsbestätigung erschwert die rechtliche Zuordnung.

„Fassung April 2025"

Manual source/layout review did not confirm a distinct visible document defect; the signal is formatting, extraction, metadata, or contextual noise and is not reportable.

Extraktion (2)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extraktionsartefakte am Seitenanfang und -ende

Am Seitenanfang und -ende befinden sich maschinell erzeugte bzw. extrahierte Zusatzzeilen (Barcode '0000000000000241508260', Registerzeile '182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0' sowie Copyright-Zeile '© S-Management Services • DSV Gruppe'). Diese stammen aus der PDF-Extraktion und sind keine Vertragsinhalte, können aber bei automatischer Weiterverarbeitung fehlinterpretiert werden.

„*0000000000000241508260* 0000000000000241508260"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

fehlernur Extraktion Seite 1

Bindestrich-Zeilenumbruch im Begriff 'Rechnungs-abschluss'

Im Text erscheint der Begriff 'Rechnungs-abschluss' mit einem Trennungs-Bindestrich mitten im Wort, hervorgerufen durch einen Zeilenumbruch. Dies ist ein typisches Extraktions-/Layoutartefakt, das bei automatischer Verarbeitung zu fehlerhafter Worterkennung führen kann.

„der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

ZKG formal (1)

warnungnur Extraktion Seite 1

Werksnummer '182 406.000' kollidiert mit Fassungsangabe

Der Text enthält die Zeile '182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0'. Die Angabe 'D1' und 'v9.0' deutet auf eine Versionsnummerierung hin, die mit der Fassungsangabe 'April 2025' im Kopf kombiniert wird. Es ist nicht belegbar, ob dies konsistent ist, aber die Kombination von Fassungsdatum und Versionsnummer ist ohne Klarstellung kaum nachvollziehbar und könnte in Weiterverarbeitungssystemen zu Verwechslung mit Betrags-/Kontonummern führen.

„182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0"

Die Werksnummer '182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0' ist ein Fußzeilen-/Impressumselement (Werks-/Bestellnummer des Druckwerks) und stammt aus dem Layout-Bereich mit dem Copyright. Die Befundhypothese, dass dies mit Betrags-/Kontonummern verwechselt werden könnte, ist spekulativ und eine reine Stil-/Layoutfrage ohne nachweisbaren Dokumentfehler. Textlayer-Extraktion mischt Fußzeilenpositionen in den Textfluss. Kein belastbarer Dokumentfehler.

Definition (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Undeutliche Formulierung bei Entgeltänderungen für Verbraucher

In 2.6 wird geregelt, dass eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerichtet ist, nur ausdrücklich mit dem Teilnehmer getroffen werden kann. Die Formulierung ist unklar hinsichtlich der Reichweite ('Sprachaufwand' der Formulierung hoch; Verhältnis zu den allgemeinen AGB-Änderungsregeln Nr. 17 Abs. 2-7 AGB-Sparkassen für Nichtverbraucher wird benannt, für Verbraucher aber nicht präzise abgegrenzt). Zudem wird auf 'Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen' verwiesen, ohne dass ersichtlich ist, ob diese Paragrafenreferenz aktuell noch Bestand hat.

„Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Stil (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Doppelter Punkt am Satzende in Ziffer 4

In Ziffer 4 (Steuerrechtliche Anerkennung) endet der Satz mit '... aufzubewahren.' und es folgt unmittelbar der Absatzende-Punkt. Dies wirkt wie ein doppelter Punkt oder ein redundant enthaltener Satzschluss, der auf ein Extraktionsartefakt hindeuten kann. Bei genauerer Betrachtung ist es die Kombination des Fließtextes mit dem Fußzeilentext 'Seite 1 von 1', die direkt anschließt.

„...in dieser Form aufzubewahren."

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Text

TXT
*0000000000000241508260*                         0000000000000241508260
                                                                          Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen
                                                                          Kontoauszuges (Online-Banking)
                                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung April 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Gegenstand der Bedingungen
                                                                          Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“. Damit kann ein Online-Banking-Teil-
                                                                          nehmer – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobe-
                                                                          zogene Informationen sind rechtsverbindliche Mitteilungen der Sparkasse zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der
                                                                          Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen
                                                                          Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Ent-
                                                                          sperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.

                                                                          2. Leistungsangebot
                                                                          2.1 Allgemein
                                                                          Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die Spar-
                                                                          kasse dem zum Online-Banking und Elektronischen Kontoauszug freigeschalteten Teilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im
                                                                          Online-Banking bereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse per Post
                                                                          oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.
                                                                          2.2 Umstellung auf elektronischen Versand
                                                                          Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließ-
                                                                          lich in elektronischer Form zur Verfügung.
                                                                          2.3 Bereitstellung nach Umstellung
                                                                          Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format“ (PDF). Der Ausdruck dieses
                                                                          elektronischen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt.
                                                                          2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-Schnittstelle
                                                                          Nutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der Sparkasse zum Bezug der PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die
                                                                          betreffenden Daten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eine Software einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Name der Sparkasse auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion)
                                                                            auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilen je Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird
                                                                            daher seitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nicht vollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für
                                                                            das Verfahren des Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet.
                                                                          In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genannten Anforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder
                                                                          über das Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholen oder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen;
                                                                          die Sparkasse wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug am Kontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung
                                                                          über den Elektronischen Kontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dass er über geeignete Software verfügt.
                                                                          2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift
                                                                          Der Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen. Falls der Teilneh-
                                                                          mer nicht innerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszuges einen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die Spar-
                                                                          kasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbe-
                                                                          dingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörige Elektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalb
                                                                          vier Wochen nacherstellt werden.
                                                                          2.6 Entgelte und deren Änderung
                                                                          Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und
                                                                          Leistungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres
                                                                          Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden
                                                                          nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah-
                                                                          lung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für
                                                                          Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen.
                                                                          2.7 – entfällt –

                                                                          3. Kündigung
                                                                          Der Teilnehmer kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug gegenüber der Sparkasse jederzeit ohne Ein-
                                                                          haltung einer Kündigungsfrist in Textform ordentlich kündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmer personen-
                                                                          verschieden sind, bezüglich ihrer Konten. Die Sparkasse kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug bei
                                                                          Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Nach Ende der Kündigung stellt
     182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0


                                                                          die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          Geschäftsbedingungen.

                                                                          4. Steuerrechtliche Anerkennung
                                                                          Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steu-
                                                                          errechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die
                                                                          Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit
                                                                          von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form
                                                                          eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.


                                                                                                                                                                                                              Seite 1 von 1

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