Bedingungen für die Datenfernübertragung Fassung: Oktober 2025 1 Leistungsumfang Reicht der Nutzer eine Datei mit nur einer einzigen Überweisung in Euro (sog. „SEPA-Überweisung“) oder Echtzeitüberweisung in Euro (sog. (1) Die Bank steht ihrem Kunden (Kontoinhaber), der kein Verbraucher „SEPA-Echtzeitüberweisung“) ein, so ist die Bank unabhängig von der ist, für die Datenfernübertragung auf elektronischem Wege – nachfol- Entscheidung des Nutzers berechtigt, die Empfängerüberprüfung gend „Datenfernübertragung“ oder „DFÜ“ genannt – zur Verfügung. durchzuführen oder nach Nummer 1.7 der Sonderbedingungen für den Die Datenfernübertragung umfasst die Einreichung und den Abruf von Überweisungsverkehr die Ausführung des Auftrags abzulehnen. Dateien (insbesondere Übermittlung von Aufträgen und Informations- abruf). Dieser Absatz gilt nicht für per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit unterschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag. (2) Die Bank gibt dem Kunden die Dienstleistungsarten bekannt, die er im Rahmen der Datenfernübertragung nutzen kann. Zur Nutzung der (5) Vor der Übertragung von Auftragsdaten an die Bank ist eine Auf- Datenfernübertragung gelten die mit der Bank vereinbarten Verfü- zeichnung der zu übertragenden Dateien mit deren vollständigem In- gungslimite. halt sowie der zur Prüfung der Legitimation übermittelten Daten zu er- stellen. Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeitraum von (3) Die Datenfernübertragung ist über die EBICS-Anbindung (Anlagen 30 Kalendertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungster- 1a bis 1c) möglich. min (für Überweisungen) beziehungsweise Fälligkeitstermin (Lastschrif- (4) Der Satz- und Dateiaufbau für die Übermittlung von Aufträgen und ten) oder bei mehreren Terminen dem spätesten Termin in der Form den Informationsabruf wird in der Spezifikation der Datenformate (An- nachweisbar zu halten, dass die Datei auf Anforderung der Bank kurz- lage 3) beschrieben. fristig erneut zur Verfügung gestellt werden kann, sofern nichts Abwei- chendes vereinbart wird. 2 Nutzer und Teilnehmer, Legitima­tions- und Siche­ (6) Außerdem hat der Kunde für jede Einreichung und jeden Abruf von rungsmedien Dateien ein maschinelles Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen von Kapitel 10 der Spezifikation für die EBICS-Anbindung (Anlage 1b) (1) Aufträge können über die EBICS-Anbindung nur vom Kunden oder entspricht, zu erstellen, zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf An- seinen Kontobevollmächtigten erteilt werden. Kunde und Kontobevoll- forderung der Bank zur Verfügung zu stellen. mächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet. Zur Autorisierung von per DFÜ übermittelten Auftragsdaten mittels (7) Soweit die Bank dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Elektronischer Unterschrift benötigt jeder Nutzer jeweils individuelle, Verfügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen diese von der Bank freigeschaltete Legitimationsmedien. Die Anforderungen lediglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils an die Legitimationsmedien sind in Anlage 1a definiert. Wenn mit der besonders gekennzeichnet. Bank vereinbart, können per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit unter- (8) Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten sind wie mit der Bank schriebenem Begleitzettel/Sammel­auftrag autorisiert werden. vereinbart entweder mit Elektronischer Unterschrift oder dem unter- (2) Für den Datenaustausch über die EBICS-Anbindung kann der Kun- schriebenen Begleitzettel/Sammelauftrag zu autorisieren. Diese Auf- de zusätzlich zu den Bevollmächtigten „Technische Teilnehmer“ benen- tragsdaten werden als Auftrag wirksam nen, die lediglich befugt sind, den Datenaustausch durchzuführen. Nut- a) bei Einreichung mit Elektronischer Unterschrift, wenn zer und Technische Teilnehmer werden im Folgenden unter dem Begriff • alle erforderlichen Elektronischen Unterschriften der Nutzer per „Teilnehmer“ zu­sammengefasst. Für die Absicherung des Datenaus- Datenfernübertragung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes ein- tauschs benötigt jeder Teilnehmer jeweils individuelle, von der Bank gegangen sind freigeschaltete Sicherungsmedien. Die Anforderungen an die Siche- und rungsmedien sind in Anlage 1a beschrieben. • die Elektronischen Unterschriften mit den vereinbarten Schlüsseln erfolgreich geprüft werden können 3 Verfahrensbestimmungen oder b) bei Einreichung mit Begleitzettel/Sammelauftrag, wenn (1) Für das zwischen Kunde und Bank vereinbarte Übertragungsver- • der Begleitzettel/Sammelauftrag im vereinbarten Zeitraum bei der fahren gelten die in Anlage 1a sowie die in der Dokumentation der Bank eingegangen ist und technischen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Daten- • der Begleitzettel/Sammelauftrag der Kontovollmacht entsprechend formate (Anlage 3) beschriebenen Anforderungen. unterzeichnet worden ist. (2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Teilnehmer das (9) Wird für eine Datei mit Überweisungen in Euro (sog. „SEPA-Über- DFÜ-Verfahren und die Spezifikationen beachten. weisungen“) oder Echtzeitüberweisungen in Euro (sog. „SEPA-Echtzeit- (3) Die Belegung der Datenfelder richtet sich nach den Belegungs- und überweisungen“) die Empfängerüberprüfung gemäß Nummer 3 Ab- Kontrollrichtlinien des jeweils genutzten Formates (Anlage 3). satz 4 durchgeführt, wird die Bank den Nutzer über das Ergebnis informieren. Der Nutzer entscheidet dann, ob (4) Reicht der Nutzer eine Datei mit mehreren Überweisungen in Euro (sog. „SEPA-Überweisungen“) oder Echtzeitüberweisungen in Euro (sog. • er die Datei zur Ausführung freigibt oder „SEPA-Echtzeitüberweisungen“) ein, entscheidet er durch Verwendung • die Datei nicht ausgeführt werden soll. der vereinbarten Auftragsart1, ob die Empfängerüberprüfung gemäß Der Auftrag ist in Abweichung von Nummer 3 Absatz 8 Satz 2 erst dann Nummer 1.14 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr wirksam, wenn der Nutzer die Datei nach Satz 2 freigegeben hat. durchgeführt werden soll. Verzichtet der Nutzer auf die Empfängerüberprüfung, führt die Bank 4 Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit die in der Datei enthaltenen Überweisungen anhand der vom Nutzer den Legitimationsmedien für die Autorisierung des angegebenen Kundenkennungen aus. Dies kann im Einzelfall dazu füh- Auftrages ren, dass das Geld auf ein Zahlungskonto eingeht, dessen Inhaber nicht der vom Nutzer namentlich angegebene Zahlungsempfänger ist. Schä- (1) Der Kunde ist in Abhängigkeit von dem mit der Bank vereinbarten den und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zulasten des Kunden. Übertragungsverfahren verpflichtet sicherzustellen, dass alle Nutzer 87923 467 400 06.25 Seite 1 von 6 die Pflichten aus diesen Bedingungen und die in Anlage 1a beschrie- dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- benen Legitimationsverfahren einhalten. len. (2) Mithilfe eines von der Bank freigeschalteten Legitimationsmediums (3) Die Bank prüft die Legitimation des Nutzers beziehungsweise der kann der Nutzer Aufträge erteilen. Der Kunde stellt sicher, dass jeder Nutzer und die Autorisierung der per DFÜ übermittelten Auftragsdaten Nutzer dafür Sorge trägt, dass keine andere Person in den Besitz sei- anhand der von den Nutzern mittels der Legitimationsmedien erstell- nes Legitimationsmediums kommt, sowie Kenntnis von dem zu dessen ten Elektronischen Unterschriften oder des übermittelten Begleitzettels Schutz dienenden Passwort erlangt. Denn jede andere Person, die im sowie die Übereinstimmung der Auftragsdatensätze mit den Bestim- Besitz des Mediums oder eines entsprechenden Duplikates ist, kann in Verbindung mit dem dazugehörigen Passwort die vereinbarten Dienst- mungen gemäß Anlage 3. Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten, wird die leistungen missbräuchlich nutzen. Insbesondere Folgendes ist zum Bank die betreffenden Auftragsdaten nicht bearbeiten und dem Kun- Schutz des Legitimationsmediums und des Passwortes zu beachten: den hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen. Die Bank ist berechtigt, nicht vollständig autorisierte Auftragsdaten nach • Das Legitimationsmedium muss vor unberechtigtem Zugriff ge- Ablauf des von der Bank gesondert mitgeteilten Zeitlimits zu löschen. schützt und sicher verwahrt werden; • das zum Schutz des Legitimationsmediums dienende Paswort darf (4) Ergeben sich bei den von der Bank durchgeführten Prüfungen der nicht auf dem Legitimationsmedium notiert oder als Abschrift mit Dateien oder Datensätze nach Anlage 3 Fehler, so wird die Bank die diesem zusammen aufbewahrt werden oder ungesichert elektronisch fehlerhaften Dateien oder Datensätze in geeigneter Form nachweisen abgespeichert werden; und sie dem Nutzer unver­züglich mitteilen. Die Bank ist berechtigt, die • das Legitimationsmedium darf nicht dupliziert werden; fehlerhaften Dateien oder Datensätze von der weiteren Bearbeitung • bei Eingabe des Passwortes ist sicherzustellen, dass andere Perso- auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages nen dieses nicht ausspähen können. nicht sichergestellt werden kann. 5 Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit (5) Reicht der Nutzer eine Datei mit mehreren Echtzeitüberweisungen den Sicherungsmedien für den Datenaustausch in Euro (sog. „SEPA-Echtzeitüberweisungen“) ein, wird die Bank die einzelnen Echtzeitüberweisungen in Euro (sog. „SEPA-Echtzeitüber- Der Kunde ist im Rahmen der EBICS-Anbindung verpflichtet sicherzu- weisungen“) unverzüglich herauslösen. Der Zugang der herausgelös- stellen, dass alle Teilnehmer die in Anlage 1a beschriebenen Siche- rungsverfahren einhalten. ten einzelnen Echtzeitüberweisung in Euro (sog. „SEPA-Echtzeitüber- weisung“) bestimmt sich nach Nummer 1.4 der Sonderbedingungen Mit Hilfe der von der Bank freigeschalteten Sicherungsmedien sichert für den Überweisungsverkehr. der Teilnehmer den Datenaustausch ab. Der Kunde ist dazu verpflich- tet sicherzustellen, dass jeder Teilnehmer dafür Sorge trägt, dass keine (6) Die Bank ist verpflichtet, die Abläufe (siehe Anlage 1a) und die Wei- andere Person in den Besitz seines Sicherungsmediums kommt oder terleitung der Aufträge zur Bearbeitung im Kundenprotokoll zu doku- dieses nutzen kann. Insbesondere im Falle der Ablage auf einem tech- mentieren. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, das Kundenprotokoll nischen System muss das Sicherungsmedium des Teilnehmers in einer zeitnah abzurufen und sich über den Status der Auftragsbearbeitung technischen Umgebung gespeichert werden, die vor unautorisiertem zu informieren. Bei Unstimmigkeiten soll er sich mit der Bank in Verbin- Zugriff geschützt ist. Denn jede andere Person, die Zugriff auf das Si- dung setzen. cherungsmedium oder ein entsprechendes Duplikat hat, kann den Datenaustausch missbräuchlich durchführen. 9 Rückruf (1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kunde die Datei 6 Sicherheit des Kundensystems zurückrufen. Änderungen einzelner Auftragsdaten sind nur durch Rück- Der Kunde hat für einen ausreichenden Schutz der von ihm für die ruf der gesamten Datei und erneute Einlieferung möglich. Die Bank Datenfernübertragung eingesetzten Systeme Sorge zu tragen. Die für kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieser so rechtzeitig zugeht, das EBICS-Verfahren geltenden Sicherheitsanforderungen sind in An- dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen lage 1c beschrieben. Arbeitsablaufes möglich ist. 7 Sperre der Legitimations- und Sicherungsmedien (2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrages richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den (1) Gehen die Legitimations- oder Sicherungsmedien verloren, werden Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann außerhalb des sie anderen Personen bekannt oder besteht der Verdacht ihrer miss- DFÜ-Verfahrens oder, wenn mit dem Kunden vereinbart, nach den Vor- bräuchlichen Nutzung, so hat der Teilnehmer unverzüglich seinen DFÜ- Zugang bei der Bank zu sperren oder sperren zu lassen. Näheres regelt gaben von Kapitel 11 der Anlage 3 erfolgen. Hierzu hat der Kunde der die Anlage 1a. Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jeder- Bank die Einzelangaben des Originalauftrages mitzuteilen. zeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten aufgeben. (2) Der Kunde kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens die Verwendung 10 Ausführung der Aufträge der Legitimations- und Sicherungsmedien eines Teilnehmers oder den (1) Die Bank wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden gesamten DFÜ-Zugang über die von der Bank bekannt gegebene Ausführungsbedingungen vorliegen: Sperrfazilität sperren lassen. • Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten wurden gemäß Nummer 3 (3) Die Bank wird den gesamten DFÜ-Zugang sperren, wenn der Ver- Absatz 8 unter Berücksichtigung von Nummer 3 Absatz 9 autorisiert. dacht einer missbräuchlichen Nutzung des DFÜ-Zugangs besteht. Die • Das festgelegte Datenformat ist eingehalten. Bank wird den Kunden hierüber außerhalb des DFÜ-Verfahrens infor- • Das Verfügungslimit ist nicht überschritten. mieren. Diese Sperre kann mittels DFÜ nicht aufgehoben werden. • Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auf- tragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausrei- 8 Behandlung eingehender Auftragsdaten durch die chende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überwei- Bank sungsverkehr) liegen vor. (1) Die der Bank per DFÜ-Verfahren übermittelten Auftragsdaten wer- (2) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird den im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes bearbeitet. die Bank den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nicht- (2) Die Bank prüft anhand der von den Teilnehmern mittels der Siche- ausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. So- rungsmedien erstellten Signaturen, ob der Absender berechtigt ist, den weit möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die Datenaustausch durchzuführen. Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten, zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Feh- wird die Bank die betreffenden Auftragsdaten nicht verarbeiten und ler berichtigt werden können. 87923 467 400 06.25 Seite 2 von 6 11 Haftung 11.2.2 Haftung des Kunden bei sonstigen nicht auto­ 11.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten risierten Vorgängen vor der Sperranzeige DFÜ-Verfügung und einer nicht, fehlerhaft oder Beruhen nicht autorisierte Vorgänge, die keine Zahlungsvorgänge sind, verspätet ausgeführten DFÜ-Verfügung vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Legitimations- oder Sicherungsmediums oder auf der Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten DFÜ-Verfügung und sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Legitimations- oder Siche- einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten DFÜ-Verfügung rungsmediums und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haf- richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonder- bedingungen (zum Beispiel Sonderbedingungen für den Überweisungs- ten der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des verkehr). Mitverschuldens. 11.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nut­ 11.2.3 Haftung der Bank ab der Sperranzeige zung der Legitimations- oder Sicherungsmedien Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte DFÜ-Verfügungen 11.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zah­ entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn ein Teilnehmer in betrü- lungsvorgänge vor der Sperranzeige gerischer Absicht gehandelt hat. (1) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvor- gängen aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung der Legitimations- 11.3 Haftungsausschluss oder Sicherungsmedien, haftet der Kunde gegenüber der Bank für den ihr dadurch entstehenden Schaden, wenn der Teilnehmer fahrlässig Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch be- oder vorsätzlich gegen seine Verhaltens- und Sorgfaltspflichten versto- gründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh- ßen hat. Der § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen- baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Er- dung. eignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 ver- pflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 7 Ab- 12 Schlussbestimmungen satz 1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Scha- Die in diesen Bedingungen erwähnten Anlagen sind Bestandteil der mit den dadurch vermieden worden wäre. dem Kunden geschlossenen Vereinbarung. (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Anlage 1a: EBICS-Anbindung Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das Anlage 1b: Spezifikation für die EBICS-Anbindung vereinbarte Verfügungslimit. Anlage 1c: Sicherheitsanforderungen an das EBICS-Kundensystem (4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Teilneh- Anlage 2: Spezifikation Echtzeitbenachrichtigungen mer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Anlage 3: Spezifikation der Datenformate 1 Als Auftragsart gilt auch das „Business Transaction Format“ (BTF) ab EBICS Version 3.0). 87923 467 400 06.25 Seite 3 von 6 Anlage 1a eingesetzt wird, die gemäß den Vorgaben der EBICS-Spezifikation (sie- he Anlage 1b) Aktualität und Authentizität der hierfür eingesetzten Ser- EBICS-Anbindung verzertifikate der Bank überprüft. 1 Legitimations- und Sicherungsverfahren 2 Initialisierung der EBICS-Anbindung Der Kunde (Kontoinhaber) benennt der Bank die Teilnehmer und deren 2.1 Einrichtung der Kommunikationsverbindung Berechtigungen im Rahmen der Datenfernübertragung. Folgende Le- gitimations- und Sicherungsverfahren werden in der EBICS-Anbindung Der Kommunikationsaufbau erfolgt unter Verwendung einer URL (Uni- eingesetzt: form Resource Locator). Alternativ kann auch eine IP-Adresse der je- weiligen Bank benutzt werden. Die URL oder die IP-Adresse werden • Elektronische Unterschriften dem Kunden bei Vertragsabschluss mit der Bank mitgeteilt. • Authentifikationssignatur • Verschlüsselung Die Bank teilt den vom Kunden benannten Teilnehmern zur Aufnahme der EBICS-Anbindung folgende Daten mit: Für jedes Legitimations- und Sicherungsverfahren verfügt der Teilneh- mer über ein individuelles Schlüsselpaar, das aus einem privaten und • URL oder IP-Adresse der Bank einem öffentlichen Schlüssel besteht. Die öffentlichen Teilnehmer- • Bezeichnung der Bank schlüssel sind der Bank gemäß dem in Nummer 2 beschriebenen Ver- • Host-ID fahren mitzuteilen. Die öffentlichen Bankschlüssel sind gemäß dem in • Zulässige Version(en) für das EBICS-Protokoll und der Sicherungs- Nummer 2 beschriebenen Verfahren gegen unautorisiertes Verändern verfahren zu schützen. Die Schlüsselpaare des Teilnehmers können auch für die • Partner-ID (Kunden-ID) Kommunikation mit anderen Banken eingesetzt werden. • User-ID • System-ID (für Technische Teilnehmer) • Weitere spezifische Angaben zu Kunden- und Teilnehmerberechti- 1.1 Elektronische Unterschriften gungen 1.1.1 Elektronische Unterschriften der Teilnehmer Für die dem Kunden zugeordneten Teilnehmer vergibt die Bank jeweils Für die Elektronischen Unterschriften (EU) der Teilnehmer sind die fol- eine User-ID, die den Teilnehmer eindeutig identifiziert. Soweit dem genden Unterschriftsklassen definiert: Kunden ein oder mehrere Technische Teilnehmer zugeordnet sind • Einzelunterschrift (Typ „E”) (Multi-User-System), vergibt die Bank zusätzlich zur User-ID eine Sys- • Erstunterschrift (Typ „A“) tem-ID. • Zweitunterschrift (Typ „B“) Soweit kein Technischer Teilnehmer festgelegt ist, sind System-ID und • Transportunterschrift (Typ „T“) User-ID identisch. Als bankfachliche EU bezeichnet man EU vom Typ „E“, „A“ oder „B“. Bankfachliche EU dienen der Autorisierung von Aufträgen. Aufträge 2.2 Initialisierung der Teilnehmerschlüssel können mehrere bankfachliche EU benötigen, die von unterschiedli- Die vom Teilnehmer eingesetzten Schlüsselpaare für die bankfachliche chen Nutzern (Kontoinhaber und deren Bevollmächtigte) geleistet wer- EU, die Verschlüsselung der Auftragsdaten und die Authentifikations- den müssen. Für jede unterstützte Auftragsart wird zwischen Bank und signatur müssen zusätzlich zu den in Nummer 1 beschriebenen allge- Kunde eine Mindestanzahl erforderlicher bankfachlicher EU vereinbart. meinen Bedingungen den nachfolgenden Anforderungen genügen: EU vom Typ „T“, die als Transportunterschriften bezeichnet werden, 1. Die Schlüsselpaare sind ausschließlich und eindeutig dem Teilneh- werden nicht zur bankfachlichen Freigabe von Aufträgen verwendet, mer zugeordnet. sondern lediglich zu deren Übertragung an die Banksysteme. „Techni- 2. Soweit der Teilnehmer seine Schlüssel eigenständig generiert, sind sche Teilnehmer“ (siehe Nummer 2.2) können nur eine EU vom Typ „T“ die privaten Schlüssel mit Mitteln zu erzeugen, die der Teilnehmer zugewiesen bekommen. unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Mit dem vom Kunden verwendeten Programm können verschiedene 3. Sofern die Schlüssel von einem Dritten zur Verfügung gestellt wer- Nachrichten (zum Beispiel Aufträge für den Inlands- und Auslandszah- den, ist sicherzustellen, dass der Teilnehmer in den alleinigen Be- lungsverkehr, aber auch für Initialisierung, den Protokollabruf und die sitz der privaten Schlüssel gelangt. Abholung von Konto- und Umsatzinformationen etc.) erstellt werden. 4. Für die zur Legitimation eingesetzten privaten Schlüssel definiert Die Bank teilt dem Kunden mit, welche Nachrichtenarten genutzt wer- jeder Nutzer pro Schlüssel ein Passwort, das den Zugriff auf den den können und welcher EU-Typ hierfür anzuwenden ist. jeweiligen privaten Schlüssel absichert. 5. Für die zur Absicherung des Datenaustausches eingesetzten pri- vaten Schlüssel definiert jeder Teilnehmer pro Schlüssel ein Pass- 1.1.2 Authentifikationssignatur wort, das den Zugriff auf den jeweiligen privaten Schlüssel absi- Im Gegensatz zur EU, die Auftragsdaten signiert, wird die Authentifi- chert. Auf dieses Passwort kann verzichtet werden, wenn das kationssignatur über die einzelne EBICS-Nachricht einschließlich Steu- Sicherungsmedium des Teilnehmers in einer technischen Umge- erungs- und Anmeldedaten und die darin enthaltenen EU gebildet. Mit bung gespeichert ist, die vor unautorisiertem Zugriff geschützt ist. Ausnahme einiger in der EBICS-Spezifikation definierter systembeding- ter Auftragsarten wird die Authentifikationssignatur bei jedem Trans- Für die Initialisierung des Teilnehmers bei der Bank ist die Übermittlung aktionsschritt sowohl vom Kunden- als auch vom Banksystem geleis- der öffentlichen Schlüssel des Teilnehmers an das Banksystem erfor- tet. Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Software eingesetzt wird, derlich. Hierfür übermittelt der Teilnehmer der Bank seine öffentlichen die die Authentifikationssignatur jeder von der Bank übermittelten Schlüssel auf zwei voneinander unabhängigen Kommunikationswegen: EBICS-Nachricht unter Berücksichtigung der Aktualität und Authenti- • Über die EBICS-Anbindung mittels der hierfür vorgesehenen system- zität der gespeicherten öffentlichen Schlüssel der Bank gemäß den Vor- bedingten Auftragsarten. gaben der EBICS-Spezifikation (siehe Anlage 1b) prüft. • Mit einem vom Kontoinhaber oder einem Kontobevollmächtigten unterschriebenen Initialisierungsbrief. 1.2 Verschlüsselung Für die Freischaltung des Teilnehmers überprüft die Bank auf Basis der Zur Gewährleistung der Geheimhaltung der bankfachlichen Daten auf vom Kontoinhaber oder einem Kontobevollmächtigten unterschriebe- Anwendungsebene sind die Auftragsdaten vom Kunden unter Berück- nen Initialisierungsbriefe die Authentizität der über EBICS übermittel- sichtigung der Aktualität und Authentizität der gespeicherten öffentli- ten öffentlichen Teilnehmerschlüssel. chen Schlüssel der Bank gemäß den Vorgaben der EBICS-Spezifikation (siehe Anlage 1b) zu verschlüsseln. Zu jedem öffentlichen Teilnehmerschlüssel enthält der Initialisierungs- brief die folgenden Daten: Darüber hinaus ist auf den externen Übertragungsstrecken zwischen Kunden- und Banksystem zusätzlich eine Transportverschlüsselung vor- • Verwendungszweck des öffentlichen Teilnehmerschlüssels: zunehmen. Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Software • Elektronische Unterschrift 87923 467 400 06.25 Seite 4 von 6 • Authentifikationssignatur übermittelten Begleitzettels/Sammelauftrags erfolgen kann, ist an • Verschlüsselung Stelle der bankfachlichen EU des Nutzers eine Transportunter- • Die jeweils unterstützte Version pro Schlüsselpaar schrift (Typ „T“) für die technische Absicherung der Auftragsdaten • Längenangabe des Exponenten zu leisten. Hierfür ist die Datei mit einer speziellen Kennung zu ver- • Exponent des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung sehen, die angibt, dass es außer der Transportunterschrift (Typ „T“) • Längenangabe des Modulus keine weitere EU für diesen Auftrag gibt. Die Freigabe des Auftra- • Modulus des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung ges erfolgt nach erfolgreicher Prüfung der Unterschrift des Nut- • Hashwert des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung zers auf dem Begleitzettel/Sammelauftrag durch die Bank. Die Bank prüft die Unterschrift des Kontoinhabers beziehungs­weise des Kontobevollmächtigten auf dem Initialisierungs­brief sowie die Über­ 4.1 Auftragserteilung mittels Verteilter Elektronischer einstimmung zwischen den über die EBICS-Anbindung und den schrift- lich übermittelten Hashwerten des öffentlichen Schlüssels des Teilneh- Unterschrift (VEU) mers. Bei positivem Prüfergebnis schaltet die Bank den betreffenden Die Art und Weise, wie die Verteilte Elektronische Unterschrift durch Teilnehmer für die vereinbarten Auftragsarten frei. den Kunden genutzt wird, muss mit der Bank vereinbart werden. Die Verteilte Elektronische Unterschrift (VEU) ist dann einzusetzen, 2.3 Initialisierung der bankseitigen Schlüssel wenn die Autorisierung von Aufträgen unabhängig vom Transport der Der Teilnehmer holt den öffentlichen Schlüssel der Bank mittels einer Auftragsdaten und gegebenenfalls auch durch mehrere Teilnehmer er- eigens dafür vorgesehenen systembedingten Auftragsart ab. folgen soll. Der Hashwert des öffentlichen Bankschlüssels wird von der Bank zu- Solange noch nicht alle zur Autorisierung erforderlichen bankfachli- sätzlich über einen zweiten, mit dem Kunden gesondert vereinbarten chen EU vorliegen, kann der Auftrag von einem hierzu berechtigten Kommunikationsweg bereitgestellt. Nutzer gelöscht werden. Soweit der Auftrag vollständig autorisiert wur- Vor dem ersten Einsatz von EBICS hat der Teilnehmer die Echtheit der de, ist nur noch ein Rückruf gemäß Nummer 9 der Bedingungen für die ihm per Datenfernübertragung übermittelten öffentlichen Bankschlüs- Datenfernübertragung möglich. sel dadurch zu überprüfen, dass er deren Hashwerte mit den Hash­ Die Bank ist dazu berechtigt, nicht vollständig autorisierte Aufträge werten vergleicht, die von der Bank über den gesondert vereinbarten Kommunikationsweg mitgeteilt wurden. nach Ablauf des von der Bank gesondert mitgeteilten Zeitlimits zu lö- schen. Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Software eingesetzt wird, die die Gültigkeit der im Rahmen der Transportverschlüsselung einge- setzten Serverzertifikate anhand des von der Bank gesondert mitge- 4.2 Legitimationsprüfung durch die Bank teilten Zertifizierungspfades überprüft. Per DFÜ eingelieferte Auftragsdaten werden als Auftrag durch die Bank erst dann ausgeführt, wenn die erforderlichen bankfachlichen EU be- 3 Besondere Sorgfaltspflichten bei Erzeugung von ziehungsweise der unterschriebene Begleitzettel/Sammelauftrag ein- gegangen sind und mit positivem Ergebnis geprüft wurden. Legitimations- und Sicherungsmedien durch den Kunden 4.3 Kundenprotokolle Soweit der Kunde seine Legitimations- und Sicherungsmedien nach den Vorgaben der EBICS-Spezifikation selbst erzeugt und er diese bei Die Bank dokumentiert in Kundenprotokollen die folgenden Vorgänge: seiner Bank initialisiert, hat er Folgendes sicherzustellen: • Übertragung der Auftragsdaten an das Banksystem. • In allen Phasen der Authentifizierung, inklusive Anzeige, Übermitt- • Übertragung von Informationsdateien von dem Banksystem an das lung und Speicherung sind Vertraulichkeit und Integrität des Legiti- Kundensystem. mationsmediums zu gewährleisten. • Ergebnis einer jeden Legitimationsprüfung von Aufträgen des Kun- • Private Teilnehmerschlüssel auf den Legitimations- und Sicherungs- den an das Banksystem. medien dürfen nicht im Klartext abgespeichert werden. • Weiterverarbeitung von Aufträgen, sofern sie die Unterschriftsprü- • Spätestens nach fünfmaliger Fehleingabe des Passwortes wird das fung, die Anzeige von Auftragsdaten betreffen. Legitimationsmedium gesperrt. • Die Generierung der privaten und öffentlichen Teilnehmerschlüssel Der Teilnehmer hat sich durch zeitnahen Abruf des Kundenprotokolls muss in einer sicheren Umgebung erfolgen. über das Ergebnis der auf Seiten der Bank durchgeführten Prüfungen • Die Legitimations- und Sicherungsmedien sind aus­schließ­lich und zu informieren. eindeutig dem Teilnehmer zuzuordnen und zu verwenden. Der Teilnehmer hat dieses Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen von Kapitel 10 der Anlage 1b entspricht, zu seinen Unterlagen zu neh- 4 Auftragserteilung an die Bank men und auf Anforderung der Bank zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer überprüft die Auftragsdaten auf ihre Richtigkeit und stellt sicher, dass genau diese Daten elektronisch unterschrieben werden. Bei Aufnahme der Kommunikation werden seitens der Bank zuerst teil- 5 Änderung der Teilnehmerschlüssel mit automa­ nehmerbezogene Berechtigungsprüfungen durchgeführt, wie etwa die tischer Freischaltung Auftrags­art­berechtigung oder gegebenenfalls vereinbarte Limitprüfun- Wenn die vom Teilnehmer eingesetzten Legitimations- und Sicherungs- gen. Die Ergebnisse weiterer bankfachlicher Prüfungen wie beispiels- medien in ihrer Gültigkeit zeitlich begrenzt sind, hat der Teilnehmer der weise Limitprüfungen oder Kontoberechtigungsprüfungen werden dem Bank die neuen öffentlichen Teilnehmerschlüssel rechtzeitig vor dem Kunden im Kundenprotokoll zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Erreichen des Ablaufdatums zu übermitteln. Nach dem Erreichen des Auftragsdaten, die an das Banksystem übermittelt werden, können wie Ablaufdatums der alten Schlüssel ist eine Neuinitialisierung vorzuneh- folgt autorisiert werden: men. 1. Alle erforderlichen bankfachlichen EU werden zusammen mit den Wenn der Teilnehmer seine Schlüssel selbst generiert, so hat er zu dem Auftragsdaten übertragen. mit der Bank vereinbarten Zeitpunkt die Teilnehmerschlüssel unter Ver- 2. Sofern mit dem Kunden für die jeweilige Auftragsart die Verteilte wendung der dafür vorgesehenen systembedingten Auftragsarten zu Elektronische Unterschrift (VEU) vereinbart wurde und die über- erneuern und rechtzeitig vor dem Erreichen des Ablaufdatums der al- mittelten EU für die bankfachliche Freigabe nicht ausreichen, wird ten Schlüssel zu übermitteln. der Auftrag bis zur Abgabe aller erforderlichen EU im Banksystem gespeichert. Für eine automatische Freischaltung der neuen Schlüssel ohne eine er- 3. Soweit Kunde und Bank vereinbaren, dass die Autorisierung von neute Teilnehmerinitialisierung sind die folgenden Auftragsarten zu nut- per DFÜ übermittelten Auftragsdaten mittels gesondert zen: 87923 467 400 06.25 Seite 5 von 6 • Aktualisierung des öffentlichen bankfachlichen Schlüssels (PUB) und Anlage 1c • des öffentlichen Authentifikationsschlüssels und des öffentlichen Ver- schlüsselungsschlüssels (HCA) oder alternativ Sicherheitsanforderungen an das EBICS-Kun­ • Aktualisierung aller drei oben genannter Schlüssel (HCS). densystem Die Auftragsarten PUB und HCA beziehungsweise HCS sind hierfür mit einer gültigen bankfachlichen EU des Nutzers zu versehen. Nach er- Über die in Anlage 1a Nummer 6 beschriebenen Sicherheitsmaßnah- folgreicher Änderung sind nur noch die neuen Schlüssel zu verwenden. men hinaus sind durch den Kunden folgende Anforderungen zu berück- sichtigen: Wenn die Elektronische Unterschrift nicht erfolgreich geprüft werden konnte, wird wie unter Nummer 8 Absatz 3 der Bedingungen für die • Die vom Kunden für das EBICS-Verfahren eingesetzte Software muss Datenfernübertragung verfahren. die in Anlage 1a beschriebenen Anforderungen erfüllen. • EBICS-Kundensysteme dürfen nicht ohne Firewall eingesetzt wer- Die Schlüsseländerung darf erst nach Abarbeitung aller Aufträge er- den. Eine Firewall ist eine Einrichtung, die den gesamten ein- und folgen. Ansonsten sind die noch nicht ausgeführten Aufträge mit dem ausgehenden Nachrichtenverkehr überwacht und nur bekannte oder neuen Schlüssel neu zu erteilen. autorisierte Verbindungen zulässt. • Es ist ein Virenscanner zu installieren, der regelmäßig mit den neu- 6 Sperrung der Teilnehmerschlüssel esten Virendefinitions-Dateien auszustatten ist. Besteht der Verdacht des Missbrauchs der Teilnehmerschlüssel, ist der • Das EBICS-Kundensystem ist so einzurichten, dass sich der Teilneh- Teilnehmer dazu verpflichtet, seine Zugangsberechtigung zu allen mer vor dessen Nutzung anmelden muss. Die Anmeldung hat als nor- Banksystemen zu sperren, die den/die kompromittierten Schlüssel ver- maler Benutzer und nicht als Administrator, der zum Beispiel berech- wenden. tigt ist, die Installation von Programmen vorzunehmen, zu erfolgen. • Die internen IT-Kommunikationswege für unverschlüsselte bankfach- Soweit der Teilnehmer über gültige Legitimations- und Sicherungsme- liche Daten oder für unverschlüsselte EBICS-Nachrichten sind gegen dien verfügt, kann er seine Zugangsberechtigung via EBICS-Anbindung Abhören und Manipulationen zu schützen. sperren. Hierbei wird durch Senden einer Nachricht mit der Auftrags- • Wenn sicherheitsrelevante Updates für das jeweils eingesetzte Be- art „SPR“ der Zugang für den jeweiligen Teilnehmer, unter dessen User- triebssystem und weiterer installierter sicherheitsrelevanter Soft- ID die Nachricht gesendet wird, gesperrt. Nach einer Sperre können ware-Programme vorliegen, sollten die eingesetzten EBICS-Kunden- bis zu der unter Nummer 2 beschriebenen Neuinitialisierung keine Auf- systeme mit diesen aktualisiert werden. träge von diesem Teilnehmer per EBICS-Anbindung mehr erteilt wer- den. Die Umsetzung dieser Anforderungen liegt ausschließlich in der Verant- wortung des Kunden. Wenn der Teilnehmer nicht mehr über gültige Legitimations- und Siche- rungsmedien verfügt, kann er außerhalb des DFÜ-Verfahrens seine Le- gitimations- und Sicherungsmedien über die von der Bank gesondert Anlage 2 bekannt gegebene Sperrfazilität sperren lassen. Spezifikation Echtzeitbenachrichtigungen Der Kunde kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens die Legitimations- und Sicherungsmedien eines Teilnehmers oder den gesamten DFÜ-Zugang Die Spezifikation ist auf der Website​ über die von der Bank bekannt gegebene Sperrfazilität sperren lassen. www.ebics.de/de/echtzeitbenachrichtigungen veröffentlicht. Anlage 1b Anlage 3 Spezifikation für die EBICS-Anbindung Spezifikation der Datenformate Die Spezifikation ist auf der Webseite www.ebics.de/de/ebics-stan- Die Spezifikation ist auf der Webseite dard veröffentlicht. www.ebics.de/de/datenformate veröffentlicht. 87923 467 400 06.25 Seite 6 von 6