Auslandsreise-Krankenversicherung – Tarif GAKD 1 Sparkasse Karlsruhe Fassung Dezember 2018 Kaiserstraße 223, 76133 Karlsruhe Versicherer: UKV Unionkrankenversicherung AG Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig und Peter-Zimmer-Straße 2 ärztlich angeordnet ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohn- 66123 Saarbrücken sitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus erfol- Telefon: +49 (0)211 536 3888 gen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Mehrkosten sind die Kosten, Ihre Sparkasse/Landesbank hat mit ihrem öffentlichen Versicherer zu- die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland gunsten der Inhaber einer Sparkassen-Karte Basis (Debitkarte) – sofern zusätzlich anfallen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten im Kartenantrag vereinbart – eine Auslandsreise-Krankenversicherung werden von der Versicherungsleistung abgezogen. gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen abgeschlossen. 6.3 Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat- Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- tung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen gungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK). Wohnsitz erstattet. 1 Wer ist versichert? 6.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Versichert ist der Inhaber der Karte (Hauptversicherter). Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäu- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende 2 Was umfasst der Versicherungsschutz? diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken- Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und geschichten führen. andere im Tarif genannte Ereignisse, die während einer vorübergehenden Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Ausland unvorhergesehen 6.5 Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehand- einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versiche- lung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. rer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Kranken- haustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe 3 Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz? der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 60 Tage (maximale Behandlung, höchstens 30 Euro täglich. Anstelle jeglicher Kostenerstat- Dauer des Versicherungsschutzes) eines jeden Auslandsaufenthaltes tung bei stationärer Behandlung kann ein Krankenhaustagegeld von innerhalb des Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr erstreckt sich 30 Euro pro Tag gewählt werden. über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Aushändigung der Karte. 7 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 4 Wo besteht der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Aus- 7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: land gelten die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder, in denen a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung feststand, dass die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten/eingetrage- 5 Was ist ein Versicherungsfall? nen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternom- Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer men wurde; versicherten Person wegen Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland allei- oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch notwen- niger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; diger und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport, die Entbindung sowie der Tod. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er c) Gesundheitsschäden und für Todesfälle, die durch kriegerische Ereig- endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit nisse oder innere Unruhen verursacht worden sind; Versicherungs- mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfall- schutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen ins folge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich Ausland überraschend von diesen Ereignissen betroffen wird. Dieser zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Versicherungsschutz entfällt am Ende des 7. Tages nach Beginn eines kriegerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf dem Gebiet 6 Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder auf Sucht (z. B. a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich unauf- Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ- schiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; lich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungs- b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimittel behandlungen; gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe e) Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate f) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Diese Ein- sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthal- werden; tes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150 Euro je Versiche- einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; rungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrotherapie sowie – g) Behandlung durch Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Eltern nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall – oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden nach Ziffer 6 erstat- medizinische Bäder und Massagen; tet; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund eines h) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich sowie für Psychotherapie; werden, bis zu insgesamt 150 Euro je Versicherungsfall; i) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; Behandlung oder Unterbringung; 128 274.905 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.1 - o f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, z. B. Brillen, Kontakt- g) den medizinisch notwendigen Transport in das nächsterreichbare linsen, Einlagen, Prothesen. geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch 7.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die oder Notfall; geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht ange- h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung ste- messen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen henden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Betrag herabsetzen. © Deutscher Sparkassenverlag Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahner- 7.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder satz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300 Euro je Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist Versicherungsfall; der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeord- der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versicher- neten Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort ten Person auf Krankenhaustagegeld werden hiervon jedoch nicht und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizini- berührt. sche Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschä- digung zu befürchten ist. Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine 7.4 Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Seite 1 von 4 Auslandsreise-Krankenversicherung – Tarif GAKD 1 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden 5 Anspruch auf Versicherungsleistungen kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet der Versiche- 5.1 Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Hauptversicherte rungsnehmer den Versicherungsfall der UKV, wird diese jedoch im bzw. die nach 4.6 als emfangsberechtigt benannte versicherte Person. Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung treten. 5.2 Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit dem Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Karten-Emittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 Versicherungsver- Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK) tragsgesetz wird abbedungen. 1 Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? 6 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- zu beachten? rungsbestätigung, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allge- 6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des meinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzlichen Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene- Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. sung hinderlich sind. 2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 6.2 Der Hauptversicherte und die versicherte Person haben auf Verlan- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich des Abschlusses eines gül- gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des tigen Kartenvertrages, ab Beantragung der Karte, jedoch nicht vor Grenz- Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres überschreitung ins Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Umfanges erforderlich ist. Insbesondere sind sie verpflichtet, Erklärungen Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Aus- 3 Wann endet der Versicherungsschutz? landsaufenthaltes nachzuweisen. 3.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- rungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berücksichti- 6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, gung der im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des Versicherungs- sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Karteninhaberschaft oder bei lassen. Beendigung des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem Karten- 7 Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? Emittenten mit dem Ende des durch die letzte Kartenjahresgebühr Verletzt der Hauptversicherte oder die versicherte Person vorsätzlich oder gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, ist der Ver- die Grenzüberschreitung in das Inland. sicherer mit den in § 28 Absätze 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Ein- 3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungs- 8 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei schutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Versiche- Ansprüchen gegenüber Dritten rungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus bis die versicherte Person wieder 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- transportfähig ist. che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur 4 Was tun im Schadenfall? Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer Angabe der Nummer der Karte dem Versicherer direkt eingereicht schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser Eigentum des Versicherers. insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deut- wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- lich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeich- derlich mitzuwirken. nung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlun- gen tragen. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versiche- 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen 4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen. kürzen. 4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte die Todesursache einzureichen. gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die 4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine 4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden überstei- noch verpfändet werden. gen würden. 128 274.905 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.1 - o 4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der cher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen- zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern. kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbe- 9 Willenserklärungen und Anzeigen lege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendi- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. der Textform. 4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- 10 Gerichtsstand land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversi- cherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversicherte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. Seite 2 von 4 Auslandsreise-Krankenversicherung – Tarif GAKD 1 10.2 Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hauptversicherten oder bei Produkte der Unternehmen des Konzerns Versicherungskammer dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Bayern und deren Kooperationspartnern sowie für Markt- und Meinungsumfragen, 10.3 Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepu- wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- blik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im rungsmissbrauch hindeuten können. Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Versicherers zuständig. lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, 11 Informationen zum Rechtsweg handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in Beschwerdestelle diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/ Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO. Ihre Betreuer oder direkt an uns. Die UKV nimmt am Streitbeilegungsver- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- fahren des Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversiche- ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli- rung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de, teil. chen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Nachdem Sie Ihre Beschwerde erfolglos bei uns geltend gemacht haben, können Sie sich schriftlich an den Ombudsmann wenden. Das Verfahren 3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist für Sie kostenlos und unverbindlich. a) Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche- Aufsichtsbehörde rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft können Sie sich Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu über- auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich mitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versi- Versicherung –, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wenden. cherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rück- versicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde Merkblatt zur Datenverarbeitung bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver- Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversi- sonenbezogenen Daten durch die Union Krankenversicherung AG und cherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte. mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Inte- 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ressen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum aktuell eingesetzten Rückversicherer können Union Krankenversicherung AG Sie der Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter dienstlies- Peter-Zimmer-Straße 2 ter.vkb.de entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben 66123 Saarbrücken genannten Kontaktinformationen anfordern. E-Mail: Service@UKV.de b) Vermittler: Unseren Konzern-Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Versiche- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler rungskammer Bayern betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Datenschutz Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha- Maximilianstraße 53 dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie 80530 München betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- E-Mail: Datenschutz@VKB.de ung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsan- 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung gelegenheiten benötigen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- c) Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgeset- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver- Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal- trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Anschriftdaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post- Internet unter http://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/daten- bearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet schutz-compliance/datenschutz/abrufen. werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und d) Externe Dienstleister zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- Pflichten zum Teil externer Dienstleister. führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- stellung. Angaben z. B. zu ärztlichen Behandlungen benötigen wir etwa, ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter Ihre Erstattungsansprüche sind. http://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutzcompli- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ance/datenschutz (Übersicht der Dienstleister) entnehmen oder beim Ver- ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. antwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung e) Weitere Empfänger: neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher 128 274.905 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.1 - o gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende oder Strafverfolgungsbehörden). Auskunftserteilungen. 4. Dauer der Datenspeicherung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Absatz 1 b) DSGVO. genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Absatz 2 a) in können( gesetzliche Verjährungsfristen von drei oder bis zu dreißig Verbindung mit Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Absatz 2 j) dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe- DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen unsererseits buch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- oder Dritter zu wahren (Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbeson- fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. dere erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Seite 3 von 4 Auslandsreise-Krankenversicherung – Tarif GAKD 1 5. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person 12. Automatisierte Einzelfallentscheidungen gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom- Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der men oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag lesbaren Format zustehen. gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informatio- nen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die 6. Widerspruchsrecht vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- tung sprechen. 7. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem wir als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung unseren Sitz haben. 8. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- tausch bestimmter personenbezogener Daten mit HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informa- tionen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grund- lage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, das Sie unsere Homepage unter http://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutz- compliance/datenschutz/ entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. 9. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. 10. Bonitätsprüfung Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung auf Zustellbarkeit) und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungs- ausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten zu erhalten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interes- sen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Inter- essen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Daten- schutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenemp- fängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)“, das Sie unserer Homepage unter http://www.vkb.de/content/ueber-uns/ unternehmen/datenschutz-compliance/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. 128 274.905 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.1 - o 11. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln erfolgt die Übermitt- lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemesse- nes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Daten- schutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Seite 4 von 4