*0000000000002151209260* 0000000000002151209260 Bedingungen für das Telefon-Banking Kreissparkasse Ludwigsburg Fassung 13. Januar 2018 Schillerplatz 6, 71638 Ludwigsburg 1 Leistungsangebot Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking geführt haben, berichtigt werden können, unterrichten. in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang abwickeln. (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden ein- 6 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers heitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Konto und Depot werden im Folgen- 6.1 Technische Verbindung zum Telefon-Banking den einheitlich als „Konto“ bezeichnet. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Telefon- (3) Zur Nutzung des Telefon-Banking gelten die mit der Sparkasse Banking nur über die von der Sparkasse gesondert mitgeteilte Telefon- gesondert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite nummer herzustellen. kann der Konto-/Depotinhaber mit seiner Sparkasse gesondert vereinba- 6.2 Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ren. Bevollmächtigte können nur eine Herabsetzung vereinbaren. (1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe 2 Voraussetzungen zur Nutzung des Telefon-Banking Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von der Sparkasse geson- Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels dert mitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln. Telefon-Banking das mit der Sparkasse vereinbarte Personalisierte Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmal Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Sparkasse als berechtigter kennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicher- (siehe Nummer 4). heitsmerkmals zu beachten: Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal erhält jeder Teilnehmer eine – Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Sicher- persönliche Telefon-Geheimzahl, die seiner Identifizierung beim Zugang heitsmerkmals sicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mithö- zum Telefon-Banking dient. Diese wird ihm durch einen Mitarbeiter der ren können. Sparkasse in einem verschlossenen Originalbrief ausgehändigt oder auf – Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere postalischem Wege übermittelt. Personen ist nicht zulässig. – Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu 3 Zugang zum Telefon-Banking tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicher- Der Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking, wenn heitsmerkmal erhält. – dieser die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und – Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal übermittelt hat, individuelle Kundenkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden. – die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automa- des Teilnehmers ergeben hat und tisch im Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicher- – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummer 8) vorliegt. heitsmerkmale zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilneh- Nutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können. mer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. 7 Anzeige- und Unterrichtungspflichten 4 Telefon-Banking-Aufträge 7.1 Sperranzeige 4.1 Auftragserteilung und Autorisierung (1) Stellt der Teilnehmer Der Teilnehmer muss Telefon-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheits- mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und merkmal autorisieren. – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals 4.2 Widerruf von Aufträgen fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrich- Die Widerrufbarkeit eines Telefon-Banking-Auftrags richtet sich nach den ten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperran- für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedin- zeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten gungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann abgeben. nur außerhalb des Telefon-Banking erfolgen, es sei denn, die Sparkasse (2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur sieht eine Widerrufmöglichkeit im Telefon-Banking ausdrücklich vor. Anzeige zu bringen. 5 Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen durch die Sparkasse (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unbe- (1) Die Bearbeitung der Telefon-Banking-Aufträge erfolgt an den für die rechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) im „Preis- und oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er eben- Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen falls eine Sperranzeige abgeben. des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem im 7.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) Aufträge ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so gilt der Auf- eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu trag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung unterrichten. beginnt erst an diesem Tag. (2) Die Sparkasse wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausfüh- 8 Nutzungssperre rungsbedingungen vorliegen: 8.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers – Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerk- Die Sparkasse sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere mal legitimiert. im Fall der Sperranzeige nach Nummer 7.1, den Telefon-Banking-Zugang – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. für ihn oder alle Teilnehmer. Wertpapierorder) liegt vor. 8.2 Sperre auf Veranlassung der Sparkasse – Das gesondert vereinbarte Telefon-Banking-Verfügungslimit ist nicht (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer überschritten. 182 411.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.2 sperren, wenn – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftrags- – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am art maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontode- Online-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, ckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- vor. © Deutscher Sparkassenverlag sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Sparkasse – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- die Telefon-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für dung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht. die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingun- (2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür gen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapierge- maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich schäft) aus. nach der Sperre unterrichten. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Sparkasse den Telefon-Banking-Auftrag nicht ausführen und den 8.3 Aufhebung der Sperre Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren Die Sparkasse wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Seite 1 von 2 Bedingungen für das Telefon-Banking Sicherheitsmerkmal austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht 9.2.2 Haftung des Depotinhabers bei nicht autorisierten Wertpapier- mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber. transaktionen vor der Sperranzeige Beruht eine nicht autorisierte Wertpapiertransaktion vor der Sperranzeige 9 Haftung auf der missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerk- 9.1 Haftung der Sparkasse bei einer nicht autorisierten Telefon-Ban- mals und ist der Sparkasse hierdurch ein Schaden entstanden, haften der king-Verfügung und einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführ- Depotinhaber und die Sparkasse nach den gesetzlichen Grundsätzen des ten Telefon-Banking-Verfügung Mitverschuldens. Die Haftung der Sparkasse bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking- 9.2.3 Haftung der Sparkasse ab der Sperranzeige Verfügung und einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Tele- Sobald die Sparkasse eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, fon-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Telefon-Banking-Verfü- vereinbarten Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsver- gungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in kehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft.) betrügerischer Absicht gehandelt hat. 9.2 Haftung des Konto-/Depotinhabers bei missbräuchlicher 9.2.4 Haftungsausschluss Nutzung seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch 9.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehba- vor der Sperranzeige ren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereig- (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige nis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. abhanden gekommenen Persönlichen Sicherheitsmerkmals oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Persönlichen Sicherheits- 10 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige merkmals, haftet der Kontoinhaber für den der Sparkasse hierdurch ent- Beschwerdemöglichkeit stehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. Konto-/Depotinhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher (2) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. verpflichtet, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Persönlichen Sicherheitsmerkmals vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder – der Verlust des Persönlichen Sicherheitsmerkmals durch einen Ange- stellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung/Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätz- lich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber abweichend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – die missbräuchliche Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals der Sparkasse nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 7.1 Absatz 1), – bei der Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals nicht sicherstellt, dass andere Personen dies nicht mithören können (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitge- teilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die individuelle Kundenkennung zusammen verwahrt (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – den Telefonspeicher nicht gelöscht oder überschrieben hat und daher eine andere Person Kenntnis vom Personalisierten Sicherheitsmerk- mal erlangen konnte (siehe Nummer 6.2 Absatz 2). (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Sparkasse vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz nicht verlangt hat, obwohl die Sparkasse zur starken Kun- denauthentifizierung nach § 68 Absatz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verpflichtet war. (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. (6) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- zen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 7.1 nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglich- keit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilneh- 182 411.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.2 mer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: – Der Kontoinhaber haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach den Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vor- sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. – Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. Seite 2 von 2