Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) Hamburger Sparkasse AG Fassung Februar 2021 Ecke Adolphsplatz / Gr. Burstah, 20457 Hamburg 1 Ausgabe der Kreditkarte – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard/Visa Card Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon). ist eine Kreditkarte (nachfolgend Kreditkarte genannt). Die Kreditkarte 5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung ent- kann als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speiche- halten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kar- rung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles tenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers Endgerät) ausgegeben werden. Diese Kundenbedingungen gelten für verarbeitet, übermittelt und speichert. beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Kreditkarte gelten ergänzend die 5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zah- Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Kreditkarte. lungsauftrag nicht mehr widerrufen. 2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen 6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/ Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebe- Landesbank nen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entsprechend Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzuleh- ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: nen, wenn Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkartenin- – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß haber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Nummer 5.1 erteilt hat, Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bar- finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder – die Kreditkarte gesperrt ist. geldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen. Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bar- das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. geldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistun- 7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags gen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hier- Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziel- über gesondert informiert. len Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem Kredit- Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilneh- kartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn menden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor Waren – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist oder Dienstleistungen mit der Kreditkarte bezahlt hat, aktualisierte Kar- und tendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufda- – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbe- tum) zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen trags zugestimmt hat. für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nach- - nicht archivieren - einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. dem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal 8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers 3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte ent- wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheim- standenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen zahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt. den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflich- 3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten tet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit- Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, Forderungen. wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berech- sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der tigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Kreditkarte entstehen. 4 Verfügungsrahmen 9 Kreditkartenabrechnung Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten Die Kreditkartenabrechnung über die mit der Kreditkarte ausgelösten monatlichen Verfügungsrahmens nutzen. Innerhalb dieses Rahmens gilt Zahlungsaufträge, die angefallenen Entgelte sowie die sonstigen für den Bargeldservice das vereinbarte tägliche Verfügungslimit. Umsätze im Zusammenhang mit der Kreditkarte erfolgt in der mit dem Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung Karteninhaber vereinbarten Weise (z. B. Abrechnung über das elektroni- des Verfügungsrahmens oder des täglichen Verfügungslimits vereinbaren. sche Postfach, im Online-Banking oder am Kontoauszugsdrucker) einmal im Monat kostenlos zum vereinbarten Abrechnungsstichtag. Mit erteilter 5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen Kreditkartenabrechnung wird der darin ausgewiesene Forderungsbetrag 5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustim- sofort fällig. Dieser Betrag wird zeitnah dem vom Karteninhaber angege- mung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. benen Zahlungskonto (Abrechnungskonto) in unserem Hause belastet Hierzu hat der Karteninhaber entweder bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos von diesem – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder durch Lastschrift eingezogen. – an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzuge- Wenn der Karteninhaber die Abrechnung in der vereinbarten Weise nicht ben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter- innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen hat, kann zeitnah eine papier- schrift zu leisten oder hafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz – an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu zugesandt werden. nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Vertrags- Der Karteninhaber hat die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nicht händlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen zu überprüfen. automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang 10 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 128 700.000 D0 (Fassung Feb. 2021) - v7.0 ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen 10.1 Unterschrift für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN ver- Der Karteninhaber hat die physische Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich langt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren © Deutscher Sparkassenverlag Einsatz. 10.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Kreditkarte – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet 10.2.1 Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzu- verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet geben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert wird (z. B. um Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur werden, sind diese zu nutzen. Weitere Informationen über die von der Sperre zu tätigen). Sie darf insbesondere auch nicht unbeaufsichtigt im Sparkasse/Landesbank unterstützten Authentifizierungsverfahren und Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der 10.2.2 Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu Sparkasse/Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten ab- seinem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, rufbar. mit einer für das mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl Seite 1 von 4 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerab- nimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis druck) sichern. zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber 10.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Num- Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person mern 10.1 bis 10.4 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tra- physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Kreditkarte nicht in genden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzun- dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digi- gen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei talen Kreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit erstattet. der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt 12.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach und in den Besitz der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem Nummer 12.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entge- zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfü- gennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden gungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). dadurch eingetreten ist. Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff 12.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kar- auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endge- tenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach räte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absiche- diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in rung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch Kreditkarte erforderlich ist. entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Kar- 10.4 Anzeige-, Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des teninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er Karteninhabers – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der 10.4.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kredit- Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst karte oder des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die miss- schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kennt- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der nis erlangt hat, Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die Sparkasse/Landesbank – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- – die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat dienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Aus- oder land [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. der Polizei anzuzeigen. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, 10.4.2 Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Lan- für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die desbank bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweili- pro Kalendertag maximal in Höhe des vereinbarten täglichen Verfügungs- gen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. limits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. 10.4.3 Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß 12.1.6 Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflich- Nummer 5.1 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- ten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstan- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. denen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten 12.1.7 Hat die Sparkasse/Landesbank beim Einsatz der Kreditkarte eine abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungs- abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der diensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsemp- Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. fänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die 11 Reklamationen und Beanstandungen Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kunden- Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach authentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Kartenin- Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Karten- habers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern verfügung zu unterrichten. 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwi- 12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige schen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittel- Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahme- bar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflich- dienst der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwen- tung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder 15 dieser Bedingungen bleiben unberührt. PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach 12 Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Kartenverfügungen Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kartenin- 12.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige haber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 12.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder wer- 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche den diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu des Karteninhabers einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Sparkasse/Lan- – Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertrags- desbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer unternehmen, Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, dem Kartenin- – Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen haber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrech- über das Internet, nungskonto belastet, wird die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperran- den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht zeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtungen sind nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Han- unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- deln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. und Leistungsverzeichnis zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem 128 700.000 D0 (Fassung Feb. 2021) - v7.0 12.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 12.1.1, wenn der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den nicht autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein gung zu bemerken, oder betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat – der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, sie ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank 13.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer einer autorisierten Kartenverfügung 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrü- 13.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer gerischer Absicht bleibt unberührt. autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Spar- 12.1.3 Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung kasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Kar- der Karteninhaber in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 12.1.1 und über- Seite 2 von 4 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) tenverfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto des belasteten Zahlungsbetrags, wenn belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber ent- befunden hätte. sprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzel- 13.2.2 Der Karteninhaber kann über Nummer 13.2.1 hinaus von der Spar- falls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch kasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit ver- zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der verein- langen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder feh- barte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. lerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung Der Karteninhaber muss gegenüber der Sparkasse/Landesbank die gestellt oder seinem Konto belastet wurden. Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch 13.2.3 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft aus- begründet. geführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, gen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unter- wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Aus- richten. weises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kredit- 13.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers kartenabrechnung gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend macht. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- 16 Rückgabe der Kreditkarte verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse/Landesbank. Sie ist nicht Schaden, der nicht bereits von Nummer 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt übertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den angegebenen Zeitraum gültig. verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtver- Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit letzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein der Kreditkarte ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die alte Kredit- Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie karte zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte zu eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Nutzungsberechtigung Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninha- der Kreditkarte in den ausgegebenen Kartenformen früher (z. B. durch ber vorgegeben hat. Kündigung des Kreditkartenvertrages), hat der Karteninhaber die Kredit- Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung karte unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw. des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des die digitale Kreditkarte zu löschen. Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kar- 17 Fremdwährungsumrechnung teninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß 13.3 ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, 18 Entgelte und deren Änderung – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, 18.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsver- hat, und zeichnis der Sparkasse/Landesbank. – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kar- Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwende- teninhaber Verbraucher ist. ten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Sparkasse/ 13.4 Einwendungsausschluss Landesbank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675I (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsver- 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens zeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berech- 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungs- nen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kredit- konto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. karte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Lan- nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber desbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultie- hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen ver- die Sparkasse/Landesbank erhoben werden, ergeben sich diese aus einbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank. buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der 18.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Kar- boten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlage- teninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ableh- (2) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank nung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/ – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und vermieden werden können, oder kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse/ – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflich- Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. tung herbeigeführt wurden. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbrau- 14 Sperre und Einziehung der Kreditkarte durch die Sparkasse/ cher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Absatz 2 AGB Landesbank Sparkassen. Die Sparkasse/Landesbank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen bzw. die Löschung 19 Änderung der Bedingungen der digitalen Kreditkarte verlangen oder selbst veranlassen, wenn Änderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestens – sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag bzw. die Nutzung der digita- zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- len Kreditkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, boten. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderun- dies rechtfertigen oder gen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Spar- 128 700.000 D0 (Fassung Feb. 2021) - v7.0 – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung kasse/Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. der Kreditkarte besteht. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen angeboten, Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch frist- Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens los und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse/Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hin- Sparkasse/Landesbank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch weisen. eine neue Kreditkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder 20 Kündigung Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kredit- Karteninhaber unverzüglich. karte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/Lan- 15 Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunter- desbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum nehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung Monatsende, gekündigt werden. Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Seite 3 von 4 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündi- gen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kar- teninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages darf die Kreditkarte bzw. bei alleiniger Kündigung der Nutzung der digitalen Kre- ditkarte darf die digitale Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. 21 Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkar- tenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Drit- ter zu bedienen. 22 Zusatzkarte 22.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatz- karteninhaber Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte (Zusatzkarte) haften Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) und Hauptkar- teninhaber (Mitantragsteller) als Gesamtschuldner. 22.2 Verfügungsrahmen Eine Erhöhung des Verfügungsrahmens der Zusatzkarte können der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber nur gemeinsam mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren; eine Herabsetzung des Verfügungs- rahmens können sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkar- teninhaber mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren. 22.3 Kündigung Sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit gegen- über der Sparkasse/Landesbank zu kündigen. Eine Kündigung des Hauptkartenvertrages hat die gleichzeitige Beendigung des Zusatzkarten- vertrages zur Folge. Für das Kündigungsrecht der Sparkasse/Landesbank gilt Nummer 20 entsprechend. Jeder Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit Wirksamwerden der Kündigung des Zusatzkartenvertrages die Kreditkarte unverzüglich und unaufgefordert an die Sparkasse/Landesbank zurückgegeben wird. Für Kartenverfügungen, die nach wirksamer Kündigung aus der weiteren Nutzung der Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Sparkasse/Lan- desbank entstehen, besteht die gesamtschuldnerische Haftung nach Nummer 22.1 fort. 23 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden. 128 700.000 D0 (Fassung Feb. 2021) - v7.0 Seite 4 von 4