*0000000000002082708260* 0000000000002082708260 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte Sparkasse Paderborn-Detmold-Höxter Fassung Januar 2025 Hathumarstr. 15-19, 33098 Paderborn Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend „Wertpapiere“). Geschäfte in Wertpapieren 1. Formen des Wertpapiergeschäfts/Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen 1.1 Kommissions-/Festpreisgeschäfte Sparkasse und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (1.2) oder Festpreisgeschäften (1.3) ab. 1.2 Kommissionsgeschäfte Führt die Sparkasse Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektro- nischen Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar aus- geführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen. 1.3 Festpreisgeschäfte Vereinbaren Sparkasse und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Sparkasse vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Sparkasse berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). 1.4 Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen Die Sparkasse erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie mit Kunden über Anteile an Investmentvermögen, Zertifikate oder strukturierte Anleihen, verzinsliche Wertpapiere und andere Finanzinstrumente abschließt, umsatzabhängige Zahlungen von Dritten (z. B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländischen Verwaltungsgesellschaften, Zertifikate-/Anleiheemittenten, anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einschließlich Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe), die diese an die Sparkasse für den Vertrieb der Wertpapiere leisten („Vertriebsvergütungen“). Vertriebsvergütungen werden als einmalige und als laufende Vertriebsvergütungen gezahlt. Einmalige Vertriebsvergütungen fallen beim Ver- trieb von Anteilen an Investmentvermögen, Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren an. Sie werden von dem Dritten als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an die Sparkasse geleistet. Die Höhe der einmaligen Vertriebsvergütung beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 5,5% des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Aktienfonds, offenen Immobilienfonds und Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 5,75% des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 5% des Nennbetrages und bei verzinslichen Wertpapieren zwischen 0,1 und 3,5% des Nennbetrages. Laufende Vertriebsvergütun- gen fallen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen und in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Ver- kauf von Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren an. Sie werden von dem Dritten als wiederkehrende, bestandsabhängige Vergütung an die Sparkasse geleistet. Die Höhe der laufenden Vertriebsvergütung beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 1,2% p. a., bei Aktienfonds zwischen 0,1 und 1,5% p. a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,1 und 0,6% p. a. und bei Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 1,7% p. a. Sofern auch bei dem Vertrieb von Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren laufende Vertriebsvergütungen gezahlt werden, beträgt die laufende Vertriebsvergütung in der Regel zwi- schen 0,1 und 1,5% p. a. Einzelheiten zu den Vertriebsvergütungen teilt die Sparkasse dem Kunden jeweils vor dem Abschluss eines Wertpa- piergeschäfts mit. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Sparkasse die von dem Dritten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, voraus- gesetzt, dass die Sparkasse die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 70 WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Sparkasse die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Sparkasse auf Herausgabe der Ver- triebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die Sparkasse – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen der Sparkasse und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unterstellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben. 2. Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung für Wertpapiergeschäfte Die Sparkasse führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung aus. Diese Grund- sätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die Sparkasse ist berechtigt, die Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung entspre- chend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen der Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung wird die Sparkasse den Kunden jeweils informieren. Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft 3. Usancen/Unterrichtung/Preis 3.1 Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedin- 160 002.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe gungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Sparkasse. 3.2 Unterrichtung Über die Ausführung des Auftrags wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektroni- schen Handel an einer Börse gegen die Sparkasse oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung. 3.3 Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Aufwendungen Die Sparkasse rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Seite 1 von 4 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes Die Sparkasse ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Sparkasse den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. 5. Festsetzung von Preisgrenzen Der Kunde kann der Sparkasse bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge). 6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen 6.1 Preislich unlimitierte Aufträge Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Sparkasse den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. 6.2 Preislich limitierte Aufträge Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (2.) für den nächsten Monat vorgemerkt. Die Sparkasse wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten. 7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limi- tierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültig- keitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt 15. Abs. 1. 8. Erlöschen laufender Aufträge 8.1 Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung, sonsti- gen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer Kapital-erhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des Ausführungs- platzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzah- lungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittet notiert werden. 8.2 Kursaussetzung Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt (Kur- saussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen. 8.3 Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen Ausführungsplätzen Bei der Ausführung von Kundengeschäften an ausländischen Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischen Ausführungsplätze. 8.4 Benachrichtigung Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich benachrichtigen. 9. Haftung der Sparkasse bei Kommissionsgeschäften Die Sparkasse haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Sparkasse bei der Beauftragung eines Zwischenkommis- sionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung. Erfüllung der Wertpapiergeschäfte 10. Erfüllung im Inland als Regelfall Die Sparkasse erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht die nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung die Anschaffung im Ausland vorsehen. 11. Anschaffung im Inland Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Sparkasse dem Kunden, sofern die Wertpapiere zur Girosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand – Girosammel-Depotgutschrift – (GS-Gutschrift). Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Sparkasse für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandverwahrung). 12. Anschaffung im Ausland 160 002.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v6.0 12.1 Anschaffungsvereinbarung Die Sparkasse schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn – sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren im Ausland ausführt oder – sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäfts ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder – sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäfts verkauft, die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden. Seite 2 von 4 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern Die Sparkasse wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder auslän- dischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwah- rung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwah- rer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 12.3 Gutschrift in Wertpapierrechnung Die Sparkasse wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staa- tes, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). 12.4 Deckungsbestand Die Sparkasse braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhal- tenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Sparkasse aufbewahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtli- chen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Sparkasse nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. 12.5 Behandlung der Gegenleistung Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Sparkasse nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung 13. Depotauszug Die Sparkasse erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug. 14. Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung 14.1 Inlandsverwahrte Wertpapiere Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Sparkasse für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rück- zahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Sparkasse den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Sparkasse selbst zahlbar sind. Die Sparkasse besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung). 14.2 Auslandsverwahrte Wertpapiere Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischen Verwahrer. 14.3 Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Sparkasse den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldver- schreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Sparkasse nach ihrer Wahl dem Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungs- anlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist. 14.4 Einlösung in fremder Währung Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Sparkasse den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält. Anderenfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift in Euro erteilen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuldverschreibungen 15.1 Bezugsrechte Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Sparkasse den Kunden benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in den „Wertpapier-Mitteilungen“ erschienen ist. Soweit die Sparkasse bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens ver- kaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Sparkasse gemäß den im Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen. 15.2 Options- und Wandlungsrechte Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird die Sparkasse den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier-Mitteilungen“ hingewiesen worden ist. 16. Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über – gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, – freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, 160 002.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v6.0 – Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen. 17. Prüfungspflicht der Sparkasse Die Sparkasse prüft anhand der Bekanntmachungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“ einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden, ob diese von Verlustmeldungen (Opposition), Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftlo- serklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung. Seite 3 von 4 Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden 18.1 Urkundenumtausch Die Sparkasse darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet. 18.2 Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit möglich, dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Sparkasse die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten. 19. Haftung 19.1 Inlandsverwahrung Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Sparkasse für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet die Sparkasse auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream Banking AG. 19.2 Auslandsverwahrung Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die Sparkasse für deren Verschulden. 20. Sonstiges 20.1 Auskunftsersuchen Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der Sparkasse im Inland oder im Aus- land verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Sparkasse oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Sparkasse wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen. 20.2 Einlieferung/Überträge Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Sparkasse in- oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WR-Gut- schrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt. 160 002.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v6.0 Seite 4 von 4