Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse Hamburger Sparkasse AG Fassung Januar 2024 Dammtorstraße 1, 20354 Hamburg Inhaltsverzeichnis nebst Hinweis auf die Schlichtungsstelle und die Europäische Online-Streitbeilegungsplattform Allgemeines Entgelte und Aufwendungen Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 17 Zinsen und Entgelte Nr. 2 Änderungen Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Nr. 3 Bankauskünfte Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse Nr. 5 Legitimationsurkunden Nr. 19 Haftung der Sparkasse Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften Einzugspapiere Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften Auflösung der Geschäftsbeziehung in ausländischer Währung Nr. 26 Kündigungsrecht Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 15 Wechselkurs Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Nr. 16 Einlagengeschäft Einlagensicherungssystem Allgemeines – aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zustän- digen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) (1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Sparkasse Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist in Einklang zu bringen ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Ver- und trauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorge- manns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt. schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. (2) Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für seines Schweigens hinweisen. einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere (4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des Sparver- Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung kehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsab- – bei Änderungen der Nummern 2 und 17 Abs. 6 der Allgemeinen schluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von Aufträ- Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den gen mit dem Kunden vereinbart. besonderen Bedingungen oder – bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Nr. 2 Änderungen Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder (1) Änderungsangebot – bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der beson- für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerich- deren Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor tet sind, oder dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform – bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkom- angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäfts- men, oder beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. – bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben würden. Wege angeboten werden. In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den (2) Annahme durch den Kunden Änderungen auf andere Weise einholen. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, (5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfol- Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der gend geregelten Zustimmungsfiktion. Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlage- (3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungs- kostenfrei kündigen. 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 angebotes (Zustimmungsfiktion), wenn Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem © S-Management Services • DSV Gruppe Änderungsangebot besonders hinweisen. a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstim- mung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage Nr. 3 Bankauskünfte wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbe- (1) Inhalt von Bankauskünften dingungen oder der besonderen Bedingungen Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkun- – aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar gel- gen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwür- tender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der digkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Konto- Rechtslage entspricht oder stände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Sparkasse anvertraute – durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder Seite 1 von 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung (3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss Die Sparkasse darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Han- Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse delsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rech- deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders nungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf die gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Rich- tigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen. (3) Schriftliche Bestätigung Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften behält sich die Sparkasse eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, (1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist. Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Sparkasse bis zum nächs- ten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen (1) Bekanntgabe (Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Der Sparkasse bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefug- Kunden zusteht. nisse gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Ände- rung zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Sparkasse bekannt (2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch, wenn die Befug- Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Sparkasse auch nisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend veröffentlicht ist. machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die (2) Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters Sparkasse die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch ander- Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die weitig geltend machen. Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt. (3) Kennzeichnung Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeich- Nr. 5 Legitimationsurkunden net. (1) Erbnachweis Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Spar- Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren kasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine (1) Gutschriften „Eingang vorbehalten“ erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen. Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder (2) Leistungsbefugnis der Sparkasse anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht Werden der Sparkasse eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegen- der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie der Nieder- wertes (E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Last- schrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die schriften oder anderen Einzugspapiere bei der Sparkasse selbst zahlbar Sparkasse denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbe- Sparkasse der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht sondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss. oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. (2) Einlösung (3) Sonstige ausländische Urkunden Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belas- Werden der Sparkasse ausländische Urkunden als Ausweis der Person tungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages1 oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Sparkasse die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekun- Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Über- det hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlö- setzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde sungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Sparkasse die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berech- sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr tigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wir- zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den kung an sie leisten. Scheckvorleger eingelöst. Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung (1) Deutsches Recht Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor. (2) Erfüllungsort Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden Erfüllungsort für die Sparkasse und den Kunden ist der Sitz der Ist der Kunde kein Verbraucher, kann er gegen Forderungen Sparkasse. der Sparkasse nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten (3) Gerichtsstand oder rechtskräftig festgestellt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorausset- Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen zungen des § 513 BGB (Existenzgründer) vorliegen. Gesetzliche Aufrech- Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Spar- nungsverbote bleiben unberührt. kasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 Kunden in ausländischer Währung. Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss (1) Kontokorrent Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung Die Sparkasse führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- Die Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfügung zulas- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 ten eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung). Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange (2) Rechnungsabschluss ausgesetzt, wie die Sparkasse in der Währung, auf die das Guthaben Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Sparkasse jeweils zum oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt eines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rech- verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder nungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt. Ereignisse andauern, ist die Sparkasse auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Seite 2 von 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld ver- Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, pflichtet. Die Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfü- wenn der Kunde diese annimmt. gung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegen Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über nicht ausgesetzt, wenn die Sparkasse diese vollständig im eigenen Haus die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Sparkasse, fällige ist, kann die Sparkasse mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen nen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Sparkasse mangels aus- drücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, (8) Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte führt. nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten die Nr. 15 Wechselkurs Absätze 1 und 4 sowie – für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zah- Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer lungsdiensterahmenverträgen (z. B. Girovertrag) – Absatz 6. Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zah- lungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den Nr. 16 Einlagengeschäft gesetzlichen Vorschriften. Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Die jeweils gültigen Zinssätze für täglich fäl- Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde lige Gelder werden durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberech- nung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet. Nr. 19 Haftung der Sparkasse (1) Haftung für Verschulden Entgelte und Aufwendungen Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber Nr. 17 Zinsen und Entgelte dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den (1) Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern besonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungen Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Ver- etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Sparkasse und ist ein Schaden brauchern üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaus- nicht ausschließlich von der Sparkasse verursacht oder verschuldet, so hang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen Verbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch. Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder (2) Haftung für Dritte Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Die Sparkasse darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen, (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interes- Verbrauchern sen von Sparkasse und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällen Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Sparkasse auf die Zinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungen Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unter- nach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und weisung des Dritten. Leistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gelten- den Fassung. (3) Haftung bei höherer Gewalt Die Sparkasse haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (3) Entgelte für sonstige Leistungen (z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höherer Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preis- Gewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonsti- aushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die gen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussper- im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht rung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergü- hoher Hand des In- und Auslands eintreten. tung zu erwarten sind, kann die Sparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen. Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden (4) Nicht entgeltpflichtige Tätigkeiten (1) Grundsatz Für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Sparkasse bereits gesetzlich Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits im eigenen Interesse erbringt, wird die Sparkasse kein Entgelt berech- besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere nen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der folgende Pflichten: gesetzlichen Regelungen erhoben. a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen (5) Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei Der Sparkasse sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesent- Erhöhung lichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungs- erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. fähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspart- Die Sparkasse wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei nerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsbe- einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die rechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirt- der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt schaftlich Berechtigten oder der der Sparkasse bekannt gegebenen Ver- der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditver- tretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura). Die einbarung nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt als Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der Spar- 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 kasse mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der (6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Sparkasse bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weiterge- Anspruch genommenen Leistungen hende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwä- Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im schegesetz ergeben. Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung), werden dem b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektroni- insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserli- sche Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angebo- che Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 ten werden. und BIC3 zu achten. Seite 3 von 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung (5) Verwertung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträ- Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der gen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben. angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entspre- chend § 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter d) weggefallen mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Bei der Auswahl und e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Verwertung wird die Sparkasse auf die berechtigten Belange des Kunden Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Rücksicht nehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Verwertungserlöse, die Sparkasse gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf billigen Ermessen zu verrechnen. Die Sparkasse wird dem Kunden bestimmte Forderungen der Sparkasse verrechnet werden sollen. erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als f) Hinweis auf Fristen und Termine Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere (1) Nachsicherungsrecht nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden Die Sparkasse kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungs- Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund fristen nach Nr. 24 wird verwiesen. nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. auf- grund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirt- g) Unverzügliche Reklamation schaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoaus- oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risiko- züge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse lage ergibt. sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestel- gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erho- lung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im ben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag Kunden nicht zugehen, muss er die Sparkasse unverzüglich benachrichti- 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch gen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbrau- Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwar- cherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlos- ten oder mit deren Eingang er rechnen muss. senen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten ent- Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des halten sind. Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden. (2) Freigabe-Verpflichtung (2) Haftung bei Pflichtverletzungen Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwir- Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den kungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei Gesamtbetrag aller Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bür- den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Sparkasse im Verwer- gerliches Gesetzbuch. tungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung Einzugspapiere (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder (1) Inkasso-Vereinbarung durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfü- Schecks, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werden von der gungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sparkasse nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, wenn die Spar- Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere kasse eine gesonderte Inkasso-Vereinbarung abschließt. einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammelde- (2) Rückbelastung potanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Ein- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen gang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der die Sparkasse (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderungen aus- Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn gestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungs- – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder macht der Sparkasse gelangen. – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche (2) Ausnahmen Maßnahmen beschränkt ist oder Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbe- – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht stimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der rechtzeitig vorgelegt werden können oder Sparkasse (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten oder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder Pfandrecht der Sparkasse nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – ergangen ist. nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Sparkasse selbst aus- Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere gegebenen Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zuläs- aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuld- sig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von verschreibung). der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. (3) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse zahlbar sind, nicht spä- Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. testens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürg- spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Artikel schaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert. 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht inner- (4) Geltendmachung des Pfandrechts halb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse eingehen, so Die Sparkasse darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen. besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungs- rechts gemäß Nr. 22. Seite 4 von 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft gen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den (1) Sicherungseigentum Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks Mit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt der sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche Kunde der Sparkasse das Sicherungseigentum an den Papieren für den gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Sparkasse auf- des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen grund von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsge- verbleiben der Sparkasse jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen schäft Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Aus- Schuldsaldos. gleich dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Sparkasse über. Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner (2) Sicherungsabtretung Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsver- Werden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kauf- hältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen männische Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden Forderun- weiter. gen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die Sparkasse über. Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Auflösung der Geschäftsbeziehung Einlagensicherungssystem Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Freiwillige Institutssicherung (1) Ordentliche Kündigung Die Sparkasse gehört dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe (Sicherungssystem) an. Primäre vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerech- Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute ten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder selbst zu schützen und bei diesen drohende oder bestehende einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs- wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden. Auf diese Weise schützt die frist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belan- Institutssicherung auch die Einlagen der Kunden. Hierzu zählen im gen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Wesentlichen Spareinlagen, Sparkassenbriefe, Termineinlagen, Unzeit kündigen. Sichteinlagen und Schuldverschreibungen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girover- (2) Gesetzliche Einlagensicherung trag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Ein- mindestens zwei Monate. lagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen (2) Kündigung aus wichtigem Grund Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund Obergrenzen des § 8 EinSiG. vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkei- Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gege- ten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. ben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände (3) Informationsbefugnisse die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durch- Die Sparkasse ist befugt, dem Sicherungssystem oder einem von ihm setzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse – auch unter Verwertung etwai- Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu ger Sicherheiten – gefährdet wird: erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefähr- (4) Forderungsübergang dung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit Soweit das Sicherungssystem oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn an den Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Sparkasse der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen; Sicherungssystem über. b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstär- 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. kung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). Sparkasse nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt; 3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code). c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhält- nisse gemacht hat; d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird; e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persön- lich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Ver- trag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Sparkasse den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündi- gung rechtfertigen. 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 (3) Kündigung bei Verbraucherdarlehensverträgen Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die Spar- kasse nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (4) Rechtsfolgen bei Kündigung Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Ver- pflichtungen zu befreien. Die Sparkasse ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtun- Seite 5 von 6 Hinweis auf die Schlichtungsstelle und die Europäische Online-Streitbeilegungsplattform Bei Streitigkeiten mit der Sparkasse besteht die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes zu wenden. Das Anliegen ist in Textform an folgende Adresse zu richten: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. Schlichtungsstelle Charlottenstraße 47 10117 Berlin Internet: https://www.s-schlichtungsstelle.de Näheres regelt die Verfahrensordnung der DSGV-Schlichtungsstelle, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Hamburger Sparkasse AG nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Europäische Kommission hat unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform errichtet. Die Online-Streitbeilegungsplattform können Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus online abgeschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Sparkasse lautet: haspa@haspa.de 182 104.000 D1 (Fassung Jan. 2024) - v14.0 Seite 6 von 6