*0000000000000240309260* 0000000000000240309260 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Berliner Sparkasse Fassung Juli 2026 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin 1. Anwendungsbereich (1) Die von der Sparkasse ausgegebene digitale Sparkassen-Card ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte genannt), die dem Kar- teninhaber digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Eine virtuelle Debitkarte wird zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausge- geben. Eine physische Debitkarte kann zusätzlich als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät gespeichert werden. Es gelten die „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, sofern in den „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individuali- sierten Authentifizierungsverfahren“ oder den „Bedingungen für die Nutzung der Sparkassen-Card (Debitkarte) für In-App-Zahlungen“ nichts Abweichendes vereinbart ist. (2) Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse und dem Kontoinhaber. Vertragliche Ver- einbarungen zwischen dem Kontoinhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Karten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse betrifft nicht die Funktionsfähig- keit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets) oder von Unterneh- mens-Apps, in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Der Karteninhaber kann die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Spar- kasse authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann. Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit- zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per- sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch ist bei Bargeldauszahlungen am Geldautomaten zur Autorisierung der Bargeldauszahlung (vgl. Nummer 4) zusätzlich auch die Eingabe der persönli- chen Geheimzahl (PIN) des Karteninhabers erforderlich. 3. Verwendungsmöglichkeiten / Bereitstellung von Karten- und Transaktionsdaten (1) Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals, die Geldautomaten bzw. die Bezahlanwendungen im Online-Handel oder die Unternehmens-Apps entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. Sofern der Karteninhaber die digitale Debit- karte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen girocard-Terminals und im Online-Handel ein- gesetzt werden, die an dem girocard-Logo und dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. c) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen sowie im Online-Handel im Rahmen eines fremden Debitkartensystems, soweit die digitale Debitkarte entsprechend ausgestattet ist. Die Akzeptanz der digitalen Debitkarte im Rahmen eines fremden Debitkartensystems erfolgt unter dem für das fremde Debitkartensystems geltenden Akzeptanzlogo. d) Zu Zahlungsdiensten nach Maßgabe der „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ in Verbindung mit der persönlichen Geheim- zahl (PIN), insbesondere zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten, soweit die digitale Debitkarte und der jeweilige Geldautomat entspre- chend ausgestattet sind. e) In Verbindung mit Unternehmens-Apps für In-App-Zahlungen nach Maßgabe der „Bedingungen für die Nutzung der Sparkassen-Card (Debitkarte) für In-App-Zahlungen“ zum Einsatz an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen zur Auslösung von elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet im Rahmen des girocard-Systems unter dem girocard-Logo oder im Rahmen eines vom girocard-System anerkannten fremden Debitkartensystems unter dem für das fremde Debitkartensystem geltenden Akzeptanz- logo, sofern die digitale Debitkarte in einer von Handels- oder Dienstleistungsunternehmen angebotenen oder akzeptierten Unternehmens- App für In-App-Zahlungen hinterlegt ist. f) In Verbindung mit Unternehmens-Apps für In-App-Zahlungen nach Maßgabe der „Bedingungen für die Nutzung der Sparkassen-Card (Debitkarte) für In-App-Zahlungen“ zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen im E- und M-Commerce außerhalb der Website des Handels oder Dienstleistungsunternehmens zur Auslösung von elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet im Rahmen des girocard-Systems unter dem girocard-Logo oder im Rahmen eines vom girocard-System anerkannten fremden Debitkarten- systems unter dem für das fremde Debitkartensystem geltenden Akzeptanzlogo, sofern die digitale Debitkarte in einer von Handels- oder Dienstleistungsunternehmen angebotenen oder akzeptierten Unternehmens-App für In-App-Zahlungen hinterlegt ist. Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Sparkassen-Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. (2) Soweit der Karteninhaber eine App einer Bezahlplattform für die digitale Geldbörse (Wallet) oder eine Unternehmens-App zur Hinterlegung seiner digitalen Debitkarte auswählt, wird die Sparkasse für eine solche digitale Geldbörse (Wallet) oder für eine solche Unternehmens-App Karten- und Transaktionsdaten bereitstellen, die für den Betrieb der digitalen Geldbörse (Wallet) oder der Unternehmens-App erforderlich sind (z. B. für die Anzeige der digitalen Debitkarte oder eine Transaktionsübersicht in der digitalen Geldbörse (Wallet)). Nähere Informationen 127 151.010 D1 (Fassung Juli 2026) - v4.0 © S-Management Services • DSV Gruppe erteilt die Sparkasse in ihren einschlägigen Datenschutzhinweisen. 4. Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen oder Bargeldauszahlungen) durch den Karteninhaber / Zustimmung zur Datenverarbeitung, -übermittlung und -speicherung / Unwiderruflichkeit der Kartenzahlung (1) Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Termi- nal bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Geräts jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung (Autorisierung) wird mit deren Ein- satz erteilt. Seite 1 von 4 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren (2) Bei Bargeldauszahlungen am Geldautomaten erteilt der Karteninhaber seine Zustimmung (Autorisierung) zur Bargeldauszahlung mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an den Kontaktlosleser des Geldauto- maten und der Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) am Geldautomaten. Auch hierbei ist beim Einsatz des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder die Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes mit den auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. (3) In der Zustimmung (Autorisierung) ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. (4) Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Finanzielle Nutzungsgrenze des Kontos und Verfügungsrahmen der Karte a) Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Konto- überziehung (finanzielle Nutzungsgrenze) vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der digitalen Debitkarte entstehen. b) Sofern die finanzielle Nutzungsgrenze des Kontos nicht vorher erreicht ist, darf der Karteninhaber Verfügungen mit seiner digitalen Debit- karte nur im Rahmen der für die physische oder virtuelle Debitkarte vereinbarten Verfügungsrahmen (z. B. täglicher Verfügungsrahmen, Verfügungsrahmen bei vorabautorisierten Zahlungen im girocard-System, Verfügungsrahmen für In-App-Zahlungen in Unternehmens-Apps im girocard-System) vornehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob einer der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der zugrunde liegenden physischen Debitkarte bzw. der virtuellen Debitkarte sowie der Kartendaten für den Online- Handel) bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen einer der Verfügungsrahmen der digitalen Debitkarte überschritten würden, können unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit (eingeräumte Kontoüberziehung) abgewiesen werden. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung der Verfügungsrahmen der jeweiligen Debitkarte und für alle zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten vereinbaren. 6. Sperre der digitalen Debitkarte a) Die Sparkasse darf die digitale Debitkarte und/oder die Kartendaten, die für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel eingesetzt werden können („Kartendaten für den Online-Handel“) sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- wendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Debitkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Sperre der betreffenden Kartendaten für den Online-Handel oder der zugrunde liegenden physischen Debitkarte. Eine Sperre der digitalen Debitkarte, der keine physische Debitkarte oder keine Kartendaten für den Online-Handel zugrunde liegen (z. B. bei Beschränkung auf eine girocard Zahlungsanwendung), hat zur Folge, dass diese Form der virtuellen Sparkassen-Card nicht mehr einsetzbar ist. Eine Sperre der physischen Debitkarte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkarten zur Folge. Eine Sperre allein der Kartendaten für den Online-Handel eines fremden Debitkartensystems hat zusätzlich eine Sperre des fremden Debitkartensystems auf den dazugehörenden digitalen Karten zur Folge, lässt aber die Einsetzbarkeit anderer Debitkartensysteme auf der digitalen Karte, insbesondere das girocard-System, unberührt. 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometri- schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe- fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Dazu hat er Folgendes zu beachten: a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler Debitkarte dient. b) Das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte digitale Debitkarte nicht nutzen können, – ist die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endgerätes mit digitaler Debitkarte jeweils angebotenen Software-Updates installieren, – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digitalen Debitkarte von der Sparkasse erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- taler Debitkarte nur dann zur Autorisierung (Zustimmung) von Zahlungsaufträgen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometrischen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische 127 151.010 D1 (Fassung Juli 2026) - v4.0 Merkmale anderer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Debitkarte auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit digitaler Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Debitkarte fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder International Bank Account Number (IBAN) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Seite 2 von 4 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren c) Durch die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Ver- pflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes hat keine Sperre der digitalen Debitkarte zur Folge. 7.3 Besondere Hinweise für die virtuelle Sparkassen-Card ohne zugrunde liegende Kartendaten für den Online-Handel Die Sperrung der virtuellen Debitkarte sowie der Verlust des mobilen Endgeräts auf dem die virtuelle Debitkarte als digitale Debitkarte gespei- chert ist, führt in dem Fall, dass die virtuelle Debitkarte nicht mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist (z. B. bei Beschränkung auf eine girocard Zahlungsanwendung), dazu, dass der Karteninhaber, bis zum Erhalt einer Ersatzdebitkarte oder bis zur Aufhebung der Sperre, die virtuelle Sparkassen-Card nicht mehr verwenden kann. 8. Ablehnung von Kartenverfügungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenverfügung (z. B. Kartenzahlung oder Bargeldauszahlung am Geldautomaten) abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung (Zustimmung) der Kartenverfügung nicht gemäß Nummer 4 erteilt hat, – einer der vereinbarten Verfügungsrahmen (z. B. täglicher Verfügungsrahmen, Verfügungsrahmen bei vorabautorisierten Zahlungen im girocard-System, Verfügungsrahmen für In-App-Zahlungen in Unternehmens-Apps im girocard-System) oder die finanzielle Nutzungsgrenze des Kontos nicht eingehalten sind oder – die digitale Debitkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenverfügungsvorgangs unterrichtet. 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen Debitkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfül- len, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- talen Debitkarte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrags insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. b) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen des Kar- teninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 9.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt ver- langen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwi- schengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haf- tung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist. 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss a) Ansprüche gegen die Sparkasse nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoinhaber 127 151.010 D1 (Fassung Juli 2026) - v4.0 über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätes- tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer 9.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. b) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Sparkasse sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Seite 3 von 4 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 10. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 10.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Debitkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der digitalen Debitkarte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienst- leistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verur- sacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. b) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemer- ken, oder – der Verlust der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- stelle der Sparkasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. c) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Spar- kasse für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. d) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Poli- zei erstattet. e) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinha- ber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Debitkarte (z. B. Fingerabdrucksensor) dient oder – die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den die vereinbarten Verfügungsrahmen (z. B. täglicher Verfügungsrahmen, Ver- fügungsrahmen bei vorabautorisierten Zahlungen im girocard-System, Verfügungsrahmen für In-App-Zahlungen in Unternehmens-Apps im girocard-System) gelten, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Einsatzmöglichkeit der digitalen Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. g) Hat die Sparkasse eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbe- sondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Debitkarte, die missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Debitkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, über- nimmt die Sparkasse alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 11. Kündigung Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Debitkarte zu einer physischen Debitkarte mit einer Frist von mindestens zwei Mona- ten zu kündigen. Der Kontoinhaber oder der Karteninhaber ist hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Im Übrigen bleiben die Kündigungsrechte nach Nummer 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen unberührt. 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist gegenüber den Handels- und Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Debitkarte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des 127 151.010 D1 (Fassung Juli 2026) - v4.0 Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Gleiches gilt für Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer digitalen Geldbörse (Wallet) oder einer Unternehmens-App, in der die digitale Debitkarte hinterlegt worden ist. 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. Seite 4 von 4