Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Fassung März 2019 Humboldtstr. 25, 04105 Leipzig 1. Anwendungsbereich 6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/ Authentifizierungsverfahren Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte genannt), a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individuali- die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät sierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kün- Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die digen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedingungen für die der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsver- oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver- fahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landes- Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht. Dar- bank und dem Karteninhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen über wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkan- der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch bieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Kreditkarten unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landes- Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für bank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digitale digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Kreditkarte hinterlegt Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr werden kann. gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit- Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkar- Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das ten zur Folge. Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers überprüfen kann. 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzele- seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri- ment) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerab- schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler druck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbefug- mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor tem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden persönli- Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht auto- chen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individuali- risiert genutzt wird. sierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Dazu hat er Folgendes zu beachten: 3. Verwendungsmöglichkeiten a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Ter- insbesondere minals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, nutzen: Messenger-Dienst) weitergegeben werden, a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Ter- – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speiche- minals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Vertragsunter- rung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und nehmen). – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Kreditkarte dient. Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Karten- inhaber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hin- b) Das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte ist vor Missbrauch zu zugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Termi- schützen, insbesondere nals und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanz- – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile zeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den können, jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte. – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobi- len Endgerät gespeicherte digitale Kreditkarte nicht nutzen können, manuell 4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber – ist die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endge- Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kar- rätes mit digitaler Kreditkarte jeweils angebotenen Software-Updates tenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merk- installieren, male des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digi- jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforder- talen Kreditkarte von der Sparkasse/Landesbank erhalten hat, lich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/ verwahren. Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen per- c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninha- 128 700.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.1 sonenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und bers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die taler Kreditkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- 5. Verfügungsrahmen schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits © Deutscher Sparkassenverlag Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten Verfügungsrahmens vor- rer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Kreditkarte auf nehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch dem mobilen Endgerät zu entfernen. vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kre- 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten ditkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der Spar- a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen End- kasse/Landesbank eine Änderung des Verfügungsrahmens der Kredit- gerätes mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder karte oder des täglichen Verfügungslimits vereinbaren. eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte fest, Seite 1 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren so ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jeder- verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen zeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Ländervorwahl]) abgeben. Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last bei der Polizei anzuzeigen. fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesent- b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder liche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karten- betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, inhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in c) Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landes- einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an dienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfäl- Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann tige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninha- nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. ber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens bei- Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach getragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Scha- tenverfügung zu unterrichten. den zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbe- mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflich- schränkung gilt nicht tung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, hat keine Sperre der digitalen Kreditkarte zur Folge. – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat und 8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse/ – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kar- Landesbank teninhaber Verbraucher ist. Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss wenn a) Ansprüche gegen die Sparkasse/Landesbank nach Nummern 9.1 bis – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Sparkasse/Lan- Nummer 4 erteilt hat, desbank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit – der vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht eingehalten ist oder nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung han- – die digitale Kreditkarte gesperrt ist. delt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Spar- Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs kasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfü- unterrichtet. gung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoin- formationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Karteninhabers Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung nach Nummer 9.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der in Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Han- der Einhaltung dieser Frist verhindert war. dels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die b) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflich- – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, tet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Karten- vermieden werden können oder verfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätes- – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Ver- tens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leis- pflichtung herbeigeführt wurden. tungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht 10. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kartenverfügungen Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse/ seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, Landesbank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung manuell 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer auto- Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der risierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige talen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleis- verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach tungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Karteninhaber Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte betrügerischer Absicht bleibt unberührt. Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Karten- b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte che Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authen- tifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu 128 700.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.1 Kartenverfügung befunden hätte. b) Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse/ bemerken oder Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlan- – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizie- gen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder feh- rungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine lerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung Zweigstelle der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an gestellt oder seinem Konto belastet wurden. die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, ver- ursacht worden ist. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausge- Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie führt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. gen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Euro- 9.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers päischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Seite 2 von 3 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn Mit Wirksamwerden der Kündigung darf der Karteninhaber die digitale der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht mehr Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse/Landesbank durch nutzen. eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetra- 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; gen, haftet die Sparkasse/Landesbank für den entstandenen Schaden Reklamationen im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Handels- und Dienstleis- d) Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung tungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter durch den Karteninhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorste- Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Kredit- hendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autori- karte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Bean- sierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach standungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Ver- Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm tragsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittel- gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungs- bar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Gleiches gilt für pflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrläs- Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen sig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Geldbörse (Wallet), in der die digitale Kreditkarte hinterlegt worden ist. Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kar- teninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. zen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Lan- desbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autori- sierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninha- ber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Spar- kasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesi- chert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digita- ler Kreditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen End- gerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte geltenden Verfügungsrahmen. g) Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, be- stimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/Lan- desbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmun- gen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahme- dienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Kreditkarte, die miss- manuell bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Karten- verfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kartenin- haber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 11. Kündigung Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kre- ditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Karteninhaber ist hierzu 128 700.010 D0 (Fassung März 2019) - v1.1 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Spar- kasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag zur digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Karteninha- bers für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder eine wesentliche Ver- schlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkar- tenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Seite 3 von 3