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Potenzielle Unklarheit: 50-Euro-Selbstbehalt vs. Schadensübernahme bei Nichtverschulden
Nummer 10.1 kombiniert eine Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige von max. 50 Euro (Abs. a) mit einem Haftungsverzicht der Sparkasse (Abs. d), wonach bei nicht vorsätzlicher/grob fahrlässiger/betrügerischer Pflichtverletzung alle Schäden bis zum Eingang der Sperranzeige übernommen werden. Für den Karteninhaber kann aus den Absätzen a), b), d) und e) zusammengenommen nur schwer abgelesen werden, in welcher Konstellation tatsächlich ein Selbstbehalt von bis zu 50 Euro vom Kunden zu tragen ist (i. d. R. nur bei leichter Fahrlässigkeit oder unklarer Darlegung). Diese Systematik ist regelungstechnisch komplex und könnte Verständnis- und Auslegungsrisiken bergen.
„dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro."
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