Vertragsgrundlagen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 864Ma-0525 Übersicht der Vertragsgrundlagen Hinweise und Verbraucherinformationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen 378B-0122 Allgemeine Versicherung AG Datenschutzhinweise der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 378Bp-0125 Allgemeine Informationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 500B-0824 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Sparkassen-Internet-Schutz) 502Ma-0524 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz, Ausgabe Mai 2025 864Mv-0525 Sanktionsklausel 378C-0523 864Ma-0525 Hinweise und Verbraucherinformationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Hinweise Eine Ausfertigung des Versicherungsantrages wird Ihnen unverzüglich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Versicherungsverträge sind rechtlich selbständig und voneinander unabhängig. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den Vertragsgrundlagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die folgende Widerrufsbelehrung gilt nicht, wenn die Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages weniger als einen Monat beträgt. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen x der Versicherungsschein, x die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, x diese Belehrung, x als Verbraucher das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten x und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Widerruf per Fax: 0351 4235-555 An der Flutrinne 12 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 01139 Dresden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert bei jährlicher, halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise mit 1/360, 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des genannten Beitrags. Haben Sie den Beitrag einmalig gezahlt, multiplizieren Sie den Einmalbeitrag mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, dividiert durch die Versicherungsdauer in Monaten und durch 30. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:  die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;  die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;  die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;  die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 378B-0122 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vereinbarung zur Fälligkeit des Erstbeitrages vor Ablauf der Widerrufsfrist Ich stimme zu, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungs- scheines fällig wird, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Es besteht somit sofortiger Versicherungsschutz nach Zahlung des Einlösungsbeitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes sind Sie einverstanden, auch wenn er ggf. vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Sind wir zum Einzug der Beiträge durch Lastschrift ermächtigt, gilt die Versicherung als eingelöst, wenn das Konto am Fälligkeitstag des Einlösebeitrages ausreichend gedeckt ist. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Damit Sie jederzeit optimal betreut werden können, werden Ihre Antrags- und Vertragsdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art und Inhalt des Versicherungsvertrages) dem jeweils betreuenden Vermittler zur Verfügung gestellt und von ihm verwendet, soweit dies zum ordnungsgemäßen Durchführen der Versicherungsangelegenheiten (Zweck: z. B. Beantworten von Anfragen, Erfüllen von Beratungspflichten, Entgegennahme von Vertragserklärungen, Bearbeiten von Vertragsänderungen, Unterstützung im Versicherungsfall, Abwickeln des Versicherungsvertrags) erforderlich ist. Eventuell erhobene Gesundheitsdaten werden nicht über- mittelt, es sei denn hierzu liegt eine Einwilligung vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung schließt vom Vermittler beschäftigte angestellte und selbständige Mitarbeiter ein, soweit sie mit der Versiche- rungsvermittlung befasst sind. Im Falle des Wechsels eines betreuenden Vermittlers werden wir Sie grundsätzlich vorab infor- mieren. Widerspruchsrecht zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Sie können dem Übermitteln und Verwenden Ihrer Antrags- und Vertragsdaten an Vermittler mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte schriftlich, mündlich oder in Textform an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden, Tel. 0351 4235-0, Fax: 0351 4235-555, E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de. Das Widerspruchsrecht steht auch einer versicherten Person zu. Seite 2 von 4 Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Ansprechpartner bei Beschwerden Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrem Berater oder mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können. Telefonisch 0351 4235-680 Fax 0351 4235-555 E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. Seite 3 von 4 Belehrung zu den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 5 VVG Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- teil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags- änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück- tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Seite 4 von 4 Datenschutzhinweise der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutz- recht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Telefon: 0351 4235-0 Fax: 0351 4235-555 E-Mail-Adresse: e-mail@sv-sachsen.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@sv-sachsen.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller wei- teren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbe- zogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.sv-sachsen.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- trages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zum Erstellen von Versicherungsscheinen oder Beitragsrechnungen. Angaben zum Schaden- / Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Scha- den / die Leistung ist. In diesem Rahmen erheben wir auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (wie z. B. die Gerichtstafel). Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zum Erstellen von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Ent- wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit unserem Unternehmen bestehenden Ver- träge nutzen wir für das Betrachten der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur umfassenden Beratung hinsichtlich Vertragsan- passungen oder -ergänzungen, für Kulanzentscheidungen oder für das Erteilen umfassender Auskünfte. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Unfallversiche- rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann ins- besondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interessenten, - zur Werbung (inkl. einem mit der Direktwerbung zusammenhängenden Profiling) für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Sparkassen-Versicherung Sachsen-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zum Erkennen von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, Geldwäschegesetz oder unserer Beratungspflicht). Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und vermögensgefährdenden Straf- taten sowie zur Erfüllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren 378Bp-0125 Seite 1 von 5 Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen "Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)" sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.sv-sachsen.de/unternehmensliste unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezoge- nen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder die Löschung (Art. 17 DSGVO) Ihrer Daten verlan- gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO) sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 DSGVO) zustehen. Widerspruchsrecht Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit ohne Einschrän- kung zu widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Beschwerderecht Es steht Ihnen auch jederzeit das Recht zu, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Federführende Daten- schutzaufsichtsbehörde ist in Sachsen: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Postfach 11 01 32 01330 Dresden E-Mail: post@sdtb.sachsen.de Internet: www.datenschutz.sachsen.de Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeur- teilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen "Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO". Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- versicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Im Inkassofall beziehen und nutzen wir Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten sowie Bonitätsinformationen auf Basis mathema- tisch-statistischer Verfahren von der infoscore Consumer Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden und ggf. von weiteren Auskunfteien (z. B. Creditreform Dresden Aumüller KG, Augsburger Straße 4, 01309 Dresden). 378Bp-0125 Seite 2 von 5 Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben und dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver- bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Im Einzelfall werden wir Sie, sofern gesetzlich vorgeschrieben, gesondert informieren. Automatisierte Einzelfallentscheidungen in der Existenzversicherung In der Risikoprüfung der Existenzversicherung nutzen wir vollautomatisierte Verfahren zur Einschätzung individueller Risiken. Auf Basis Ihrer Angaben zu Person und Gesundheitszustand bei Antragstellung entscheiden wir automatisiert etwa über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrages. Die Beitragskalkulation erfolgt auf Basis eines durchschnittlichen zu erwartenden Schadenaufwandes ("Normalrisiko"). Die Risikoprü- fung dient dazu, festzustellen, ob die versicherte Person im Vergleich zur Kalkulation für das „Normalrisiko“ ein signifikant erhöhtes Risiko darstellt (z. B. aufgrund von vorliegenden Erkrankungen). In diesem Fall ist oftmals trotzdem eine Absicherung möglich, allerdings gegen Beitragszuschlag und/oder Leistungsausschluss. Die automatisierten Einzelfallentscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informa- tionen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie dem vereinbarten Tarif. Dabei kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen sowie statistische Datenmodelle und Expertenwissen je nach Entscheidung zur Anwendung. Ihr Vorteil der automatisierten Einzelfallentscheidung besteht darin, dass Sie sofort das Ergebnis der Risikoprüfung erhalten können. Es kommen folgende Prüfungsergebnisse in Betracht: • Normalannahme (d. h. ohne Beitragszuschlag oder Leistungsausschluss) Î Die Risikoprüfung ergab, dass Ihre Risikosituation dem tariflich berücksichtigten "Normalrisiko" entspricht. • Annahme mit Beitragszuschlag Î Die Risikoprüfung ergab, dass Ihre Risikosituation auf ein erhöhtes Risiko hinweist. Dieses erhöhte Risiko kann über einen Beitragszuschlag versichert werden. • Annahme mit Leistungsausschluss Î Die Risikoprüfung ergab, dass Ihre Risikosituation auf ein erhöhtes Risiko hinweist. Die Absicherung kann gegen Ausschluss bestimmter Erkrankungen vom Versicherungsschutz erfolgen. Dies wird über eine separate Vereinbarung im Antrag bzw. dem Versicherungsschein geregelt. • Prüfung im Innendienst (z. B. Expertenvorlage oder Arztbericht erforderlich) Î Die Risikoprüfung konnte nicht sofort automatisiert erfolgen, sondern wird nach Antragstellung von einem Risikoprüfer vorge- nommen. • Ablehnung / Zurückstellung Î Die Risikoprüfung ergab, dass Ihre Risikosituation aktuell keine Absicherung bei uns zulässt. Im Falle einer automatisierten Einzelfallentscheidung werden wir Sie gesondert über deren Durchführung informieren und, soweit erforderlich, Ihre ausdrückliche Einwilligung einholen. Sie haben dann folgende Rechte: • Erläuterung der wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung • Erwirkung des Eingreifens einer Person unseres Unternehmens • Darlegung des eigenen Standpunkts sowie • Anfechtung der Entscheidung Sofern eine Einwilligung zur automatisierten Einzelfallentscheidung erforderlich ist und Sie diese verweigern, besteht dennoch die Mög- lichkeit einer Angebotserstellung nach manueller Analyse durch einen Mitarbeiter des Unternehmens. Keine automatisierte Einzelfallentscheidungen in den anderen Versicherungssparten Zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses nutzen wir – außer bei der Existenzversicherung – grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Aktualisierung der Datenschutzhinweise Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise inkl. der Dienstleisterlisten der Unternehmen der Sparkassen-Versicherung Sachsen- Gruppe finden Sie unter www.sv-sachsen.de unter der Rubrik Datenschutz. 378Bp-0125 Seite 3 von 5 Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Liste der Stellen (A.) sowie der Kategorien von Stellen (B.), mit denen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS) derzeit im Wesentlichen zusammenarbeitet (bei Notwendigkeit für die konkrete Vertragsführung verarbeiten diese Stellen Ihre personenbezogenen Daten - soweit erforderlich auch Gesundheitsdaten): A. Stellen Übertragene Aufgaben - Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebens- versicherung AG - S.V. Holding AG - Adressaktualisierung - SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG - Telefonischer Kundenservice - ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG - Bearbeitung von Kundenanfragen - Deutsche Assistance Service GmbH - Adress Research - Majorel Wilhelmshaven GmbH - SV Informatik GmbH - Finanz Informatik GmbH & Co. KG - IT-Dienstleistungen - impaq Preferred Solutions GmbH - OEV Online Dienste GmbH - GDV Dienstleistungs-GmbH - diverse Service-Dienstleistungen (z. B. Zentralruf der Autoversi- cherer, Verfahren zur elektronischen Versicherungsbestätigung) - informa HIS GmbH - Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungs- wirtschaft - Sparkasse Chemnitz - Abwicklung Zahlungsverkehr - signotec GmbH - elektronische Unterschrift B. Kategorien Übertragene Aufgaben - Gutachter und Sachverständige - Erstellung von Gutachten, Begutachtung von Sachschäden, (z. B. Ärzte, Therapeuten, DEKRA Automobil GmbH, Belegprüfung Actineo GmbH) - Assisteure - Assistance-Leistungen, insbesondere Schadenmanagement, (u. a. Deutsche Assistance Service GmbH, Leistungsbearbeitung, telefonischer Kundenservice, Rech- Sachcontrol GmbH, DEKRA Claims Services GmbH) nungs- und Gutachtenprüfung - (speziell für die Unfall- und Existenzversicherung: u. a. - Risikoprüfung Existenzversicherung Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung - Beratungsleistungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und weite- AG, Malteser Hilfsdienst, E+S Rückversicherung AG, ren Behandlungsmöglichkeiten Triangulum AG, Reha Assist Deutschland GmbH) - Servicedienstleister - Unterstützung bei Kundenaktionen (z. B. Online-Werbung, Newsletter-Versand, Kundenzufriedenheitsbefragung) - Dienstleister Außenregulierung - Außenregulierung von Schäden - IT-Dienstleister - Support und Weiterentwicklung techn. Systeme (z. B. Online- rechner Moped) - Wirtschaftsprüfer - Unternehmensprüfung - Rechtsanwälte - Rechtsbeistand - Inkassobüro - Abwicklung Zahlungsverkehr bei Mahnverfahren - Wirtschaftsauskunftsunternehmen / Adressermittlung - Bonitätsprüfung, Recherche, Adressermittlung / -aktualisierung (u. a. infoscore Consumer Data GmbH) - Rückversicherer - Rückversicherung von Verträgen - Assekuradeure - Abschluss und Verwaltung von Versicherungsverträgen, Einzug und Verwaltung von Beiträgen, Schadenregulierung - Vertriebspartner - Vermittlertätigkeiten C. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe An der zentralisierten Datenverarbeitung nehmen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG und die S.V. Holding AG teil. 378Bp-0125 Seite 4 von 5 Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Ab- mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Er- schluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der mittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- Dauer der Datenspeicherung zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, An- gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. schrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH übermit- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jah- teln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH überprüft anhand ren gelöscht. dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche- rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi- Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsda- auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem tum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versiche- gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute rungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlänge- über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunter- rung der Speicherung der personenbezogenen Daten um nehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die auf- weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in grund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden diesen Fällen 10 Jahre. von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versiche- • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht rungsunternehmen, übermittelt. zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jah- res nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Inter- netseiten: www.informa-his.de Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berich- Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH tigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbei- Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Ver- tung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegen- antwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der über der informa HIS GmbH unter der unten genannten Ad- Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbe- resse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die ziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bear- Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige beitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter- Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu er- Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. höhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmä- Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das ßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungs- Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichts- schadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hin- behörde zuständig. deuten können. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Gründen, die sich aus der besonderen Situation der be- Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten troffenen Person ergeben, unter der unten genannten Ad- auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, resse widersprochen werden. soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Inte- ressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund- zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen- gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden bezogener Daten erfordern, überwiegen. sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie kön- nen dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus- Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunter- künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer nehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch Entscheidungsfindung zur Verfügung. durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH fol- gende Angaben von Ihnen: Herkunft der Daten der informa HIS GmbH • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungs- • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und unternehmen, die diese in das HIS einmelden. Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre Kategorien der personenbezogenen Daten • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Basierend auf der HIS-Anfrage eines Versicherungsunterneh- Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder mens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments er- Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informati- forderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grund- onen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäu- buchauszugs oder Kaufvertrags). deinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunter- Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises nehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Ver- (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa sicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von die- HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden da- sem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS mit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregel- via Internet unter: www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei mäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen der informa HIS GmbH beantragen. an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Le- ben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwer- Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauf- nissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versiche- tragten rungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei Telefon: 0611/880870-0 einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezo- Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS gene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Ge- GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Da- bäudeschäden. tenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen 378Bp-0125 Seite 5 von 5 Allgemeine Informationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 1. Identität des Versicherers Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS), An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Sitz: Dresden, Deutschland Registergericht Dresden HRB 7876 Vorstand: Stefanie Schlick (Vorsitzende), Josef Kreiterling, Dr. Mirko Mehnert Vorsitzender des Aufsichtsrates: Joachim Hoof 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen ihren Arten. Die Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf das Geschäftsgebiet berechtigt, Rückversicherung zu gewähren. Die Gesellschaft kann für andere Gesellschaften Versicherungen vermitteln. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag und dem Produktinformations- blatt. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht. Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers sind in den maßgeblichen Allgemeinen Bedingun- gen, Besonderen Bedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen, Sicherheitsvorschriften und Klauseln geregelt, die Sie vor Vertragsschluss zur Kenntnisnahme erhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4. Gesamtbeitrag der Versicherung Den Gesamtbeitrag der Versicherung entsprechend der gewünschten Zahlweise können Sie dem jeweiligen Vorschlag oder Antrag entnehmen. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungsteuer enthalten. 5. Zusätzlich anfallende Kosten Für den Abschluss des Versicherungsvertrages werden keine weiteren Gebühren und Kosten erhoben. Im Fall des Zahlungsverzugs können wir eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR verlangen. Sollte es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, entstehen weitere Gebühren. Deren Höhe ist abhängig vom Forderungsbetrag. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. 6. Zahlung und Erfüllung Die vereinbarte Zahlweise und Angaben zur Fälligkeit des Beitrags entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag sowie den maß- geblichen Allgemeinen Bedingungen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Haben Sie mit uns zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fällig- keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. 7. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind, besteht nicht. 8. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen x der Versicherungsschein, x die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, x diese Belehrung, x als Verbraucher das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten x und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 500B-0824 Seite 1 von 3 Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Widerruf per Fax: 0351 4235-555 An der Flutrinne 12 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 01139 Dresden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert bei jährlicher, halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise mit 1/360, 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des genannten Beitrags. Haben Sie den Beitrag einmalig gezahlt, multiplizieren Sie den Einmalbeitrag mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, dividiert durch die Versicherungsdauer in Monaten und durch 30. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 500B-0824 Seite 2 von 3 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 9. Laufzeit Einzelheiten zur Laufzeit Ihres Vertrages entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag. 10. Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.: - im Versicherungsfall (von beiden Vertragspartnern) - bei Wegfall des Risikos (von beiden Vertragspartnern) - bei Beitragserhöhung nach § 40 VVG (von Ihnen als Versicherungsnehmer) Nähere Informationen können Sie auch Ihren Allgemeinen Bedingungen entnehmen. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen, auch für vorvertragliche, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist in ihren Allgemeinen Bedingungen geregelt. 12. Sprache Die Vertragsbedingungen und die vorliegenden Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgt in deutscher Sprache. 13. Ansprechpartner bei Beschwerden Sind Sie mit unseren Leistungen, Produkten oder Services nicht zufrieden? Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Berater oder direkt an die Sparkassen-Versicherung Sachsen: Telefonisch: 0351 4235-680 Fax: 0351 4235-555 E-Mail: beschwerde@sv-sachsen.de Internet: www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief: An der Flutrinne 12, 01139 Dresden 14. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. 15. Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde Mit Beschwerden können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de 500B-0824 Seite 3 von 3 Sparkassen-Internet-Schutz Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs- schein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung mit Dienstleistungen, und falls vereinbart, mit Geldleistungen. Diese unterstützt Sie im Falle eines Vermögensschadens bei Aktivitäten im Internet. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? 9 Versichert sind Sie und Ihre Familienan- x Schäden im Zusammenhang mit gehörigen im gemeinsamen Haushalt Cyberterrorismus. bei folgenden Aktivitäten im Internet: 9 Ersatz für Verluste bei Internetein- x Schäden, die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerb- käufen durch Nichtlieferung oder lichen Tätigkeit stehen. Beschädigung online gekaufter Waren, x Wir leisten für Schäden überdies 9 Ersatz für Verluste bei Internetver- nur bis zu den vereinbarten Versi- käufen nach Identitätsmissbrauch, cherungssummen. 9 Vermögensschäden durch Identitäts- missbrauch im Internet beim Online- Banking, beim Bezahlen im Internet Gibt es Deckungsbeschränkungen? sowie dem Missbrauch privat genutz- ter Online-Kundenkontos (auch für ! Nicht alle denkbaren Fälle sind ver- Schäden durch Pharming, Phishing sichert. Vom Versicherungsschutz und Skimming), ausgeschlossen sind zum Beispiel: 9 Unterstützung beim Sperren Ihrer ! Krieg (auch Cyberkrieg), Konten und Karten nach einem Identitätsmissbrauch mit Übernahme ! Aufruhr oder innere Unruhen, der Wiederbeschaffungskosten, ! Verfügungen von hoher Hand, 9 Rettung Ihrer gespeicherten Daten ! Kernenergie, nach einer Online-Attacke, ! Erdbeben, 9 Psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing, ! Sonnensturm, 9 Löschen Ihrer persönlichen Daten ! Lösegeldforderungen, im Internet nach missbräuchlicher ! Schäden, die Sie vorsätzlich Verwendung durch unbefugte Dritte herbeigeführt haben. plus juristische Erstberatung. Versicherungssumme 9 Die Versicherungssummen vereinba- ren wir mit Ihnen im Versicherungsver- trag. 502Ma-0524 Seite 1 von 2 Wo bin ich versichert? 9 Sie haben grundsätzlich weltweit Versicherungsschutz. Für Verluste beim Internetein- kauf gilt dies jedoch nur, wenn der Verkäufer seinen Sitz im europäischen Wirtschafts- raum oder der Schweiz hat. Dies gilt sinngemäß beim Internetverkauf für den Käufer. Welche Verpflichtungen habe ich? - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an. - Sie sind außerdem verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Ver- sicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Es ist jährliche Zahlweise vereinbart. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Sie verlängert sich danach automa- tisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kün- digen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 502Ma-0524 Seite 2 von 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Inhaltsverzeichnis: A Eigenschadenversicherung 1 A.1 Gegenstand der Versicherung 1 A.2 Versicherte Personen 4 A.3 Versicherungsfall 4 A.4 Leistungen im Versicherungsfall 4 A.5 Begrenzung der Leistung 5 A.6 Ausschlüsse 5 A.7 Service-Hotline 6 B Allgemeiner Teil 6 B.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 6 B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 6 B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 6 B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 6 B.1.4 Folgebeitrag 6 B.1.5 Beitragsanpassung 7 B.1.6 Lastschriftverfahren 7 B.1.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7 B.2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 8 B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 8 B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 8 B.2.3 Fortsetzung der Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 8 B.3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 8 B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 8 B.3.2 Gefahrerhöhung 9 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 10 B.4 Weitere Regelungen 10 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 11 B.4.2 Versicherung für fremde Rechnung 11 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 11 B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 11 B.4.5 Verjährung 11 B.4.6 Außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle, Zuständiges Gericht 11 B.4.7 Anzuwendendes Recht 12 B.4.8 Bedingungsänderungen 12 Glossar 13 Die in den Bedingungen genutzten personenbezogenen Formulierungen schließen im Sinne der Gleichbehandlung alle Geschlechter ein. A Eigenschadenversicherung - Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten A.1 Gegenstand der Versicherung und Identitätsdokumenten; Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versi- - Sperrung von Konten und Karten; cherten Risikos für den Fall, dass der versicherten - Datenrettung; Person während der Wirksamkeit der Versicherung ein - Psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing; - Verlust bei Internetein- oder Internetverkäufen - Löschen persönlicher und missbräuchlich verwen- oder deter Daten. - Schaden durch Identitätsmissbrauch im Internet A.1.1 Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen widerfährt. A.1.1.1 Versichert sind von der versicherten Person über das Darüber hinaus übernimmt der Versicherer die folgen- Internet gekaufte Waren (körperlicher Gegenstand). den Kosten und Leistungen: Versicherungsschutz besteht für die Nicht- oder Falschlieferung der versicherten Ware sowie für den - Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten; 864Mv-0525 Seite 2 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Fall, dass die Ware beschädigt oder zerstört ankommt. (9) sofern lediglich die Kaufanbahnung über Online- Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis (inkl. Portale erfolgt ist, der Vertragsabschluss aber nicht Versandkosten) zwischen 50 EUR und 3.000 EUR, die auf dem Online-Portal stattgefunden hat. dem persönlichen Gebrauch dienen und für die die ver- A.1.2 Ersatz für Verluste bei Internetverkäufen sicherte Person den Zahlungsvorgang in einem Betrag vollständig angewiesen hat (kein Ratenkauf). A.1.2.1 Versicherungsschutz besteht, wenn A.1.1.2 Die Höchstentschädigung beträgt 3.000 EUR je Ver- (1) eine versicherte Person als Verkäufer beim Inter- sicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens netverkauf von einem Dritten über seine Identität 2 Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend getäuscht wurde, indem dieser die Zugangsdaten gemacht werden. zu einem Online-Portal einer anderen Person (ver- meintlicher Käufer) rechtswidrig genutzt hat und A.1.1.3 Der Versicherer erstattet den Kaufpreis der versicherten Ware nur, wenn bei Beschädigung, Nicht- oder (2) eine versicherte Person aufgrund rechtlicher Ver- Falschlieferung eine Rückabwicklung des Kaufvertrages pflichtungen dem vermeintlichen Käufer mangels sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch die (dessen) Verschulden einen bereits von diesem versicherten Personen nicht erreicht werden kann. Im erhaltenen Kaufpreis erstatten muss, ohne das die Fall beschädigter Ware oder bei Falschlieferung ist die versicherte Person die Sache zurückerhält. Ware dem Versicherer zu überlassen. A.1.2.2 Die Höchstentschädigung beträgt 3.000 EUR je Versi- Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn die versicherte cherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens 2 Person die Ware nicht innerhalb von sechs Wochen ab Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend Rechnungsdatum nach vollständiger Bezahlung des gemacht werden. Kaufpreises erhalten hat. A.1.2.3 Voraussetzungen für die Leistung sind, dass die ver- Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere, als die sicherte Person nachweislich die gesetzlich zustehen- im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde. den Rechte in Anspruch genommen hat, um die gelie- ferte Ware vom betrügerischen Dritten zurückzu- A.1.1.4 Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte bekommen und dieser der Aufforderung nicht nach- Person nachweislich die gesetzlich oder vertraglich gekommen ist. Die versicherte Person hat dem Ver- zustehenden Rechte (insbesondere Widerruf und sicherer die Kontaktdaten – sowohl des vermeintlichen Gewährleistungsrechte) in Anspruch genommen hat, Käufers, als auch des Dritten – mitzuteilen, soweit diese um bekannt sind. Sämtlicher Schriftverkehr mit dem (1) bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung vermeintlichen Käufer und / oder dem Dritten ist dem oder Nachlieferung des Verkäufers gegen eine Versicherer zu überlassen. einwandfreie Ware einzutauschen oder; A.1.2.4 Erhält die versicherte Person nachträglich eine Zahlung (2) bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, ist der vom des Gegenstands durch den Verkäufer zu erwirken; Versicherer bezahlte Entschädigungsbetrag (3) bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nach- unverzüglich ohne Aufforderung zurückzuerstatten. besserung oder Nachlieferung den Kaufpreis nach A.1.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht, Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer erstattet zu (1) wenn die Versendung der Ware bereits vor dem bekommen; Erhalt der Gegenleistung (z. B. Gutschrift des Kauf- (4) bei Nichtleistung anderer eingebundener Dienst- preises) erfolgte; leister (z. B. Online-Bezahlsysteme oder Online- (2) für die in A.1.1.6 (1) bis (7) sowie (9) genannten Treuhänder) eine Entschädigung geltend zu Fälle; machen. (3) wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz A.1.1.5 Wird der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt doch außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU- noch ordnungsgemäß erfüllt, so ist der vom Versicherer Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und bezahlte Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Norwegen) oder der Schweiz hat. Aufforderung zurückzuerstatten. A.1.3 Identitätsmissbrauch A.1.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kauf- verträge über nachfolgende Waren: Versichert sind Vermögensschäden, die einer ver- sicherten Person durch einen Identitätsmissbrauch im (1) Bargeld (auch Gold- und Silbermünzen), Schecks, Internet entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere; wenn der handelnde Dritte zur Nutzung personen- (2) Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von bezogener Daten der versicherten Person weder selbst Telefon- oder Internetprovidern; berechtigt noch von der versicherten Person bevoll- (3) Gutscheine und Eintrittskarten; mächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils nutzt. (4) Strom, Gas, Pflanzen und Tiere; A.1.3.1 Versichert ist ausschließlich der Missbrauch (5) Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren. (1) von privat genutzten Zahlungskarten (z. B. EC- Karte, Kreditkarte oder sonstige Debitkarte) beim Ferner besteht kein Versicherungsschutz Bezahlen im Internet; (6) bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Ver- (2) eines privat genutzten Online-Kundenkontos, trägen über Dienstleistungen, Downloads, (Soft- sofern dadurch das Bankkonto der versicherten ware-)Lizenzen oder Urheberrechten; Person widerrechtlich belastet wurde oder die (7) für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder versicherte Person aufgrund einer rechtlichen Kosten der Rechtsverfolgung; Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rück- (8) wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist; außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU- (3) beim privaten Online-Banking oder der Nutzung Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und sonstiger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank- Norwegen) oder der Schweiz hat; Funktion (z. B. PayPal, PayDirect). 864Mv-0525 Seite 3 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Darüber hinaus besteht für die in A.1.3.1 (1) bis (3) verlangt werden. Dasselbe gilt, wenn ein Identitäts- genannten Fälle Versicherungsschutz für Schäden dokument missbräuchlich eingesetzt wurde und die durch Pharming, Phishing und Skimming. zuständige Behörde für die Wiederbeschaffung / Neu- A.1.3.2 Die Höchstentschädigung beträgt 15.000 EUR je Ver- ausstellung Kosten in Rechnung stellt. sicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens 2 A.1.5.4 Versicherungsschutz besteht auch nach Diebstahl der Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments, ohne gemacht werden. dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt. A.1.3.3 Voraussetzung für die Leistung nach A.1.3.1 (1) und (3) A.1.6 Sperrung von Konten und Karten ist, dass die versicherte Person die vereinbarten A.1.6.1 Versichert sind Serviceleistungen (Beratung und Pflichten als Kunde gegenüber dem Kreditkarten- oder Unterstützung), die im Rahmen der Sperrung von Zahlungskartenherausgeber oder sonstigem Geld- Konten, Zahlungskarten (z. B. EC-Karte, Kreditkarte institut schuldhaft verletzt hat und deshalb die Erstat- oder sonstige Debitkarte) und Zahlungsmitteln tung des Schadens durch die Bank zu Recht vollständig erbracht werden. oder teilweise in Textform abgelehnt wurde. A.1.6.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass eine versi- A.1.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die cherte Person Opfer eines Identitätsmissbrauchs im dadurch entstanden sind, dass Sinne von A.1.3 geworden ist. Die Leistung wird auch (1) Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor erbracht, wenn noch kein Vermögensschaden ent- Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz standen ist, jedoch infolge einer Handlung eines Dritten eines Dritten gelangt sind; unmittelbar droht. (2) eine versicherte Person einen Schaden in betrü- A.1.6.3 Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust und gerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar ver- Diebstahl der Zahlungskarte, ohne dass bereits ein ursacht bzw. ermöglicht hat; Identitätsmissbrauch vorliegt. (3) Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch Beschlag- A.1.7 Datenrettung nahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von A.1.7.1 Der Versicherer organisiert eine Fachfirma und über- hoher Hand sowie Pfändung in den Besitz eines nimmt die notwendigen Kosten für die Wiederher- Dritten gelangt sind. stellung elektronisch und ausschließlich für private A.1.4 Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten Zwecke genutzter Daten der versicherten Personen A.1.4.1 Versichert ist die mit der versicherten Person ver- nach einer Online-Attacke. traglich vereinbarte Selbstbeteiligung, die ein Kredit- A.1.7.2 Voraussetzung ist, dass oder Zahlungskartenherausgeber oder sonstiges (1) die Daten auf einem Datenträger (z. B. Festplatte Geldinstitut bei missbräuchlichem Einsatz privat oder Speicherkarte) gespeichert waren, genutzter Zahlungskarten (z. B. EC-Karte, Kreditkarte oder sonstige Debitkarte) nach einem Identitäts- (2) die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter missbrauch im Sinne von A.1.3 verlangt. oder eine Schadsoftware beschädigt, zerstört, unbrauchbar gemacht wurden oder nicht mehr A.1.4.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass verfügbar sind und (1) der versicherten Person durch den missbräuch- (3) sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs im lichen Einsatz der Zahlungskarte ein Vermögens- Besitz einer versicherten Person befunden hat. schaden auf ihrem Bankkonto entstanden ist, Eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten scheidet (2) die versicherte Person die widerrechtliche Belas- aus, wenn eine Rekonstruktion der Daten technisch tung des Kontos innerhalb von 48 Stunden nach nicht möglich ist. Kenntnis darüber dem Kredit- oder Zahlungs- kartenherausgeber oder sonstigem Geldinstitut A.1.7.3 Die Höchstentschädigung beträgt 2.000 EUR je Versi- meldet und cherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens 2 Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend (3) der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gemacht werden. Instituts geregelte Selbstbehalt von der versi- cherten Person verlangt wurde. A.1.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für A.1.4.3 Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder (1) den erneuten Lizenzerwerb; Diebstahl von Zahlungskarten der versicherten Person, (2) Daten, die auf Spielekonsolen gespeichert sind; ohne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt. (3) Daten, zu deren Nutzung die versicherten Personen A.1.5 Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und nicht berechtigt waren oder wenn es sich um Daten Identitätsdokumenten strafrechtlichen Inhalts handelt. A.1.5.1 Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von A.1.8 Psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B. EC- A.1.8.1 Wird eine versicherte Person Opfer von Cyber-Mobbing, Karte, Kreditkarte oder sonstige Debitkarte) und Iden- organisiert der Versicherer eine telefonische, titätsdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass psychologische Erstberatung durch einen Psycho- oder Führerschein). therapeuten und übernimmt die Kosten hierfür. Die A.1.5.2 Die Höchstentschädigung beträgt 250 EUR je Versi- telefonische Unterstützung umfasst Informationen zu cherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens 2 Hilfsquellen und Benennung von weiteren Unter- Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend stützungsangeboten und Empfehlungen zur weiteren gemacht werden. Behandlung. A.1.5.3 Voraussetzungen für die Leistung sind, dass die ver- A.1.8.2 Die telefonische Erstberatung kann bis zu 3 Stunden pro sicherte Person Opfer eines Identitätsmissbrauchs im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. An einer Sinne von A.1.3 geworden ist und ihre Zahlungskarte daran anschließenden psychotherapeutischen aus diesem Grunde gesperrt wurde. Der Versicherer Behandlung beteiligt sich der Versicherer pro Kalen- übernimmt die notwendigen Gebühren für das Aus- derjahr mit insgesamt maximal 300 EUR. stellen einer neuen Karte, wenn diese von der Bank 864Mv-0525 Seite 4 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 A.1.9 Löschen persönlicher und missbräuchlich verwen- hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem deter Daten Versicherungsnehmer leben. A.1.9.1 Werden persönliche Daten gegen den Willen einer Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: versicherten Person im Internet auf einer fremden Die Mitversicherung des Lebensgefährten und Website veröffentlicht, unterstützt der Versicherer bei dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- der Löschung dieser Inhalte. Dies gilt auch für rechts- sicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der widrige Äußerungen (z. B. Beleidigungen), die geeignet häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- sind, das persönliche Ansehen einer versicherten cherungsnehmer und dem Lebensgefährten. Person herabzusetzen. In diesen Fällen beauftragt der Versicherer einen spezialisierten Dienstleister oder A.3 Versicherungsfall eine Agentur zur Löschung der Daten und Einträge aus Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraus- dem Internet oder zur Unterdrückung von Suchin- setzungen für die Erhebung eines Anspruchs nach A.1.1 halten / Online-Inhalten durch Anschreiben der Agentur bis A.1.9 gegeben sind. Versicherungsschutz besteht an den Serviceprovider oder Webseitenbetreiber. für während der Vertragslaufzeit eingetretene Darüber hinaus informiert und berät der Versicherer Versicherungsfälle. über alternative Vorgehensweisen zur Datenlöschung. A.4 Leistungen im Versicherungsfall A.1.9.2 Je Webseite übernimmt der Versicherer nach Schaden- A.4.1 Leistungsumfang und Geltungsbereich meldung bis zu 3 Löschversuche, sofern dies erforder- lich ist. Bleiben die Löschversuche erfolglos, hat die Die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen versicherte Person gegenüber dem Versicherer keinen ergeben sich aus den A.1.1 bis A.1.9. Anspruch auf eine erfolgreiche Löschung der gegen den Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle Willen der versicherten Person veröffentlichten, weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche im persönlichen Daten oder rechtswidrigen Äußerungen. europäischer Wirtschaftsraum (EU Mitgliedsstaaten A.1.9.3 In den Fällen, bei denen das Löschen persönlicher Daten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der oder rechtswidriger Äußerungen nach A.1.9.1 und Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht A.1.9.2 erfolglos verlaufen ist, vermitteln wir auf werden. Wunsch einen in Deutschland zugelassenen Rechts- A.4.2 Fälligkeit anwalt für ein persönliches Erstberatungsgespräch und A.4.2.1 Entschädigungsleistung für Eigenschäden und übernehmen die Kosten für die Erstberatung. Kosten A.2 Versicherte Personen Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen Versichert sind der (im Versicherungsschein genannte) des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in häus- Anspruchs abgeschlossen sind. licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen: Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers; Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- (2) der eingetragene Lebenspartners i. S. d. Lebens- zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- partnerschaftsgesetzes; destens zu zahlen ist. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in A.4.2.2 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Kosten Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi- Staaten lebt. cherungsnehmers bestehen; (3) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mit- eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der versicherte Personen aus Anlass dieses Versi- Lebensgefährte muss unter der Anschrift des cherungsfalles noch läuft. Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; A.4.3 Abtretung (4) ihre Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Ver- innerhalb von 12 Monaten anschließenden sicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Lehre und / oder Studium, auch A.4.4 Übergang von Ersatzansprüchen Bachelorstudiengang –; nicht Referendarzeit, Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Eine innerhalb von zwölf Monaten daran Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder ersetzt. Studium, auch Masterstudiengang; nicht Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und cherungsnehmers geltend gemacht werden. dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, während oder im Anschluss an die Berufsaus- diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. bildung bleibt der Versicherungsschutz beste- A.4.5 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen hen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes einer Behinderung die Betreuung angeordnet 864Mv-0525 Seite 5 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- A.6.5 Politische Gefahren vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen ursächlichen Zusammenhang mit feindseligen Hand- Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder mitzuwirken. illegalem Streik. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit A.6.6 Terrorakte / Cyberterrorismus vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob ursächlichen Zusammenhang mit Terrorakten oder fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver- Cyberterrorismus. sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, Versicherungsnehmer. um dadurch auf eine Regierung oder staatliche A.5 Begrenzung der Leistung Einrichtungen Einfluss zu nehmen. A.5.1 Entschädigung je Versicherungsfall A.6.7 Handlungen von staatlichen Stellen Die Leistungen pro Versicherungsfall sind begrenzt auf Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im die in den A.1.1 bis A.1.9 jeweils genannten Grenzen. ursächlichen Zusammenhang mit Handlungen von staatlichen Stellen oder Verfügungen von hoher Hand, A.5.2 Sonstige Beschränkungen insbesondere von Strafverfolgungsbehörden, Geheim- Sofern der Versicherer einen Dienstleister für die diensten oder in deren Auftrag handelnden Dritten. Erbringung der vereinbarten Leistung einsetzt, zahlt A.6.8 Ausfall öffentlicher Infrastruktur der Versicherer die zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleistungsbetrieb. Sofern jedoch die von vom Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im Versicherer zu übernehmenden Kosten nicht ursächlichen Zusammenhang mit dem Ausfall von ausreichen oder die jeweilige Jahreshöchstent- öffentlicher Infrastruktur. schädigung überschritten wird, stellt der Dienst- Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn leistungsbetrieb der versicherten Person den darüber - Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hier- hinausgehenden Betrag direkt in Rechnung. In diesem von, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise Fall wird die versicherte Person informiert und um oder Zustimmung zur weiteren Beauftragung des Dienst- leisters gebeten, bevor weitere Kosten anfallen. - Netzstrukturen, die der überregionalen Informa- tionsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- Der Versicherer trägt keine Verantwortung für die ord- oder Funknetze dienen, oder nungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten durch die beauftragten oder vermittelten Unternehmen. - die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvor- sorge: A.6 Ausschlüsse - Abfallbeseitigung, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden - Trinkwasserversorgung, die folgenden Ausschlüsse Anwendung: - Abwasserentsorgung, A.6.1 Berufliche / gewerbliche Tätigkeit - Versorgung mit Gas und Strom sowie Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im - Betrieb des öffentlichen Personennah- und ursächlichen Zusammenhang mit einer geplanten oder Fernverkehrs ausgeübten beruflichen, gewerblichen, freiberuflichen vom Ausfall betroffen sind. oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. A.6.9 Gebrauch / Halten / Besitz eines Luft-, Wasser- / Kraft- A.6.2 Vereins- / Verbandsmitgliedschaft fahrzeugs Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im ursächlichen Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft ursächlichen Zusammenhang mit in einem Verein, einem Verband, einer Partei oder einer Gewerkschaft. - dem Gebrauch, Halten oder Besitz eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht A.6.3 Erdbeben / Kernenergie ausdrücklich mitversichert sind; Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im - Lieferungen und Leistungen aus der Planung, ursächlichen Zusammenhang mit Erdbeben oder Kern- Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- energie. oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung A.6.4 Krieg / kriegsähnliche Ereignisse und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs. Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im A.6.10 Löse- / Erpressungsgeld ursächlichen Zusammenhang mit Krieg oder Cyber- Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im krieg. ursächlichen Zusammenhang mit der Zahlung von Krieg bedeutet: Löse- / Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Erpressungsforderungen. militärische oder andere Formen der Machtergreifung. A.6.11 Ausschluss Sonnensturm Cyberkrieg bedeutet: Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im Die kriegerische Auseinandersetzung im und um den ursächlichen Zusammenhang mit einem Sonnensturm virtuellen Raum mit Mitteln vorwiegend aus dem und den dadurch freigesetzten elektromagnetischen Bereich der IT. Impulsen (EMP). 864Mv-0525 Seite 6 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 A.6.12 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im zahlen. ursächlichen Zusammenhang mit vorsätzlich verur- B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug sachten Schäden oder Schäden durch wissentliches Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs- Pflichtverletzungen der versicherten Personen. nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ver- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi- sicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten vorsätzlich herbeigeführt haben. hat. A.6.13 Andere Verträge B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Die Leistung ist ausgeschlossen soweit eine Ent- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- schädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags oder andere von Ihnen eingebundene Dienstleister eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung (z. B. Online-Bezahlsysteme oder Online-Treuhänder) verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche- zum Ersatz verpflichtet sind. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform A.7 Service-Hotline (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf- Zur Geltendmachung der Ansprüche aus diesem Ver- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese sicherungsvertrag und um eine versicherte Leistung in Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Anspruch zu nehmen, hat die versicherte Person den gemacht hat. Schaden unverzüglich über die im Versicherungsschein Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- genannte Service-Hotline zu melden. Diese steht an rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. B.1.4 Folgebeitrag B Allgemeiner Teil B.1.4.1 Fälligkeit B.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vor- vereinbarten Zeitpunkt fällig. behaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmal- veranlasst wird. beitrags. B.1.4.2 Verzug und Schadensersatz B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät B.1.2.1 Beitragszahlung der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver- gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, treten hat. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines malbeitrag. Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, B.1.2.2 Versicherungsperiode Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein B.1.4.3 Mahnung Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Vertragsdauer. Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betra- B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags gen. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- Widerrufrechts. recht) hinweist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten zahlen. Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver- der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung pflichtung zur Leistung befreit. veranlasst ist. B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer 864Mv-0525 Seite 7 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist B.1.6 Lastschriftverfahren den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit B.1.6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers sofortiger Wirkung kündigen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Ver- ausdrücklich hinzuweisen. sicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf- innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst forderung des Versicherers erfolgt. wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- B.1.6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein wird. oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einzie- hungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 Versicherer berechtigt, künftig eine andere Zahlweise bleibt bis zur Zahlung bestehen. zu verlangen. B.1.5 Beitragsanpassung Der Versicherungsnehmer muss allerdings erst dann B.1.5.1 Grundsatz zahlen, wenn der Versicherer ihn in Textform dazu auf- Der Tarifbeitrag, auch soweit er für erweiterten Ver- gefordert hat. sicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nach- für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem folgenden Regelungen steigen oder sinken. Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B.1.5.2 Anpassungsklausel B.1.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (1) Der Versicherer ist berechtigt, den Tarifbeitrag für B.1.7.1 Allgemeiner Grundsatz bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Bei der Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Neukalkulation ist außer der bisherigen Schaden- Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem entwicklung einer ausreichend großen Anzahl von Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- bestanden hat. und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt B.1.7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, außer Betracht. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse (2) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden B.1.7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertrags- Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn erklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer des nächsten Versicherungsjahres für bestehende nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufser- Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die klärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider- gemäß den anerkannten Grundsätzen der Ver- rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen sicherungstechnik überprüft und die Angemessen- des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag heit der Neukalkulation bestätigt hat. hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der (3) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrages ist der Ver- Widerrufsfrist beginnt. sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Tarif- Ist die Widerrufsbelehrung nach B.1.7.2.1 Satz 2 unter- beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten blieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahres an anzuheben. Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen (4) Eine Beitragserhöhung gemäß B.1.5.2 (3) wird nur aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wirksam, wenn der Versicherer dem Versiche- hat. rungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungs- B.1.7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- jahres mitteilt und ihn über sein Recht nach B.1.5.2 traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag (5) belehrt. zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. (5) Bewirkt eine Änderung des Tarifs eine Beitrags- erhöhung gemäß B.1.5.2 (3), ohne dass sich der Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver- Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste der Versicherungsnehmer den Versicherungs- Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, zu. frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an B.1.7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des dem die Erhöhung des Beitrags wirksam werden Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der begründet kein Kündigungsrecht. Anfechtungserklärung zu. (6) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer B.1.7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der verpflichtet, den Beitrag von Beginn des nächsten Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen Tarifbeitrages zu senken. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem 864Mv-0525 Seite 8 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der B.2.3 Fortsetzung der Versicherung nach dem Tod des Ver- Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis sicherungsnehmers erlangt hat. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der B.1.7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des bedingungsgemäße Versicherungsschutz für die in A.2 Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei genannten und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das lebenden Familienangehörigen bis zum nächsten Bei- Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges tragsfälligkeitstermin fort. Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse Wird die nächste Beitragsrechnung durch den über- genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann lebenden Ehepartner, den eingetragenen Lebens- jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. partner oder den Lebensgefährten beglichen, so wird Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes dieser Versicherungsnehmer. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen B.3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der heiten Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis seines Vertreters bis zum Vertragsschluss erlangt. B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über B.2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung gefahrerhebliche Umstände B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten B.2.1.1 Vertragsdauer Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gebenen Zeitraum abgeschlossen. gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ver- Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme längert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr von Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. dass es einer Kündigung bedarf. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver- der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Jahres zugegangen sein. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag B.2.2.1 Kündigungsrecht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Ver- Vergangenheit kein Versicherungsschutz. sicherungsfalls gekündigt werden, wenn Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn (1) eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die geleistet oder zu Unrecht abgelehnt wurde, unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. (2) der Versicherungsnehmer mit einem von ihm gel- tend gemachten Anspruch auf Versicherungs- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob leistung rechtskräftig abgewiesen wurde. fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen nach Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen Bedingungen geschlossen hätte. gemäß Satz 1 zugegangen sein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls B.2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens die Feststellung oder den Umfang der Leistung jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein wirksam wird. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- sam. 864Mv-0525 Seite 9 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 B.3.1.2.2 Kündigung B.3.2 Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher geschlossen hätte. wird. B.3.1.2.3 Vertragsänderung B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nur, vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher nach B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver- hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- tragsschluss gefragt hat. zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, Bedingungen geschlossen, so werden die anderen wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- nach den Umständen als mitversichert gelten soll. wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- den die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver- B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Ver- sicherungsperiode Vertragsbestandteil. sicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver- rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, sen. muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis Versicherers erlangt hat. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines sicherer Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die B.3.2.3.1 Kündigungsrecht Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- Monat kündigen. tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Fällen nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen kündigen. hat. B.3.2.3.2 Vertragsänderung B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver- berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand langen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus- oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. schließen. B.3.1.6 Anfechtung Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg- um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die listiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver- B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün- von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte digungsrecht hinzuweisen. erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ver- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver- tragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese letzt hat. 864Mv-0525 Seite 10 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Ver- wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädi- sicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden gungsansprüche geltend macht. oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, soweit Gefahrerhöhung bestanden hat. möglich, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen und B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sämtliche Unterlagen zu überlassen, die zur Fest- B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall stellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- Leistungspflicht erforderlich sind sowie jede Unter- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver- den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist B.3.3.2.3 Schäden aufgrund von strafbaren Handlungen gegen der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- das Eigentum oder das Vermögen hat der Versi- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens cherungsnehmer unverzüglich der zuständigen des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvor- Behörde anzuzeigen. liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- B.3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass der rungsnehmer zu beweisen. Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ist wird. Soweit zumutbar, hat der Versicherungsnehmer der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versiche- als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die rungsnehmer hat dem Versicherer über den Schaden Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und bei müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Dokumente Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, übersendet werden. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu B.3.3.2.5 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, sicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer bekannt war. zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.1 und B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B.3.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt B.3.3.3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsfalls oder den Umfang der B.3.3.3.1 Kündigung bei Obliegenheitsverletzung Leistungspflicht war oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls grob fahrlässig eine Obliegenheit nach B.3.3.1, die er die Frist für die Kündigung des Versicherers abge- vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Ver- laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder sicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner- (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Beitrag verlangt. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles hat. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versi- B.3.3.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung cherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B.3.3.3.2.1Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Zum Schutz vor Schadsoftware und bekannten Soft- nach B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Ver- ware-Schwachstellen sind auf internetfähigen End- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei geräten der versicherten Personen stets wirkungsvolle grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der und aktuelle Schutzprogramme (z. B. Antivirensoftware) Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen im Einsatz hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens zu halten sowie regelmäßig zutreffende Sicherheits- des Versicherungsnehmers entspricht. Updates (Patches) für die gesamte Software zeitnah B.3.3.3.2.2Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt einzuspielen. des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Passwörter, Zugangscodes und ähnlich vertrauliche Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den werden. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- Rechtsfolge hingewiesen hat. cherungsfalles B.3.3.3.2.3Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfül- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt len: auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass B.3.3.2.1 Der Versicherungsnehmer muss jeden Versicherungs- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt fall unverzüglich anzeigen. Eine telefonische Meldung oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für über die Service-Hotline genügt hierfür. Steht das Recht die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, ist auch obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, dieser zur Anzeige verpflichtet. Dies gilt auch, wenn wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. arglistig verletzt hat. 864Mv-0525 Seite 11 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 B.4 Weitere Regelungen eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer B.4.1.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver- entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit- angezeigten Namensänderung des Versicherungs- zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer nehmers. und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B.4.1.2 Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse genzunehmen betreffend gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsver- trägen versichert ist. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche- rungsvertrags; B.4.1.2.1 Haftung und Entschädigung (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner schließlich dessen Beendigung; verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht des Vertrags und während des Versicherungs- mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verhältnisses. verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers bei demselben Versicherer bestehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B.4.1.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kennt- übermitteln. nis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung B.4.4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter geschlossen, kann er verlangen, dass der später Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versi- Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer cherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver- B.4.2 Versicherung für fremde Rechnung sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn B.4.2.1 Rechte aus dem Vertrag er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines B.4.5 Verjährung Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versi- in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss cherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen cherungsschein besitzt. und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die B.4.2.2 Zahlung der Entschädigung grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, Versicherer angemeldet worden, zählt bei der dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim verlangen. Anspruchsteller nicht mit. B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B.4.3.1 Form, zuständige Stelle B.4.6 Außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle, Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Gerichtsstände Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, B.4.6.1 Verbraucherschlichtungsstelle sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B.4.6.1.1 Ansprechpartner bei Beschwerden geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform Der Versicherer möchte, dass der Versicherungsnehmer oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, ist Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- bitte direkt Kontakt mit dem Berater oder mit dem waltung des Versicherers oder an die im Versiche- Versicherer aufzunehmen, damit dieser die rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig Angelegenheit klären kann. bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Telefonisch 0351 4235-680 Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Fax 0351 4235-555 Anzeigen bleiben bestehen. E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens- Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde änderung Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für folgende Möglichkeiten. 864Mv-0525 Seite 12 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 B.4.6.1.2 Versicherungsombudsmann den Versicherungsvertrag auf seinen Geschäfts- Der Versicherer nimmt am Streitbeilegungsverfahren oder Gewerbebetrieb abgeschlossen hat. vor dem Versicherungsombudsmann als allgemeine B4.6.2.3 Der Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz oder Schlichtungsstelle teil. Wenn der Versicherungsnehmer Geschäftssitz ins Ausland verlegt Verbraucher ist, kann er das kostenlose, außerge- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen richtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch neh- Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder men und seine Beschwerde an den Versicherungsom- seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt budsmann richten. Es gilt die Verfahrensordnung des hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhn- Versicherungsombudsmanns. Unabhängig von einer licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung Entscheidung dieser Streitschlichtungsstelle steht dem nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen Versicherungsnehmer weiterhin der Weg zum Gericht nach B4.6.2.1 und B4.6.2.2 das Gericht als vereinbart, offen. das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig Der Versicherungsombudsmann kann über folgende Wege ist. erreicht werden: B.4.7 Anzuwendendes Recht Versicherungsombudsmann e.V., Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin B.4.8 Bedingungsänderungen Telefon: 0800 3696000 B.4.8.1 Änderungsrecht E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen Internet: www.versicherungsombudsmann.de dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Ver- B.4.6.1.3 Versicherungsaufsicht träge zu ändern oder zu ergänzen, wenn Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch (1) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungs- wird, auf denen einzelne Bedingungen des Ver- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, trages beruhen, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die für den (2) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche- und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Ver- rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Auf- sicherungsvertrag hat, sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht. (3) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschrif- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ten keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle (BaFin) tritt, oder Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 (4) die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- 53117 Bonn sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch Telefon: 0800 2 100 500 bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem E-Mail: poststelle@bafin.de geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die Internet: www.bafin.de gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- halten, die an deren Stelle tritt. Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedin- kann. gungen unmittelbar davon betroffen sind. B.4.6.1.4 Rechtsweg Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung hat der Versicherer in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglich- behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um keit, den Rechtsweg zu beschreiten. inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versiche- B.4.6.2 Gerichtsstände rers handelt. B.4.6.2.1 Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer ver- Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder klagt ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genann- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Ver- ten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur sicherungsnehmer insbesondere bei folgenden Gerich- Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei ten geltend machen: Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leis- tung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße - dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versiche- gestört ist. rungsnehmers örtlich zuständig ist, B.4.8.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen - dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versi- cherers oder für die den Versicherungsnehmer Die nach B.4.8.1 zulässigen Änderungen teilt der Ver- betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. sicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich mit und erläutert sie. Sie finden Anwendung, wenn die Ände- B.4.6.2.2 Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ver- rungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt klagt des Wirksamwerdens mitgeteilt und der Versiche- Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versiche- rungsnehmer schriftlich über sein Kündigungsrecht rungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten nach B.4.8.3 belehrt wurde. geltend machen: B.4.8.3 Kündigungsrecht - dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versiche- Macht der Versicherer von dem Recht zur Bedingungsänderung rungsnehmers örtlich zuständig ist, nach B.4.8.1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Niederlassung des Betriebs vom Versicherungs- Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, nehmer befindet, wenn der Versicherungsnehmer frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. 864Mv-0525 Seite 13 von 13 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Mai 2025 Glossar Bedrohung Schadsoftware Eine Bedrohung ist ganz allgemein ein Umstand oder Ereignis, Die Begriffe Schadfunktion, Schadprogramm, Schadsoftware durch den oder das ein Schaden entstehen kann. Der Schaden und Malware werden häufig synonym benutzt. Malware ist ein bezieht sich dabei auf einen konkreten Wert wie Vermögen, Kunstwort, abgeleitet aus „Malicious software“ und bezeichnet Wissen, Gegenstände oder Gesundheit. Übertragen in die Welt Software, die mit dem Ziel entwickelt wurde, unerwünschte und der IT ist eine Bedrohung ein Umstand oder Ereignis, der oder meistens schädliche Funktionen auszuführen. Beispiele sind das die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Ver- Computer-Viren, Würmer und Trojanische Pferde. Schadsoft- traulichkeit von Informationen beeinträchtigen kann, wodurch ware ist üblicherweise für eine bestimmte Betriebssystem- dem Besitzer bzw. Benutzer der Informationen ein Schaden variante konzipiert und wird daher meist für verbreitete Sys- entstehen kann. teme und Anwendungen geschrieben. Cyber-Mobbing Software-Schwachstelle Cyber-Mobbing im Sinne dieser Bedingungen ist das syste- Eine Schwachstelle ist ein sicherheitsrelevanter Fehler eines IT- matische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe Systems oder einer Institution. Ursachen können in der elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet. Hierzu Konzeption, den verwendeten Algorithmen, der Implemen- gehört auch die unberechtigte Nutzung einer virtuellen tation, der Konfiguration, dem Betrieb sowie der Organisation Identität, um in fremdem Namen Cyber-Mobbing zu betreiben. liegen. Eine Schwachstelle kann dazu führen, dass eine Bedro- Körperlicher Gegenstand hung wirksam wird und eine Institution oder ein System Im Bereich der Eigenschadenversicherung dient der Begriff zur geschädigt wird. Durch eine Schwachstelle wird ein Objekt (eine Abgrenzung von u. a. Dienstleistungen, Rechten und nicht Institution oder ein System) anfällig für Bedrohungen. dinglichen Sachen, die nicht Gegenstand des Versicherungs- Skimming schutzes sind. Gemäß § 90 BGB bezieht sich der Versiche- Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter, bei- rungsschutz ausschließlich auf körperliche Gegenstände. spielsweise am Bankautomaten, Kartendaten und die PIN aus- Identitätsmissbrauch späht. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte Mit den gewonnen Daten nimmt der Täter unter der Identität zur Nutzung personenbezogener Daten der versicherten des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. Personen weder selbst berechtigt noch von der versicherten Trojanisches Pferd / Trojaner Person bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Ein Trojanisches Pferd, oft auch (fälschlicherweise) kurz Tro- Bereicherung nutzt. janer genannt, ist ein Programm mit einer verdeckten, nicht dokumentierten Funktion oder Wirkung. Ein Trojanisches Pferd Personenschäden verbreitet sich nicht selbst, sondern wirbt mit der Nützlichkeit Personenschäden sind Schäden, die durch den Tod, die des Wirtsprogrammes für seine Installation durch den Benutzer. Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung eines Vermögensschäden Menschen entstanden sind. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- Pharming schäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen – von Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzu- das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten treten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten durch Manipulation des Webbrowsers (beispielsweise durch auch Geld und geldwerte Zeichen. DNS Spoofing) vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von elektro- nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online- nischen Daten Dritter sowie Schäden aus der Verletzung von Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Persönlichkeitsrechten. Phishing Vertraulichkeit Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Vertrauliche Informationen müssen vor unbefugter Preisgabe Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifi- geschützt werden. kationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Virus Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den Ein Computer-Virus ist eine nicht selbstständige Programm- gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des routine, die sich selbst reproduziert und dadurch vom Anwender Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. nicht kontrollierbare Manipulationen in Systembereichen, an Risiko anderen Programmen oder deren Umgebung vornimmt. Zusätzlich können programmierte Schadensfunktionen des Risiko wird häufig definiert als die Kombination aus der Wahr- Virus vorhanden sein. scheinlichkeit, mit der ein Schaden auftritt, und dem Ausmaß dieses Schadens. Im Unterschied zu „Gefährdung“ umfasst der Begriff „Risiko“ bereits eine Bewertung, inwieweit ein bestimmtes Schadensszenario im jeweils vorliegenden Fall relevant ist. 864Mv-0525 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 378C-0523