PRODUKTÜBERWACHUNG NACH MIFID II / ZIELMARKT GEEIGNETE GEGENPARTEIEN, PROFESSIONELLE KUNDEN UND KLEINANLEGER Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens der Sparkasse Krefeld - Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen - (der "Konzepteur") hat die Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien, professionelle Kunden und Kleinanleger sind, wie jeweils in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, in der jeweils geltenden Fassung, "MiFID II") definiert, die jeweils (1) über Basiskenntnisse und/oder -erfahrungen mit Finanzprodukten verfügen, (2) einen langfristigen Anlagehorizont besitzen, (3) allgemeine Vermögensbildung / Vermögensoptimierung als Anlageziel verfolgen, (4) keine oder lediglich eine geringe Verlusttragfähigkeit sowie (5) eine niedrige Risikotoleranz (Risikoindikator: 1) aufweisen, und (ii) die folgenden Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen geeignet sind: Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft. Jede Person, die die Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein "Vertreiber") sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder Ausarbeitung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Endgültige Bedingungen Nr. 29 gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Prospektverordnung vom 25. August 2025 Angebot von Euro 5.000.000 2,800 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.: 369 fällig am 29. August 2034 (Tranchen-Nr.: 1) begeben aufgrund des Basisprospekts vom 19. September 2024 der Sparkasse Krefeld – Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen – (die "Sparkasse Krefeld" oder die "Emittentin") Rechtsträgerkennung: 5299005ZC0K4R5KA5S41 Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen vom 25. August 2025 (die "Endgültigen Bedingungen") zum Basisprospekt vom 19. September 2024 sind die Euro 5.000.000 2,800 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.: 369 fällig am 29. August 2034 (Tranchen-Nr.: 1), die von der Sparkasse Krefeld begeben wurden (die "Schuldverschreibungen"). Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in der jeweils geltenden Fassung erstellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 19. September 2024 und etwaigen Nachträgen dazu (der "Prospekt") zu lesen. Die in Teil II nachfolgend aufgeführten Emissionsbedingungen für festverzinsliche Schuldverschreibungen sind insgesamt der im Prospekt enthaltenen Option I der Emissionsbedingungen entnommen. Der Prospekt und diese Endgültigen Bedingungen wurden bzw. werden auf der Internetseite der Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-relations.html) veröffentlicht. Alle maßgeblichen Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt, eines etwaigen Nachfolgeprospekts, etwaiger Nachträge zum Nachfolgeprospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich. Wenn der Prospekt mit Ablauf des 19. September 2025 seine Gültigkeit verliert, kann das in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebene öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen fortgeführt werden, indem eine neue Fassung des Prospekts, in der die fortgeführten öffentlichen Angebote mit dazugehörigen Wertpapierkennnummern ("ISIN-Liste") aufgeführt werden, erstellt, von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt und veröffentlicht wird. Der oben genannte Prospekt mit Datum vom 19. September 2024, unter dem die in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Schuldverschreibungen begeben werden, verliert mit Ablauf des 19. September 2025 seine Gültigkeit. Ab diesem Tag sind diese Endgültigen Bedingungen zusammen mit dem jeweils aktuellen Prospekt über Schuldverschreibungen zu lesen (jeweils "Nachfolgeprospekt"), der (i) dem Prospekt vom 19. September 2024 nachfolgt oder (ii) falls ein oder mehr Nachfolgeprospekte zum Prospekt bereits veröffentlicht worden sind, dem zuletzt veröffentlichten Nachfolgeprospekt nachfolgt. Dies gilt insbesondere für die Zusammenfassung der Emittentenbeschreibung (Abschnitt B.). Der jeweils aktuelle Nachfolgeprospekt wird auf der Internetseite der Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor- relations.html) oder einer Nachfolgeinternetseite oder Ersatzinternetseite, die die Emittentin den Gläubigern durch Veröffentlichung auf der oben angegebenen Internetseite mitteilt, veröffentlicht. Mit Ablauf des Prospekts werden vollständige Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen nur auf der Grundlage der Zusammenschau dieser Endgültigen Bedingungen sowie des zuletzt gültigen Nachfolgeprospekts erhältlich sein. Anleger, die sich bereits verpflichtet haben, während der Gültigkeit des Prospekts Schuldverschreibungen zu erwerben, haben das Recht, ihre Zusage innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachfolgeprospekts zu widerrufen, vorausgesetzt dass die Schuldverschreibungen ihnen noch nicht geliefert wurden. Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Ausstattungsmerkmale der Schuldverschreibungen sowie des öffentlichen Angebots beigefügt. 2 Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die folgenden Abschnitte: I. Teil I. – Angaben zur Emission II. Teil II. – Emissionsbedingungen III. Teil III. – Angaben zum öffentlichen Angebot IV. Teil IV. – Emissionsspezifische Zusammenfassung 3 Teil I. Angaben zur Emission Seriennummer 369 Tranchennummer 1 WKN WKN: SPK369 ISIN ISIN: DE000SPK3698 Ausgabetag 29. August 2025 Börsennotierung Die Schuldverschreibungen werden nicht zum Handel am regulierten Markt einer Börse, an einem Drittlandsmarkt oder an einem KWU-Wachstumsmarkt zugelassen werden. Börsen oder multilaterale Nicht anwendbar Handelssysteme, an denen nach Kenntnis der Emittentin bereits Schuldverschrei- bungen der gleichen Gattung wie die Schuldverschrei- bungen in den Handel einbezogen sind Die Schuldverschreibungen 18. August 2025 werden begeben aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 4 Teil II. Emissionsbedingungen Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind wie nachfolgend aufgeführt. §1 WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") der Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") wird von der Sparkasse Krefeld - Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen -, Ostwall 155, 47798 Krefeld, Bundesrepublik Deutschland, (die "Emittentin") in Euro (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von Euro 5.000.000 (in Worten: Euro fünf Millionen) in der Stückelung von Euro 100,00 (die "festgelegte Stückelung") begeben. (2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber. (3) Globalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von oder im Namen der Emittentin unterschrieben. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben. (4) Clearingsystem. Die Globalurkunde wird von dem oder im Namen des Clearingsystems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem" bezeichnet Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Bundesrepublik Deutschland ("CBF") und jeden Funktionsnachfolger. (5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen oder anderen Rechten an den Schuldverschreibungen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können. (6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Düsseldorf Zahlungen abwickeln und für den allgemeinen Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels in Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind. §2 STATUS (1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, jedoch vorbehaltlich eines Vorrangs, der bestimmten nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt wird. Gemäß § 46f Abs. 5 des Kreditwesengesetzes ("KWG") gehen die Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden 5 Verfahrens den Verbindlichkeiten aus nicht bevorrechtigten Schuldtiteln der Emittentin im Sinne von § 46f Abs. 6 Satz 1 KWG (auch in Verbindung mit § 46f Abs. 9 KWG) im Rang vor. (2) Abwicklungsmaßnahmen. Nach den für die Emittentin geltenden Abwicklungsvorschriften kann die Zuständige Aufsichtsbehörde, (a) Ansprüche auf Zahlungen auf Kapital, von Zinsen oder sonstigen Beträgen ganz oder teilweise herabschreiben, (b) diese Ansprüche in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (i) der Emittentin, (ii) eines gruppenangehörigen Unternehmens oder (iii) eines Brückeninstituts umwandeln (und solche Instrumente an die Gläubiger ausgeben oder übertragen), und/oder (c) sonstige Abwicklungsmaßnahmen anwenden, einschließlich (ohne Beschränkung) (i) einer Übertragung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf einen anderen Rechtsträger, (ii) einer Änderung dieser Emissionsbedingungen oder (iii) deren Annullierung (jeweils eine "Abwicklungsmaßnahme"). "Zuständige Aufsichtsbehörde" bezeichnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") oder jede andere zuständige Behörde, die die derzeit von der BaFin wahrgenommenen Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der auf die Emittentin anwendbaren Eigenmittelvorschriften ausübt. "Eigenmittelvorschriften" bezeichnet die sich auf die Anforderungen an Kapitalausstattung beziehenden Rechtsvorschriften, Anforderungen, Leitlinien und Aufsichtspraxis von Stellen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland oder jeder anderen zuständigen Stelle, die zum jeweiligen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültig und auf die Emittentin jeweils anwendbar sind bzw. ist. (3) Verbindlichkeit von Abwicklungsmaßnahmen. Abwicklungsmaßnahmen sind für die Gläubiger verbindlich. Aufgrund einer Abwicklungsmaßnahme bestehen keine Ansprüche oder andere Rechte gegen die Emittentin. Insbesondere stellt die Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme keinen Kündigungsgrund im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen dar. §3 ZINSEN (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres ausstehenden Gesamtnennbetrags verzinst, und zwar vom 29. August 2025 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 definiert) (ausschließlich) mit 2,800 % per annum. Die Zinsen sind nachträglich am 29. August eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 29. August 2026. Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4) enthaltenen Bestimmungen. (2) Verzugszins. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit (einschließlich) 6 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen1 verzinst. (3) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende Zinsbetrag für einen Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr zu berechnen ist, erfolgt die Berechnung des Zinsbetrags, indem die festgelegte Stückelung mit dem Zinssatz und dem Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt. (4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Berechnungszeitraum"): (a) falls der Berechnungszeitraum kürzer ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Berechnungszeitraums fällt, oder falls der Berechnungszeitraum der Feststellungsperiode entspricht, die Anzahl der Tage in dem betreffenden Berechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (i) der Anzahl der Tage in der Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungstermine (wie nachstehend angegeben) in einem Kalenderjahr; oder (b) falls der Berechnungszeitraum länger ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Berechnungszeitraums fällt, die Summe aus der Anzahl der Tage in dem Berechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in welcher der Berechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt aus (i) der Anzahl der Tage in der Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalenderjahr; und der Anzahl der Tage in dem Berechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (i) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungstermine in einem Kalenderjahr. "Feststellungsperiode" ist der Zeitraum von einem Feststellungstermin (einschließlich) bis zum nächsten Feststellungstermin (ausschließlich); dies schließt dann, wenn der Verzinsungsbeginn kein Feststellungstermin ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Feststellungstermin vor dem Verzinsungsbeginn anfängt, und dann, wenn der letzte Zinszahlungstag kein Feststellungstermin ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Feststellungstermin nach dem letzten Zinszahlungstag endet. Die Anzahl der Feststellungstermine im Kalenderjahr (jeweils ein "Feststellungstermin") beträgt eins (jeder 29. August). §4 ZAHLUNGEN (1) Zahlungen. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes (2) durch die Emittentin an das Clearingsystem oder dessen Order zur 1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB. 7 Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems zur Weiterleitung an die Gläubiger. (2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen in der festgelegten Währung. (3) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit. (4) Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen ansonsten auf einen Tag fiele, der kein Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den nächstfolgenden Tag verschoben, bei dem es sich um einen Zahltag handelt (Following Business Day Convention). "Zahltag" bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), (a) an dem das Clearingsystem geöffnet ist und (b) der ein Geschäftstag (wie in § 1 definiert) ist. Falls der Fälligkeitstag einer Zahlung von Zinsen (wie oben beschrieben) sich nach hinten verschiebt, wird der Zinsbetrag nicht entsprechend angepasst. Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung der Schuldverschreibungen angepasst wird, ist der Gläubiger nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen. (5) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Kapital" der Schuldverschreibungen schließen den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben) sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge (außer Zinsen) ein. (6) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Krefeld Zins- oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem relevanten Fälligkeitstag beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht im Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin. §5 RÜCKZAHLUNG Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen (vorbehaltlich einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4) enthaltenen Bestimmungen) zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 29. August 2034 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibung. §6 STEUERN (1) Deutsche Steuern. Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug an der Quelle von oder aufgrund von irgendwelchen gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder staatlichen Gebühren gleich welcher Art zu 8 leisten, die von oder in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie z.B. bestimmte Kirchen oder Religionsgemeinschaften) derselben an der Quelle auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder veranlagt werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In einem solchen Fall ist die Emittentin nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge auf die Schuldverschreibungen zu zahlen. (2) FATCA. Die Emittentin ist berechtigt, von den nach Maßgabe der Schuldverschreibungen an einen Gläubiger oder einen wirtschaftlich Berechtigten der Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Mittel in ausreichender Höhe für die Zahlung von Beträgen einzubehalten oder abzuziehen, zu deren Einbehalt oder Abzug sie (a) gemäß Sections 1471 bis 1474 des U.S. Internal Revenue Code von 1986 und damit zusammenhängenden Verordnungen oder sonstigen amtlichen Richtlinien (die "U.S. Bestimmungen"), (b) gemäß einem Abkommen, einem Gesetz, einer Verordnung oder sonstigen amtlichen Richtlinien, das bzw. die in einem anderen Staat besteht bzw. bestehen und der Umsetzung der U.S. Bestimmungen dient bzw. dienen (die "ausländischen Bestimmungen"), (c) gemäß einem zwischenstaatlichen Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und einem anderen Staat, der der Umsetzung der U.S. Bestimmungen dient (der "zwischenstaatliche Vertrag"), oder (d) gemäß einer Vereinbarung, die die Emittentin, eine Zahlstelle oder ein Intermediär zwecks Umsetzung der U.S. Bestimmungen, der ausländischen Bestimmungen oder eines zwischenstaatlichen Vertrags mit dem U.S. Internal Revenue Service, der Regierung der Vereinigten Staaten oder etwaigen staatlichen Behörden oder Steuerbehörden in einem anderen Staat geschlossen hat (zusammen mit den U.S. Bestimmungen, den ausländischen Bestimmungen und dem zwischenstaatlichen Vertrag, "FATCA"), verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen aufgrund von durch die Emittentin oder einen Intermediär gemäß FATCA einbehaltenen oder abgezogenen Beträgen verpflichtet. §7 VORLEGUNGSFRIST Die in § 801 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre vom Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an. §8 BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG (1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Tags der Begebung, des Verzinsungsbeginns, des ersten Zinszahlungstags und/oder des Ausgabekurses) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. (2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt (vorbehaltlich Beschränkungen gemäß einschlägigen Gesetzen und Verordnungen), jederzeit Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu 9 jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden. (3) Entwertung. Sämtliche vollständig getilgten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. §9 MITTEILUNGEN (1) Übermittlung von Mitteilungen an das Clearingsystem. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearingsystem zur Weiterleitung durch das Clearingsystem an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearingsystem als den Gläubigern mitgeteilt. (2) Form der von Gläubigern zu machenden Mitteilungen. Sofern in diesen Emissionsbedingungen nicht anders bestimmt oder gesetzlich anders vorgeschrieben, gelten die Schuldverschreibungen betreffende Mitteilungen der Gläubiger an die Emittentin als wirksam erfolgt, wenn sie der Emittentin in Textform oder in schriftlicher Form in der deutschen Sprache persönlich übergeben oder per Brief übersandt werden. Der Gläubiger muss einen die Emittentin zufriedenstellenden Nachweis über die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen erbringen. Dieser Nachweis kann (a) in Form einer Bestätigung durch das Clearingsystem oder die Depotbank (wie in § 10 (4) definiert), bei welchem/welcher der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist, oder (b) auf jede andere geeignete Weise erfolgen. § 10 ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht und sollen ausschließlich nach deutschem Recht ausgelegt werden. (2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Krefeld. (3) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren ("Rechtsstreitigkeiten") sind die Gerichte in Krefeld. (4) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt, in jeder Rechtsstreitigkeit gegen die Emittentin oder in jeder Rechtsstreitigkeit, in der der Gläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zu schützen oder geltend zu machen: (a) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (i) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers enthält, (ii) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (iii) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearingsystem eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (i) und (ii) bezeichneten Informationen enthält, und (b) er legt eine Kopie der die betreffenden 10 Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearingsystems oder des Verwahrers des Clearingsystems bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre, oder (c) auf jede andere Weise, die im Lande der Geltendmachung zur Beweiserhebung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet "Depotbank" jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearingsystems. Teil III. Angaben zum öffentlichen Angebot Gesamtnennbetrag Der maximale Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt Euro 5.000.000, eingeteilt in 50.000 Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von Euro 100. Ausgabekurs Der anfängliche Ausgabekurs beträgt bei Begebung 100,00 % je Schuldverschreibung. Danach werden die Schuldverschreibungen weiterhin zu einem von der Emittentin fortlaufend festgesetzten Kurs freibleibend angeboten. Der für einen Erwerb der Schuldverschreibungen maßgebliche Kaufkurs wird dem Anleger vor dem Kauf angezeigt werden. Gründe für das Angebot Die Erträge aus der Emission der Schuldverschreibungen werden von und Verwendungszweck der Emittentin für die Finanzierung ihrer allgemeinen der Erträge Geschäftstätigkeit verwendet. In diesem Zusammenhang ist die Emittentin nicht verpflichtet, die Erträge aus der Emission von Schuldverschreibungen für einen bestimmten Zweck zu verwenden, sondern ist in der Verwendung dieser Erträge frei. Geschätzte Nicht anwendbar. Der Emittentin entstehen im Zusammenhang mit Gesamtkosten der der Begebung der Schuldverschreibungen keine Kosten. Emission Kosten und Steuern, die Im anfänglichen Ausgabekurs sind 0,90 % anfängliche Produktkosten dem Zeichner oder enthalten. In dem vom Anleger zu zahlenden Kaufkurs sind ebenfalls Käufer in Rechnung Produktkosten enthalten, die in Abhängigkeit vom Kaufkurs und der gestellt werden Restlaufzeit von den anfänglichen Produktkosten abweichen können. Der Anleger wird vor dem Kauf eine Ex-Ante-Kostensimulation mit den für ihn individuell ermittelten Kosten erhalten. Der Käufer erwirbt die Schuldverschreibungen im Rahmen eines Festpreisgeschäfts, bei dem keine zusätzlichen Entgelte oder Kosten berechnet werden. Für die Verwahrung des von den Käufern erworbenen Miteigentumsanteils an der Globalurkunde in einem 11 Wertpapierdepot fallen Depotverwahrungsgebühren an. Darüber hinaus werden Käufern von der Emittentin keine Kosten oder Steuern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen in Rechnung gestellt. Geschätzter Nettoerlös Der geschätzte Nettoerlös aus der Emission der Schuldverschreibungen beläuft sich auf Euro 5.000.000 (bei einem Verkauf zum anfänglichen Ausgabekurs) Rendite Die Emissionsrendite beträgt 2,80 % per annum (berechnet nach der ICMA Methode). Die Emissionsrendite wird auf der Basis des Ausgabekurses berechnet. Da die Schuldverschreibungen fortlaufend zu einem von der Emittentin festgesetzten Kurs freibleibend angeboten werden, wird keine Aussage über die zukünftig zu erwartende Rendite gemacht. Rating Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen haben kein eigenständiges Rating. Angebotsfrist Die Schuldverschreibungen werden vom 29. August 2025 (einschließlich) an fortlaufend von der Emittentin freibleibend zum Verkauf angeboten. Zeichnungsphase Nicht anwendbar. Es gibt keine Zeichnungsphase für die Schuldverschreibungen. Antragsverfahren Käufer können einen Kaufantrag auf den Erwerb der Schuldverschreibungen zu Gunsten eines bei der Emittentin geführten Depots in einer Filiale der Emittentin oder über einen vorhandenen Zugang zum Online-Banking der Emittentin abgeben. Sofern die Emittentin den Kaufantrag annimmt (wozu sie nicht verpflichtet ist), erhalten die Käufer eine Abrechnung über die Höhe des von ihnen erworbenen Betrags durch ihre Depotbank. Eine gesonderte Mitteilung über die Höhe des zugeteilten Betrags erhalten die Käufer nicht. Die Käufer erhalten eine Gutschrift in Höhe ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde in ihr jeweiliges Wertpapierdepot bei der Emittentin gebucht. Ein Handel mit den Schuldverschreibungen vor Erhalt der Abrechnung und Gutschrift des Miteigentumsanteils an der Globalurkunde ist nicht möglich. Beschreibung der Nicht anwendbar. Es gibt keine Zeichnungsphase für die Möglichkeit zur Schuldverschreibungen. Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner 12 Mindestzeichnungsbetrag Ein Kaufantrag muss über einen Mindestbetrag von Euro 5.000 (das entspricht 1.000 Schuldverschreibungen mit einer Stückelung von Euro 100) lauten. Höchstzeichnungsbetrag Es gibt keinen Höchstzeichnungsbetrag. Sofern Anleger Kaufanträge stellen, die den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen überschreiten, ist die Emittentin nicht verpflichtet, Schuldverschreibungen zu liefern bzw. weitere Schuldverschreibungen zu begeben, durch die der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen erhöht werden würde. Öffentliche Bekanntgabe Nicht anwendbar. Die Käufer erhalten eine Abrechnung über die der Angebotsergebnisse Höhe des von ihnen an den Schuldverschreibungen erworbenen Betrags durch ihre Depotbank. Methode und Fristen für Die Käufer erhalten eine Abrechnung über die Höhe des von ihnen die Bedienung der erworbenen Betrags durch ihre Depotbank. Eine gesonderte Schuldverschreibungen Mitteilung über die Höhe des zugeteilten Betrags erhalten die Käufer und ihre Lieferung nicht. Jedem Käufer wird eine Gutschrift in Höhe sines Miteigentumsanteils an der Globalurkunde in seinem Wertpapierdepot bei der Emittentin erteilt. Verfahren für die Nicht anwendbar. Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte Angebotskonditionen Nicht anwendbar. Sofern Anbieter und Der Anbieter und die Emittentin der Schuldverschreibungen sind Emittentin nicht identisch identisch. sind, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Schuldver- schreibungen einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), wenn vorhanden, falls der Anbieter eine Rechtspersönlichkeit hat 13 Name und Anschrift des Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen werden ausschließlich Koordinators des von der Emittentin angeboten werden. Angebots Übernahme der Emission Nicht anwendbar. Das Angebot der Schuldverschreibungen unterliegt nicht einem Übernahmevertrag mit Übernahmeverpflichtung. Zustimmung zur Nicht anwendbar. Die Emittentin erteilt keine Zustimmung zur Verwendung des Verwendung des Prospekts für eine spätere Weiterveräußerung oder Prospekts endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Banken und/oder Finanzintermediäre. Interessen einschließlich Der Emittentin sind keine an der Emission / dem Angebot der Interessenkonflikte der Schuldverschreibungen beteiligten Personen bekannt, die ein an der Emission / dem wesentliches Interesse an dem Angebot haben. Angebot beteiligten natürlichen oder juristischen Personen Verbot des Verkaufs an Nicht anwendbar. Kleinanleger im Euro- päischen Wirtschaftsraum (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014) Teil IV. Emissionsspezifische Zusammenfassung A – Einleitung mit Warnhinweisen Diese Zusammenfassung (die "Zusammenfassung") bezieht sich auf die endgültigen Bedingungen vom 25. August 2025 (die "Endgültigen Bedingungen") für das öffentliche Angebot in Deutschland von Euro 5.000.000 2,800 % Schuldverschreibungen fällig am 29. August 2034, ISIN: DE000SPK3698 (die "Schuldverschreibungen") durch die Sparkasse Krefeld – Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen – mit Sitz im Ostwall 155, 47798 Krefeld, Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland"), LEI: 5299005ZC0K4R5KA5S41 (Telefon: +49 (0) 2151 68 88888) (die "Sparkasse" oder die "Emittentin") unter dem Basisprospekt der Emittentin vom 19. September 2024 (der "Prospekt"). Der Prospekt wurde am 19. September 2024 von der zuständigen Behörde für die Billigung des Prospekts, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am Main, Deutschland (Telefon: +49 228 4108-0 (Telefonzentrale), Fax: +49 228 4108- 123, E-Mail: poststelle-ffm@bafin.de) in Deutschland gebilligt. Die BaFin nahm die Billigung des Prospekts nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospekts, einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, 14 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in der jeweils geltenden Fassung (die "Prospektverordnung"), vor. Diese Zusammenfassung wurde in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Prospektverordnung erstellt und sollte als Einleitung zu dem Prospekt und den Endgültigen Bedingungen verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Schuldverschreibungen zu investieren, auf den Prospekt als Ganzes stützen, einschließlich der Endgültigen Bedingungen. Der Anleger könnte das gesamte angelegte Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in dem Prospekt und in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die diese Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass diese Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts und den Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts und den Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die Schuldverschreibungen für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. B – Basisinformationen über den Emittenten B.1 Wer ist der Emittent der Wertpapiere? Die Emittentin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Krefeld, Deutschland, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld, Deutschland unter der Registernummer HRA 3994 eingetragen ist. Die Rechtsträgerkennung (LEI) der Sparkasse lautet 5299005ZC0K4R5KA5S41. Sie unterliegt deutschem Recht. Die Emittentin ist ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Das Geschäftsgebiet der Emittentin gliedert sich geografisch in den Landkreis Viersen, die Stadt Krefeld sowie den Südkreis Kleve (Gebietskörperschaften Geldern, Issum, Kerken, Rheurdt und Wachtendonk). Satzungsgebiet der Sparkasse Krefeld sind das Gebiet des Sparkassen-Zweckverbands Stadt Krefeld/Kreis Viersen als Träger sowie die angrenzenden Kreise Heinsberg, Kleve, Mettmann, Wesel, der Rheinkreis Neuss, der Rhein-Erftkreis sowie die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln und Mönchengladbach ("Satzungsgebiet"). Die Emittentin unterstützt damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Sie fördert die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung (§ 2 Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen ("SpkG NRW")). Die Emittentin betreibt alle banküblichen Geschäfte, soweit das SpkG NRW, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sparkassengesetz von Nordrhein-Westfalen oder die Satzung der Emittentin keine Einschränkungen vorsehen. Das Bauspar-, Investment- und Versicherungsgeschäft sowie das Leasingfinanzierungsgeschäft werden im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben. Die Tätigkeitsschwerpunkte der Emittentin liegen im Einlagen- und Kreditgeschäft mit Privatpersonen und dem Mittelstand aus dem Geschäftsgebiet. Die Emittentin als Anstalt des öffentlichen Rechts ist Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie der 15 Sparkassen-Finanzgruppe. Träger der Emittentin im Sinne von § 7 SpkG NRW ist der Sparkassen- Zweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen. Der Vorstand der Emittentin besteht satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Zum Datum dieser emissionsspezifischen Zusammenfassung besteht der Vorstand der Emittentin aus den folgenden Mitgliedern: Lothar Birnbrich, Jochem Dohmen, und Volker Schramm. Abschlussprüfer der Emittentin für die zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 abgelaufenen Geschäftsjahre war die Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf. B. 2 Welches sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Emittenten? Die nachfolgenden wesentlichen Finanzinformationen sind den nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ("HGB") sowie der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) erstellten und geprüften Jahresabschlüssen der Sparkasse für das zum 31. Dezember 2023 und für das zum 31. Dezember 2022 abgelaufene Geschäftsjahr entnommen. Sämtliche Beträge sind gerundet. Wesentliche Finanzinformationen aus der Gewinn- und Verlustrechnung 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 31. Dezember 2022 (in tausend Euro) (in tausend Euro) Nettozinserträge 189.517 121.138 (entspricht der Diifferenz aus den Positionen "1. Zinserträge" und "2. Zinsaufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung) Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen 65.916 62.318 (entspricht der Differenz aus den Positionen "5. Provisionserträge" und "6. Provisionsaufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung) Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte 31.788 38.350 (entspricht der Summe aus den Positionen "13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" und "15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere" abzüglich der Summe aus den Positionen "14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft" und "16. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und 16 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 31. Dezember 2022 (in tausend Euro) (in tausend Euro) wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren" der Gewinn- und Verlustrechnung) Nettoertrag des Handelsbestands 0 0 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 144.550 137.665 Cost Income Ratio (CIR) 51,50 % 67,19 % Jahresüberschuss 7.762 5.474 Wesentliche Finanzinformationen aus der Bilanz 31. Dezember 2023 31. Dezember 2022 (in tausend Euro) (in tausend Euro) Summe der Aktiva 9.796.238 10.226.307 Nachrangige Verbindlichkeiten 5.125 22.529 (entspricht der Position "9. Nachrangige Verbindlichkeiten" der Passivseite) Forderungen an Kunden 6.188.368 6.005.612 Einlagen von Kunden 7.474.680 7.941.062 (entspricht der Summe aus den Positionen "2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden", "3. Verbriefte Verbindlichkeiten" und "9. Nachrangige Verbindlichkeiten" der Passivseite) Eigenkapital 508.383 500.621 B.3 Welches sind die zentralen Risiken, die für den Emittenten spezifisch sind? Adressenrisiko Das Adressenrisiko, ein Verlust in einer bilanziellen oder außerbilanziellen Position, kann sich als Bewertungsergebnis bzw. Direktabschreibungsbedarf in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen, auch über die laufende Periode hinaus kann es zu Wertminderungen kommen. Beteiligungsrisiko Es besteht das Risiko, dass unvorhergesehene negative Entwicklungen der direkten und indirekten Beteiligungen der Emittentin zu einer Verringerung des Beteiligungsansatzes oder zu einer Nachschusspflicht führen. 17 Risiken aus der Inanspruchnahme aufgrund der Mitgliedschaft im Institutssicherungssystem Die Emittentin ist Mitglied im Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe. Bei drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedsinstituts leistet die zuständige Sicherungseinrichtung im Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe Hilfe, um die Solvenz und Liquidität dieses Instituts zu sichern. Wird die Sicherungseinrichtung in Anspruch genommen, besteht für die Emittentin das Risiko, dass sie verpflichtet sein kann, sich an den vorgenannten Stützungsmaßnahmen zu beteiligen. Marktpreisrisiko Die Emittentin unterliegt zudem dem Marktpreisrisiko, also dem Verlust in einer bilanziellen oder außerbilanziellen Position, die sich aus der Veränderung von wertbeeinflussenden Parametern ergibt. Rückläufige Finanzmärkte sowie veränderte Zinssätze auf Grund unbeeinflussbarer Faktoren (z.B. Geldpolitik) können zu einer Verschlechterung des Bewertungsergebnisses und zu einem Rückgang des Zinsüberschusses als wichtigste Ertragsquelle der Emittentin, einer Erhöhung der Zinsausgaben bzw. zu einer Verminderung der Zinserträge und zu einer Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage mit einer Aushöhlung der Profitabilität der Emittentin führen. Liquiditätsrisiken Die Emittentin ist auch dem Zahlungsunfähigkeitsrisiko, also der Gefahr, Zahlungsverpflichtungen nicht in voller Höhe oder nicht fristgerecht nachkommen zu können, und dem Refinanzierungskostenrisikio, also der Gefahr, dass Refinanzierungskosten über der in der Planung angesetzten Höhe liegen, ausgesetzt. Operationelle Risiken Operationelle Risiken der Emittentin können infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Mitarbeitern, der internen Infrastruktur oder von externen Einflüssen eintreten. Die operationellen Risiken umfassen u.a. das Versagen von Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen bzw. des Risikomanagementsystems der Emittentin sowie eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebs der Emittentin aufgrund von externen Einflüssen. Aufsichtsrechtliche Risiken Wenn die finanzielle Situation der Emittentin Zweifel an der dauerhaften Einhaltung der Kapital- und Liquiditätsanforderungen aufkommen lassen würde, wäre die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt, der Emittentin einschränkende Auflagen für ihren Geschäftsbetrieb zu erteilen und sonstige Maßnahmen (bis hin zur Schließung der Emittentin für den Geschäftsverkehr) zu ergreifen. Für die Emittentin besteht das Risiko, dass sie bei weiteren Verschärfungen der regulatorischen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Provisionsrisiko Das Provisionsrisiko bezeichnet das Risiko, dass der geplante Provisionsüberschuss unterschritten wird. Für die Emittentin kann sich aus einer verschärften Wettbewerbssituation die Gefahr ergeben, dass der tatsächliche Provisionsüberschuss unterhalb des geplanten Provisionsüberschusses liegt. Ein geringerer Provisionsüberschuss würde das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung belasten. Kostenrisiko 18 Das Kostenrisiko ist die Gefahr, dass die tatsächlichen Kosten (beispielsweise für Personal, Sachaufwand oder sonstige ordentliche Aufwendungen) die geplanten Kosten übersteigen, was ebenfalls Auswirkungen auf das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung hätte. C –Basisinformationen über die Wertpapiere C.1 – Welches sind die wichtigsten Merkmale der Wertpapiere? Die Schuldverschreibungen werden in der Form von Inhaberschuldverschreibungen begeben. ISIN: DE000SPK3698; WKN: SPK369 Die Schuldverschreibungen werden in Euro mit einer Stückelung von Euro 100,00 begeben. Die Anzahl der Schuldverschreibungen beträgt 50.000. Die Schuldverschreibungen werden am 29. August 2034 zur Rückzahlung fällig. Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres ausstehenden Gesamtnennbetrags verzinst, und zwar vom 29. August 2025 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) mit 2,800 % per annum. Die Zinsen sind nachträglich am 29. August eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 29. August 2026 . Der Zinssatz basiert nicht auf einem Basiswert. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, jedoch vorbehaltlich eines Vorrangs, der bestimmten nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt wird. Gemäß § 46f Abs. 5 des Kreditwesengesetzes ("KWG") gehen die Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens den Verbindlichkeiten aus nicht bevorrechtigten Schuldtiteln der Emittentin im Sinne von § 46f Abs. 6 Satz 1 KWG (auch in Verbindung mit § 46f Abs. 9 KWG) im Rang vor. Die Handelbarkeit der Schuldverschreibungen ist nicht beschränkt. C. 2 Wo werden die Wertpapiere gehandelt? Die Schuldverschreibungen werden nicht zum Handel am regulierten Markt einer Börse, an einem Drittlandsmarkt oder an einem KWU-Wachstumsmarkt zugelassen werden. C.3 Welches sind die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind? Es lässt sich nicht voraussagen, ob und inwieweit sich ein liquider Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen entwickelt, und der Kurs der Schuldverschreibungen könnte volatil sein. Im Falle eines Verkaufs der Schuldverschreibungen vor Fälligkeit ist der Gläubiger dem Risiko ausgesetzt, dass die Schuldverschreibungen nicht zu einem bestimmten Kurs verkauft werden können. Die Gläubiger sind dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs der Schuldverschreibungen aufgrund von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Im anfänglichen Ausgabekurs der Schuldverschreibungen sind Provisionen im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Schuldverschreibungen enthalten, während ein Preis am 19 Sekundärmarkt solche Beträge in der Regel nicht beinhaltet, sodass ein Preis am Sekundärmarkt geringer sein kann als der anfängliche Ausgabekurs der Schuldverschreibungen. Gläubiger der Schuldverschreibungen sind dem Risiko der ungewissen Wertentwicklung der Schuldverschreibungen ausgesetzt. D– Basisinformationen über das öffentliche Angebot der Wertpapiere und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt D.1 Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren? Vertrieb: Das Angebot zum Kauf der Schuldverschreibungen wird von der Emittentin durchgeführt. Die Schuldverschreibungen werden in Deutschland öffentlich angeboten. Potenzielle Anleger: Alle Personen in Deutschland. Gesamtnennbetrag: Der maximale Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt Euro 5.000.000, eingeteilt in 50.000 Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von Euro 100. Ausgabetag: 29. August 2025 Angebotsfrist: Die Schuldverschreibungen werden vom 29. August 2025 (einschließlich) an fortlaufend von der Emittentin freibleibend zum Verkauf angeboten. Zeichnungsphase: Nicht anwendbar. Es gibt keine Zeichnungsphase für die Schuldverschreibungen. Ausgabekurs: Der anfängliche Ausgabekurs bei Begebung beträgt 100,00 % je Schuldverschreibung. Danach werden die Schuldverschreibungen weiterhin zu einem von der Emittentin fortlaufend festgesetzten Kurs freibleibend angeboten werden. Der für einen Erwerb der Schuldverschreibungen maßgebliche Kaufkurs wird dem Anleger vor dem Kauf angezeigt werden. Mindestzeichnungsbetrag: Ein Kaufantrag muss über einen Mindestbetrag von Euro 5.000 (das entspricht 50 Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von Euro 100) lauten. Sonstige oder weitere Bedingungen: Nicht anwendbar. Geschätzte Gesamtkosten der Emission: Nicht anwendbar. Der Emittentin entstehen im Zusammenhang mit der Begebung der Schuldverschreibungen keine Kosten. Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden: Im anfänglichen Ausgabekurs sind 0,90 % anfängliche Produktkosten enthalten. In dem vom Anleger zu zahlenden Kaufkurs sind ebenfalls Produktkosten enthalten, die in Abhängigkeit vom Kaufkurs und der Restlaufzeit von den anfänglichen Produktkosten abweichen können. Der Anleger wird vor dem Kauf eine Ex-Ante-Kostensimulation mit den für ihn individuell ermittelten Kosten erhalten. Der Käufer erwirbt die Schuldverschreibungen im Rahmen eines Festpreisgeschäfts, bei dem keine zusätzlichen Entgelte oder Kosten berechnet werden. Für die Verwahrung des von den Käufern erworbenen Miteigentumsanteils an der Globalurkunde in einem Wertpapierdepot fallen Depotverwahrungsgebühren an. Darüber hinaus werden Käufern von der Emittentin keine Kosten oder Steuern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen in Rechnung gestellt. 20 D. 2 Weshalb wird der Prospekt erstellt? Der Prospekt wurde erstellt, damit die Emittentin die auf der Grundlage eines Angebotsprogramms begebenen Schuldverschreibungen den Anlegern zum Erwerb anbieten kann. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Erträge aus der Emission von Schuldverschreibungen für einen bestimmten Zweck zu verwenden, sondern ist in der Verwendung dieser Erträge frei. Die Erträge aus der Emission der Schuldverschreibungen werden von der Emittentin für die Finanzierung ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit verwendet. Der geschätzte Nettoerlös aus der Emission der Schuldverschreibungen beläuft sich auf Euro 5.000.000 (bei einem Verkauf zum anfänglichen Ausgabekurs). Übernahme der Emission: Das Angebot der Schuldverschreibungen unterliegt nicht einem Übernahmevertrag mit Übernahmeverpflichtung. Der Emittentin sind keine an der Emission / dem Angebot der Schuldverschreibungen beteiligten Personen bekannt, die ein wesentliches Interesse an dem Angebot haben. 21