Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten Name des Produktes: Unternehmenskennung (LEI-Code): Eine nachhaltige Investi- tion ist eine Investition in saxx anlage 529900XN0CY83GJGZO54 eine Wirtschaftstätigkeit, die zur Erreichung eines Anlagestrategie: Umweltziels oder sozialen Select ESG 50 Ziels beiträgt, vorausge- setzt, dass diese Investiti- on keine Umweltziele oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigt und die Ökologische und/oder soziale Merkmale Unternehmen, in die inves- tiert wird, Verfahrenswei- Werden mit diesem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt? sen einer guten Unterneh- mensführung anwenden. Ja Nein Die EU-Taxonomie ist ein Es wird damit ein Mindestanteil an Es werden damit ökologische/soziale Klassifikationssystem, das nachhaltigen Investitionen mit Merkmale beworben und obwohl keine in der Verordnung (EU) einem Umweltziel getätigt: _% nachhaltigen Investitionen angestrebt wer- 2020/852 festgelegt ist den, enthält es einen Mindestanteil von 5% und ein Verzeichnis von an nachhaltigen Investitionen. ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten enthält. Diese Verordnung in Wirtschaftstätigkeiten, die mit einem Umweltziel in Wirt- umfasst kein Verzeichnis nach der EU-Taxonomie als öko- schaftstätigkeiten, die nach der der sozial nachhaltigen logisch nachhaltig einzustufen EU-Taxonomie als ökologisch Wirtschaftstätigkeiten. sind nachhaltig einzustufen sind Nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten, die mit einem Umweltziel in Wirt- könnten taxonomiekon- nach der EU-Taxonomie nicht als schaftstätigkeiten, die nach der form sein oder nicht. ökologisch nachhaltig einzustu- EU-Taxonomie nicht als ökolo- fen sind gisch nachhaltig einzustufen sind mit einem sozialen Ziel Es wird damit ein Mindestanteil an nach- Es werden damit ökologische/soziale Merk- haltigen Investitionen mit einem sozi- male beworben, aber keine nachhaltigen alen Ziel getätigt: _% Investitionen getätigt. Welche ökologischen und/oder sozialen Merkmale werden mit diesem Finanzprodukt beworben? Mindestens 80 Prozent der Anlagen innerhalb der Vermögensverwaltung werden nach der nachfolgend beschriebenen ESG-Strategie verwaltet. Darüber hinaus wird eine Ausweitung auf das weitere Anlagever- mögen angestrebt. Im Rahmen dieser Vermögensverwaltung erfolgen Investitionen in Investmentanteile (im Folgenden „Fonds“), die nach Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausgewählt werden. Bei der Auswahl der Investitionen werden sowohl ökologische als auch soziale und die verantwortungsvolle Unternehmens- und/oder Staats- führung betreffende Kriterien (ESG-Kriterien) berücksichtigt. Hierzu werden bei den Anlageentscheidungen im Rahmen der ESG-Strategie Ausschlusskriterien angewendet. Damit wird beabsichtigt, dass innerhalb der 1 Vermögensverwaltung nicht in Fonds investiert wird, die in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Fonds investieren, die mit hohen negativen Auswirkungen im Bereich Umwelt und Soziales verbunden sind. Im Rahmen der ESG-Strategie werden Fonds ausgeschlossen, die die Mindeststandards der Vermögensver- waltung in Bezug auf Nachhaltigkeit nicht einhalten. Eine detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien findet sich im Abschnitt „Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?“. Darüber hinaus erfolgen innerhalb der Vermögensverwaltung nachhaltige Investitionen, die einen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen leisten. Die Sustainable Development Goals - kurz SDGs - umfassen 17 Zielsetzungen, die darauf ausgerichtet sind, durch eine wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung weltweit Armut zu reduzieren und Wohlstand zu fördern. Dabei werden gleichzeitig soziale Bedürfnisse wie Bildung, Gesundheit und Beschäftigung wie auch Klimawandel und Umweltschutz berücksichtigt. Es wurde kein Referenzwert definiert, um festzustellen, ob dieses Finanzprodukt auf die beworbenen ökolo- gischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist. Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologi- Mit Nachhaltigkeitsindi- schen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezo- katoren wird gemessen, gen? inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbe- Die folgenden Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung herangezogen: nen ökologischen oder so- zialen Merkmale erreicht 1. Einhaltung der in der Anlagestrategie vereinbarten Ausschlusskriterien werden. Der Indikator „Einhaltung Ausschlusskriterien“ misst, ob die Vermögensverwaltung die definierten Aus- schlusskriterien einhält. Er bewertet, ob keine Investitionen in gemäß der Anlagestrategie ausgeschlos- sene Fonds erfolgt sind. Eine Beschreibung der Ausschlusskriterien findet sich im Abschnitt „Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?“ 2. Ökologische Wirkung Der Indikator „ökologische Wirkung“ misst den Umfang, in dem Investitionen über Fonds in Wertpapiere von Unternehmen erfolgen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zu Umweltzielen (basierend auf den SDGs) beitragen. Der Indikator berechnet sich aus den gewichteten Gesamtumsätzen der Unternehmen in den Geschäftsfeldern alternative Energien, Energieeffizienz, nachhaltiges Bauen, nachhaltige Land- und Was- serwirtschaft und Vermeidung von Umweltverschmutzung durch eine Minimierung der Abfallerzeugung pro 1.000 Euro investiertes Kapital. Der Indikator basiert auf Daten eines externen Researchanbieters, wie z.B. MSCI Solutions LLC. Durch den Ausschluss von Unternehmen mit hohen negativen Auswirkungen im Bereich Umwelt und durch die Anlage des Vermögens in nachhaltige Investitionen mit Umweltzielen wird eine hohe ökologische Wir- kung angestrebt. 3. Soziale Wirkung Der Indikator „soziale Wirkung“ misst den Umfang, in dem indirekte Investitionen über Fonds in Wertpa- piere von Unternehmen erfolgen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zu sozialen Zielen (basierend auf den SDGs) beitragen. Der Indikator berechnet sich aus den gewichteten Gesamtumsätzen der Unternehmen in den Geschäftsfeldern Ernährung, erschwingliche Immobilien, Behandlung von Krankheiten, Zugang zu Sanitärprodukten, Konnektivität/Verringerung der digitalen Kluft, Finanzierung von kleineren und mittle- ren Unternehmen und Zugang zu hochwertiger Bildung. 2 Der Indikator basiert auf Daten eines externen Researchanbieters, wie MSCI Solutions LLC. Durch den Ausschluss von Unternehmen mit hohen negativen Auswirkungen im Bereich Soziales und durch die Anlage des Vermögens in nachhaltige Investitionen mit sozialen Zielen wird eine hohe soziale Wirkung angestrebt. 4. Durchschnittlicher MSCI Government ESG Score des Portfolios Der Indikator „MSCI Government ESG Score“ misst den durchschnittlichen MSCI Government ESG Score der Wertpapiere staatlicher und staatsnaher Emittenten im Portfolio. Der MSCI Government ESG Score ist ein Indikator für Staaten und wird von dem Researchanbieter MSCI Solutions LLC bereitgestellt. Mit dem errechneten Score wird die Fähigkeit von Staaten bemessen, zentrale mittel- bis langfristige Risiken und Chancen zu steuern, die mit ESG-Faktoren zusammenhängen. Er wird zum einen auf Basis von Indi- katoren berechnet, die die Gefährdung der Staaten gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund natürli- cher und institutioneller Gegebenheiten (z.B. deren Anfälligkeit für Umweltereignisse, wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Strafrechtssysteme) ausdrücken. Zum anderen werden zur Ermittlung des Scores Indikatoren herangezogen, die den Umgang der Staaten mit Nachhaltigkeitsrisikofaktoren (z.B. deren Umgang mit Energie- und Wasserressourcen, deren Fähigkeit soziale Grundbedürfnisse zu decken und deren Umgang mit politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten) bewerten. Der Wert kann zwi- schen 0 (schlechtester Wert) und 10 (bester Wert) liegen. Je höher der Wert, desto besser wird die lang- fristige Nachhaltigkeit des jeweiligen Staates bewertet. Durch den Ausschluss von Staaten, die beispiels- weise politische Rechte und bürgerliche Freiheiten einschränken sowie über die Anlage des Vermögens in Staaten, die nachhaltige Investitionen mit Umweltziel und sozialem Ziel tätigen, wird ein hoher durch- schnittlicher MSCI Government ESG Score angestrebt. Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getä- tigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei? Die nachhaltigen Investitionen streben an, einen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen zu leisten. Dazu investiert die Vermögens- verwaltung indirekt über Fonds in Unternehmen und/oder Staaten, die mit ihren (Geschäfts-)Aktivitäten zur Erreichung eines oder mehrerer SDGs beitragen. Der Beitrag der Unternehmen wird an den Umsätzen gemessen, die die Unternehmen mit ihren Produk- ten und Dienstleistungen in den Bereichen Klimawandel (alternative Energien, Energieeffizienz, nachhal- tiges Bauen, nachhaltige Landwirtschaft, nachhaltige Wasserwirtschaft, Vermeidung von Umweltver- schmutzung durch eine Minimierung der Abfallerzeugung), Erfüllung von Grundbedürfnissen (Ernährung, erschwingliche Immobilien, Behandlung von Krankheiten, Zugang von Sanitärprodukten) und Ermächti- gung (Konnektivität/Verringerung der digitalen Kluft, Finanzierung von kleineren und mittleren Unter- nehmen und Zugang zu hochwertiger Bildung) erzielen und damit Produkte und/oder Dienstleistungen in Bereichen anbieten, die Lösungen zur Erreichung eines oder mehrerer SDGs darstellen. Der Beitrag der Staaten wird anhand deren Nachhaltigkeitsbewertung im Vergleich zum Rest der Welt gemessen. Bei der Bewertung werden verschiedene Indikatoren aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance herangezogen. Hierbei wird ein Best-in-Class-Ansatz angewendet und nur diejenigen Staa- ten als nachhaltig bewertet, die eine Nachhaltigkeitsbewertung in der oberen Hälfte erzielen. Die Daten zur Messung des Beitrags zu den nachhaltigen Investitionszielen basieren auf internem Research sowie auf den Informationen externer Researchanbieter, wie z.B. MSCI Solutions LLC. Mit den nachhaltigen Investitionen, die dieses Finanzprodukt tätigt, werden keine Umweltziele gemäß Artikel 9 der EU-Taxonomie (Verordnung (EU) 2020/852) verfolgt. 3 Inwiefern werden die nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt Bei den wichtigsten werden sollen, keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele erheblich scha- nachteiligen Auswirkun- den? gen handelt es sich um die bedeutendsten nachteili- Nachhaltige Investitionen können einen positiven Beitrag zu einem Umweltziel oder sozialen Ziel leisten gen Auswirkungen von In- und zugleich auch einem anderen Umweltziel oder sozialen Ziel schaden. Damit die nachhaltigen Investi- vestitionsentscheidungen tionen trotz ihres positiven Beitrags anderen Umwelt- und sozialen Zielen nicht erheblich schaden, wird auf Nachhaltigkeitsfakto- die nachteilige Auswirkung der Unternehmen und Staaten, in deren Wertpapiere die Vermögensverwal- ren in den Bereichen Um- tung über Fonds investiert, auf Nachhaltigkeitsfaktoren aus den Bereichen Umwelt und Soziales berück- welt, Soziales und Be- sichtigt. Hierzu werden ausgewählte PAI-Indikatoren aus den von der EU entwickelten Indikatoren für schäftigung, Achtung der nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1) Menschenrechte und Be- herangezogen. Diese Indikatoren sollen dazu dienen die negativen Effekte zu messen, die Unternehmen kämpfung von Korruption und Staaten auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die und Bestechung. Bekämpfung von Korruption und Bestechung haben. Um diese negativen Effekte und damit den potenzi- ellen Schaden der nachhaltigen Anlageziele durch die nachhaltigen Investitionen zu begrenzen, werden Investitionen nur als nachhaltig eingestuft, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfak- toren der Unternehmen und Staaten, in die indirekt investiert wird, im Hinblick auf ausgewählte Indikato- ren definierte Schwellenwerte nicht überschreiten. Wie wurden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt? Im Rahmen der Vermögensverwaltung werden grundsätzlich bei allen Anlageentscheidungen in Investmentanteilen (im Folgenden „Fonds“) die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhal- tigkeitsfaktoren beachtet. Bei den nachhaltigen Investitionen in Fonds werden die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltig- keitsfaktoren mithilfe festgelegter Schwellenwerte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Beschäftigung für Unternehmen sowie Umwelt und Soziales für Staaten berücksichtigt. Investitionen werden nur als nachhaltig eingestuft, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfakto- ren der Unternehmen und Staaten, in die im Rahmen der Vermögensverwaltung indirekt investiert wird, die für diese Indikatoren definierten Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschreiten. Folgende PAI-Indikatoren werden bei den nachhaltigen Investitionen in Fonds berücksichtigt: • CO2-Fußabdruck der Unternehmen (PAI 2 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Engagement in Unternehmen im Bereich fossile Brennstoffe (PAI 4 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen (PAI 5 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren (PAI 6 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken (PAI 7 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Emissionen in Wasser (PAI 8 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle (PAI 9 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Verstöße gegen den UN Global Compact (PAI 10 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Fehlende Prozesse und Compliance Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung den UNGC- 4 Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (PAI 11 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle (PAI 12 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen (PAI 13 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Beteiligung an der Herstellung oder dem Vertrieb von umstrittenen Waffen (PAI 14 aus Verord- nung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress (PAI 8 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 2) • Menschenrechtsverletzungen (PAI 14, aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 3) • CO2-Intensität der Staaten (PAI 15 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) • Verstöße gegen soziale Bestimmungen und internationale Normen (PAI 16 aus Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1, Tabelle 1) Damit die nachhaltigen Investitionen den ökologischen oder sozialen Anlagezielen, trotz eines positi- ven Beitrags, gleichzeitig nicht erheblich schaden, werden die nachteiligen Auswirkungen der Unter- nehmen und Staaten, in die die Vermögensverwaltung über Investmentanteile investiert, auf Nach- haltigkeitsfaktoren aus den Bereichen Umwelt und Soziales berücksichtigt. Hierzu werden die von der EU entwickelten Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Dele- gierte Verordnung (EU) 2022/1288, Anhang 1) herangezogen. Für Investitionen in Fonds werden die Indikatoren aus Anhang 1 Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 sowie zwei weitere Indikatoren aus Tabelle 2 und 3 herangezogen. Investitionen werden nur als nachhaltig eingestuft, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf Nach- haltigkeitsfaktoren der Unternehmen und Staaten, in die im Rahmen der Vermögensverwaltung über Investmentanteile investiert wird, im Hinblick auf ausgewählte Indikatoren definierte Schwellen- werte nicht über- bzw. unterschreiten. Bei unzureichender Datenabdeckung bzw. Datenqualität ein- zelner Indikatoren wird auf Ersatzindikatoren zurückgegriffen, die die nachteiligen Auswirkungen der Unternehmen, der Staaten oder der Fonds zuverlässig abbilden. Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unter- nehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang? Die nachhaltigen Investitionen stehen im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unter- nehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Investiti- onen in Fonds werden nur als nachhaltige Investitionen bewertet, wenn höchstens 3 Prozent des Sondervermögens in Unternehmen mit Verstößen gegen den UN Global Compact investiert werden. Damit wird beabsichtigt, dass die nachhaltigen Investitionen nur in Unternehmen erfolgen, die ver- antwortungsvoll handeln und die Menschenrechte achten. 5 In der EU-Taxonomie ist der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ festgelegt, nach dem taxonomiekonforme Investitionen die Ziele der EU-Taxonomie nicht erheblich beeinträchtigen dür- fen, und es sind spezifische EU-Kriterien beigefügt. Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzpro- dukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirt- schaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegen- den Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Alle anderen nachhaltigen Investitionen dürfen ökologische oder soziale Ziele ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigen. Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeits- faktoren berücksichtigt? Ja, im Rahmen der Vermögensverwaltung werden bei Anlageentscheidungen in Fonds die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (nachfolgend auch Principal Adverse Impacts oder PAI) berücksichtigt (nachfolgend auch PAI-Strategie). PAI beschreiben die negativen Auswirkun- gen der (Geschäfts-)Tätigkeiten der Unternehmen und Staaten, in deren Wertpapiere die Vermögens- verwaltung über Fonds investiert, in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Ach- tung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ziel der PAI-Strategie ist es, die mit den Investitionen verbundenen, negativen Einflüsse auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu begrenzen. Hierzu werden systematische Verfahrensweisen zur Messung und Bewertung sowie Maß- nahmen zum Umgang mit den PAI in der Investitionsanalyse und den Entscheidungsprozessen ange- wendet. Die Messung und Bewertung der PAI potenzieller Investitionen erfolgt mithilfe festgelegter Indikatoren auf Basis betriebseigener Recherchen sowie unter Verwendung von ESG-Daten externer Researchan- bieter. Zur Messung der PAI von Investmentanteilen werden sowohl Indikatoren für Unternehmen als auch Indikatoren für Staaten herangezogen. Für Investitionen in Wertpapiere von Unternehmen wer- den Indikatoren herangezogen, welche die PAI dieser Unternehmen in den Bereichen Treibhausgas- emissionen, Biodiversität, Wasser, Abfall sowie Soziales und Beschäftigung messen. Dazu gehören z.B. die Indikatoren Treibhausgasintensität, Energieverbrauchsintensität, Verstöße gegen den UN Global Compact, Beteiligung an der Herstellung und dem Verkauf von umstrittenen Waffen und schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Indikatoren für Staaten messen die PAI der jeweiligen Staaten in Bezug auf Umwelt und Soziales. Dazu gehören die Indikatoren Treibhausgasemissionen und Verstöße gegen soziale Bestimmungen. Die PAI-Berücksichtigung sieht neben der Messung und Bewertung der PAI auch konkret definierte Maßnahmen und Prozesse zur Steuerung der PAI bei Anlageentscheidun- gen vor. Um die negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die im Rahmen der ESG-Strategie mit den Investitio- nen innerhalb der Vermögensverwaltung verbunden sind, grundsätzlich zu begrenzen, wird das Anla- geuniversum der Vermögensverwaltung durch die Anwendung verbindlicher, nachhaltigkeitsbezoge- ner Ausschlusskriterien bzgl. der Aktivitäten der investierten Unternehmen und Staaten eingeschränkt. Diese Ausschlusskriterien schließen im Rahmen der ESG-Strategie Investitionen in Fonds aus, die defi- nierte Mindeststandards in Bezug auf Umwelt und Soziales nicht einhalten. Auf diese Weise sollen Investitionen vermieden werden, die mit Geschäftstätigkeiten in kontroversen Geschäftsfeldern sowie kontroversen Unternehmens- und Staatsführungspraktiken verbunden sind. Dazu zählen z.B. Fonds, die in Unternehmen investieren, die gegen den UN Global Compact verstoßen oder in der Herstellung von umstrittenen Waffen tätig sind. Eine ausführliche Beschreibung dieser Ausschlusskriterien findet sich im 6 Abschnitt „Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?“ wieder. Zudem werden im Rahmen der ESG-Strategie Unternehmen, die in umweltbezogene und/oder soziale Kontroversen verwickelt sind, anlassbezogen identifiziert und gegebenenfalls bei Verletzung der definierten Kriterien bzw. der Überschreitung von definierten Schwellenwerten auch aus dem Anlageuniversum ausge- schlossen. Um darüber hinaus spezifische, als besonders relevant erachtete PAI gezielt zu begrenzen, können je nach Höhe bzw. Ausprägung der PAI weitere Fonds aus dem Anlageuniversum ausgeschlossen werden. Hierfür hat der Vermögensverwalter für eine Auswahl an PAI-Indikatoren Schwellenwerte definiert. Für weitere Indikatoren erfolgt die Bewertung auf kontinuierlicher Basis durch Nachhaltigkeitsanalysten. Weitere Informationen zu den PAI können dem jährlichen Bericht über die ökologischen und/oder sozi- alen Merkmale der Vermögensverwaltung entnommen werden, der im Januar versandt wird. Zudem sind diese Informationen auch unter der im Abschnitt „Wo kann ich im Internet weitere produktspezifi- sche Informationen finden?“ genannten Internetadresse abrufbar. Nein Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt? Die ausgewählte Anlagestrategie richtet sich an Anlegende mit einer durchschnittlichen Risikobereitschaft, Die Anlagestrategie dient die das Ziel verfolgen, bei einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont eine attraktive Kapitalrendite mit als Richtschnur für Investi- erhöhten Chancen auf zusätzliche Kursgewinne zu erreichen. Der Anlegende ist bereit, dabei z.B. mittlere tionsentscheidungen, wo- Kurs-, Währungs- und mittlere Bonitätsrisiken zu tragen. bei bestimmte Kriterien wie beispielsweise Investi- Im Rahmen der vereinbarten ESG-Strategie wird das Vermögen des Anlegenden in Fonds angelegt, die sys- tionsziele oder Risikotole- tematisch nach ökologischen, sozialen und die verantwortungsvolle Unternehmens- und Staatsführung ranz berücksichtigt wer- betreffenden Kriterien ausgewählt werden (sog. ESG-Kriterien). den. Die Überwachung der Einhaltung der ESG-Kriterien erfolgt im Rahmen von standardisierten Prozessen durch die Sicherstellung der Konformität der Investitionsentscheidungen mit den festgelegten Kriterien. Es können nur Investitionsentscheidungen getroffen und entsprechende Kauf- oder Verkaufstransaktionen durchge- führt werden, welche im Rahmen der Vorabprüfung den definierten Kriterien entsprechen. Eine Transaktion kann nicht ausgeführt werden, wenn sie gegen die festgelegten ESG-Kriterien verstößt. Bei der Identifikation von Abweichungen von den definierten Kriterien gelten interne Fristen für den Verkauf der betroffenen Titel. Zudem wird bei der Vermögensverwaltung ein Mindestschutz angewendet. Details hierzu finden sich im Abschnitt „Welche Investitionen fallen unter „#2 Andere Investitionen“, welcher Anlagezweck wird mit ihnen verfolgt und gibt es einen ökologischen oder sozialen Mindestschutz?“. Darüber hinaus legen die Vermögensverwalter übergreifend allen Investitionsentscheidungen die Prinzipien für verantwortliches Investieren (PRI) zugrunde. Zur Erreichung der jeweiligen Anlageziele können je nach vereinbarter Anlagestrategie Investitionen in Aktien-, Renten-, Misch-, Geldmarkt- und Rohstofffonds sowie in vom Anlegenden jederzeit frei wählbaren Themenfonds erfolgen. Hierzu stehen dem Anlegenden die nachfolgend beschriebenen Themen zur Aus- wahl; er kann bis zu drei verschiedene Themen miteinander kombinieren und sie jederzeit nach eigenem Ermessen an- und abwählen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Vermögensverwalter mit der Aus- wahl der Investmentthemen betraut wird. 7 Klimawandel Mit der Wahl des Themas Klimawandel entscheiden sich Anlegende für die Investition in Wertpapiere von weltweit angesiedelten Unternehmen, deren wirtschaftliche Aktivitäten auf den Wandel zu kohlenstoffär- meren Energiequellen ausgerichtet sind. Dazu zählen beispielsweise Grundstoffanbieter oder Technologie- unternehmen, die Technologien für kohlenstoffärmere Energieproduktionen entwickeln oder diese verwen- den sowie solche, die in der Verteilung, Lagerung oder dem Transport dieser tätig sind. Die Investition erfolgt mittelbar über die Investition in einen geeigneten Investmentfonds. Wasser Mit der Wahl des Investmentthemas Wasser entscheiden sich Anlegende für die Investition in Aktien welt- weit angesiedelter Unternehmen, die Technologien, Produkte oder Dienstleistungen mit Bezug zur Wert- schöpfungskette rund um Wasser anbieten. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen, die in den Bereichen Technologie, Aufbereitung, Versorgung, Dienstleistungen, Reinigung und Recycling von Wasser tätig sind. Die Investition erfolgt mittelbar über die Investition in einen geeigneten Investmentfonds. In diesem Zusam- menhang ist es diesem Fonds auch gestattet, in Unternehmen zu investieren, die eine Verbesserung ihrer nachhaltigen Eigenschaften aufweisen und die wichtige Entwicklungen vornehmen, um diese Verbesserung in ihrer Unternehmensstrategie zu verankern. Impact Investing Mit der Wahl des Themas Impact Investing entscheiden sich Anlegende für Investitionen in Wertpapiere von Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen Lösungen zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (UN) darstellen (Impact Investing). Die Investition erfolgt mittelbar über einen geeig- neten Investmentfonds, dessen Anlagepolitik auf das Erreichen des beschriebenen Anlageziels ausgerichtet ist. Die Messung der Wirkung von Investitionen in diesem Fonds orientiert sich an den Sustainable Develop- ment Goals der Vereinten Nationen (UN). Bei der Auswahl des Fonds wird darauf geachtet, dass dieser nicht in Wertpapiere von Unternehmen investiert, die den nachhaltigen Mindestkriterien der Vermögensverwal- tung nicht entsprechen. Künstliche Intelligenz Mit der Wahl des Themas Künstliche Intelligenz entscheiden sich Anlegende für die Investition in Wertpa- piere von Unternehmen, deren Geschäftsmodell die Themen Künstliche Intelligenz, Robotik, Automatisie- rung, Smart Home, Cloud Computing, Cybersicherheit oder Medizinische Robotik abbildet. Künstliche Intelli- genz beschreibt dabei die Fähigkeit von Computern und Maschinen, menschliche Kompetenzen wie das logische Denken, das Lernen aus Erfahrungen, das Verstehen und Verarbeiten von Sprache, das Erkennen von Mustern, das Lösen von Problemen und das Treffen eigenständiger Entscheidungen zu imitieren. Die Investition erfolgt mittelbar über die Anlage in einen geeigneten Investmentfonds. Worin bestehen die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investi- tionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden? Die Vermögensverwaltung darf nur in Investmentanteile anlegen, bei denen die gewichteten Bestand- teile des betreffenden Investmentanteils zu mindestens 90 Prozent nicht gegen die Ausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte gemäß Artikel 12 Absatz 1 (a-g) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (PAB-Ausschlusskriterien) verstoßen. Folglich dürfen nur Investmentan- teile erworben werden, deren gewichtete Bestandteile zu mindestens 90 Prozent nicht 8 • gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leit- sätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen, • an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind; hierzu gehören Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weiter- gabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkom- men über das Verbot von Streumunition (“Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweili- gen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC), • am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind, • 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen, • 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Ver- edelung von Erdöl erzielen, • 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen, • 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen. Über die vereinbarte ESG-Strategie werden Anlagen in Investmentanteilen ausgeschlossen, • die bezüglich ihrer Principal-Adverse-Kennzahlen (PAI-Kennzahlen) zu den schlechtesten 50 Prozent ihrer Vergleichsgruppe gehören (sog. Best-in-Class-Ansatz), • bei denen die gewichteten Bestandteile des betreffenden Investmentanteils zu mindestens 90 Pro- zent nicht gegen die zuvor genannten PAB-Ausschlusskriterien verstoßen, • eine ESG-Bewertung von schlechter als „BBB“ von MSCI Solutions LLC oder alternativ eine vergleich- bare ESG-Bewertung bei einem anderen Anbieter erhalten, • deren Fondsmanager/-innen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche die Fonds verwalten, nicht die PRI zugrunde legen. Der Vermögensverwalter Deka Vermögensmanagement GmbH beachtet zudem die von den Vereinten Nationen geförderten Prinzipien für verantwortliches Investieren (Principles for Responsible Investment „PRI“). Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die Die Verfahrensweisen ei- investiert wird, bewertet? ner guten Unterneh- mensführung umfassen Die Bewertung der Verfahrensweisen guter Unternehmensführung erfolgt über eine Betrachtung der solide Managementstruk- Verstöße gegen die Prinzipien des UN Global Compact. Der UN Global Compact umfasst 10 Prinzipien, turen, die Beziehungen zu die den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt und Korruption zuzuordnen sind. Ist den Arbeitnehmern, die ein Unternehmen in eine oder mehrere ESG-Kontroversen verwickelt, bei denen glaubhafte Anschuldi- Vergütung von Mitarbei- gungen bestehen, dass das Unternehmen oder dessen Geschäftsführung gegen diese Prinzipien versto- tern sowie die Einhaltung ßen hat, so wird dies als „schwerer Verstoß“ gegen globale Normen wie die ILO („International Labour der Steuervorschriften. Organization“), Kernarbeitsnormen oder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gewertet. Dazu gehören z.B. Unternehmen, die Kinder- bzw. Zwangsarbeit anwenden. Bei den Investitionen in Fonds werden im Rahmen der ESG-Strategie keine Anlagen getätigt, wenn mehr als 3 Prozent der Unternehmen im Sondervermögen Verstöße gegen den UN Global Compact aufweisen. 9 Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant? Die Vermögensverwaltung investiert in ein breit diversifiziertes Portfolio. Mindestens 80 Prozent des Vermö- Die Vermögensallokati- gens wird nach den im Abschnitt „Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?“ on gibt den jeweiligen An- beschriebenen verbindlichen Elemente der ESG-Anlagestrategie verwaltet und erfüllen damit die ökologi- teil der Investitionen in be- schen und sozialen Merkmale (#1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale). Darüber hinaus wird stimmte Vermögenswerte angestrebt, dass die verbindlichen Elemente der ESG-Strategie auch auf das weitere Anlagevermögen (aus- an. genommen sind Bankguthaben, Derivate und sonstige Anlageinstrumente) Anwendung finden. Der verblei- bende Anteil des Anlagevermögens (#2 Sonstige Investitionen) wird schwerpunktmäßig in Zielfonds, die die ökologischen und sozialen Merkmale der Vermögensverwaltung nicht nachweisbar erfüllen und die zur Port- foliodiversifizierung dienen, angelegt. Eine ausführliche Beschreibung der Investitionen, die unter die sonsti- gen Investitionen fallen, deren Anlagezweck und der ökologische oder soziale Mindestschutz, der bei diesen Investitionen angewendet wird, findet sich im Abschnitt „Welche Investitionen fallen unter „#2 Andere Investitionen“, welcher Anlagezweck wird mit ihnen verfolgt und gibt es einen ökologischen oder sozialen Mindestschutz?“. Mindestens 5 Prozent der Investitionen erfolgen in nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen (#1A Nachhaltige Investitionen). Nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) sind alle Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umwelt- oder sozialen Ziels beitra- gen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unterneh- men, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Unternehmen können grundsätzlich nachhaltige und nicht nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten betreiben. Nachhaltige Aktivitäten werden somit anteilig an ihrem Beitrag zum Unternehmensumsatz als nachhaltige Investitionen angerechnet. Bei Investitionen in Staaten werden die Anteile nachhaltiger Investitionen anhand der jeweiligen Nachhaltig- keitsbewertung errechnet. Hierbei wird ein Best-in-Class-Ansatz angewendet über den nur Wertpapiere von Staaten, die eine Nachhaltigkeitsbewertung in der oberen Hälfte ihrer Vergleichsgruppe erzielen, als nach- haltige Investitionen bewertet werden. Eine Anrechnung zum Anteil nachhaltiger Investitionen erfolgt sowohl bei Unternehmen als auch bei Staa- ten nur, wenn sichergestellt ist, dass die Emittenten keines der Anlageziele erheblich beeinträchtigen und sie Verfahrensweisen guter Unternehmens- bzw. Staatsführung einhalten. Wenn die Mittelverwendung des investierten Wertpapieres an die Finanzierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gebunden ist, dann wird die komplette Investition in das Wertpapier als nachhaltig angerechnet. Dies ist zum Beispiel bei Green oder Social Bonds der Fall. 10 #1 Ausgerichtet auf Investitionen ökologische/soziale #1A Nachhaltig (5%) Andere ökologische Merkmale (80 %) #1B Andere #2 Andere ökologische/soziale Soziale Merkmale #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologi- sche oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkate- gorien: - Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologi- schen oder sozialen Zielen. - Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU- Taxonomiekonforme Taxonomie konform? Tätigkeiten, ausgedrückt durch den Anteil der: Die Vermögensverwaltung strebt keine nachhaltigen Investitionen mit einem Umweltziel an, das - Umsatzerlöse, die den mit der EU-Taxonomie konform ist. Stattdessen wird ein allgemeiner Beitrag zur Erreichung eines Anteil der Einnahmen aus oder mehrerer SDGs angestrebt. Daher beträgt der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit umweltfreundlichen Akti- Umweltziel, die mit der EU-Taxonomie konform sind, 0 Prozent. Es sind auch keine Investitionen vitäten der Unterneh- in EU-Taxonomie konforme Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und/oder Kernenergie vorgesehen. men, in die investiert wird, widerspiegeln Die Vermögensverwaltung darf nach den Anlagebedingungen einen gewissen Anteil des - Investitionsausgaben Gesamtportfolios über Fonds in Staatsanleihen investieren. Es gibt bisher keine anerkannte (CapEx), die die umwelt- geeignete Methode, um den Anteil der taxonomiekonformen Aktivitäten bei Investitionen in freundlichen Investitionen Staatsanleihen zu ermitteln. Da der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit Umweltziel, die der Unternehmen, in die EU-Taxonomie konform sind, 0 Prozent beträgt, gibt es keine Unterschiede bei der Taxonomie- investiert wird, aufzei- Konformität des Portfolios mit und ohne Staatsanleihen. gen, z. B. für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft - Betriebsausgaben (OpEx), die die umwelt- freundlichen betrieblichen Aktivitäten der Unterneh- men, in die investiert wird, widerspiegeln 11 Mit Blick auf die EU-Taxo- Wird mit dem Finanzprodukt in EU-taxonomiekonforme Tätigkeiten im Bereich fossi- nomiekonformität umfas- les Gas und/oder Kernenergie1 investiert? sen die Kriterien für fossi- les Gas die Begrenzung Ja: der Emissionen und die Umstellung auf erneuerba- In fossiles Gas In Kernenergie re Energie oder CO2-arme Kraftstoffe bis Ende 2035. Die Kriterien für Kernener- Nein gie beinhalten umfassen- de Sicherheits- und Abfall- entsorgungsvorschriften. Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und/oder Kernenergie sind nur dann EU-taxonomiekonform, wenn sie zur 1 Eindämmung des Klimawandels ("Klimaschutz") beitragen und kein Ziel der EU-Taxonomie erheblich beein- trächtigen - siehe Erläuterung am linken Rand. Die vollständigen Kriterien für EU-taxonomiekonforme Wirt- schaftstätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission festgelegt. Die beiden nachstehenden Grafiken zeigen den Mindestprozentsatz der EU-taxonomiekonformen Investitionen in grüner Farbe. Da es keine geeignete Methode zur Bestimmung der Taxonomie- konformität von Staatsanleihen* gibt, zeigt die erste Grafik die Taxonomiekonformität in Bezug auf alle Investitionen des Finanzprodukts einschließlich der Staatsanleihen, während die zweite Grafik die Taxonomiekonformität nur in Bezug auf die Investitionen des Finanzprodukts zeigt, die keine Staatsanleihen umfassen. 1. Taxonomiekonformität der Investitionen 2. Taxonomiekonformität der Investitionen einschließlich Staatsanleihen* ohne Staatsanleihen* Taxonomiekonform: Fossiles Taxonomiekonform: Fossiles Gas Gas Taxonomiekonform: Taxonomiekonform: Kernenergie Kernenergie Taxonomiekonform Taxonomiekonform Nicht taxonomiekonform Nicht taxonomiekonform 100% 100% Diese Grafik gibt 100% der Gesamtinvestitionen wieder. * Für die Zwecke dieser Grafiken umfasst der Begriff „Staatsanleihen“ alle Risikopositionen gegenüber Staaten. 12 Wie hoch ist der Mindestanteil der Investitionen in Übergangstätigkeiten und ermöglichende Ermöglichende Tätigkei- Tätigkeiten? ten wirken unmittelbar ermöglichend darauf hin, Zur Erfüllung der Umweltziele ist in vielen Bereichen ein technologischer Wandel erforderlich. Um diesen dass andere Tätigkeiten ei- Wandel zu unterstützen, leistet die Finanzbranche über nachhaltige Finanzanlagen einen wesentlichen nen wesentlichen Beitrag Beitrag, beispielsweise über die Finanzierung neuer, klimafreundlicher Produktionsweisen. Da dieser zu den Umweltzielen leis- Wechsel nicht immer adhoc erfolgen kann, spielen sogenannte Übergangs- und ermöglichende Tätigkei- ten. ten eine wichtige Rolle im Entwicklungszyklus neuer Produktionsverfahren. Übergangstätigkeiten Der Mindestanteil der Investitionen in Übergangstätigkeiten und ermöglichende Tätigkeiten beträgt sind Tätigkeiten, für die es jeweils: noch keine CO2-armen Alternativen gibt und die unter anderem Treibhaus- gasemissionswerte auf- Art der Wirtschaftstätigkeit Anteil weisen, die den besten Ermöglichende Tätigkeiten 0,00% Leistungen entsprechen. Übergangstätigkeiten 0,00% Wie hoch ist der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, die nicht sind nachhaltige mit der EU-Taxonomie konform sind? Investitionen mit einem Umweltziel, die die Der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen der Vermögensverwaltung beträgt 5 Prozent. Dieser Kriterien für ökologisch Mindestanteil beinhaltet sowohl nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel als auch nachhal- nachhaltige Wirtschaftstä- tige Investitionen mit einem sozialen Ziel. tigkeiten gemäß der EU- Taxonomie nicht berück- Es ist das Ziel der nachhaltigen Investitionen, die die Vermögensverwaltung teilweise tätigt, einen sichtigen. Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer SDGs zu leisten. Da diese Ziele sowohl umweltbezo- gene als auch soziale Zwecke verfolgen, ist die Festlegung eines spezifischen Mindestwerts für den Anteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, die nicht mit der EU-Taxonomie kon- form sind sowie eines Mindestwerts für den Anteil sozial nachhaltiger Investitionen im Einzelnen nicht möglich. Mit den nachhaltigen Investitionen innerhalb der Vermögensverwaltung wird ein allgemeiner Bei- trag zur Erreichung einer oder mehrerer der SDGs angestrebt, nicht jedoch ein Beitrag zu den von der EU-Taxonomie definierten Umweltzielen. Demnach investiert der Teilfonds in Wirtschaftstätig- keiten mit Umweltzielen, die nicht taxonomiekonform sind. Wie hoch ist der Mindestanteil der sozial nachhaltigen Investitionen? Eine Trennung des Mindestanteils nachhaltiger Investitionen mit einem nicht EU-Taxonomie kon- formen Umweltziel oder einem sozialen Ziel ist nicht möglich. Daher beträgt der gesamte Mindest- anteil nachhaltiger Investitionen innerhalb der Vermögensverwaltung 5 Prozent. Dieser Mindestan- teil beinhaltet sowohl nachhaltige Investitionen mit einem nicht EU-Taxonomie konformen Umweltziel als auch nachhaltige Investitionen mit einem sozialen Ziel. Welche Investitionen fallen unter „#2 Andere Investitionen“, welcher Anlagezweck wird mit ihnen verfolgt und gibt es einen ökologischen oder sozialen Mindestschutz? Unter „#2 Andere Investitionen“ fallen potenziell: • Investitionen in Fonds, für die keine oder keine hinreichenden ESG-Daten vorliegen und daher nicht sichergestellt werden kann, ob diese auf die ökologischen und sozialen Merkmale der Vermögensverwaltung ausgerichtet sind 13 Ein sozialer Mindestschutz wird bei den oben genannten Investitionen hergestellt, in dem über die in der Anlagestrategie beschriebenen Ausschlusskriterien hinaus grundsätzlich nicht in Fonds investiert wird, die in Wertpapiere von Hersteller geächteter und kontroverser Waffen investieren. Zudem wird grundsätzlich nicht in Derivate mit einem Grundnahrungsmittel als Basiswert inves- tiert. Grundnahrungsmittel im Sinne dieses Ausschlusses sind Weizen, Mais, Reis, Hafer, Soja und Vieh. Wo kann ich im Internet weitere produktspezifische Informationen finden? Weitere produktspezifische Informationen sind abrufbar unter: https://saxxanlage.ostsaechsische-sparkasse-dresden.de/select?sustainable 14