*000000000000U371110260* 000000000000U371110260 Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) Sparkasse KölnBonn Fassung Januar 2025 Hahnenstraße 57, 50667 Köln 1. Spareinlagen Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuchs, als Spareinlage kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. 2. Sparurkunde 2.1 Ausstellung Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen. 2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuchs verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuchs verlangen. Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuchs nach. 2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkon- toblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkontoblättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeit- abschnitts, für den es erstellt ist, und den Kontostand enthält. 2.4 Sorgfaltspflichten Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflichtet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben. 2.5 Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparkassenbuchs fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kün- digung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. 3. Verzinsung 3.1 Zinshöhe Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Ände- rung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Zinslauf Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. 3.3 Zinskapitalisierung Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzu- gerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben. 4. Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000,– EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vorfälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts oder der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aushang/Auslage im Geschäftsraum bekannt gegeben. 5. Kennwort, Sperrvermerk 5.1 Kennwort Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines besonderen Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennworts ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortverein- barung vermerkt die Sparkasse im Sparkassenbuch. 150 020.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v5.0 5.2 Sperrvermerk © S-Management Services • DSV Gruppe Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren. Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung. 6. Verlust, Einbehaltung 6.1 Verlustanzeige Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuchs ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vorbehaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger. 6.2 Neues Sparkassenbuch Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen. Seite 1 von 2 Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) 6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuchs Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte Ände- rungen des Sparkassenbuchs erfolgt sind, so kann die Sparkasse gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Verfügungen zugelassen werden. 7. Nutzung von Selbstbedienungstechniken Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, die für diese Verwendungsart freigegeben sind, die Möglichkeit zu Verfügungen über die Spareinlage im Selbstbedienungsverfahren mittels Sparkassen-Card (Debitkarte) besonders vereinbaren (SB-Sparverkehr). Die Bedingun- gen für den Sparverkehr finden auch bei Nutzung der Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 2.5 und Nr. 6.1 Satz 3 sowie der Bestimmung zur Kennwortvereinbarung in Nr. 5.1 – Anwendung. Im SB-Sparverkehr kann der Sparer Nachtragsbuchungen auf dem über die Spareinlage geführten Konto sowie Einzahlungen durch Umbu- chung vom Girokonto bzw. einem anderen Konto bei der Sparkasse auf die Spareinlage oder in bar an entsprechend ausgestatteten Geldau- tomaten vornehmen. Ferner sind Auszahlungen bis zum Betrag von 2.000,– EUR pro Kalendermonat durch Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto des Sparers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten möglich. Für das Verfahren sind die „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)" maßgeblich. 150 020.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v5.0 Seite 2 von 2