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*000000000000K941708260*                         000000000000K941708260
                                                                          Bedingungen für Datenfernübertragung
                                                                          [Gültig ab 05.10.2025]
                                                                                                                                                  Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
                                                                          Fassung Juli 2025                                                       Humboldtstr. 25, 04105 Leipzig

                                                                          1. Leistungsumfang
                                                                          (1) Die Sparkasse steht ihrem Kunden (Kontoinhaber), der kein Verbraucher ist, für die Datenfernübertragung auf elektronischem Wege –
                                                                          nachfolgend „Datenfernübertragung“ oder „DFÜ“ genannt – zur Verfügung. Die Datenfernübertragung umfasst die Einreichung und den Abruf
                                                                          von Dateien (insbesondere Übermittlung von Aufträgen und Informationsabruf).
                                                                          (2) Die Sparkasse gibt dem Kunden die Dienstleistungsarten bekannt, die er im Rahmen der Datenfernübertragung nutzen kann. Zur Nutzung
                                                                          der Datenfernübertragung gelten die mit der Sparkasse vereinbarten Verfügungslimite.
                                                                          (3) Die Datenfernübertragung ist über die EBICS-Anbindung (Anlagen 1a bis 1c) möglich.
                                                                          (4) Der Satz- und Dateiaufbau für die Übermittlung von Aufträgen und den Informationsabruf wird in der Spezifikation der Datenformate (An-
                                                                          lage 3) beschrieben.

                                                                          2. Nutzer und Teilnehmer, Legitimations- und Sicherungsmedien
                                                                          (1) Aufträge können über die EBICS-Anbindung nur vom Kunden oder seinen Kontobevollmächtigten erteilt werden. Kunde und Kontobevoll-
                                                                          mächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet. Zur Autorisierung von per DFÜ übermittelten Auftragsdaten mittels Elekt-
                                                                          ronischer Unterschrift benötigt jeder Nutzer jeweils individuelle, von der Sparkasse freigeschaltete Legitimationsmedien. Die Anforderungen
                                                                          an die Legitimationsmedien sind in Anlage 1a definiert. Wenn mit der Sparkasse vereinbart, können per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit
                                                                          unterschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag autorisiert werden.
                                                                          (2) Für den Datenaustausch über die EBICS-Anbindung kann der Kunde zusätzlich zu den Bevollmächtigten „Technische Teilnehmer“ benen-
                                                                          nen, die lediglich befugt sind, den Datenaustausch durchzuführen. Nutzer und Technische Teilnehmer werden im Folgenden unter dem
                                                                          Begriff „Teilnehmer“ zusammengefasst. Für die Absicherung des Datenaustauschs benötigt jeder Teilnehmer jeweils individuelle, von der
                                                                          Sparkasse freigeschaltete Sicherungsmedien. Die Anforderungen an die Sicherungsmedien sind in Anlage 1a beschrieben.

                                                                          3. Verfahrensbestimmungen
                                                                          (1) Für das zwischen Kunde und Sparkasse vereinbarte Übertragungsverfahren gelten die in Anlage 1a sowie die in der Dokumentation der
                                                                          technischen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Datenformate (Anlage 3) beschriebenen Anforderungen.
                                                                          (2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Teilnehmer das DFÜ-Verfahren und die Spezifikationen beachten.
                                                                          (3) Die Belegung der Datenfelder richtet sich nach den Belegungs- und Kontrollrichtlinien des jeweils genutzten Formates (Anlage 3).
                                                                          (4) Reicht der Nutzer eine Datei mit mehreren SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen ein, entscheidet er durch Verwen-
                                                                          dung der vereinbarten Auftragsart1, ob die Empfängerüberprüfung gemäß dem Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr
                                                                          durchgeführt werden soll.
                                                                          Verzichtet der Nutzer auf die Empfängerüberprüfung, führt die Sparkasse die in der Datei enthaltenen Überweisungsaufträge anhand der vom
                                                                          Nutzer angegebenen Kundenkennungen aus. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Geld auf ein Zahlungskonto eingeht, dessen
                                                                          Inhaber nicht der vom Nutzer namentlich angegebene Zahlungsempfänger ist.
                                                                          Reicht der Nutzer eine Datei mit nur einer einzigen SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung ein, so ist die Sparkasse unabhän-
                                                                          gig von der Entscheidung des Nutzers berechtigt, die Empfängerüberprüfung durchzuführen oder gemäß den Bedingungen für den Überwei-
                                                                          sungsverkehr die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
                                                                          Dieser Absatz gilt nicht für per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit unterschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag.
                                                                          (5) Vor der Übertragung von Auftragsdaten an die Sparkasse ist eine Aufzeichnung der zu übertragenden Dateien mit deren vollständigem
                                                                          Inhalt sowie der zur Prüfung der Legitimation übermittelten Daten zu erstellen. Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeitraum von
                                                                          30 Kalendertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungstermin (für Überweisungen) bzw. Fälligkeitstermin (Lastschriften) oder bei
                                                                          mehreren Terminen dem spätesten Termin in der Form nachweisbar zu halten, dass die Datei auf Anforderung der Sparkasse kurzfristig
                                                                          erneut zur Verfügung gestellt werden kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
                                                                          (6) Außerdem hat der Kunde für jede Einreichung und jeden Abruf von Dateien ein maschinelles Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen
                                                                          von Kapitel 10 der Spezifikation für die EBICS-Anbindung (Anlage 1b) entspricht, zu erstellen, zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf
                                                                          Anforderung der Sparkasse zur Verfügung zu stellen.
                                                                          (7) Soweit die Sparkasse dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen
                                                                          diese lediglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils besonders gekennzeichnet.
                                                                          (8) Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten sind wie mit der Sparkasse vereinbart entweder mit Elektronischer Unterschrift oder dem unter-
                                                                          schriebenen Begleitzettel/Sammelauftrag zu autorisieren. Diese Auftragsdaten werden als Auftrag wirksam
                                                                          a) bei Einreichung mit Elektronischer Unterschrift, wenn
                                                                             – alle erforderlichen Elektronischen Unterschriften der Nutzer per Datenfernübertragung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes eingegan-
                                                                               gen sind und
                                                                             – die Elektronischen Unterschriften mit den vereinbarten Schlüsseln erfolgreich geprüft werden können
                                                                             oder
     110 270.000 D1 (Fassung Juli 2025) - v7.1
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          b) bei Einreichung mit Begleitzettel/Sammelauftrag, wenn
                                                                             – der Begleitzettel/Sammelauftrag im vereinbarten Zeitraum bei der Sparkasse eingegangen ist und
                                                                             – der Begleitzettel/Sammelauftrag der Kontovollmacht entsprechend unterzeichnet worden ist.
                                                                          (9) Wird für eine Datei mit SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen die Empfängerprüfung gemäß Nummer 3 Absatz 4
                                                                          durchgeführt, wird die Sparkasse den Nutzer über das Ergebnis informieren. Der Nutzer entscheidet dann, ob
                                                                             – er die Datei zur Ausführung freigibt oder
                                                                             – die Datei nicht ausgeführt werden soll.
                                                                          Der Auftrag ist in Abweichung von Nummer 3 Absatz 8 Satz 2 erst dann wirksam, wenn der Nutzer die Datei nach Satz 2 freigegeben hat.


                                                                                                                                                                                                           Seite 1 von 6
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                                            4. Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Legitimationsmedien für die Autorisierung des Auftrags
                                            (1) Der Kunde ist in Abhängigkeit von dem mit der Sparkasse vereinbarten Übertragungsverfahren verpflichtet sicherzustellen, dass alle
                                            Nutzer die Pflichten aus diesen Bedingungen und die in Anlage 1a beschriebenen Legitimationsverfahren einhalten.
                                 

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Bedingungen für Datenfernübertragung · 17.08.26, 22:26