*0000000000100220510260* 0000000000100220510260 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung Kreissparkasse Köln Fassung März 2026 Neumarkt 18-24, 50667 Köln 1 Ausgabe der Kreditkarte Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend Kreditkarte genannt). Die Kreditkar- ten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile Endgeräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Kartendaten der Kreditkarte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Ergänzende Informationen für die digitale Kreditkarte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte enthal- ten. Im Übrigen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. 2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entspre- chend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen. Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfü- gung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktua- lisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. 3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal 3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit- karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, mög- lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 4 Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhande- nen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen (finanzielle Nutzungsgrenze). Dabei mindern bereits getätigte, noch nicht abgerechnete Kreditkar- tenumsätze das verfügbare Guthaben. Innerhalb des vereinbarten Verfügungsrahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte Verfügungslimit. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten Verfügungsrahmens oder des Verfügungslimits vereinbaren. 5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen 5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierzu hat der Karteninhaber entweder – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Geldautomaten gehalten wird – an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unterschrift zu leisten oder – an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Vertrags- händlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz. – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzu- geben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/ Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/ Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar. 128 705.000 D0 (Fassung März 2026) - v10.0 – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon). © S-Management Services • DSV Gruppe 5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. 6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 erteilt hat, – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder – die Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. Seite 1 von 5 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung 7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem Kreditkartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. 9 Information des Karteninhabers über Zahlungsaufträge Die Sparkasse unterrichtet den Karteninhaber über die mit der Kreditkarte ausgelösten Zahlungsaufträge, die angefallenen Entgelte sowie die sonstigen Umsätze im Zusammenhang mit der Kreditkarte auf dem mit dem Karteninhaber vereinbarten Weise (z. B. Abrechnung über das elektronische Postfach, im Online-Banking oder am Kontoauszugsdrucker). Die Kartenumsätze werden unmittelbar nach der Autorisierung durch den Karteninhaber gemäß Nummer 5.1 dem Kartenkonto und zeitnah dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto der Spar- kasse/Landesbank belastet bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos von diesem durch Lastschrift eingezogen. Zahlungs- eingänge werden zeitnah mit Belastungsbuchungen verrechnet und im Übrigen auf das im Kartenantrag vereinbarte Abrechnungskonto der Sparkasse/Landesbank bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos auf dieses übertragen. Wenn der Karteninhaber die Kreditkartenabrechnung in der vereinbarten Weise nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen hat, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden. 10 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 10.1 Unterschrift Sofern die physische Kreditkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 10.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Kreditkarte 10.2.1 Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwen- det wird (z. B. um Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre zu tätigen). Sie darf insbesondere auch nicht unbeauf- sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 10.2.2 Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu seinem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Kreditkarte gespei- chert ist, mit einer für das mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) sichern. 10.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Kreditkarte nicht in dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Mög- lichkeit, zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare End- geräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Kreditkarte erforderlich ist. 10.4 Anzeige-, Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des Karteninhabers 10.4.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte oder des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die Sparkasse/ Landesbank unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. 10.4.2 Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landesbank bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. 10.4.3 Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 5.1 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. 11 Reklamationen und Beanstandungen Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- 128 705.000 D0 (Fassung März 2026) - v10.0 tenverfügung zu unterrichten. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittel- bar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 15 dieser Bedingungen bleiben unberührt. 12 Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 12.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige 12.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, – Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, Seite 2 von 5 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 12.1.1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.3 Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung der Karteninhaber in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 12.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Kar- teninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 10.1 bis 10.4 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätz- lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. 12.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 12.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. 12.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, – die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des vereinbarten Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Ein im Zeitpunkt der nicht autorisierten Kartenverfügung auf dem Kreditkartenkonto bestehendes Guthaben erweitert den Verfügungsrahmen und damit den Haftungsumfang um diesen Guthabenbetrag, maximal jedoch auf das Dreifache des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens. 12.1.6 Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den ent- standenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. 12.1.7 Hat die Sparkasse/Landesbank beim Einsatz der Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karten- inhabers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhaber 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, wird die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtungen sind unverzüglich bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat sie ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsver- dacht nicht bestätigt. 13.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung 13.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Spar- kasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. 13.2.2 Der Karteninhaber kann über Nummer 13.2.1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rech- nung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. 13.2.3 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf 128 705.000 D0 (Fassung März 2026) - v10.0 Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 13.3 ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, Seite 3 von 5 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat, und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultie- rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (2) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 14 Sperre und Einziehung der Kreditkarte durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte verlangen oder selbst veranlassen, wenn – sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag bzw. die Nutzung der digitalen Kreditkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Kreditkarte besteht. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber über die Sperre unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse/Landesbank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kreditkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 15 Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrags, wenn – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber muss gegenüber der Sparkasse/Landesbank die Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch be- gründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Aus- weises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend macht. 16 Rückgabe der Kreditkarte Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse/Landesbank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den auf der physischen Kredit- karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, die alte Kreditkarte zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte in den ausgegebenen Kartenformen früher (z. B. durch Kündigung des Kredit- kartenvertrages), hat der Karteninhaber die Kreditkarte unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw. die digitale Kredit- karte zu löschen. 17 Fremdwährungsumrechnung Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. 18 Entgelte und deren Änderung 18.1 Bei den vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 18.2 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leis- tungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Sparkasse/Landesbank erhoben werden, ergeben sich diese aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank. 19 Änderung des Kreditkartenvertrages Für Änderungen des Kreditkartenvertrages sind die Regelungen in Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend anwendbar. 128 705.000 D0 (Fassung März 2026) - v10.0 20 Kündigung Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/ Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landes- bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Ver- bindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages darf die Kreditkarte bzw. bei alleiniger Kündigung der Nutzung der digitalen Kreditkarte darf die digitale Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Seite 4 von 5 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung 21 Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. 22 Zusatzkarte 22.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninhaber Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte (Zusatzkarte) haften Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) und Haupt- karteninhaber (Mitantragsteller) als Gesamtschuldner. 22.2 Verfügungsrahmen Eine Erhöhung des Verfügungsrahmens der Zusatzkarte können der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber nur gemeinsam mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren; eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens können sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren. 22.3 Kündigung Sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit gegenüber der Sparkasse/Landesbank zu kündigen. Eine Kündigung des Hauptkartenvertrages hat die gleichzeitige Beendigung des Zusatz- kartenvertrages zur Folge. Für das Kündigungsrecht der Sparkasse/Landesbank gilt Nummer 20 entsprechend. Jeder Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit Wirksamwerden der Kündigung des Zusatzkartenvertrages die Kreditkarte unverzüg- lich und unaufgefordert an die Sparkasse/Landesbank zurückgegeben und eine digitale Kreditkarte gelöscht wird. Für Kartenverfügungen, die nach wirksamer Kündigung aus der weiteren Nutzung der Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Sparkasse/Landesbank entstehen, besteht die gesamtschuldnerische Haftung nach Nummer 22.1 fort. 23 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden. 24 Guthaben Auf dem Kreditkartenkonto kann durch Zahlungseingänge ein Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbesondere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. 128 705.000 D0 (Fassung März 2026) - v10.0 Seite 5 von 5