Bedingungen für die digitale Mastercard Business Card One und Visa Business-Card One (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Berliner Sparkasse Fassung September 2022 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin 1. Anwendungsbereich ditkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der Spar- Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard kasse/Landesbank eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens der Kre- Business Card One und Visa Business-Card One ist eine Kreditkarte ditkarte oder des täglichen Verfügungslimits vereinbaren. (nachfolgend digitale Kreditkarte genannt), die dem Karteninhaber digital zur Speicherung auf mobilen Endgeräten (Telekommunikations-, Digital- 6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten oder IT-Geräte) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt Authentifizierungsverfahren wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Business Card One a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individuali- und Visa Business-Card One (Kreditkarte)“, sofern in den „Bedingungen sierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), für die digitale Mastercard Business Card One und Visa Business-Card wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu One (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicher- Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsver- heit der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninha- hältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank, der bers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Firma und dem Karteninhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkan- eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte bieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Kreditkarten besteht. Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung und die Firma unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mög- der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den lichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrich- Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für ten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/ digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Kreditkarte hinterlegt Landesbank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen werden kann. würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte ent- sperren oder eine neue digitale Kreditkarte bereitstellen, wenn die 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter- Authentifizierungsverfahren richtet sie den Karteninhaber und die Firma unverzüglich. Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit- Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkar- Verfahren, mit dessen Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des ten zur Folge. Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann. 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzele- Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ment) und biometrische Elemente des Karteninhabers (z. B. Fingerab- seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri- druck, Gesichtserkennung) bzw. sonstige Entsperrmechanismen des schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode als Wissenselement), jeweils Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbefug- als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte tem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale geltenden persönlichen Geheimzahl (PIN) ist kein individualisiertes Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht auto- Authentifizierungsverfahren nach den vorliegenden Bedingungen. risiert genutzt wird. 3. Verwendungsmöglichkeiten Dazu hat er Folgendes zu beachten: Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Ter- a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf minals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste insbesondere nutzen: – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Ter- Messenger-Dienst) weitergegeben werden, minals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Vertragsunter- – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speiche- nehmen). rung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Karten- Kreditkarte dient. inhaber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hin- zugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Termi- b) Das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte ist vor Missbrauch zu nals und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanz- schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile End- manuell zeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. gerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobi- jeweiligen Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale len Endgerät gespeicherte digitale Kreditkarte nicht nutzen können, Kreditkarte. – ist die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, 4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endge- im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der rätes mit digitaler Kreditkarte jeweils angebotenen Software-Updates Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kar- installieren, tenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merk- – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digi- male des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes talen Kreditkarte von der Sparkasse/Landesbank erhalten hat, 128 722.010 D0 (Fassung Sep. 2022) - v1.0 jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforder- diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher © S-Management Services • DSV Gruppe lich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung verwahren. ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/ c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninha- Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen per- bers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- sonenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und taler Kreditkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- 5. Verfügungsrahmen rer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Kreditkarte auf Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur dem mobilen Endgerät zu entfernen. im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten Verfügungsrahmens vor- nehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kre- Seite 1 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard Business Card One und Visa Business-Card One (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten b) Der Karteninhaber/die Firma kann über den Absatz 1 hinaus von der a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen End- Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen inso- gerätes mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder weit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolg- eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte fest, ten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in so ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jeder- c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausge- zeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 führt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende gen des Karteninhabers oder der Firma nachvollziehen und ihn über Ländervorwahl]) abgeben. das Ergebnis unterrichten. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich 9.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers/der Firma bei der Polizei anzuzeigen. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, verfügung kann der Karteninhaber/die Firma von der Sparkasse/Landes- muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 c) Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landes- erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landes- bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landes- dienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der d) Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Karteninhaber/die Firma vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kar- Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- teninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digita- tenverfügung zu unterrichten. len Kreditkarte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschafts- e) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das raumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflich- Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten tung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes Hat der Karteninhaber/die Firma durch ein schuldhaftes Verhalten zur hat keine Sperre der digitalen Kreditkarte zur Folge. Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- f) Bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen hat der Karteninhaber vor sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung über- und Karteninhaber/die Firma den Schaden zu tragen haben. Die Haftung mittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen 8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse/ hat und Landesbank – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kar- Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, teninhaber Verbraucher ist. wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss Nummer 4 erteilt hat, a) Der Karteninhaber/die Firma können Ansprüche und Einwendungen – der für die Kartenzahlung vereinbarte Verfügungsrahmen, der mit der nach Nummer 9.1 bis 9.3 nicht mehr geltend machen, wenn diese Firma vereinbarte Gesamtverfügungsrahmen oder die finanzielle Nut- nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf zungsgrenze nicht eingehalten ist oder dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank ange- – die digitale Kreditkarte gesperrt ist. zeigt wurden. Ist das Abrechnungskonto ein Firmenkonto, können Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs diese Ansprüche und Einwendungen nur durch die Firma und inner- unterrichtet. halb einer Frist von acht Wochen geltend gemacht werden. Der Lauf der jeweiligen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhaber/die Firma über die aus der Kartenverfügung resultie- Karteninhabers rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Han- Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer dels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die 9.3 kann der Karteninhaber/die Firma auch nach Ablauf der jeweiligen Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber/die Firma keinen Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landes- dieser Frist verhindert war. bank ist verpflichtet, den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag b) Ansprüche des Karteninhabers/der Firma gegen die Sparkasse/Lan- dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank desbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen- dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte den Umstände manuell Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht vermieden werden können oder autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Ver- Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen pflichtung herbeigeführt wurden. Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Spar- 10. Haftung des Karteninhabers/der Firma für nicht autorisierte kasse/Landesbank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen Kartenverfügungen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 10.1 Haftung bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust 128 722.010 D0 (Fassung Sep. 2022) - v1.0 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, autorisierten Kartenverfügung werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autori- werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu sierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digita- nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der len Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleis- digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienst- tungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Karteninhaber/die leistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haften der Karten- Firma von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und unge- inhaber und die Firma gesamtschuldnerisch für Schäden, die bis zum kürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag 50 Euro. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässig- dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank keit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte b) Der Karteninhaber und die Firma haften nicht nach Absatz a), wenn oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- Seite 2 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard Business Card One und Visa Business-Card One (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren che Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authenti- 11. Kündigung fizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kre- bemerken oder ditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizie- von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Sowohl der Karteninhaber rungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine als auch die Firma sind hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündi- Zweigstelle der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an gungsfrist berechtigt. die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, ver- Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag zur digitalen ursacht worden ist. Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren fristlos kün- Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie digen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange der c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher Firma/des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Euro- ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Firma unrichtige päischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat oder eine nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse eintritt oder Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesent- Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse/Landesbank durch lich gefährdet ist. eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetra- Mit Wirksamwerden der Kündigung darf der Karteninhaber die digitale gen, haftet die Sparkasse/Landesbank für den entstandenen Schaden Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht mehr im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. nutzen. d) Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; durch den Karteninhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorste- Reklamationen hendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autori- Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Handels- und Dienstleis- sierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach tungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Kredit- gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungs- karte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Bean- pflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrläs- standungen des Karteninhabers oder der Firma aus dem Vertragsverhält- sig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden nis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kar- sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen; sie teninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft berühren nicht die Zahlungsverpflichtung der Firma oder des Karteninha- darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. bers, sofern er erstattungspflichtig ist. Gleiches gilt für Funktionsstörun- e) Der Karteninhaber und die Firma sind nicht zum Ersatz des Schadens gen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen Geldbörse (Wallet), nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die in der die digitale Kreditkarte hinterlegt worden ist. Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetre- Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann ten ist. sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autori- bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. sierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, tragen der Kartenin- haber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Spar- kasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesi- chert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kre- ditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen End- gerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten Verfügungsrahmen. manuell g) Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers/der Firma und der Spar- kasse/Landesbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Ver- wendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfakto- ren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 128 722.010 D0 (Fassung Sep. 2022) - v1.0 10.2 Haftung ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahme- dienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Kreditkarte, die miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Karten- verfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kartenin- haber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. Seite 3 von 3