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*000000000000L050810260*                             000000000000L050810260
                                                                                                                                                                                               Kreissparkasse Köln
                                                                                                                                                                                                   Neumarkt 18-24
                                                                                                                                                                                                       50667 Köln
                                                                              Verbraucherinformationen zur                                                                               USt-IdNr. DE 122 786 759
                                                                              Kontenwechselhilfe


                                                                              A. Grundsatz und Voraussetzungen der Kontenwechselhilfe
                                                                              Gemäß den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) sind die beteiligten Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit einem
                                                                              Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienst-
                                                                              leister geführten Zahlungskonto verpflichtet, jedem Verbraucher, der Inhaber des betreffenden Zahlungskontos ist (im Folgenden einheit-
                                                                              lich als „Verbraucher“ bezeichnet), auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe).
                                                                              Die Verpflichtung besteht nicht, wenn
                                                                              • der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich des ZKG ansässig ist oder
                                                                              • die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt
                                                                                  werden.
                                                                              Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher eine den Anforderungen des § 21 ZKG entsprechende Ermächti-
                                                                              gung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat. Die Ermächtigung muss in deutscher Sprache verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs-
                                                                              dienstleister und der Verbraucher haben sich auf eine andere Sprache geeinigt.
                                                                              Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. Sie kann, sofern der jeweilige empfangende Zahlungsdienstleister dies
                                                                              vorsieht, auch im Online-Banking erteilt werden.
                                                                              Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu
                                                                              übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.

                                                                              Die Kontenwechselhilfe erfolgt in drei Schritten:

                                                                              1. Schritt: Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                              Nachdem der Verbraucher dem empfangenden Zahlungsdienstleister die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat, leitet der emp-
                                                                              fangende Zahlungsdienstleister die Kontenwechselhilfe ein. Hierzu fordert er den übertragenden Zahlungsdienstleister zur Ausführung
                                                                              von Unterstützungsleistungen (z. B. der Übermittlung von Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen auf dem bisherigen Zah-
                                                                              lungskonto des Verbrauchers) auf, soweit er vom Verbraucher hierzu ermächtigt wurde.
                                                                              2. Schritt: Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
                                                                              Nach Erhalt der Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters führt der übertragende Zahlungsdienstleister die vom Verbrau-
                                                                              cher beauftragten Unterstützungsleistungen aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, übermittelt der übertragende Zah-
                                                                              lungsdienstleister u. a. Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen des Verbrauchers auf dessen bisherigem Zahlungskonto.
                                                                              3. Schritt: Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                              Nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister übermittelten Listen und Informationen führt der empfangende Zahlungsdienst-
                                                                              leister die weiteren Weisungen des Verbrauchers aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, richtet der empfangende Zah-
                                                                              lungsdienstleister z. B. Daueraufträge auf dem neuen Zahlungskonto ein, teilt den Zahlungsverkehrspartnern des Verbrauchers dessen
                                                                              neue Zahlungskontoverbindung mit oder stellt dem Verbraucher zur Benachrichtigung seiner Zahlungsverkehrspartner Musterschreiben
                                                                              zur Verfügung.

                                                                              B. Die einzelnen Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister bei jedem Schritt der Kontenwechsel-
                                                                              hilfe
                                                                              Im Einzelnen unterstützen die beteiligten Zahlungsdienstleister den Verbraucher beim Kontenwechsel unter Berücksichtigung der mit dem
                                                                              Verbraucher getroffenen Vereinbarungen auf dessen Verlangen wie folgt:
                                                                              1. Schritt:
                                                                              Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                              Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung des Verbrauchers zur Kontenwechselhilfe fordert der empfangende
                                                                              Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur
                                                                              Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
                                                                              1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge (einschließlich Termin-
                                                                                 überweisungen), die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                                                              2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die beim übertragenden Zahlungsdienstleister verfügbaren Informati-
                                                                                 onen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                                                                 Hinweis: Dem übertragenden Zahlungsdienstleister liegen in der Regel keine Informationen zu Lastschriftmandaten des Verbrauchers
                                                                                 vor, da der Verbraucher Lastschriftmandate als Zahler der Lastschrift dem Zahlungsempfänger erteilt und Lastschriftmandate regel-
                                                                                 mäßig beim Zahlungsempfänger verbleiben.
     103 000.000 D3 (Fassung Juni 2018) - v5.1 - o


                                                                              3. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und
                                                                                 vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten
                                                                                 zu übermitteln;
                                                                              4. mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptie-
                                                                                 ren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und einge-
     © Deutscher Sparkassenverlag


                                                                                 henden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;
                                                                              5. Daueraufträge (einschließlich Terminüberweisungen) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum nicht mehr
                                                                                 auszuführen;


                                                                                                                                                                                                             Seite 1 von 4
                                                6. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum
                                                   auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto zu überweisen;
                                                7. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimm-
                                                   ten Datum zu schließen.
                                                   Hinweis: Zur Schließung des bisherigen Zahlungskontos siehe auch die praktischen Hinweise zur Umstellung von Zahlungsvorgän-
                                 

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Kreissparkasse Köln · 08.10.26, 22:23