Allgemeine Versicherungsbedingungen Santander Visa Gold Karte Inhaltsübersicht 5. Kontaktdaten für die Abwicklung von Assistance- und Versiche- Versicherungsleistungen im Überblick rungsleistungen Versicherungsbestätigung Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleistun- A. Versicherungsbedingungen für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung gen ist: und Auslandsreise-Privathaftpflichtversicherung B. Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung One Underwriting Agency GmbH C. Versicherungsbedingungen für den Reise-Assistance-Service Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Versicherungsleistungen1 im Überblick Tel. +49 (0) 2103 34 6415 ▪ Verkehrsmittel-Unfallversicherung und Auslandsreise-Privathaft- E-Mail: santander@lifestyle-protection.com pflichtversicherung Schadenmeldeportal: – abhängig vom Einsatz der Santander Visa Gold Karte – https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten ▪ Auslandsreise-Krankenversicherung 6. Rechte und Pflichten im Schaden-/Leistungsfall – unabhängig vom Einsatz der Santander Visa Gold Karte – Der Versicherte hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Genießen Sie diesen Versicherungsschutz weltweit für Privat- Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer geltend oder Geschäftsreisen von bis zu 6 Wochen Dauer: Behand- zu machen. lungen beim Arzt, Zahnarzt, im Krankenhaus; Rückführung in den Heimatort Leistungsfälle, die unter die aufgeführten Versicherungen fallen und vo- raussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich zu melden. ▪ Reise-Assistance-Service – unabhängig vom Einsatz der Santander Visa Gold Card – Im Schaden-/Leistungsfall melden Sie sich bitte unter den nachfolgend Sie erhalten Reiseinformationen und Hilfe in besonderen Notfällen. aufgeführten Kontaktmöglichkeiten unseres Assistance-Dienstleisters: Versicherungsbestätigung Tel. +49 (0) 2103 34 6415 Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie bein- E-Mail: santander@lifestyle-protection.com halten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch Schadenmeldeportal: den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Openbank Deutschland AG https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten (nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt), und der Lifestyle Protection AG (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer Santander Kre- Originalrechnungen (oder Zweitschriften mit Erstattungsvermerk eines ditkarte zur Verfügung stehen. anderen Kostenträgers) können Sie bequem im Schadenmeldeportal Die Openbank Deutschland AG ist Versicherungsnehmerin des Gruppenver- hochladen. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, können Sie die Unterla- sicherungsvertrages mit dem Versicherer. Beauftragt mit der Abwicklung der gen postalisch an folgende Anschrift senden: Assistance und Versicherungsleistungen sind: One Underwriting Agency GmbH Als Inhaber der Santander Visa Gold Karte treten Sie dem zugrundeliegenden Luxemburger Allee 4 Gruppenversicherungsvertrag bei. 45481 Mülheim an der Ruhr Für die in der Santander Visa Gold Karte inkludierten Versicherungsleis- Bitte geben Sie Ihre Kreditkartennummer wie folgt an: tungen fallen keine separaten Versicherungsprämien an. Die ersten 6 Ziffern und die letzten 4 Ziffern und teilen uns auch mit, auf welches Konto Sie die Überweisung der Versicherungsleistungen wün- schen. Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise 1. Angaben zum Versicherer Für evtl. Rückfragen bitten wir außerdem um Angabe Ihrer Anschrift und Telefonnummer. Lifestyle Protection AG Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden 7. Höchstleistungen HRB 63310, Amtsgericht Düsseldorf Sämtliche in diesen Versicherungsbedingungen aufgeführte Versiche- USt-ID DE 815 366 149 rungssummen stellen die Höchstleistung für jede einzelne versicherte Lifestyle Protection AG führt die Versicherungsteuer unter der Versiche- Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder rungsteuernummer 810/V90810034700 an das Bundeszentralamt für mehrere Kreditkarten der Openbank Deutschland AG besteht. Steuern ab. 8. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berück- Die Hauptgeschäftstätigkeit der Lifestyle Protection AG liegt im Betrieb sichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den ge- der Schaden- und Unfallversicherung in allen Arten und allen damit zu- setzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- sammenhängenden Geschäften. rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist (§ 47 VVG). 3. Zuständige Aufsichtsbehörde 9. Verjährung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem GVV beträgt drei Jahre. Die –Bereich Versicherungen–, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung an- gezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu 4. Beginn und Ende der Versicherung dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform Die Versicherung beginnt mit dem Beitritt zum Gruppenversicherungsver- zugeht. trag. Die Versicherung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte, je- doch nicht vor dem Zeitpunkt, für den der Beitrag für das laufende Versi- 10. Beschwerdeverfahren cherungsjahr gezahlt wurde. Der Karteninhaber oder die versicherte Person steht stets im Mittelpunkt Die Versicherung endet ebenfalls durch Kündigung des Gruppenversi- der Bemühungen des Versicherers. Sollte der Karteninhaber oder die cherungsvertrages durch uns oder die Versicherungsnehmerin. versicherte Person dennoch unzufrieden sein, kann er sich an den Versi- cherer wenden: Lifestyle Protection AG Proactiv-Platz 1 40721 Hilden Oder per E-Mail an santander@lifestyle-protection.com 1 Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Vertrages zwischen der Openbank Deutschland AG und den Versicherern. SANVB 0802 05.2026 Seite 1 von 8 Die Lifestyle Protection AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombuds- (auch Pauschalreise), in der nachweislich die Benutzung eines öffentli- mann e. V. Sie können somit das kostenlose außergerichtliche Streit- chen Verkehrsmittels im Reisepreis enthalten ist, mittels einer Santander schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Versicherungsombuds- Visa Gold Karte bezahlt und das Kartenkonto in Deutschland mit diesen mann ist zu erreichen unter Kosten belastet wird. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 1.2 Versicherungsumfang / Beginn und Ende des Versicherungsschut- 10006 Berlin zes Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000 Der Versicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de gen (AUB 2008) zugrunde. In Abänderung der AUB 2008 besteht Versi- Internet: www.versicherungsombudsmann.de cherungsschutz ausschließlich für Unfälle, die den versicherten Personen während der Benutzung von folgenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu- Alternativ können Sie sich an unsere Aufsichtsbehörde wenden: stoßen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Flugzeuge, Schiffe, Bahnen, Busse, Taxis. Unfälle beim Ein- und Sektor Versicherungsaufsicht Aussteigen sind mitversichert. Graurheindorfer Str. 108 Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Un- 53117 Bonn, Deutschland fälle während einer vom Luftfahrtunternehmen durchgeführten Er- Verbrauchertelefon: 0800 2100 500 satzbeförderung. Ferner er streckt sich der Versicherungsschutz auf E-Mail: poststelle@bafin.de jeden Aufenthalt auf einem Flughafen während einer Reise bei Zwi- Internet: www.bafin.de schenlandungen. Sofern der Versicherungsschutz für eine Flugreise besteht, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Benut- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne zung öffentlicher Verkehrsmittel auf der direkten Fahrt zum Flugha- Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. fen unmittelbar vor dem vorgesehenen Abflug bzw. auf der direkten Fahrt vom Flughafen, unmittelbar nach Ankunft des Flugzeuges. Wenn Sie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder bei Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kosten für die Beförderung mit einer der Aufsichtsbehörden einlegen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, einer Santander Visa Gold Karte bezahlt werden. Ihre Ansprüche durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu verfol- gen. 1.3 Versicherungssummen Die Versicherungssummen betragen 11. Datenschutz EUR 390.000,– für den Todesfall als Fluggast Der Karteninhaber genießt als versicherte Person Versicherungsschutz EUR 260.000,– für den Todesfall in sonstigen öffentlichen Verkehrsmit- im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den die Openbank teln Deutschland AG als Versicherungsnehmerin mit Lifestyle Protection AG, EUR 6.000,– für den Todesfall bei Kindern, die das 14. Lebensjahr als Versicherer abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Durchführung die- noch nicht vollendet haben ses Gruppenversicherungsvertrages ist die Lifestyle Protection AG, der EUR 260.000,– für den Invaliditätsfall datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 24 der Daten- EUR 520.000,– bei Vollinvalidität (100%) schutzgrundverordnung (DSGVO). EUR 55.000,– Bergungskosten Der Karteninhaber erhält zusammen mit diesen Versicherungsunterlagen EUR 11.000,– kosmetische Operationen ein Merkblatt, in dem die Lifestyle Protection AG, die gemäß Artikel 13 EUR 110,– Unfallkrankenhaustagegeld ohne Genesungsgeld DSGVO vorgesehenen Informationen über den Umgang mit den perso- Das Unfallkrankenhaustagesgeld wird abweichend von Ziffer 2.4 AUB nenbezogenen Daten informiert. 2008 nur bei Unfällen im Ausland gewährt. Werden durch ein Unfallereignis mehrere versicherte Personen getötet 12. Recht, Gerichtsstand, und Vertragssprache oder verletzt, so ist die Höchstleistung des Versicherers auf EUR (1) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch 5.200.000,– für den Todes- und Invaliditätsfall begrenzt. Wird dieser Be- während der Vertragsanbahnung. trag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem (2) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer kön- Unfallereignis beteiligter Personen im entsprechenden Verhältnis ge- nen bei dem für den Geschäftssitz Hilden örtlich zuständigen Gericht gel- kürzt. tend gemacht werden. Sie können eine Klage aber auch an dem für Ihren Wohnsitz bzw. - wenn Sie über keinen festen Wohnsitz verfügen - an dem 1.4 Ausschlüsse für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht einreichen. Dies Die Benutzung folgender Verkehrsmittel bleibt vom Versicherungsschutz gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnli- ausgeschlossen: chen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Wir können Ansprüche aus dem - Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen; Versicherungsvertrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz bzw. - Busse, die im Rahmen von Rundfahrten (Abfahrtsort ist gleich An- kunftsort) verkehren; gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist dieser im Zeitpunkt der Kla- - Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, geerhebung unbekannt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk z.B. Kreuzfahrtschiffe und Hausboote. Sie Ihren letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat- ten. (3) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Versicherungs- 2. Insassen-Tankunfall-Versicherung bei der Benutzung privater Pkw, nehmerin ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Versicherungs- Firmen- oder Selbstfahrervermietfahrzeugen im In- und Ausland nehmerin ihren Sitz hat. (4) Für Klagen gegen den Versicherten ist das Gericht des Ortes zuständig, 2.1 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz an dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol- chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für den nachstehend beschriebenen Versicherungs- (5) Die Vertragssprache ist deutsch. schutz ist, dass der Karteninhaber oder eine versicherte Person das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles gelenkt hat und die letzte Tankrech- nung vor dem Unfall mit einer Santander Visa Gold Karte beglichen A. Versicherungsbedingungen wurde. für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung und Auslandsreise-Privathaftpflichtversicherung 2.2 Versicherungsumfang Versicherte Personen Der Versicherung liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun- Versichert sind – ohne Namensangabe alle Personen, gen (AUB 2008*) zugrunde. In Abänderung der AUB 2008 besteht Versi- - die Inhaber einer von der Versicherungsnehmerin ausgegebenen und cherungsschutz ausschließlich für Unfälle, die den versicherten Personen gültigen Santander Visa Gold Karte mit Versicherungsschutz sind; als Lenker bzw. Insasse eines privaten PKWs, Firmen-PKWs oder - deren mitreisende Ehepartner bzw. in häuslicher und eheähnlicher Ge- Selbstfahrervermietfahrzeuges zustoßen. meinschaft lebende Lebensgefährten; Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Betankung und - mitreisende unterhaltsberechtigte Kinder des Karteninhabers bis zur gilt für jeweils eine Woche. Bei monatlicher Abrechnung mit der Santan- Vollendung des 25. Lebensjahres. der Visa Gold Karte wird ebenfalls auf den jeweiligen Einzeltankvorgang abgestellt, je doch besteht Versicherungsschutz frühestens nach Beglei- 1. Verkehrsmittelunfall-Versicherung bei der Benutzung öffentlicher chung der ersten Monatsrechnung mit einer Santander Visa Gold Karte. Verkehrsmittel Bei der Benutzung von Selbstfahrervermietfahrzeugen besteht Versiche- rungsschutz für den Zeitraum, für den die Bezahlung durch eine Santan- der Visa Gold Karte nachweislich vereinbart wurde. 1.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz Voraussetzung für den nachstehend beschriebenen Versicherungs- schutz ist, dass der Karteninhaber die Kosten für die Beförderung in ei- nem öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Dienst- und/oder Privatreise * Einzusehen im Internet des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft – GDV – www.gdv.de unter „Versicherungsbedingungen“ SANVB 0802 05.2026 Seite 2 von 8 2.3 Pauschal-Versicherungssummen je Fahrzeug b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu ei- EUR 52.000,– für den Todesfall ner Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich ange- EUR 52.000,– für den Invaliditätsfall ordnet, Im Leistungsfall wird die Versicherungssumme für den Todesfall und für c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständi- den Invaliditätsfall, jeweils durch die Anzahl der verunfallten versicherten gen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen Personen geteilt. Jede Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, jeweiligen Versicherungssumme versichert. d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. 2. Hat der Versicherte für die Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl er kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach 2.4 Ausschlüsse den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls Die Benutzung folgender Verkehrsmittel bleibt vom Versicherungsschutz ersatzpflichtig. ausgeschlossen: 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsan- - Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, spruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend z.B. Wohnmobile und Wohnwagen gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungs- - Motorräder und Trikes pflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versiche- rer halten. 4. Bestehen für den Versicherten bei dem Versicherer mehrere Unfallversi- 3. Gliedertaxe / Leistung bei Invalidität cherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Im Rahmen der versicherten Leistungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 leis- Verträge verlangt werden. tet der Versicherer die Invaliditätsentschädigung in Abänderung von Ziffer 5. Sind für den Versicherten bei dem Versicherer im selben oder einem an- 2.1.2 der AUB 2008 ausschließlich für den vollständigen Verlust oder die deren Vertrag die unter Punkt 1 genannten Kosten auch durch andere vollständige Gebrauchsunfähigkeit folgender Körperteile oder Sinnesor- Versicherungsbedingungen (z.B. für Flugrückholkosten, Auslandsreise- gane wie folgt: krankenversicherung) versichert, können sie nur aus einer dieser versi- Arm 70% cherten Leistungen verlangt werden. Die Versicherungssummen addie- Hand 50% ren sich nicht. Daumen und Zeigefinger zusammen 50% Bein 70% Fuß 50% Besondere Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosme- Sehkraft beider Augen 100% tische Operationen Gehör 100% 1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person Sprache 100% derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehand- Die Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 der AUB 2008 sind gestrichen, d.h., bei lung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung erfolgt keine Leis- dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, tung. sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung des Bei vollständigem Verlust bzw. vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Ope- mehreren der vorgenannten Körperteile oder Sinnesorgane werden die ration und der klinischen Behandlung in Zusammenhang stehenden Kos- jeweils in Betracht kommenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. ten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpfle- gung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 4. Auslandsreise-Privathaftpflichtversicherung 2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr 4.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Der Versicherungsschutz ist vom Einsatz der Karte unabhängig. Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchge- führt werden. 4.2 Versicherungsumfang 3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind Kosten für Nahrungs- und Genussmit- Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für tel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Haftpflichtversicherung (AHB 2008*) sowie die Allgemeinen Bestim- die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. mungen für die Privathaftpflichtversicherung (Risikobeschreibungen, Er- 4. Bestehen für den Versicherten bei dem Versicherer mehrere Unfallversi- läuterungen und Besondere Bedingungen) zugrunde. cherungen, können mitversicherte Kosten für kosmetische Operationen In Abänderung dieser Bedingungen besteht Versicherungsschutz aus- nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. schließlich für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines wäh- 5. Sind für den Versicherten bei dem Versicherer im selben oder einem an- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignis- deren Vertrag die unter Punkt 1 genannten Kosten auch durch andere ses (Versicherungsfall), das einen Personen-, oder Sachschaden zur Versicherungsbedingungen (z.B. für Flugrückholkosten, Auslandsreise- Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- krankenversicherung) versichert, können sie nur aus einer dieser versi- chen Inhalts von einem Dritten im Ausland auf Schadensersatz in An- cherten Leistungen verlangt werden. Die Versicherungssummen addie- spruch genommen wird. ren sich nicht. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Haft- pflichtversicherungen; sofern also Versicherungsschutz für dieselbe Ge- 5. Obliegenheiten fahr noch bei einem anderen Haftpflichtversicherer besteht, geht der an- Grundsätzlich besteht die Verpflichtung (Obliegenheit) derweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet der Karteninhaber den - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu Schadenfall dem Versicherer, so wird dieser insoweit auch in Vorleistung sorgen; treten. - die Lifestyle Protection AG unverzüglich unter Angabe aller Einzelhei- ten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur 4.3 Deckungssummen Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten; - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und EUR 1.050.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten; Diese Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungs- - Weisungen des Versicherers zu beachten; jahres ist je Karteninhaber einer Santander Visa Gold Karte auf EUR - dem Versicherer die zum Nachweis des Schadens angeforderten Un- 2.100.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden begrenzt. terlagen, und sonstige für die Ermittlung der Leistung maßgebliche In- formationen zur Verfügung zu stellen bzw. darauf hinzuwirken, dass Sämtliche vorgenannten Versicherungssummen stellen die diese erstellt werden; Höchstleistung für jede einzelne versicherte Person dar, unabhän- - Dritte (z.B. Ärzte) im Bedarfsfall zu ermächtigen, die erforderlichen gig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kredit- Auskünfte zu erteilen; karten der Openbank Deutschland AG besteht. - einen Unfalltod innerhalb von 48 Stunden zu melden; - Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich bei der zuständi- gen Polizeidienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskos- zu lassen und diese Bescheinigung dem Versicherer einzureichen. tenin der Allgemeinen Unfallversicherung 1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Un- 6. Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten fall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungs- Wird eine Obliegenheit im Leistungsfall vorsätzlich verletzt, verlieren Sie schein festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich rechtlich genheit ist der Versicherer berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, üblicherweise Gebühren berechnet werden, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden. * Einzusehen im Internet des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft – GDV – www.gdv.de unter „Versicherungsbedingungen“ SANVB 0802 05.2026 Seite 3 von 8 Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. verfügen und Krankengeschichten führen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- 6. Ausschlüsse stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- (1) Keine Leistungspflicht besteht fang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegen- a) für der versicherten Person bei Antragstellung bekannte chronische heit arglistig verletzt haben. Krankheiten bzw. Anomalien und jeweilige Folgen sowie für Folgen von Krankheiten und Unfälle, derentwegen die versicherte Person in B. Versicherungsbedingungen den letzten sechs Monaten vor Antragstellung behandelt worden ist. Ist jedoch im Ausland eine Heilbehandlung wegen einer akuten Ver- für die Auslandsreise-Krankenversicherung schlechterung des Gesundheitszustandes, mit der vor Reisebeginn 1. Versicherte Personen nicht zu rechnen war, medizinisch notwendig und erfolgte die Aus- Versichert werden alle Inhaber einer Santander Visa Gold Karte der Ver- landsreise nicht gegen ärztlichen Rat, gilt: Erstattungsfähige Auf- sicherungsnehmerin, deren ausgegebene Kreditkarte Leistungen einer wendungen nach Ziffer 4 dieser Versicherungsbedingungen (auch Auslandsreise-Krankenversicherung beinhaltet. für eine Überführung im Todesfall) werden ersetzt, wenn und soweit sie pro Versicherungsfall einen Betrag von 51,13 EUR übersteigen; 2. Beginn des Versicherungsschutzes b) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Annahme des Kar- oder an inneren Unruhen verursacht worden sind; tenantrags durch die Versicherungsnehmerin, mit dem Tag des Eingangs c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich de- des Kartenantrags bei der Versicherungsnehmerin, jedoch nicht vor Be- ren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entzie- ginn eines Auslandsaufenthaltes. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn hungskuren; des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet; dies gilt d) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkran- auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetre- kungen sowie für Psychotherapie; ten werden. e) für eine der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für 3. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist jedoch (1) Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von einer versicherten die Behandlung von für die versicherte Person nicht vorhersehbaren, Person innerhalb eines Versicherungsjahres unternommen werden. Die akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch einen Zeit- Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und raum von 6 Wochen nicht übersteigen. Fehlgeburten. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gel- Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch ten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohn- Versicherungsschutz; sitz unterhält. f) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; g) für Hilfsmittel; h) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnah- 4. Gegenstand um Umfang des Versicherungsschutzes men; (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und i) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Ein- andere in den Versicherungsbedingungen genannten Ereignisse. Bei ei- schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufent- nem im Geltungsbereich eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort haltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst ver- oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; einbarte Leistungen. Für Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbe- j) für Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 handlung unternommen werden, besteht kein Versicherungsschutz. des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern oder Kinder. Nachgewie- (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines sene Sachkosten werden erstattet; Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall k) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter- beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be- bringung. fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis- gilt auch der Tod. tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabset- 5. Umfang der Leistungspflicht zen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen (1) Erstattungsfähige Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbe- Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leis- handlung werden zum vollen Rechnungsbetrag erstattet. Erstattungsfä- tungen, ist der Versicherer insoweit nicht zu Leistung verpflichtet. hig sind die Aufwendungen für (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi- a) ärztliche Behandlung; cherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche b) stationäre Behandlung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung); Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Auf- c) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher wendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen Ausführung (nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen); notwendig bleiben. d) einen Transport zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus (4) Hat der Versicherte wegen desselben Versicherungsfalles einen An- oder zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Ret- spruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstat- tungsdienste; tung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. e) Arznei- und Verbandmittel; f) Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Be- 7. Auszahlung der Versicherungsleistungen handlung). (1) Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Angabe (2) Erstattungsfähig sind auch die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten der Kreditkartennummer dem Versicherer direkt eingereicht werden. Rückführung aus dem Ausland, wenn die durch die Krankheit oder die (2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsur- Unfallfolgen verursachten Mehrkosten des Rücktransports der versicher- schriften vorgelegt werden und die von ihm geforderten und für die Prü- ten Person (nicht der Begleitperson) nachgewiesen werden und der fung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sind. Hat Rücktransport von unseren Versicherungsärzten als medizinisch notwen- sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so sind dig bestätigt wird. Die Rückführung muss an den Heimatwohnsitz oder in Zweitschriften der Belege mit Erstattungsvermerk erforderlich. Die Be- das von dort nächst erreichbare Krankenhaus erfolgen. Soweit medizini- lege und Nachweise werden Eigentum des Versicherers. sche Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste (3) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person so- Transportmittel zu wählen. Die Mehrkosten einer Rückführung einer ver- wie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen sicherten Person sind ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verord- bis zu 500 EUR erstattungsfähig, wenn nach ärztlichem Befund eine un- nete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge- ter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufent- hen. Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, haltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde. Rechnungen über Heilmittel zusammen mit der Verordnung einzu- (3) Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, so wer- reichen. Bei zahnärztlicher Heilbehandlung muss die Rechnung die Be- den die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an zeichnung der behandelten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leis- seinen Heimatwohnsitz bei Tod im europäischen Ausland bis zu 5.112,92 tungen ausweisen. Der Anspruch auf Leistungen für Überführungs- bzw. EUR, bei Tod im außereuropäischen Ausland bis zu 10.225,84 EUR er- Bestattungskosten ist durch Kostenbelege und die amtliche Sterbeur- setzt. Im Falle einer Beisetzung im Ausland werden entstandene Bestat- kunde zu begründen. tungskosten bis zu 5.112,92 EUR vergütet. (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen (4) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zu- Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in gelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel- (5) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 4 genannten kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß „Wäh- einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- (6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, der Versicherte cherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein aner- weist durch Bankbeleg nach, dass er die zur Bezahlung der Rechnung kannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. SANVB 0802 05.2026 Seite 4 von 8 (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen – mit Aus- nahme von Überweisungen in EUR innerhalb der Eurozone – können von Tel. +49 (0) 2103 34 6415 (24-Stunden-Notruf-Service) den Leistungen abgezogen werden. E-Mail: santander@lifestyle-protection.com (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch Schadenmeldeportal: verpfändet werden. https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten (7) Der Versicherer kann eine beglaubigte Übersetzung der Belege in die deutsche Sprache verlangen. Unser Dienstleister unterstützt Sie (8) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis- - bei der Suche nach einem Arzt, der Sie wirklich versteht tungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). - bei der Suche nach Medikamenten, die Sie dringend benötigen - bei der Suche nach kompetenten Fachärzten 8. Anspruch auf Versicherungsleistungen Er informiert Ihre Angehörigen zu Hause, gibt Zahlungsgarantien an Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherer einen unmittelbaren An- Krankenhäuser und Kliniken im Ausland ab und prüft und organisiert ei- spruch auf die Versicherungsleistungen. nen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport nach Hause. 9. Ende des Versicherungsschutzes Wir empfehlen, sich vor einem stationären Aufenthalt im Ausland mit (1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungs- dem 24-Stunden- Notruf-Service der One Underwriting Agency fälle – jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, spätestens GmbH in Verbindung zu setzen. jedoch nach Ablauf der 6. Woche eines Auslandsaufenthaltes. Er endet ebenfalls mit Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte für den der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr gezahlt wurde. C. Versicherungsbedingungen (2) Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis für den Reise-Assistance-Service zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach Absatz 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versi- 1. Telefonische medizinische Beratung cherungsfall so lange, bis sie wieder transportfähig ist aber längstens auf Der Assistance-Dienstleister wird telefonische medizinische Beratung ar- 90 Tage nach Eintritt des Schadenfalles. Widerspricht die versicherte rangieren. Person nach der Wiederherstellung der Transportfähigkeit einem medizi- nisch vertretbaren und zumutbaren Rücktransport in das Heimatland, en- det die Leistungspflicht des Versicherers an dem Tag des Widerspruchs 2. Information über medizinische Leistungsträger durch die versicherte Person. Der Assistance-Dienstleister wird dem Nutzer auf Anfrage Namen, Ad- ressen, Telefonnummern und – soweit erbeten und verfügbar – Sprech- zeiten von medizinischen Leistungsträgern innerhalb der Region des ak- 10. Versicherungsjahr tuellen Aufenthaltsortes des Nutzers zur Verfügung stellen. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Beginn der Gültigkeit der Kreditkarte und endet jeweils nach Ablauf von 12 Monaten. 3. Vorbereitung für stationäre Krankenhausaufnahme Falls der gesundheitliche Zustand des Nutzers einen Krankenhausauf- 11. Obliegenheiten enthalt erfordert, wird der Assistance-Dienstleister dem Nutzer behilflich (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist innerhalb von 3 Monaten sein, eine stationäre Krankenhausaufnahme zu erhalten. nach der Beendigung der Heilbehandlung geltend zu machen. (2) Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn, anzuzeigen. 4. Übersetzungen (3) Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu er- Der Assistance-Dienstleister wird für den Nutzer telefonische Überset- teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungs- zungen ärztlicher Angelegenheiten arrangieren. pflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. (4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, 5. Versorgung mit wichtiger Arznei sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las- Der Assistance-Dienstleister wird sich bemühen, dass der Nutzer wich- sen. tige Arzneimittel, die für die Pflege und/oder Behandlung des Nutzers not- (5) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von wendig wichtig, aber an dessen Aufenthaltsort nicht erhältlich sind, erhält. erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere durch Entbin- Die Lieferung dieser Arzneimittel erfolgt im Rahmen der anwendbaren dung von der Schweigepflicht). Gesetze und sonstigen Regeln. Der Assistance-Dienstleister übernimmt (6) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Scha- für dieser Arzneimittel weder die Kosten der Beschaffung noch des dens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung Transports. hinderlich sind. 6. Evakuierung 12. Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Assistance-Dienstleister wird die Evakuierung für Nutzer in erforder- (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen lichem Umfang zum nächstgelegenen Krankenhaus, an dem angemes- Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung sene medizinische Versorgung zur Verfügung steht („Zielort“) arrangieren frei, wenn eine der in B. 11. Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten ver- („Evakuierung“). Der Assistance-Dienstleister wird ebenso die medizini- letzt wird. sche Versorgung während des Transportes arrangieren. Der Assistance- (2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Dienstleister wird die Bereitstellung angemessener Verständigungsmög- Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. lichkeiten, mobiler medizinischer Ausstattung und eines medizinischen Begleitteams arrangieren. 13. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei An- sprüchen gegen Dritte 7. Überführung von Leichnamen (1) Hat der Versicherte Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbescha- Der Assistance-Dienstleister wird den Leichnam eines Nutzers vom Ster- det des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Ver- beort in seinen Heimat- oder Aufenthaltsstaat überführen; alternativ pflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus der Versicherung hierzu wird der Assistance-Dienstleister auf Ersuchen eines Familienmit- Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, gliedes oder gesetzlichen Vertreters am Sterbeort ein Begräbnis arran- an den Versicherer schriftlich abzutreten. gieren. (2) Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und 8. Krankenbesuche Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Ver- sicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Der Assistance-Dienstleister wird ein Flugticket zweiter Klasse für einen (3) Verletzt der Versicherte vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genann- Krankenbesuch eines Verwandten oder Freundes des Nutzers, wenn der ten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- Nutzer allein reiste und außerhalb seines Heimat- oder Aufenthaltsstaa- pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen tes stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, organisieren. kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- 9. Transport von Minderjährigen schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Assistance-Dienstleister wird für die Minderjährigen Kinder, die durch (4) Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Verletzung, Krankheit, medizinische Evakuierung oder Repatriierung des Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die Nutzers ohne erforderliche Betreuung bleiben, ein Flugticket für eine ein- der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleis- fache Wegstrecke in den Heimatstaat oder den Aufenthaltsstaat des Nut- tungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. zers organisieren. Falls erforderlich, wird Begleitung angeboten. 10. Unterkunft Beauftragt mit der Abwicklung der Versicherungsleistungen Auslands- Der Assistance-Dienstleister arrangiert eine Hotelunterkunft für den Nut- reise-Krankenversicherung ist: zer, wenn eine medizinische Notfall-Evakuierung, medizinische Notfall- Repatriierung oder stationäre Behandlung erforderlich wird. One Underwriting Agency GmbH Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr SANVB 0802 05.2026 Seite 5 von 8 11. Kostenverauslagung und Überwachung des Gesundheitszustandes Der Assistance-Dienstleister wird den Nutzer dabei unterstützen, die er- Stand: Dezember 2025 forderlichen Kosten für stationäre oder ambulante Behandlung zu bezah- len, indem Der Assistance-Dienstleister im Namen des Nutzers die Zah- lung dieser Kosten sicherstellt. Der Assistance-Dienstleister wird den Ge- sundheitszustand des Nutzers und die anfallenden stationären oder am- bulanten Kosten überwachen. 12. Information über Impf- und Visa-Bestimmungen Der Assistance-Dienstleister übermittelt Information im Zusammenhang mit Impf- und Visabestimmungen für das Ausland 13. Empfehlung für Übersetzer Der Assistance-Dienstleister wird dem Nutzer auf Anfrage Namen, Ad- ressen, Telefonnummern und – soweit erbeten und verfügbar – Bürozei- ten von Übersetzern im Ausland nennen. 14. Verlust von Gepäck Der Assistance-Dienstleister wird Nutzern, die ihr Gepäck während einer Auslandsreise verloren haben, helfen, indem der Assistance-Dienstleis- ter dem Nutzer die zuständigen Ansprechstellen benennt. 15. Verlust des Reisepasses Der Assistance-Dienstleister wird Nutzern, die den Reisepass während einer Auslandsreise verloren haben, helfen, indem der Assistance- Dienstleister dem Nutzer die zuständigen Ansprechstellen benennt. 16. Information über Rechtsberatung Der Assistance-Dienstleister wird Nutzern Namen, Adressen, Telefon- nummern und – soweit erbeten und verfügbar – Sprechzeiten von Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern („Rechtsanwälten“) in- nerhalb der Region des aktuellen Aufenthaltsortes des Nutzers zur Ver- fügung stellen. Der Assistance-Dienstleister übernimmt keine Rechtsbe- ratung. 17. Vereinbarung von Terminen mit Rechtsanwälten Der Assistance-Dienstleister wird dem Nutzer bei der Vereinbarung von Terminen mit Rechtsanwälten helfen. Alle hiermit verbundenen Kosten trägt der Nutzer. 18. Hilfe bei Notfall-Reisen Der Assistance-Dienstleister ist dem Nutzer in Notfallsituationen bei Rei- sen im Ausland mit Reservierungen für Flugticket oder Hotelunterkunft behilflich. 19. Übersetzerdienste in Notfällen Im Falle einer Notsituation wird der Assistance-Dienstleister telefonische Übersetzungsdienste oder Empfehlungen für Übersetzer anbieten. 20. Auslandsvertretungen Der Assistance-Dienstleister nennt weltweit die Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten des nächstgelegenen zuständigen Konsulats oder Botschaft. 21. Dokumentenversorgung im Notfall Der Assistance-Dienstleister ist dem Nutzer auf dessen Anfrage hin beim Versand von Notfalldokumenten an einen Freund, Verwandten oder Ge- schäftspartner des Nutzers behilflich. 22. Repatriierung Der Assistance-Dienstleister wird den Nutzer nach Abschluss einer Eva- kuierung für nachfolgende stationäre Behandlung oder Rehabilitierungs- maßnahmen in seinen Heimat- oder Aufenthaltsstaat verbringen („Repat- riierung“). Der Assistance-Dienstleister wird die Bereitstellung angemes- sener Verständigungsmöglichkeiten, mobiler medizinischer Ausstattung und eines medizinischen Begleitteams arrangieren. Vermittlungs- und Or- ganisationsleistungen werden von dem Assistance-Dienstleister er- bracht. Kosten entstehen dem Karteninhaber hierfür nicht. Die Kosten für die vermittelten und organisierten Leistungen trägt der Karteninhaber. Grundsätzlich gilt: Der Assistance-Dienstleister übernimmt keine Ausla- gen Dritter. Finanzielle Zusicherungen seitens des Assistance-Dienstleis- ters können erst gegeben werden, wenn die Zahlung entweder durch die Kreditkarte des Nutzers oder anderweitig abgesichert wurde. Für alle In- formationen und Assistanceleistungen steht Ihnen der Assistance- Dienstleister unter folgenden Kontaktmöglichkeiten in Deutschland zur Verfügung: One Underwriting Agency GmbH Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Tel. +49 (0) 2103 34 6415 E-Mail: santander@lifestyle-protection.com Schadenmeldeportal: https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten SANVB 0802 05.2026 Seite 6 von 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen g) Sachen, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwendung der für die Kreditkartenversicherung und Verbraucherinformation: Kreditkarte erworben wurden. Kaufschutz-Versicherung 2. Nicht versicherte Schäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden: a) die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbei- Der Kaufschutz-Versicherung liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwi- schen der Openbank Deutschland AG (Versicherungsnehmer) und CARDIF geführt wurden; b) die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausfüh- zugrunde. rung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat Alle versicherbaren Personen (versicherte Personen), die über den Versi- verursacht; cherungsnehmer einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen haben, sind im c) durch nukleare Verseuchung und Kriegsereignisse sowie Naturgewalten; Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert. d) durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher § 1 Umfang des Versicherungsschutzes Hand sowie Pfändung; Purchase Protection e) durch normale Abnutzung oder Verschleiß sowie für geringfügige Be- Versichert sind bewegliche Sachen für den persönlichen Gebrauch, die schädigungen wie Kratzer oder Dellen; f) durch Fabrikations- oder Materialfehler, inneren Verderb oder natürliche von einer versicherten Person mit der auf ihren Namen ausgestellten gül- Beschaffenheit der Sachen; tigen Visa Gold Kreditkarte des Versicherungsnehmers gekauft wurden. g) durch Einbruch-Diebstahl von oder aus Motorfahrzeugen; Versicherungsschutz besteht bei Zerststörung, Beschädigung, Raub oder Einbruch-Diebstahl h) durch Bedienungsfehler; i) durch Raub und Einbruchdiebstahl durch Familienangehörige; der versicherten Sachen. j) durch Missbrauch der Kreditkarte durch Familienangehörige. 3. Ausschluss von Gewährleistungsfällen § 2 Begriffsbestimmungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die ein Dritter als Her- 1. Höchstversicherungssumme: Die Versicherungsleistung bei Purchase Protection ist je Versicherungsfall auf € 1.500,– abzüglich des Selbstbe- steller, Verkäufer oder aus Reparaturauftrag vertraglich einzustehen hat. 4. Geltungsbereich haltes in Höhe von € 75,– begrenzt. 2. Verhältnis zu Dritten: Ein Anspruch aus der Kaufschutz-Versicherung Versichert sind nur Schäden, die in der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht, soweit Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- eingetreten sind. Versicherungsschutz besteht nur für Gegenstände, die nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlos- in der Bundesrepublik Deutschland gekauft wurden. senen Versicherungsverhältnis beansprucht werden kann. Dies gilt auch § 6 Obliegenheiten im Versicherungsfall dann, wenn in dieser Versicherung ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel 1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen enthalten ist. Im Hinblick auf dieses Versicherungsverhältnis gilt die unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht haben könnte. Es Kaufschutz-Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt inso- besteht die Verpflichtung a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu weit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die Vor- sorgen; schriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. Die Kaufschutz-Versicherung gilt subsidiär, d.h., Voraussetzung für die b) den Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versi- Tagen unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht von CARDIF zur Folge haben könnte, vollständig und cherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht be- streitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der wahrheitsgemäß telefonisch oder schriftlich zu unterrichten. Kosten nicht ausgereicht hat. c) CARDIF jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer 3. Wiederholter Versicherungsfall: Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Mo- Leistungspflicht zu gestatten; d) Weisungen von CARDIF zu beachten; naten werden aus der Kaufschutz-Versicherung maximal € 3.000,– so- wie maximal zwei Versicherungsschäden je Kreditkartenkonto geleistet. e) CARDIF innerhalb von 90 Tagen eine unterschriebene Schadensmel- dung mit folgenden Angaben und Unterlagen einzusenden (Schadens- 4. Bezugsrecht: Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist die in der Bei- nachweis): trittserklärung bzw. Versicherungsbestätigung genannte Person für alle - Original-Anschaffungsbeleg, aus dem der Kaufpreis und der An- fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt, ohne dass es einer schaffungstag ersichtlich sind, sowie den dazugehörigen Kreditkar- Bestätigung durch CARDIF bedarf. tenbeleg oder eine Kopie der Monatsrechnung des Kartenkontos, - ggf. Polizeibericht, § 3 Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für die Kaufschutz-Versicherung beginnt mit - Inanspruchnahme von Dritten (auch Versicherungen) wegen des der Übergabe der Sache beim Kauf und endet nach Ablauf von 60 Ta- gleichen Schadens, gen. Das Versicherungsverhältnis endet mit Kündigung der Versiche- - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Infor- rung durch die versicherte Person oder den Versicherer bzw. mit Been- mationen; digung des zugrundeliegenden Kreditkartenvertrages. f) Dritte (z.B. Ärzte) im Bedarfsfall zu ermächtigen, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen; g) Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Einbruchdiebstahl, Raub, § 4 Versicherungsleistung 1. Die Höchstentschädigung bei Purchase Protection entspricht dem auf vorsätzliche Sachbeschädigung, Körperverletzung) unverzüglich der zu- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei- der Kreditkarten- Monatsabrechnung des Versicherungsnehmers oder nigen zu lassen; dem Kassenbeleg ausgewiesenen Kaufpreis der versicherten Sache ab- h) CARDIF vom Bestehen weiterer Versicherungen, durch die Versiche- züglich eventueller Leistungen Dritter gemäß §2 Ziffer 2 und abzüglich rungsschutz für den vorliegenden Versicherungsfall besteht, sowie von eines Selbstbehaltes in Höhe von € 75,–. 2. Nach Feststellung des Schadens durch CARDIF hat CARDIF die Wahl, dort geltend gemachten Ansprüchen und erhaltenen Entschädigungen a) bei zerstörten oder entwendeten Sachen Naturalersatz zu leisten oder sowie von der Ersatzpflicht anderer Dritter zu informieren; i) einen Schaden durch Brand, Explosion, Einbruch, Diebstahl, Vandalis- den ursprünglichen Kaufpreis lt. Kassenbeleg zu erstatten; b) bei beschädigten Sachen diese reparieren zu lassen oder die notwendi- mus oder Raub unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzu- gen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls jeweils zu- zeigen und dieser ein Verzeichnis der betroffenen Sachen einzureichen; züglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch den j) CARDIF auf Verlangen die beschädigte Sache auf ihre Kosten einzu- senden. Kaufpreis zu erstatten. 3. Die Versicherungsleistung für solche Sachen, für die unter Verwendung 2. Wieder herbeigeschaffte Sachen der Kreditkarte lediglich eine Teilzahlung geleistet wurde, beschränkt Erhalten Sie eine abhanden gekommene Sache nach Zahlung der Ent- sich auf den entsprechenden Teilbetrag. Bei Sachen, die zu einem Paar schädigung zurück, so haben Sie die Wahl, entweder den Entschädi- oder einer Garnitur gehören, wird bis zur Höhe des Gesamtkaufpreises geleistet, sofern die von einem Schaden nicht betroffenen Gegenstände gungsbetrag zurückzuzahlen oder CARDIF die Sache herauszugeben. CARDIF kann Sie auffordern, sich binnen zwei Wochen zu entscheiden. einzeln unbrauchbar sind oder einzeln nicht ergänzt werden können. Nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf CARDIF über. § 5 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht 1. Nicht versichert sind: 3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen a) Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere und Ein- Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist trittskarten und sonstige Berechtigungsscheine; CARDIF von der Verpflichtung der Leistung frei. Im Fall der grobfahrläs- b) Tiere und Pflanzen; sigen Verletzung einer Obliegenheit ist CARDIF berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu c) Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Lebensdauer, kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Um- z.B. Lebens- und Genussmittel, Kosmetik-Artikel etc.; d) Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und Edelsteine im Gepäck, so- fang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden des Karteninhabers stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche- weit sie nicht bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder in persönlichem Gewahrsam des Karteninhabers oder seines ihm vor- rungsnehmers gleich. Versucht der Karteninhaber CARDIF arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschä- her bekannten Reisebegleiters mitgeführt werden; digung von Bedeutung sind oder macht er vorsätzlich unwahre Angaben, e) durch Raub oder Einbruch-Diebstahl abhanden gekommene Sachen, so ist CARDIF von der Entschädigungspflicht frei, auch wenn ihr durch wenn dies nicht innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung den zu- ständigen Behörden gemeldet wurde und eine schriftliche Diebstahlan- die Täuschung kein Nachteil entsteht. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- zeige nicht vorgelegt wird; f) Waren, die unbeaufsichtigt an einem der Allgemeinheit zugänglichen stellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen. Ort hinterlassen wurden und abhandengekommen sind; SANVB 0802 05.2026 Seite 7 von 8 § 7 Beitragsanpassung weiterleitet. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende 1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorher- Faxnummer zu richten: +49 (0) 2161 – 90 65 514. sehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den techni- schen Berechnungsgrundlagen und dem daraus errechneten Beitrag, ist Widerrufsfolgen: CARDIF berechtigt, den Beitrag entsprechend den berichtigten Berech- Im Falle eines wirksamen Widerrufs entfällt der Versicherungs- nungsgrund lagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, schutzrückwirkend. um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleis- ten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundla- Besondere Hinweise: gen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und de- Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit ren Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zum nächs- von weniger als einem Monat. ten Prämieneinzug wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versiche- rungsnehmers folgt. 2. Datenübermittlung 2. Bei Vereinbarung einer Einmalprämienzahlung erfolgt – sofern die Vo- Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der notwendigen Verwal- raussetzung der Ziffer 1 gegeben sind – entweder eine Prämiennachbe- tung der Versicherungsverhältnisse versicherter Personen sowie im Zuge rechnung oder eine Verringerung der Versicherungsleistungen im Ver- der Gewährung von Versicherungsschutz an die CARDIF Versicherun- hältnis der Prämiennachberechnung. Macht CARDIF von dem Recht gen, Friolzheimer Str. 6, D-70499 Stuttgart weitergegeben und dort ge- der Prämiennachberechnung Gebrauch, so kann die versicherte Person speichert. Sie können ggf. an andere Versicherer der CARDIF-Gruppe die Fortsetzung der Versicherung ohne Prämiennachberechnung aber und Rückversicherer weitergegeben werden. mit entsprechend verringerten Versicherungsleistungen verlangen. HRB 81954 § 8 Ablehnungsrecht von CARDIF Ust-ID DE129357264 CARDIF hat das Recht, unverzüglich nach Anmeldung durch den Versi- 29.12.2008 cherungsnehmer die Risikoübernahme ohne Angabe von Gründen abzu- lehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt der Versicherungsschutz der versicherten Person rückwirkend. Ein Versicherungsbeitrag fällt nicht an. § 9 Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages Haben Sie noch Fragen? Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und CARDIF bleibt bei Einmal- oder Jahresbei- Rufen Sie uns an: trägen der Versicherungsschutz für die versicherte Person bis zum Ab- 02161 - 90 60 120 Mo. bis Fr. von 8:00 bis 19:00 Uhr lauf der gewählten Versicherungsdauer bestehen. Oder besuchen Sie uns im Internet: § 10 Überschussberechtigung www.santander.de Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt. § 11 Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für CARDIF bestimmte Mitteilungen werden wirk- sam, sobald sie CARDIF oder, im Falle einer Mitteilung der versicherten Person, dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. § 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 1. Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechtes. 2. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis können gegen CARDIF Allgemeine Versicherung, Friolzheimer Straße 6, D-70499 Stuttgart, bei dem für den Sitz von CARDIF zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Gerichtsstand ist Stuttgart. § 13 Versicherer Versicherer ist die CARDIF ALLGEMEINE VERSICHERUNG Zweignie- derlassung für Deutschland der CARDIF ASSURANCES RISQUES DI- VERS (Amtsgericht Stuttgart, HRB 181 73), Paris, Friolzheimer Straße 6, D-70499 Stuttgart, Hauptbevollmächtigter: David Furtwängler. § 14 Beschwerdestelle Sollte CARDIF der versicherten Person wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde gegeben haben, kann sie sich an folgende Beschwerdestel- len wenden: - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Bereich Ver sicherungen-, Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn. - Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, D-10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Hinweise zum Widerrufsrecht und zum Datenschutz 1. Hinweise zum Widerrufsrecht der versicherten Person Der versicherten Person wird ein vertragliches Widerrufsrecht der über einen Gruppenversicherungsvertrag geführten Kaufschutz-Versicherung eingeräumt. Sie kann diese innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Dieses Widerrufsrecht ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Wi- derrufsrecht des Versicherungsnehmers des Gruppenversicherungsver- trages zu sehen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die dem Versi- cherungsnehmer zur Verfügung zu stellenden Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes diesem bereits vorliegen und auch im Falle des elektronischen Geschäftsver- kehrs speziell für diesen Vertriebsweg geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind. Deshalb beginnt die Wi- derrufsfrist für die versicherte Person am Tag, nachdem der versicher- ten Person die Unterlagen zur Kaufschutz-Versicherung einschließlich der maßgeblichen Versicherungsbedingungen und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an den Versicherungsnehmer (Openbank Deutschland AG, Santander-Platz 1, D-41061 Mönchengladbach), der das Widerrufsverlangen an die CARDIF Allgemeine Versicherung, CAR- DIF Lebensversicherung, Friolzheimer Straße 6, D-70499 Stuttgart SANVB 0802 05.2026 Seite 8 von 8