*0000000000100222309260* 0000000000100222309260 Bedingungen für die Mastercard Basis/ Visa Basis (Debitkarte) Kreissparkasse Köln Fassung März 2026 Neumarkt 18-24, 50667 Köln 1 Ausgabe der Karte Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend Karte genannt). Die Karten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile End- geräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Kartendaten der Karte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Ergänzende Informationen für die digitale Karte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Karte enthalten. Im Übri- gen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren. 2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Karten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entsprechend aus- gestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: Mit der Karte kann der Karteninhaber im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen, sofern sich ausreichendes Guthaben auf dem Kartenkonto befindet. Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierü- ber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktualisie- rung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. 3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal 3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Karte eine persönliche Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder beiden Kar- tenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, in Verbindung setzen. 4 Aufladen und Entladen des Kartenguthabens/Verfügungsrahmen 4.1 Das Aufladen des Kartenguthabens auf dem Kartenkonto ist mittels Überweisung oder Dauerauftrag möglich. Das Entladen des Karten- guthabens erfolgt durch die Nutzung der Karte wie unter Nummer 2 beschrieben sowie durch Belastung von Entgelten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinaus kann vorhandenes Kartenguthaben auf das im Kartenantrag angegebene Abrechnungskonto zurücküberwiesen werden. Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. 4.2 Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfü- gungsrahmen). Innerhalb dieses Rahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte tägliche Verfügungslimit. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung dieses Verfügungsrahmens vereinbaren. 5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen 5.1 Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierzu hat der Karteninhaber entweder – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Karte vor das Empfangsgerät des Geldautomaten gehalten wird – an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter- schrift zu leisten oder – an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Karte vor das Empfangsgerät des Vertragshändlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Karte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz 128 711.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.1 – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzugeben. © S-Management Services • DSV Gruppe Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/Landesbank ver- fügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar. – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon). 5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. Seite 1 von 5 Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) 6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 autorisiert hat, – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen nicht eingehalten ist oder sich kein ausreichendes Guthaben auf dem Kartenkonto befindet oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. 7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem Kartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Karte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. 9 Kartenabrechnung und Information des Karteninhabers über die Zahlungsaufträge Die Kartenabrechnung und Information über die mit der Karte ausgelösten Zahlungsaufträge, die angefallenen Entgelte sowie die sonstigen Umsätze im Zusammenhang mit der Karte erfolgt auf dem mit dem Karteninhaber vereinbarten Weg (z. B. über das elektronische Postfach, im Online-Banking oder am Kontoauszugsdrucker) mindestens einmal im Monat. Die Kartenumsätze werden unmittelbar nach der Autorisierung durch den Karteninhaber gemäß Nummer 5.1 dem Kartenkonto belastet und mit dem auf dem Kartenkonto vorhandenen Kartenguthaben verrechnet. Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckten Kartenumsätze, und/oder angefallenen Entgelte werden nach der Kartenabrechnung dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto der Sparkasse/Landesbank belastet bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos durch Lastschrift eingezogen. Wenn der Karteninhaber die Kartenabrechnung in der vereinbarten Weise nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen hat, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden. Der Karteninhaber hat die Kartenabrechnung unverzüglich auf nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge zu überprüfen. 10 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 10.1 Unterschrift Sofern die physische Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unter- schriftsfeld zu unterschreiben. 10.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte 10.2.1 Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird (z. B. um Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre zu tätigen). Sie darf insbesondere auch nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 10.2.2 Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu seinem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, mit einer für das mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fin- gerabdruck) sichern. 10.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digitalen Karte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endge- räte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist. 10.4 Anzeige-, Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des Karteninhabers 10.4.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte oder des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die Sparkasse/Landesbank unverzüg- lich zu unterrichten (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. 10.4.2 Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Sparkasse/Landesbank bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. 128 711.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.1 10.4.3 Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 5.1 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für in Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. 11 Reklamationen und Beanstandungen Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- tenverfügung zu unterrichten. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittel- bar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 15 dieser Bedingungen bleiben unberührt. Seite 2 von 5 Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) 12 Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 12.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige 12.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen – Nutzung der Karte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 12.1.1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.3 Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 12.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 10.1 bis 10.4 nicht in betrügerischer Absicht, vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninha- ber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. 12.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 12.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. 12.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat, – die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät speichert oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des vereinbarten täglichen Verfü- gungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. 12.1.6 Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den ent- standenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. 12.1.7 Hat die Sparkasse/Landesbank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiens- teaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karten- inhabers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Karte bzw. des mobilen Endge- räts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, wird die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Die Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat sie ihre Verpflichtung aus Satz 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsver- dacht nicht bestätigt. 13.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung 13.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Spar- kasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Kartenkonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den 128 711.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.1 Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. 13.2.2 Der Karteninhaber kann über Nummer 13.2.1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rech- nung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. 13.2.3 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Seite 3 von 5 Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 13.3 ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat, und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultie- rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (2) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 14 Sperre und Einziehung der Karte durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn – sie berechtigt ist, den Kartenvertrag bzw. die Nutzung der digitalen Karte aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber über die Sperre unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse/Landesbank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 15 Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstat- tung des belasteten Zahlungsbetrags, wenn – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusam- menhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber muss gegenüber der Sparkasse/Landesbank die Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Aus- weises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kartenabrechnung gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend macht. 16 Rückgabe der Karte Die Karte bleibt Eigentum der Sparkasse/Landesbank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der physischen Karte angegebe- nen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Karte zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Nutzungsberechtigung der Karte in den ausgegebenen Kartenformen früher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw die digitale Karte zu löschen. 17 Fremdwährungsumrechnung Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. 18 Entgelte und deren Änderung 18.1 Bei den vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 18.2 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leis- tungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Karte in anderen Fällen durch die Sparkasse/Landesbank erhoben werden, ergeben sich 128 711.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.1 diese aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank. 19 Änderung des Kartenvertrages Für Änderungen des Kartenvertrages sind die Regelungen in Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend anwendbar. 20 Kündigung Sowohl der Kartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Karte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kar- tenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank unzu- mutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Seite 4 von 5 Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) Mit Wirksamwerden der Kündigung des Kartenvertrages darf die Karte bzw. bei alleiniger Kündigung der Nutzung der digitalen Karte darf die digitale Karte nicht mehr benutzt werden. 21 Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. 22 Besondere Regelungen für minderjährige Karteninhaber 22.1 Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Karteninhabers werden kalendermonatlich nur Verfügungen bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro zugelassen. Wird dieser Betrag durch eine Kartenverfügung überschritten, wird die Kartenverfügung insgesamt abgelehnt. Hierüber wird der minderjährige Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. 22.2 Etwaige nicht vom Kartenguthaben abgedeckte Kartenverfügungen und/oder Entgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskonto belastet. 23 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden. 24 Picture-Card Digitale Karten werden mit Standardmotiv ausgegeben. Physische Karten können auf Wunsch des Karteninhabers nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen anstelle des Standardmotivs auch mit einem Bild aus der angebotenen Motivgalerie oder mit einem individuellen Bildmotiv ausgegeben werden. a) Motivgalerie/Individuelles Bild Wird der Sparkasse/Landesbank innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung kein Bild aus der angebotenen Motivgalerie oder individuel- les Bild übermittelt, ist sie berechtigt, eine Karte mit Standardmotiv auszustellen. Der Bildinhalt darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (z. B. Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Datenschutzrechtes, des Jugendschutzes, des Urheberrechts, des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts). Bei einem Kartenaustausch wird das ausgewählte Motiv oder das individuelle Bild auch für die neue Karte verwendet. Steht ein aus der Motivgalerie gewähltes Bild zum Zeitpunkt eines Kartentausches nicht mehr zur Verfügung, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, ein anderes Motiv zu verwenden. b) Technische Voraussetzungen Die technischen Voraussetzungen für die Wahl eines individuellen Bildes (insbesondere zulässige Bildformate, maximale Dateigröße) werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. c) Warnhinweise Der Karteninhaber darf nur individuelle Bilder verwenden, an denen ihm die Bildrechte zustehen. Wenn durch das individuelle Bild Rechte Dritter verletzt werden, besteht die Gefahr von Schadenersatzansprüchen. Soll die Picture-Card auch im Ausland eingesetzt werden, hat der Karteninhaber ferner die jeweils örtlich geltenden Vorschriften einzuhalten. Der Karteninhaber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese erheblich von in Deutschland geltenden Vorschriften abweichen können und auf einen Verstoß gegen derartige örtliche Vorschriften erhebliche, teilweise empfindliche Sanktionen und Strafen stehen können. Der Karteninhaber wird ausdrücklich auf die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens bis hin zu der Möglichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen hingewiesen. Der Karteninhaber hat sich rechtzeitig und umfassend über etwaige Restriktionen aufgrund derartiger örtlicher Vor- schriften zu informieren und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich. d) Ablehnung von individuellen Bildern Die Sparkasse/Landesbank ist jederzeit berechtigt, vom Karteninhaber individuell gewählte Bilder abzulehnen, wenn diese nach ihrer Ein- schätzung gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die berechtigten Interessen der Sparkasse/Landesbank oder Dritter beeinträchtigen können. Von einer Ablehnung wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unverzüglich unterrichten. Das vom Karteninhaber übermit- telte Bild und die entsprechenden personenbezogenen Daten werden von der Sparkasse/Landesbank nach Ablauf von 8 Wochen nach Ver- sand der Ablehnungsnachricht gelöscht. Im Rahmen des Antragsverhältnisses kann der Karteninhaber ein neues Bild einreichen. Nach zwei- maliger Ablehnung eines individuellen Bildes/Motives ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die Karte mit einem Standardmotiv zu erstellen. e) Produktionstechnische Einschränkungen Die Sparkasse/Landesbank leistet keine Gewähr für übereinstimmende Farben des individuellen Bildes/Motivs auf der Picture-Card mit den Originalbild-Dateien. Da eine farbgetreue Reproduktion des Originalbildes nicht gewährleistet werden kann, werden farbliche Differenzen als Reklamation nicht anerkannt. Weiterhin werden keine Reklamationen anerkannt, die durch eine mangelhafte Qualität (z. B. Auflösung der Ori- ginalbild-Dateien) hervorgerufen werden. Eine identische Reproduktion des Originalbildes hinsichtlich Konturenschärfe, Kontrast und Darstel- lung von Farbverläufen ist nicht gewährleistet. Aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen wird auf die Picture-Card eine vollflächige Schutzfolie aufgebracht. In Abhängigkeit vom Bilddesign ist dadurch eine Beeinflussung der visuellen Wirkung des Bildes möglich. 25 Guthaben Auf dem Kartenkonto kann durch sonstige Zahlungseingänge ein Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbeson- 128 711.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.1 dere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Über ein Guthaben auf dem Kartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Debitkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. Seite 5 von 5