Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) Sparkasse Hannover Fassung Januar 2025 Raschplatz 4, 30161 Hannover A Garantierte Zahlungsformen prüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungsvorgänge I Geltungsbereich im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhän- Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debit- gig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unabhängig von karte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit- der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vor- karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestat- genommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten, die Fernzah- tet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: lungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den 1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der Debitkarte. deutschen Debitkartensystemen: Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B. „Bedin- Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. gungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digi- (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an auto- tale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizie- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit rungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort festgelegten (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknut- Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedin- zer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, gungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die digitale Debit- sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der karte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten. Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigen- 2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden ständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde. Debitkartensystemen: (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden 2 Karteninhaber und Vollmacht Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausgestattet Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann ist. nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an auto- werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kon- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Debit- toinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass karte entsprechend ausgestattet ist. die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknut- Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine vom zer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debit- fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion karte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debitkarte mit anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des Bevollmächtigten erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte nach Widerruf der 3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunterneh- elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten men an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro das die Zusatzanwendung in den Chip der physischen Debitkarte einge- Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen speichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Mög- kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl lichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienst- einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse kommt nur leistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von frem- gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der den Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der physi- den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht schen Debitkarte nicht erfolgt ist, ist eine Nutzung der gespeicherten die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Sowie Zusatzanwendungen weiterhin möglich. zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im 3 Finanzielle Nutzungsgrenze Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debit- Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Debitkarte nur im karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Kontoüberzie- fremde System geltenden Akzeptanzlogo. hung vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Speicherme- Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Debit- dium für Zusatzanwendungen karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlosse- zu einer geduldeten Kontoüberziehung. nen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des 4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unterneh- Nutzt der Karteninhaber die Debitkarte für Verfügungen, die nicht auf mensgenerierte Zusatzanwendung). Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- II Allgemeine Regeln und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsrege- lung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorhe- 1 Ausgabe der Debitkarte rige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder 5 Rückgabe der Debitkarte 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „virtuelle Die physische Debitkarte bleibt im Eigentum der Sparkasse. Die Debit- © S-Management Services • DSV Gruppe Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debit- karte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem Telekom- karte ist nicht übertragbar. Die Debitkarte ist nur für den auf der physi- munikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische schen Karte angegebenen, bzw. den bei Ausgabe oder Verlängerung Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzlichen Speiche- einer virtuellen Debitkarte mitgeteilten Zeitraum gültig. Mit Aushändigung rung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgege- einer neuen physischen Debitkarte, spätestens aber nach Ablauf der Gül- ben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nichts anderes tigkeit der physischen Debitkarte ist die Sparkasse berechtigt, die alte ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Spar- physische Debitkarte zurückzuverlangen beziehungsweise die Löschung kassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physische Debitkarte der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten, sowie die Löschung und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digita- der Kartendaten für den Online-Handel zu verlangen oder selbst zu ver- len Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle gleichermaßen. anlassen. Endet die Berechtigung, die Debitkarte in den ausgegebenen Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderli- Kartenformen zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbin- chen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Karten- dung oder des jeweiligen Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber zu diesem früheren Zeitpunkt die physische Debitkarte unverzüglich an die Seite 1 von 6 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) Sparkasse zurückzugeben beziehungsweise die digitale Debitkarte auf Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, Verfügungen zu täti- den mobilen Endgeräten sowie die Kartendaten für den Online-Handel zu gen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber löschen. Auf der physischen Debitkarte befindliche unternehmensgene- eine digitale Debitkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät rierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN abgesichert das die Zusatzanwendung auf die physische Debitkarte aufgebracht hat, werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung dieselbe PIN verwenden, die als persönliche Geheimzahl (PIN) für die einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertrags- Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich ist. verhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Sparkasse. 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten 6 Sperre und Einziehung der Debitkarte (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl (1) Die Sparkasse darf die Debitkarte sperren und den Einzug der physi- – seiner Debitkarte schen Debitkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen beziehungsweise – des mobilen Endgeräts mit digitaler Debitkarte die Löschung der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten sowie – des mobilen Endgeräts mit der S-pushTAN-App der Kartendaten für den Online-Handel verlangen oder selbst veranlassen, – der persönlichen Geheimzahl (PIN) – wenn sie berechtigt ist, den zu Grunde liegenden Kartenvertrag bezie- – der Kartendaten für den Online-Handel hungsweise die Nutzung der digitalen Debitkarte aus wichtigem Grund oder die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autori- zu kündigen, sierte Nutzung – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der – seiner Debitkarte Debitkarte dies rechtfertigen oder – der Kartendaten für den Online-Handel – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- – der persönlichen Geheimzahl (PIN) wendung der Debitkarte besteht. fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperran- Darüber wird die Sparkasse den Karteninhaber unter Angabe der hierfür zeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegen- maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse wird die Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervor- Debitkarte entsperren oder diese durch eine neue Debitkarte ersetzen, wahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. der Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Konto- Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. nummer oder International Bank Account Number (IBAN) angegeben (2) Befindet sich auf der physischen Debitkarte für das Online-Banking werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt die betroffene Debit- eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der physischen Debitkarte karte einschließlich ihrer Kartendaten für den Online-Handel für die wei- auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. tere Nutzung an Geldautomaten, an automatisierten Kassen und für Fern- (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen physischen Debit- zahlungsvorgänge im Online-Handel. Bei der physischen Debitkarte kann karte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der physi- der Karteninhaber die Sperre auf die dazugehörige digitale Debitkarte schen Debitkarte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr beschränken, soweit die zu Grunde liegende physische Karte nach den nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der physischen Debit- Einzelfallumständen risikolos weitergenutzt werden kann. In anderen karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann Fällen einer Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, oder missbräuchlich genutzte Debitkarte (z. B. Debitkarten von Bevoll- nachdem dieses die physische Debitkarte von der Stelle, die die physi- mächtigten) muss sich der Karteninhaber mit seiner Sparkasse, möglichst sche Debitkarte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber Die Sparkasse ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, anzuzeigen. dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unbe- bereinigte physische Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren rechtigt in den Besitz seiner Debitkarte gelangt ist oder Kenntnis der Kar- Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den tendaten für den Online-Handel erlangt hat, eine missbräuchliche Ver- für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder der Kartendaten für den 7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Online-Handel vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige 7.1 Unterschrift abgeben. Sofern die physische Debitkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren im Online- Karteninhaber die physische Debitkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Handel gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisie- Unterschriftsfeld zu unterschreiben. rung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Trans- 7.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Debitkarte aktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorge- (1) Die physische Debitkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, sehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwen- Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwen- det wird, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich dung der Sparkasse anzuzeigen. eingesetzt werden kann. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im (4) Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking eine TAN- Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Darüber hinaus kann jeder, der im Generatorfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Besitz der physischen Debitkarte ist, z. B. bis zur Sperre der Debitkarte Funktion für das Online-Banking zur Folge. Transaktionen an automatisierten Kassen ohne persönliche Geheimzahl (5) Durch die Sperre der Debitkarte bei der Sparkasse beziehungsweise (PIN) tätigen. Entsprechende Sorgfaltspflichten gelten für jedes mobile gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang Endgerät, auf dem eine digitale Debitkarte gespeichert ist, nach Maßgabe zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen der Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit indivi- auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dualisierten Authentifizierungsverfahren. dieser Funktionen erfolgen. (2) Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu allen (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung mobilen Endgeräten, auf dem die digitale Debitkarte gespeichert ist, mit kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzan- einer für das jeweilige mobile Endgerät bestimmten persönlichen wendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- durch Fingerabdruck) sichern. rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerier- (3) Soweit eine Debitkarte mit Kartendaten für den Online-Handel ausge- ten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht stattet ist, hat der Karteninhaber diese geheim zu halten und dafür Sorge und richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis davon erlangt. Denn jede (7) Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 Person, die diese Kartendaten kennt, kann mit diesen vor der Sperre der einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des unterrichten. Kontos zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde. 8 Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen 7.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder Bargeldauszahlung) durch den Karteninhaber Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Mit dem Einsatz der Debitkarte durch Einführen der physischen Debit- Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die persönliche karte in das Terminal oder bei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Her- Geheimzahl (PIN) darf insbesondere nicht auf der physischen Debitkarte anführen der Debitkarte an das Terminal oder bei kontaktlosen Bargeld- vermerkt, bei einer digitalen Debitkarte nicht in dem mobilen Endgerät auszahlungen am Geldautomaten durch das Heranführen der Debitkarte gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich an den Kontaktlosleser des Geldautomaten erteilt der Karteninhaber die ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Debitkarte aufbewahrt Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung bzw. der werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl (PIN) kennt Bargeldauszahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der persönlichen und in den Besitz der Debitkarte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des Geheimzahl (PIN) erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Seite 2 von 6 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) Eingabe erteilt. Wenn beim Einsatz der Debitkarte im Online-Handel – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- nutzen. Ergänzend finden die „Bedingungen für 3-D Secure mit der S- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“ in dem dort – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk- geregelten Umfang für den Einsatz im Online-Handel Anwendung. Kontos, Die Erteilung der Zustimmung (Autorisierung) von Kartenverfügungen hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- durch den Einsatz der digitalen Karte durch individualisierte tung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinha- Authentifizierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe der „Bedingungen für ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es Authentifizierungsverfahren“. sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ausnahmsweise können gegenüber Vertragsunternehmen im Rahmen Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäfts- eines fremden Debitkartensystems die geforderten Kartendaten z. B. über tags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den das Telefon angegeben werden. Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Karten- In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, verfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung bzw. Geld- davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen automatenverfügung notwendigen personenbezogenen Daten des Kar- Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches teninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, widerrufen. wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 9 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags 13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Die Sparkasse ist berechtigt, auf dem Zahlungskonto des Kontoinhabers einer autorisierten Kartenverfügung einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Abschnitt A II (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer auto- Nummer 3) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn risierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, und – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbe- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, trags zugestimmt hat. – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk- Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse unbeschadet sonstiger Kontos gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und unge- genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. kürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem 10 Ablehnung von Kartenverfügungen durch die Sparkasse Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenverfügung (z. B. Kartenzahlung dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung oder Bargeldauszahlung am Geldautomaten) abzulehnen, wenn befunden hätte. – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenverfügung nicht gemäß (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse Abschnitt A II Nummer 8 erteilt hat, die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese – der für die Kartenverfügung vereinbarte Verfügungsrahmen oder die im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem – die Debitkarte gesperrt ist. Konto belastet wurden. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenverfügungsvor- (3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausge- gangs unterrichtet. führt, wird die Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen des Karten- 11 Entgelte und deren Änderung inhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Ent- 13.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers gelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer Sparkasse. nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- (2) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwen- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der deten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte ist die Sparkasse nicht bereits von Abschnitt A II Nummern 13.1 oder 13.2 erfasst ist, berechtigt, im Rahmen des § 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverlet- ches dem Kontoinhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der zung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, Sparkasse ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninha- das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Ver- ber die Umstände, die zum Ersatz der Debitkarte geführt haben, zu ver- schulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei treten hat und die Sparkasse nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte ver- einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgege- pflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Debitkarte ben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbrau- in anderen Fällen durch die Sparkasse erhoben werden, ergeben sich cher oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte in einem Land außerhalb diese aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse. Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich (3) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Hat der Kontoinhaber mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbezie- Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein hung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Kontoinhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah- begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht lung des Kontoinhabers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Konto- – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, inhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 17 – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und Abs. 6 AGB-Sparkassen. – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kon- (4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, toinhaber Verbraucher ist. die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 17 Absätze 2 bis 6 AGB-Sparkassen. (1) Ansprüche gegen die Sparkasse nach Abschnitt A II Nummern 13.1 bis 13.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Sparkasse 12 Information des Kontoinhabers über die Kartenverfügung nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Karten- Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monat- verfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autori- lich über die mit der Debitkarte getätigten Verfügungen auf dem für Kon- sierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf toinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Verbrau- der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoinha- cher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrich- ber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung tung gesondert vereinbart werden. entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; Kontoinhabers anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeb- 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung lich. Haftungsansprüche nach Abschnitt A II Nummer 13.3 kann der Kon- Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der toinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er Seite 3 von 6 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (7) Hat die Sparkasse beim Einsatz der Debitkarte eine starke Kunden- (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Sparkasse sind ausge- authentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsge- schlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände setz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zah- – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, lungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abweichend von den werden können, oder Absätzen 1 bis 6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- 14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige führt wurden. Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Ver- 14 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte lust oder Diebstahl der Debitkarte bzw. der Kartendaten für den Online- Kartenverfügungen Handel, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autori- sierte Nutzung von Debitkarte oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige oder der Kartendaten für den Online-Handel, angezeigt wurde, übernimmt (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder die Kartendaten für die Sparkasse alle danach durch Kartenverfügungen, z. B. im Rahmen der den Online-Handel oder seine persönliche Geheimzahl (PIN), oder – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk- – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, Kontos, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- entstehenden Schäden. und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinha- – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk- ber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. Kontos, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperran- 15 Kündigung zeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der zu einer physischen Debit- nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in karte zusätzlich ausgegebenen digitalen Debitkarte mit einer Frist von betrügerischer Absicht bleibt unberührt. mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Kontoinhaber oder der Kar- (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn teninhaber sind hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den berechtigt. Im Übrigen bleiben die Kündigungsrechte von Kontoinhaber Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche und Sparkasse nach Nummer 26 AGB-Sparkassen unberührt. Verwendung der Debitkarte, der Kartendaten für den Online-Handel oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) vor der nicht autorisierten III Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten Kartenverfügung zu bemerken, oder 1 Geldautomaten-Service und Einsatz an automatisierten Kassen – der Verlust der Debitkarte oder der Kartendaten für den Online-Handel, von Handels- und Dienstleistungsunternehmen durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Spar- kasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse aus- 1.1 Verfügungsrahmen der Debitkarte gelagert wurden, verursacht worden ist. Kartenverfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen sind Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Debitkarte geltenden Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung an Geldautomaten und (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte oder der Kartendaten für den Debitkarte durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Online-Handel, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Debitkarte über- Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entste- schritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und henden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Kar- 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingun- teninhaber darf den Verfügungsrahmen der Debitkarte nur im Rahmen gen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kre- durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- dits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden getragen, haftet die Sparkasse für den entstandenen Schaden im Umfang Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der Debitkarte und für alle des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten vereinbaren. Ein Bevoll- (4) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kon- mächtigter, der eine Debitkarte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung toinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz 1 des Verfügungsrahmens für diese Debitkarte vereinbaren. und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfü- 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl gungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, Die Debitkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A II Nummer 7.1 bis an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Debitkarte die per- 7.4 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügeri- sönliche Geheimzahl (PIN) eingegeben werden muss, nicht mehr einge- scher Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Über- setzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hinterein- nahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Spar- ander falsch mit einer Debitkarte oder einer digitalen Debitkarte eingege- kasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haf- ben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Spar- tungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. kasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- 1.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen zen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht Die Sparkasse ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegen- automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die nahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Debitkarte eingetreten ist. oder einer digitalen Debitkarte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergü- (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügun- ten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers gen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügeri- einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegen- scher Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstande- über diesem Unternehmen geltend zu machen. nen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er 1.4 Vorauswahl an automatisierten Kassen 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht bei den von ihnen akzeptierten Debitkarten oder digitalen Debitkarten in unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eine Vor- – die persönliche Geheimzahl (PIN) auf der physischen Debitkarte ver- auswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung merkt oder zusammen mit der physischen Debitkarte verwahrt hat, treffen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber nicht daran hindern, sich – bei einer digitalen Debitkarte die persönliche Geheimzahl (PIN) der über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. Debitkarte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder 2 entfällt – die persönliche Geheimzahl (PIN) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfü- gungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. Seite 4 von 6 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 3 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten Umbuchung vom Girokonto bei der Sparkasse auf das Sparkonto oder in 3.1 Servicebeschreibung bar vorgenommen werden, sofern hierfür geeignete Geldautomaten von Unter Verwendung seiner physischen Debitkarte und der persönlichen der Sparkasse zur Verfügung gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen Geheimzahl (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto vom Sparkonto durch Umbuchung auf das Girokonto beziehungsweise eines Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten ein anderes Konto des Kontoinhabers bei der Sparkasse oder in bar am verbucht werden, an Geldautomaten der Sparkassen innerhalb des ihm Geldautomaten möglich. Bei einem Loseblatt-Sparkassenbuch können von seiner Sparkasse eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A III zudem Kontoauszüge an Selbstbedienungsterminals erstellt werden. Nummer 1.1) zulasten des Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben 2.2 Vornahme von SB-Verfügungen/Bedienung des Terminals wurde, aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber 2.2.1 Der Zugang zum SB-Sparkonto wird über die physische Debitkarte gewählte Geldautomat über eine entsprechende Ladefunktion verfügt und und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bewirkt. Nach Auswahl der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufge- eines zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos mittels Display oder laden werden soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufladen eines Pre- Bildschirm des Terminals wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im paid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Display des Geldauto- Anschluss kann die vorgesehene Transaktion ausgeführt werden. maten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu 2.2.2 Bei Verfügungen im SB-Sparverkehr bei einem Sparbuch Digital wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben wird ein digitaler Kontoauszug automatisch erstellt und in das Elektroni- und einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der sche Postfach des Sparkontoinhabers eingestellt. Ladetransaktionen durch die Sparkasse des Karteninhabers wird das 2.2.3 Bei SB-Sparverkehr mit Loseblatt-Sparkassenbuch werden die Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Daten der erfolgten Transaktion automatisch zum Abruf bereitgestellt. Verfahren kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobil- Das neue Kontoblatt ist vom Kontoinhaber im Sparkassenbuchumschlag funk-Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von abzuheften. Das Kontoblatt wird im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage der Sparkasse, etwa wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, bestehenden technischen Möglichkeiten erstellt. wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschul- 3.2 Fehleingabe der Geheimzahl dens. Wird vom Kunden bei vereinbarter Nutzung des SB-Terminals das Die Debitkarte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, neue Kontoblatt nicht abgerufen, kann die Sparkasse bei Loseblatt- wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hintereinander falsch ein- Sparkassenbüchern ein Kontoblatt erstellen und dem Kontoinhaber gegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner zusenden. Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam- setzen. menhang mit dem Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. 3.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid- 2.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausge- Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungs- gebenen physischen Debitkarte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die pflichten in Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Ein- 2.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers wendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk- 2.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen im SB- machen. Sparverkehr mit der physischen Debitkarte richtet sich nach den Regelun- gen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend von Abschnitt A II B Von der Sparkasse angebotene andere Service-Leistungen Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf den für das 1 Eingabe von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals Sparkonto geltenden Verfügungsrahmen beschränkt. 1.1 Serviceumfang/Verfügungsrahmen 2.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner physischen Sparkas- Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. sen-Card (nachfolgend Debitkarte) und der persönlichen Geheimzahl (PIN) an Selbstbedienungsterminals der Sparkassen Überweisungen bis 2.7 Geltung der „Bedingungen für den Sparverkehr“ maximal 1.000 Euro pro Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinhaber Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Sparbuch und Sparkasse nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden Digital eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Sparverkehr (digi- ist. tal) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr maßgeblich. Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Loseblatt- 1.2 Ausführung der Überweisung Sparkassenbuch eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Spar- Für die Ausführung der Überweisung gelten die gesondert vereinbarten verkehr (einschl. SB-Sparverkehr) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“. maßgeblich. 1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungs- C Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im pflichten in Abschnitt A II Nummer 7.1 bis 7.4. Online-Banking 1.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers 1 Serviceumfang Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer physischen Debitkarte Kontoauszüge, einschließlich der darin enthaltenen Rech- 1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte nungsabschlüsse, für das Konto, zu der die Debitkarte ausgegeben Überweisungsaufträge wurde, ausdrucken zu lassen. Wahlweise ist es dem Kunden im Rahmen Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsauf- des Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge einschließlich der darin träge mit der physischen Debitkarte an Selbstbedienungsterminals richtet enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektronisch sich nach den Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend abzurufen. von Abschnitt A II Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinha- bers auf 1.000 Euro pro Kalendertag und, sofern ein anderer Verfügungs- 2 Bereithaltung von Belegen rahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1.1 vereinbart wurde, auf diesen Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker beschränkt. nicht mit ausgedruckt beziehungsweise im Online-Banking nicht elektro- 1.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) nisch übermittelt werden können, werden dem Kunden auf Anforderung Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. bei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse ist 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 berechtigt, dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Por- 2 SB-Sparverkehr toersatz zuzusenden. 2.1 Serviceumfang 3 Haftung der Sparkasse Der Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung der physischen Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage beste- Debitkarte und persönlicher Geheimzahl (PIN) an Geldautomaten und henden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die Selbstbedienungsterminals der Sparkasse über Sparkonten, die durch Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoaus- besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der Sparkasse hierfür zugsdrucker beziehungsweise den elektronischen Abruf im Online-Ban- freigegeben sind, Verfügungen in Selbstbedienung treffen (SB-Sparver- king bereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im kehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Rahmen ihres Verschuldens. Sparkontos. Inwieweit Bevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen können, richtet sich nach den zwischen der Sparkasse und dem Kontoin- haber hierfür getroffenen Vereinbarungen. Sofern im Sparvertrag nichts anderes vereinbart ist, können im SB-Sparverkehr Einzahlungen durch Seite 5 von 6 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 4 Zusendung von Auszügen 5 Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt Kontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoaus- nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung zug innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker beziehungs- in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur weise nicht elektronisch im Online-Banking abgerufen wurde. Kontoinha- dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung ber und Sparkasse können eine andere Abruffrist vereinbaren. seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht 5 Zugangssperre und richtet sich nach dem mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag. Ist die physische Debitkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdru- cker abgelehnt beziehungsweise eingezogen. Die Sperre der Debitkarte E Aktualisierungsservice für Kartendaten für den Online-Handel richtet sich nach Abschnitt A II Nummer 6. Die Sperre der Funktion für Die Sparkasse wird zu Debitkarten, die mit Kartendaten für den Online- das Online-Banking richtet sich nach den gesondert vereinbarten „Bedin- Handel [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kartenprüfnummer gungen für das Online-Banking“. (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig- 6 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten bis“-Datum] ausgestattet sind, über Mastercard/Visa teilnehmenden Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungs- Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartenda- pflichten unter Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. Hat der Karteninhaber ten für den Online-Handel hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten zur durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens im Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wie- Rahmen dieser Servicefunktion der Debitkarte beigetragen, so bestimmt derkehrende Dienstleistungen oder im Online-Handel auch nach einer sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. Für Zwecke Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden tragen. des Aktualisierungsservice beschränken sich die zur Verfügung zu stel- lenden Kartendaten auf die letzten vier Ziffern der 16-stelligen Primary 7 Widerruf der Sparkasse Account Number (PAN) und das „Gültig-bis“-Datum. Die Sparkasse kann jederzeit die Berechtigung des Karteninhabers zur Benutzung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt F Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit für den elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kar- teninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichne- D Zusatzanwendungen ten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 1 Speicherung von Zusatzanwendungen (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der physischen Debit- karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Sparkasse. Eine unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maß- gabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine physische Debitkarte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendun- gen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmens- terminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Sparkasse stellt mit dem Chip auf der physischen Debitkarte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, im Chip der physischen Debitkarte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegen- über dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegen- über dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die physische Debitkarte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbei- tet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die physische Debitkarte zum Zwecke der Rekla- mationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwen- dung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Sparkasse geltend zu machen. 4 Keine Angabe der von der Sparkasse an den Kunden ausgegebe- nen persönlichen Geheimzahl (PIN) bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen 127 151.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v12.0 Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unterneh- mensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte wird die von der kartenausgebenden Sparkasse an den Karteninhaber ausge- gebene persönliche Geheimzahl (PIN) nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, dem Karteninha- ber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die persönliche Geheimzahl (PIN) verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Sparkasse für die Nutzung der Zah- lungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. Seite 6 von 6