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Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa-basis.pdf?n=true

Analyse

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Tiefenprüfung

8 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Definition (2)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Begriffsdefinition „mit deren Hilfe“ grammatikalisch ungenau

In Nummer 2 wird die Authentifizierung als „das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität ... überprüfen kann“ beschrieben. Der relative Bezug („deren“ statt „dem/deren“) ist grammatikalisch unpräzise, da „Verfahren“ maskulin ist und „deren“ nicht direkt auf „Verfahren“ bezogen ist. Dies ist eine rein sprachliche Auffälligkeit ohne rechtliche Wirkung.

„Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann."

Der grammatikalische Bezug „mit deren Hilfe“ steht klar im Textlayer und ist ein tatsächlich im Dokument enthaltener Satz, kein Extraktionsartefakt. Es ist jedoch eine rein sprachliche Stillfrage („deren“ als Relativbezug auf „Verfahren“) ohne rechtliche Wirkung. Das Finding hat niedrige Relevanz für Kunden und ist eher Stil-/Konsistenzkritik. Da es sich nicht um ein Extraktionsartefakt handelt, ist evidenceOrigin visible_in_document, aber publishable=false, weil es ein reiner Harmlos-Hinweis von geringem Kundenwert ist.

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Bezugnahme auf „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)“ ohne Versions-/Fassungsangabe

Nummer 1 verweist auf die „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)“ als Basisregelwerk, nennt aber keine konkrete Fassung oder Versionsnummer dieses Basis-Dokuments. Dadurch ist nicht eindeutig bestimmt, auf welchen Stand des Grundlagenwerks Bezug genommen wird – dies könnte bei Abweichungen/Aktualisierungen zu Auslegungsfragen führen.

„Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)“, sofern in den „Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist."

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Preis/Entgelt (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Verfügungsrahmen basiert auf Kartenguthaben – Preishöhe nicht im Dokument belegt

Nummer 5 verweist für die Höhe des maximalen Guthabenbetrags auf das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ oder eine gesonderte Vereinbarung. Konkrete Beträge (maximales Guthaben, tägliches Verfügungslimit) sind nicht im Dokument enthalten. Da die Höhe nicht im Dokument selbst steht, ist der Wert extern zu verifizieren; zugleich wäre zu prüfen, ob das Verzeichnis einen tatsächlich benannten (numerischen) Betrag enthält und konsistent zum Preis- und Leistungsverzeichnis ist.

„Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

ZKG formal (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 2

Zitierung der Preis- und Leistungsverzeichnis-Abschnitte ohne Absatz-/Ziffernangabe

Mehrfach (Nr. 5, 9.1, 13) wird auf das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ verwiesen, ohne konkrete Ziffer, Nummer, Seite oder Stand anzugeben. Das erschwert die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der konkreten Regelungen und könnte bei Vergleichen mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu Abgrenzungsunsicherheiten führen; zudem ist der Geltungsstand des PLV nicht angegeben.

„Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Haftungsverweis auf § 675v Abs. 4 BGB – externe Prüfung der Regelungsbezüge erforderlich

Nummer 10.1 g) verweist auf „§ 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ in Verbindung mit „§ 1 Absatz 24 ZAG“ und „§ 55 ZAG“. Die Vollständigkeit und Aktualität der Paragraphen (ZAG-Novelle, BGB-Durchführungsbestimmungen) ist extern zu verifizieren, da hier auf gesetzliche Zuständigkeits- und Haftungsregelungen Bezug genommen wird, die mit dem Stand 2025 ggf. angepasst wurden und deren konkrete Geltung für diese Produktkonstellation geprüft werden sollte.

„bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere ... (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen)."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Widerspruch (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Potenzielle Unklarheit: 50-Euro-Selbstbehalt vs. Schadensübernahme bei Nichtverschulden

Nummer 10.1 kombiniert eine Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige von max. 50 Euro (Abs. a) mit einem Haftungsverzicht der Sparkasse (Abs. d), wonach bei nicht vorsätzlicher/grob fahrlässiger/betrügerischer Pflichtverletzung alle Schäden bis zum Eingang der Sperranzeige übernommen werden. Für den Karteninhaber kann aus den Absätzen a), b), d) und e) zusammengenommen nur schwer abgelesen werden, in welcher Konstellation tatsächlich ein Selbstbehalt von bis zu 50 Euro vom Kunden zu tragen ist (i. d. R. nur bei leichter Fahrlässigkeit oder unklarer Darlegung). Diese Systematik ist regelungstechnisch komplex und könnte Verständnis- und Auslegungsrisiken bergen.

„dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Metadaten (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Verifikationsnummer in Extraktionstext (Seite 1) als OCR-Artefakt

Die Zahlenfolge „0000000000004411508260“ am Seitenanfang von Seite 1 stammt offensichtlich aus einem maschinenlesbaren Barcode/OCR-Prozess und ist kein inhaltlicher Bestandteil der Bedingungen. Sie sollte bei der Weiterverarbeitung (Parsing, Volltextsuche, Vergleich) nicht als Vertragsinhalt interpretiert werden.

„*0000000000004411508260* 0000000000004411508260"

Die Zahlenfolge „0000000000004411508260“ stammt eindeutig aus einem maschinenlesbaren Barcode/OCR-Prozess und ist ein Extraktions- bzw. OCR-Artefakt, kein vertraglicher Inhalt. Der Stern- und Abstandsaufbau im Text belegt den Barcode-Charakter. Kategorie ist metadaten/cleanup, nicht inhaltlicher Dokumentfehler. Daher text_extraction_only und nicht publishable.

Stil (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Unterschiedliche Angaben zur Fassung im Dokument („Fassung Januar 2025“ vs. „Fassung Jan. 2025“)

Im Kopfbereich Seite 1 wird „Fassung Januar 2025“ verwendet, während die Fußzeilen durchgängig „127 710.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.2“ lauten. Diese uneinheitliche Schreibweise (ausgeschrieben vs. abgekürzt) ist formal konsistent inhaltlich (beide bezeichnen Januar 2025), kann aber in der Metadaten- und Versionsverwaltung zu Verwechslungen führen.

„Fassung Januar 2025 ... 127 710.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.2"

Beide Angaben („Fassung Januar 2025“ im Kopf, „Fassung Jan. 2025“ in Fußzeile) sind im Dokumenttext sichtbar und keine Extraktionsartefakte. Es handelt sich aber um eine rein stilistische Inkonsistenz (ausgeschrieben vs. abgekürzt) mit inhaltlich identischer Bedeutung – ein Low-Value-Konsistenzpunkt ohne Kundenrelevanz. Daher visible_in_document, aber publishable=false.

Text

TXT
*0000000000004411508260*                         0000000000004411508260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis
                                                                          (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)”, sofern in den
                                                                          „Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart
                                                                          ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Ver-
                                                                          tragliche Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahl-
                                                                          plattformen, in denen digitale Debitkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank
                                                                          betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen
                                                                          (Wallets), in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitz-
                                                                          element) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Debitkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Debitkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen
                                                                          Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfü-
                                                                          gungsrahmen). Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag
                                                                          begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer geson-
                                                                          derten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in
                                                                          voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Ver-
                                                                          fügungen (mit der digitalen oder der physischen Debitkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank
                                                                          eine Änderung des täglichen Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht
                                                                             einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darüber
                                                                             wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unver-
                                                                             züglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen gesetz-
                                                                             liche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Debitkarte
                                                                             bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debitkarte
                                                                             hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkarten zur Folge.

                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     127 710.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.2
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

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Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren · 15.08.26, 22:08