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Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-beleglosen-datenaustausch-service-rechenzentren.pdf?n=true

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Typografie (2)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Fehlender Satzpunkt nach 'verwendet werden'

In Abschnitt II.1 endet der Satz 'Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden' ohne schließenden Punkt; der Folgesatz 'Im Begleitzettel wird die Frist genannt...' beginnt direkt im selben Satzgefüge. Dadurch werden zwei Sätze ohne trembares Satzende aneinandergereiht, was die Lesbarkeit und maschinelle Verarbeitung des Rechtstexts beeinträchtigt.

„Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden Im Begleitzettel wird die Frist genannt"

Der fehlende Satzpunkt ist im sichtbaren Originaltext klar erkennbar: '...verwendet werden' geht direkt in 'Im Begleitzettel...' über. Dies ist kein Textlayer-Artefakt, sondern ein echter typographischer Fehler (fehlender Punkt), der die Lesbarkeit des Rechtstextes in Abschnitt II.1 beeinträchtigt.

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Fehlende Leerzeichen nach Abschnittsnummern '3.' und '4.'

In Abschnitt I fehlen die Leerzeichen zwischen den Nummern und dem folgenden Text: '3.Für die Auftragserteilung' und '4.Voraussetzung für das Verfahren'. Die übrigen Abschnittsnummern (z. B. '1.', '2'.) sind korrekt mit Leerzeichen formatiert, sodass eine Inkonsistenz in der Nummerierung vorliegt.

„3.Für die Auftragserteilung durch den Kunden wird das Kreditinstitut ... Nach Ablauf dieser Frist"

Die fehlenden Leerzeichen '3.Für' und '4.Voraussetzung' sind im sichtbaren Text erkennbar und konsistent über beide Absätze. Die umliegenden Nummern '1.' und '2.' sind mit Leerzeichen korrekt, was die Inkonsistenz als echten Formatierungsfehler im Dokument belegt.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Bezugnahme auf Art. 5c SEPA-Verordnung hinsichtlich Umfang und Anwendbarkeit prüfbedürftig

In Abschnitt II.2 wird ausgeführt, die Sparkasse führe für 'gewöhnliche SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen' eine Empfängerüberprüfung 'gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung*' durch, mit Fußnote zur durch Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Anwendungsbereich und zeitlicher Geltungsbeginn der Pflicht zur Verifizierung des Zahlungsempfängers gemäß Art. 5c für nicht sofortige SEPA-Überweisungen gegenüber dem Fassungsdatum Juli 2025 sowie die genaue Normstelle hängen von der aktuellen offiziellen Rechtslage ab. Eine belastbare Beurteilung ist ohne externe Verifikation nicht möglich.

„führt die Sparkasse für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen eine Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung* ... durch"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Definition (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Ungelistete Abkürzung 'SRZ' nicht eingeführt

In Abschnitt I.4 wird die Abkürzung 'SRZ' erstmals verwendet ('dass das SRZ mit dem Kreditinstitut ... eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat'), ohne dass die Abkürzung zuvor eingeführt oder als Kürzel für 'Service-Rechenzentrum' erläutert wird. Für AGB/Sonderbedingungen wäre eine klare Einführung der Abkürzung wünschenswert.

„Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle/Zentralen Annahmestelle eine entsprechende Vereinbarung"

Die unerklärte Abkürzung 'SRZ' ist tatsächlich im sichtbaren Dokument vorhanden. Dies ist jedoch ein low-value Stil-/Definitionsbefund ohne starken Kundenrelevanzbezug für AGB-Prüfung — die Abkürzung ist naheliegend und beeinträchtigt nicht die Verständlichkeit des Vertragstextes. Als reine Stil-/Konsistenzfrage nicht verkaufsfähig.

Stil (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Terminologie-Inkonsistenz 'Online-Banking-Verfahren' vs. 'Online-Banking'

In Abschnitt II.1 wird zunächst von 'Freigabe im Online-Banking-Verfahren' gesprochen, später dann 'Freigabe im Online-Banking' und 'Vor Freigabe im Online-Banking'. Die uneinheitliche Schreibweise desselben Verfahrens kann Definitions- und Auslegungsunklarheiten erzeugen.

„bei Vereinbarung der Freigabe im Online-Banking-Verfahren unter Verwendung der separat ... Vor Freigabe im Online-Banking ist der Kunde zudem verpflichtet"

Finding matches a concrete spelling, grammar, duplicate-word, punctuation, or malformed-term pattern that is usually visible in the source document.

Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Hersteller-Fußzeile von DSV Gruppe im Sparkassen-Dokument

Die Fußzeile enthält '110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0' sowie '© S-Management Services • DSV Gruppe' unter den Berliner-Sparkassen-Bedingungen. Es handelt sich offenbar um eine vom Dokumentensystem (DSV/S-Management Services) eingespielte Vorlagen-/Herstellerkennung; bei der Weiterverarbeitung sollte geklärt werden, ob diese Angabe absichtlich Bestandteil des öffentlichen Kunden-Dokuments ist oder ein Template-Artfakt darstellt.

„110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe"

Manual evidence review found this to be low-value metadata/style noise or an unsubstantiated concern rather than a concrete customer-facing defect.

Text

TXT
Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch
                                            unter Einschaltung von Service-Rechenzentren
                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                            Fassung Juli 2025                                                                      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                            I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Leistungsumfang
                                            1. Der beleglose Datenaustausch im Wege der Datenfernübertragung unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit der vereinbarten
                                            Autorisierung wird mit dem Kunden auf Basis der nachfolgenden Bedingungen abgewickelt.
                                            2. Im beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren nimmt die vom Kreditinstitut beauftragte Zentralstelle
                                            Dateien für Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge entgegen, die von dem durch den Kunden beauftragten
                                            Service-Rechenzentrum erstellt worden sind. Sofern dies gesondert vereinbart wurde, stellt das Kreditinstitut Kontoauszugsinformationen zur
                                            Abholung durch das vom Kunden beauftragte Service-Rechenzentrum bereit.
                                            3.Für die Auftragserteilung durch den Kunden wird das Kreditinstitut oder die von diesem beauftragte Zentralstelle die ihm übermittelten
                                            Dateien 14 Kalendertage ab Anlieferung der Daten zur Verfügung halten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde (Kontoinhaber) einen Auf-
                                            trag zur Ausführung dieser Dateien nicht mehr erteilen. Kontoauszugsinformationen werden durch die Zentralstelle dem Service-Rechenzent-
                                            rum für die Dauer von mindestens 10 Kalendertagen beginnend mit dem Tag des Tagesabschlusses zur Abholung bereitgestellt.
                                            4.Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle/Zentralen Annahmestelle eine entspre-
                                            chende Vereinbarung unter Anerkennung der „Richtlinien für die Beteiligung von Service-Rechenzentren am beleglosen Datenaustausch per
                                            Datenfernübertragung (DFÜ)" getroffen hat. Die Einschaltung eines anderen Service-Rechenzentrums teilt der Kunde dem Kreditinstitut
                                            unverzüglich in Textform mit.

                                            II. Auftragserteilung
                                            1. Mit der Freigabe autorisiert der Kunde gegenüber seinem Kreditinstitut den Auftrag, die in den vom Service-Rechenzentrum an das Kredit-
                                            institut übermittelten Dateien enthaltenen Überweisungsaufträge und/oder Lastschrifteinzugsaufträge auszuführen. Diese Freigabe erfolgt
                                            gemäß der vereinbarten Autorisierung mittels unterschriebenem Begleitzettel oder bei Vereinbarung der Freigabe im Online-Banking-Verfah-
                                            ren unter Verwendung der separat zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizie-
                                            rungsinstrumente. Unabhängig von der vereinbarten Freigabe erhält der Kunde vom Service-Rechenzentrum einen bereits ausgefüllten
                                            Begleitzettel und eine Abstimmliste. Er hat die Angaben im Begleitzettel auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Vor Freigabe im Online-Banking ist der
                                            Kunde zudem verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen Begleitzettel und den auf dem Bildschirm angezeigten Daten zu prüfen. Änderun-
                                            gen des Begleitzettels sind nicht möglich. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Auftrag gemäß seinem Inhalt auszuführen.
                                            Erhält der Kunde auf seine Veranlassung von seinem Service-Rechenzentrum einen korrigierten Begleitzettel, so muss er diesen zur Auf-
                                            tragserteilung beim Kreditinstitut verwenden. Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden
                                            Im Begleitzettel wird die Frist genannt, innerhalb derer die Autorisierung nach diesem Verfahren möglich ist beziehungsweise im Online-Ban-
                                            king eine Freigabe erfolgen kann.
                                            2. Für Zahlungsaufträge hat der Kunde die Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC) des Zahlers und die Kun-
                                            denkennung des Zahlungsempfängers (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC oder andere Kennung des Zahlungsdienstleisters
                                            des Zahlungsempfängers) zutreffend anzugeben. Die in die Abwicklung des Zahlungsauftrags eingeschalteten Zahlungsdienstleister sind
                                            berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der Kundenkennungen vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Auf-
                                            trags zur Folge haben. Zum Schutz vor Fehlleitungen führt die Sparkasse für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen
                                            eine Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung* (vgl. Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) durch, es sei
                                            denn, der Kunde nutzt für die Freigabe den Begleitzettel oder er ist kein Verbraucher und hat auf die Durchführung der Empfängerüberprü-
                                            fung verzichtet.

                                            III. Rückruf von Aufträgen
                                            1. Der Rückruf einer Datei ist ausgeschlossen, sobald dem Kreditinstitut der dazugehörige Begleitzettel oder eine Freigabe per elektronischer
                                            Unterschrift bzw. Online-Auftragserteilung zugegangen ist.
                                            2. Änderungen eines Dateiinhaltes sind nur durch Rückruf der Datei und erneute Auftragserteilung möglich.
                                            3. Einzelne Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge können nur außerhalb des Verfahrens zurückgerufen werden. Die Widerruf-
                                            barkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Hierzu
                                            hat der Kunde dem Kreditinstitut die Einzelangaben des Originalauftrags mitzuteilen.

                                            IV. Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut
                                            1. Werden bei Auftragserteilung mittels Begleitzettel bei der Bearbeitung des Auftrags Unstimmigkeiten zwischen Datei und dem Begleitzettel
                                            festgestellt, so wird der Kunde hierüber unterrichtet. Der Auftrag wird dann nicht ausgeführt.
                                            2. Ergeben sich bei der Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut Fehler, ist es berechtigt, fehlerhafte Datensätze von der weiteren
                                            Bearbeitung auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht sichergestellt werden kann.
                                            Hierüber wird es den Kunden unverzüglich auf dem vereinbarten Weg informieren.

                                            V. Ausführung der Aufträge
                                            1. Das Kreditinstitut wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedingungen vorliegen:
                                            – Die vom Service-Rechenzentrum eingelieferten Auftragsdaten wurden autorisiert.
                                            – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten.
                                            – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung
                                              gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.
110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0
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                                            2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird das Kreditinstitut den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die
                                            Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt das Kreditinstitut dem Kunden die Gründe und
                                            Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
                                            3. Die dem Kreditinstitut vom Service-Rechenzentrum übermittelten Auftragsdaten werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs
                                            bearbeitet.


                                            * Verordnung (EU) Nr. 260/2012, geändert durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024


                                                                                                                                                                               Seite 1 von 1

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