Wichtige Kundeninformationen Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Sonderbedingungen Gültig ab: Mai 2026 879 23001 05.26 Seite 1 von 39 Inhalt • Allgemeine Geschäftsbedingungen  4 • Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr  11 • Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr  19 • Sonderbedingungen für die GLS BankCard (Debitkarte)  25 • Sonderbedingungen für den Sparverkehr  32 • Sonderbedingungen für das OnlineBanking  33 • Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs  36 • Sonderbedingungen für den Scheckverkehr  37 • Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten  38 879 23001 05.26 Seite 2 von 39 879 23001 05.26 Seite 3 von 39 Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung: September 2021 Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen- banken e. V. angeschlossen. Besonderheiten der GLS Gemeinschaftsbank eG Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder und ihrer Zusammenarbeit auf wirt­schaftlichem, rechtlich sozialem und kulturellem Gebiet. Das Ziel des Zusammenschlusses ist gegenseitige Hilfe, nicht die Gewinnerzielung für das einzelne Mitglied oder für die Genossenschaft. Wer Geld bei dieser Bank einlegt, tut dies in erster Linie mit Rücksicht auf den Geldbedarf anderer Mitglieder und um im volkswirtschaftlichen Inter- esse einen Ausgleich des Gesamtetats aller Mitglieder zu erreichen. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kun­ bb) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt de und Bank hat. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Ge­ Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen sei- schäftsbedingungen und der Sonderbedingungen nes Schweigens hinweisen. d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion für einzelne Geschäftsbeziehungen Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung (1) Geltungsbereich • bei Änderungen der Nummern 1 Absatz 2 und 12 Absatz 5 der Ge- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Ge- schäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingungen oder schäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Ge- • bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrags und schäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapier- • bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Ent- geschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedin- gelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen gerichtet sind, oder Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkom- oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält men, oder der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäfts- • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung stellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäfts- und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben wür- bedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstel- den. len. In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Än- (2) Änderungen derungen auf andere Weise einholen. e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion a) Änderungsangebot Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kun- Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingun- de den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlage- gen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elek- Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. tronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten 2 Bankgeheimnis und Bankauskunft werden. b) Annahme durch den Kunden (1) Bankgeheimnis Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsa- der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend chen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bank- geregelten Zustimmungsfiktion. geheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weiter- c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion geben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungs- eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt angebots (Zustimmungsfiktion), wenn ist. aa) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung Informationen über Initiativen und deren Finanzbedarf können nach Ab- der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wie- stimmung mit den Betroffenen in geeigneter Form den Mitgliedern und derherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen Kunden zur Kenntnis gebracht werden. oder der Sonderbedingungen (2) Bankauskunft • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Be- geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der merkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Rechtslage entspricht oder Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertrau- Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet te Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinan- werden darf oder spruchnahmen werden nicht gemacht. • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständi- gen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentral- Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister bank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die An- Bank in Einklang zu bringen ist und frage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch 879 23001 05.26 Seite 4 von 39 keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden (2) Gerichtsstand für Inlandskunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Pri- Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung vatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bank- diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Ge- auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Inter- richt oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe esse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffent- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kun- lich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kun- den der Auskunftserteilung entgegenstehen. den nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht ver- klagt werden. (4) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kre- (3) Gerichtsstand für Auslandskunden ditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländi- 3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden sche Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen (1) Haftungsgrundsätze Sondervermögen vergleichbar sind. Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Ver- schulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontoführung Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzel- ne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abwei- 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten chendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein (Konten in laufender Rechnung) schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Num- mer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflich- (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse ten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas an- den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und deres vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Kunde den Schaden zu tragen haben. Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstande- nen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte (2) Weitergeleitete Aufträge der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form aus- Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen geführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Zinsen berechnen. Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies be- (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen trifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kre- ditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rech- im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf nungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wo- die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. chen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wo- (3) Störung des Betriebs chen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh- Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, migung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsab- Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu ver- schlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf tretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrs- eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann störung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zu- stehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 4 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist 8 Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräf- Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen tig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rech- vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechts- nungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, grund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stor- 491 bis 512 BGB hat. nobuchung). Der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbu- chung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. 5 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden (2) Nach Rechnungsabschluss Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrecht- Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungs- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank abschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kun- eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Ver- den zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Be- richtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnieder- Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gut- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Tes- schreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. tamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leis- (3) Information des Kunden; Zinsberechnung ten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genann- Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden te (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testa- unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich ments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehler- Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. hafte Buchung durchgeführt wurde. 6 Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kauf­ 9 Einzugsaufträge männischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung (1) Geltung deutschen Rechts Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Ein- deutsches Recht. lösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar 879 23001 05.26 Seite 5 von 39 sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Bei- die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das spiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich wei- Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und an- tergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem deren Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Geldwäschegesetz, ergeben. Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rück- (2) Klarheit von Aufträgen gängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht ein- Rechnungsabschluss erteilt wurde. deutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträ- (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter gen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbeson- Schecks dere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3, sowie Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbu- der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederho- chung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei Lastschrif- lungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. ten im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag1 – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Bar- (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines schecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Auftrags Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungs- nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig stelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgege- ben werden. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und 10 Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremd­ Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zah- währungskonten lungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den zu erheben. Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht (zum Beispiel durch Überweisungen zulasten des Fremdwährungsgut- zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benach- habens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der richtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Konto- des eigenen Hauses ausführt. auszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Zahlungen, die der Kunde erwartet). Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein De- visentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrags Kosten der Bankdienstleistungen in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlich- keit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung er- 12 Zinsen, Entgelte und Auslagen füllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (1) Kostendeckungsumlage (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Kreditnehmern, die nach der Auffassung der Geschäftsführung gemein­ Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten nützige Aufgaben (unabhängig von einer steuerlichen Anerkennung) eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer wahrnehmen, werden, soweit der Bank entsprechende zinslose/zins­ Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so vergünstigte Einlagen zur Verfügung stehen, keine Zinsen berechnet, lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremd- sondern mit einer Kostendeckungsumlage belastet. Die Kostende­ währungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch be- ckungsumlage setzt sich zusammen aus den geringen Refinanzierungs­ dingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht kosten, den anteiligen Personal- und Sachaufwendungen, den Wert­ oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange berichtigungen (auch für latente Risiken) und den Rücklagen, die für diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht die Bank benötigt werden. zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Es besteht ein durch Vertreter von Kreditnehmern selbstverwalteter Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausgleichs- und Sicherungsfonds, der zur Ausgleichszahlung herange­ Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens zogen werden kann, wenn gemeinnützige Kreditnehmer für Kapital­ ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen dienstleistungen finanzielle Hilfe benötigen. Ein Rechtsanspruch auf Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige Ausgleich und Unterstützungszahlungen besteht nicht. gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu ver- (2) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft rechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üb- (4) Wechselkurs lichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Re- Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften er- gelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus gibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”. Bei Zahlungsdiens- dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”. Wenn ein Kunde einen dort auf- ten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. geführten Kredit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- Mitwirkungspflichten des Kunden tungsverzeichnis” angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinba- 11 Mitwirkungspflichten des Kunden rung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank (1) Mitteilungen von Änderungen mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preis- Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erfor- aushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. derlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und sei- Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im ner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine 879 23001 05.26 Seite 6 von 39 Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung (2) Veränderungen des Risikos getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden (3) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern kei- ne andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmun- eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Um- gen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten stände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewer- nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). tung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbe- sondere der Fall sein, wenn (4) Nicht entgeltfähige Leistung • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verän- Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder dert haben oder sich zu verändern drohen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berech- oder zu verschlechtern drohen. nen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich gesetzlichen Regelung erhoben. vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen (5) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Er­ benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensver- höhung trägen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zins- Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben satz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wo- oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Ver- chen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kün- braucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder digen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die ge- keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist. kündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicher­ Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. heiten (6) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in An­ Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine spruch genommenen Leistungen angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rah- zur fristlosen Kündigung nach Nummer 19 Absatz 3 dieser Geschäfts- men der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch bedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflich- genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden tung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeit- nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. punkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das OnlineBanking), kön- 14 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der nen die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Bank von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der (1) Einigung über das Pfandrecht Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Ent- gelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine nur ausdrücklich treffen. inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht (7) Auslagen auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen setzlichen Vorschriften. werden (zum Beispiel Kontoguthaben). (8) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und (2) Gesicherte Ansprüche Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und aus- Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Ent- ländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbin- gelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und dung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschrif- eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank ten. übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fäl- Sicherheiten für die Ansprüche der Bank ligkeit. gegen den Kunden (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfü- 13 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten gungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck ver- (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten wendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsver- Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Wer- bindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar te. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genuss- auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwen- rechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen dungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der für den Kunden verwahrt. Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- ihrer Fälligkeit. und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 879 23001 05.26 Seite 7 von 39 15 Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und dis­ Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. kontierten Wechseln (1) Sicherungsübereignung Kündigung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An dis- 18 Kündigungsrechte des Kunden kontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselan- (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht kaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Ge- Wechseln. schäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart (2) Sicherungsabtretung ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch (2) Kündigung aus wichtigem Grund die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forde- rungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Han- Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann delspapiere). ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belan- (3) Zweckgebundene Einzugspapiere ge der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fort- Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass zusetzen. ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, (3) Gesetzliche Kündigungsrechte erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtre- tung nicht auf diese Papiere. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank 19 Kündigungsrechte der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Si- cherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einrei- (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist chung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Ge- oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere schäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichen- oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden de Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckver- den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den trag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Be- Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden messung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Be- Ansprüche gegen den Kunden zustehen und sie ihn über den Gegen- lange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines wert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. Zahlungsdiensterahmenvertrags (zum Beispiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindes- tens zwei Monate. 16 Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Frei­ gabeverpflichtung (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine ab- (1) Deckungsgrenze weichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Si- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der cherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Kunden Rücksicht nehmen. Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündi- (2) Freigabe gung eines Verbraucherdarlehensvertrags vorsieht, kann die Bank nur Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Kündigungsfrist Deckungsgrenze übersteigenden Betrags; sie wird bei der Auswahl frei- zugebender Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder ein- eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kun- zelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung den Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfand- wichtiger Grund liegt insbesondere vor, recht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhält- Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). nisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kre- (3) Sondervereinbarungen ditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbunde- Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als nen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informa- sind diese maßgeblich. tionen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat oder • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnis- 17 Verwertung von Sicherheiten se des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder (1) Wahlrecht der Bank einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – ge- Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwer- fährdet ist oder tenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kun- von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedin- den Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. gungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe 879 23001 05.26 Seite 8 von 39 bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu- Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen. Als institutsbezogene Siche- lässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls rungssysteme haben sie die Aufgabe, drohende oder bestehende wirt- (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich. schaftliche Schwierigkeiten bei den ihnen angeschlossenen Instituten abzuwenden oder zu beheben. Alle Institute, die diesen Sicherungssys- (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug temen angeschlossen sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine In- Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündi- solvenz zu vermeiden. Über den Institutsschutz sind auch die Einlagen gung wegen Verzugs mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens- der Kunden – darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbrie- vertrags vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen fe, Termineinlagen, Sichteinlagen und Schuldverschreibungen – ge- kündigen. schützt. (5) Kündigung von Basiskontoverträgen (2) Gesetzlicher Einlagenschutz der BVR Institutssicherung GmbH Die Bank kann einen Basiskontovertrag nach den jeweiligen vertragli- Das von der BVR Institutssicherung GmbH betriebene institutsbezoge- chen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestim- ne Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem amtlich an- mungen kündigen. erkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ein Insolvenzfall eintreten, sind Ein- (6) Abwicklung nach einer Kündigung lagen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 des Einlagensicherungsgesetzes bis zu den Obergrenzen gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes von Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kun- der BVR Institutssicherung GmbH zu erstatten. den für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kre- dits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Er- (3) Freiwilliger Einlagenschutz der Sicherungseinrichtung ledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Die Sicherungseinrichtung schützt im Fall einer Insolvenz über den ge- Scheckvertrags die Rückgabe der Scheckvordrucke). setzlichen Schutz nach Absatz 2 hinaus alle Einlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Statuts der Sicherungseinrichtung. Sicherungssystem (4) Informationsbefugnisse 20 BVR Institutssicherung GmbH und Sicherungsein­ Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung des BVR oder einem von richtung des BVR ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünf- te zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bank ist be- (1) Instituts- und Einlagenschutz fugt, der BVR Institutssicherung GmbH oder einem von ihr Beauftrag- Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungsein- ten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen richtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 879 23001 05.26 Seite 9 von 39 Information zur außergerichtlichen Streit­ Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuch, § 48 des Zahlungskontengesetzes und Vor- schlichtung und zur Möglichkeit der Klage­ schriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die erhebung Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist bei der Bun- Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genos- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse senschaftlichen Bankengruppe teil. Für die Beilegung von Streitigkeiten lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindor- mit der Bank besteht daher für Privatkunden, Firmenkunden sowie bei fer Straße 108, 53117 Bonn. Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags für Beschwerde unmittelbar bei der Bank einzulegen. Die Bank wird Be- Nichtkunden die Möglichkeit, den Ombudsmann für die genossen- schwerden in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) beant- schaftliche Bankengruppe anzurufen (https://www.bvr.de/Service/ Kundenbeschwerdestelle). Näheres regelt die „Verfahrensordnung für worten. die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt unter der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe“, die auf Wunsch https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlich- zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mit- tung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html tels Brief oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundes- Wissenswertes zu Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen be- verband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR, reit. Schellingstraße 4, 10785 Berlin, E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de zu richten. Zudem besteht die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem An­ wendungsbereich des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 879 23001 05.26 Seite 10 von 39 Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr Fassung: Mai 2026 Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die Echtzeitüberweisungen in Euro kann der Kunde auf dem Überweisungs- folgenden Bedingungen. beleg die Beauftragung einer Echtzeitüberweisung in Euro im dazu vor- gesehenen Feld ankreuzen. 1 Allgemein (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unter- 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung ein­ schrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Wei- schließlich des Dauerauftrags se (zum Beispiel PIN/TAN). In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Aus- Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geld- führung der Überweisung notwendigen personenbezogenen Daten beträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zah- des Kunden abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt lungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde und speichert. kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wieder- kehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an das gleiche (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines ein- Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). Eine zelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für die- Echtzeitüberweisung ist eine Überweisung in Euro, die an jedem Kalen- sen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte dertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird. und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Der Kunde kann der Bank mehrere Überweisungsaufträge gebündelt (4) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauf- elektronisch (zum Beispiel per OnlineBanking) als Sammelauftrag er- trags an die Bank auch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 teilen (Sammelüberweisung). Alle in einem Sammelauftrag enthaltenen Abs. 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen, es sei denn, das Überweisungsaufträge werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aus- Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. führung in einer Summe dem Zahlungskonto belastet. 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank 1.2 Kundenkennungen (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zu- Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zah- geht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zah- lungsempfängers zu verwenden. lungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrich- Zielgebiet Währung Kundenkennung des tungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen Zahlungsempfän­ oder Eingang auf dem OnlineBanking-Server der Bank). gers (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Inland Euro IBAN1 Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am Grenzüberschreitend Euro IBAN darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. innerhalb des Euro- päischen Wirtschafts- (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvor- raums2 richtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- benen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hin- Inland oder innerhalb Andere Währung als • IBAN und BIC3 blick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) des Europäischen Euro oder erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. Wirtschaftsraums • Kontonummer und BIC (4) Bei Echtzeitüberweisungen gilt abweichend von Absätzen 2 und 3: Außerhalb des Euro oder andere • IBAN und BIC oder Europäischen Wirt- Währung • Kontonummer und • Ein elektronisch erteilter Auftrag kann an jedem Kalendertag rund schaftsraums BIC um die Uhr zugehen. • Ein nicht elektronisch erteilter Auftrag (zum Beispiel beleghaft) ist zu Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben erge- dem Zeitpunkt zugegangen, an dem die Bank die Daten in ihr inter- ben sich aus den Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1. nes System eingegeben hat. Diese Eingabe beginnt so bald wie mög- lich, nachdem der Auftrag in den dafür vorgesehenen Empfangsvor- richtungen der Bank eingegangen ist. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autori- • Echtzeitüberweisungsaufträge als Sammelauftrag sind zu dem Zeit- sierung punkt zugegangen, zu dem die Bank die daraus hervorgehenden (1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels Überweisungsaufträge herausgelöst hat. Die Bank beginnt mit der eines von der Bank zugelassenen Vordrucks oder in der mit der Bank Umwandlung des Sammelauftrags unverzüglich nach der Auftrags- anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online- erteilung des Kunden und schließt die Umwandlung so bald wie mög- Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 bezie- lich ab. hungsweise Nummern 3.1.1 und 3.2.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der An- 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags gaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Anga- (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe ben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisun- Nummer 1.4 Absätze 1, 2 und 4) kann der Kunde diesen durch Erklä- gen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei rung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Über- unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die weisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kun- nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Über- de bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat weisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei beleghaft erteilten Über- Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber weisungen muss dies außerhalb des Belegs erfolgen, falls der Beleg der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. Bei beleghaften die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. 879 23001 05.26 Seite 11 von 39 (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausfüh- (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten rung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leis- der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (sie- tungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. he Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegen- den Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittel- werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen bar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zah­ Dauerauftrags ausgeführt. lungs­­dienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überwei- (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der sungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungs- Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen betrag zurückzuerlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichten- Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es übermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Tele- ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und communication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleis- des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Wider- ter des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der rufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorüberge- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt. hend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft aus­ 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 geführter Überweisungen Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht au- 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes torisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsaus- Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). Bei einer Echtzeit- lösedienstleisters. überweisung sind zusätzliche Ausführungsbedingungen, dass der vom Kunden festgelegte separate Höchstbetrag für Echtzeitüberweisun- 1.10 Entgelte und deren Änderung gen (siehe Angaben im „Preis- und Leistungsverzeichnis“) eingehalten wird und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers das 1.10.1 Entgelte für Verbraucher Echtzeitüberweisungsverfahren der Bank unterstützt. Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung Leistungsverzeichnis“. beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kun- ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung den spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunika- über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinforma- tionsweg vereinbart (zum Beispiel das OnlineBanking), können die Än- tionen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, derungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese gesondert vereinbart werden. annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden ge- (4) Die Bank unterrichtet den Kunden unmittelbar über die Ausfüh- richtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. rung einer Echtzeitüberweisung auf dem für Kontoinformationen ver- einbarten Weg. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäfts- 1.7 Ablehnung der Ausführung bedingungen. (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags 1.10.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind ablehnen. Ist bei einer Echtzeitüberweisung der vom Kunden festge- legte Höchstbetrag (siehe Angaben im „Preis- und Leistungsverzeich- Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die nis“) nicht eingehalten, wird die Bank die Ausführung ablehnen. Un- keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 3 abhängig davon ist die Bank berechtigt, die Ausführung einer bis 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sammelüberweisung abzulehnen, wenn der Sammelauftrag entgegen Nummer 1.1 nur eine Überweisung in Euro bzw. nur eine Echtzeitüber- 1.11 Wechselkurs weisung in Euro enthält und der Kunde auf die Empfängerüberprü- Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung fung verzichtet hat. Über die Ablehnung der Ausführung wird die Bank als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Num- belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisun- mer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 verein- gen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungs- barten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinforma- verzeichnis“. tionen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten ange- Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz- ben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung können. des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zu- gänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quel- (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank le. erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur 1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu wieder herausgeben. beachten. 879 23001 05.26 Seite 12 von 39 1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Wenn der Kunde, der kein Verbraucher ist, auf die Empfängerüberprü- Beschwerdemöglichkeit fung für die Einreichung von Überweisungsaufträgen als Bündel (Sam- melüberweisung) verzichtet, teilt die Bank dem Kunden mit, welche Fol- Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde ge eine gleichwohl erfolgte Autorisierung des Überweisungsauftrags an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streit- haben könnte. schlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in 1.14 Empfängerüberprüfung andere Staaten des Europäischen Wirtschafts­ raums (EWR7) in Euro oder in anderen EWR- 1.14.1 Begriffsbestimmung und wesentliche Merkmale Währungen8 Die Bank bietet dem Kunden eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den der Kunde eine Überweisung in Auftrag 2.1 Erforderliche Angaben geben will, an (Empfängerüberprüfung). Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: Hat der Kunde die Kundenkennung des Zahlungskontos des Zahlungs- • Name des Zahlungsempfängers, empfängers (siehe Nummer 1.2) und den Namen des Zahlungsemp- • Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist fängers im Überweisungsauftrag angegeben, wird abgeglichen, ob die bei Überweisungen in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC angegebene Kundenkennung und der vom Kunden angegebene Name unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Diesen Abgleich wird der des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Grundlage der An- • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), gaben des Kunden durchführen. • Betrag, • Name des Kunden, Dies erfolgt durch die Bank, wenn sie zur Empfängerüberprüfung ge- • IBAN des Kunden. setzlich verpflichtet oder anderweitig berechtigt ist, in Bezug auf den Zahlungsempfänger, an den der Kunde eine Überweisung in Euro oder 2.2 Maximale Ausführungsfrist Echtzeitüberweisung in Euro innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungs- verkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA)4 beauftragen will, 2.2.1 Fristlänge es sei denn, der Überweisungsauftrag wird über ein Großbetragszah- Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag lungssystem abgewickelt5. spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- Diese Empfängerüberprüfung wird unmittelbar, nachdem der Kunde benen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- die relevanten Informationen zum Zahlungsempfänger übermittelt hat fängers eingeht. und bevor dem Kunden die Möglichkeit zur Autorisierung seines Über- weisungsauftrags gegeben wird, durchgeführt. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist Im Falle von nicht elektronisch erteilten Überweisungsaufträgen (zum (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Beispiel beleghaft) führt die Bank die Empfängerüberprüfung zum Zeit- Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). punkt des Eingangs des Überweisungsauftrags durch, es sei denn, der (2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Kunde ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend. Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimm- Werden die Kundenkennung des Zahlungskontos des Zahlungsemp- ten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur fängers und der Name des Zahlungsempfängers von einem Zahlungs- Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur auslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so ist gesetzlich Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angege- geregelt, dass dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher zu stellen hat, bene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausfüh- dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind. rungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt am darauffolgenden Geschäfts- tag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich 1.14.2 Ergebnisse der Empfängerüberprüfung aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Die Bank unterrichtet den Kunden über das Ergebnis der Empfänger- überprüfung auf der Grundlage der vom kontoführenden Zahlungs- (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden ab- dienstleister des Empfängers übermittelten Informationen. Ergibt die weichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, Empfängerüberprüfung, dass die Daten nicht oder nahezu mit den An- an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. gaben des Kunden übereinstimmen, teilt die Bank zusätzlich mit, wel- (4) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer che Folge eine gleichwohl erfolgte Autorisierung des Überweisungs- Echtzeitüberweisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt auftrags haben könnte. eines bestimmten Tags oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Wird ein Zahlungskonto, das über die vom Kunden angegebene Kun- oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung er- denkennung identifiziert wird, im Namen mehrerer Zahlungsempfän- forderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung Euro zur Verfügung ger geführt, benachrichtigt die Bank den Kunden, wenn der vom Kun- gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder an- den angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen derweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungsempfän- maßgeblich. gerkonto geführt oder gehalten wird. 2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz­ Ergibt die Empfängerüberprüfung bei einem Sammelauftrag bei min- ansprüche des Kunden destens einem Überweisungsauftrag eine Namensabweichung beim Kontoinhaber des Empfängerkontos, wird der Kunde hierüber informiert 2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Über­ und muss entscheiden, ob er den Sammelauftrag insgesamt, das heißt weisung einschließlich der Überweisungen mit Namensabweichungen, entwe- Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 der autorisiert oder ob dieser nicht ausgeführt werden soll. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Über- 1.14.3 Ergänzende Regelungen für Nicht-Verbraucher weisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu brin- Kunden, die keine Verbraucher6 sind, können, wenn sie mehrere Über­ gen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte weisungsaufträge als Bündel (Sammelüberweisung) einreichen, auf die Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis Empfängerüberprüfung verzichten. zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bis auf Weiteres auf die zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wur- Empfängerprüfung verzichtet, sind sie jederzeit berechtigt, diese de, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf ande- Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen. re Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen 879 23001 05.26 Seite 13 von 39 Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches von den Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 erfasst ist, ersetzt verlan- Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre gen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu ver- Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn treten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über geschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwi- aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. schengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines 2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mit- verschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu verspäteter Ausführung einer autorisierten tragen haben. Überweisung (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank die unver- • für fehlerhafte Empfängerüberprüfungen, zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrags inso- • für nicht autorisierte Überweisungen, weit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wur- • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, de der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. 2.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischenge- sind schalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermit- Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer telt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den 2.3.4 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten, abgezogenen Betrag. fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisungen (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Er- oder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigen Ansprü- stattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm chen aus Auftragsrecht nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB ledig- Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem lich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: Konto belastet wurden. • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Über- gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in weisung kann der Kunde von der Bank fordern, dass die Bank vom welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gut- • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen schrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsge- der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten mäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister • Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag recht- Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung ge- zeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegan- stellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die gen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf der Kunde kein Verbraucher ist. höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschrän- kungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, sowie die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvoll- für nicht autorisierte Überweisungen und für fehlerhafte Empfänger- ziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. überprüfungen. 2.3.3 Ansprüche im Zusammenhang mit der Empfän­ gerüberprüfung 2.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Autorisiert der Kunde den Auftrag, obwohl ihm die Bank bei der (1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.3.2, 2.3.4 und 2.3.5 Empfängerüberprüfung gemäß Nummer 1.14 unterrichtet hat, dass ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, haftet die Bank nicht • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überwei- für die Folgen dieser fehlenden Übereinstimmung, wenn sie die Über- sungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister weisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kun- des Zahlungsempfängers eingegangen ist. denkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausführt. • Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden Dies gilt auch, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- angegebenen fehlerhaften Kundenkennung (siehe Nummer 1.2) des gers die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt hat und die Bank Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von den Kunden darüber vor der Autorisierung des Auftrags informiert hat. der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglich- Hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, auf die Empfängerüberprü- keiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die fung gemäß der Nummer 1.14.3 verzichtet, gehen Schäden und Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Nachteile zu dessen Lasten, wenn die Bank die Überweisung aus- Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfüg- schließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung baren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tat- des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausführt. sächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstat- tung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die (2) Wurde die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchgeführt und Tätigkeiten der Bank nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts führt dies zu einer fehlerhaften Ausführung der Überweisung, so er- berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausge- stattet die Bank dem Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich den wiesene Entgelt. überwiesenen Betrag und bringt gegebenenfalls das belastete Zah- lungskonto des Kunden wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 die Überweisung befunden hätte. Gleiches gilt, wenn der Zahlungs- und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder auslösedienstleister des Kunden die Empfängerüberprüfung fehler- fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autori- haft durchführt. sierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer 2.3.4 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überwei- Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend sung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb 879 23001 05.26 Seite 14 von 39 eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderen- 3.1.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter falls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.4 kann der Kunde auch Überweisung nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver- schulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank die unver- bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrags inso- Zahlungsauslösedienstleister auslöst. weit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wur- (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen An- de der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses spruch begründenden Umstände wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. können oder Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischenge- schalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermit- • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- telt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den führt wurden. abgezogenen Betrag. 3 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Er- stattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm andere Staaten des Europäischen Wirtschafts­ diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften raums (EWR9) in Währungen eines Staates außer­ Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem halb des EWR (Drittstaatenwährung10) sowie Über­ Konto belastet wurden. weisungen in Staaten außerhalb des EWR (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Über- (Drittstaaten11) weisung kann der Kunde von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gut- 3.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in schrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- andere Staaten des Europäischen Wirtschafts­ empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsge- raums (EWR12) in Währungen eines Staates außer­ mäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister halb des EWR (Drittstaatenwährung13) ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag recht- 3.1.1 Erforderliche Angaben zeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegan- gen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Anga- der Kunde kein Verbraucher ist. ben machen: (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird • Name und gegebenenfalls Adresse des Zahlungsempfängers, die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvoll- • Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist ziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungs- 3.1.3.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung dienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer • Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überwei- • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), sung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits • Betrag, von den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. • Name des Kunden, Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten • Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschal- teten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei 3.1.2 Ausführungsfrist denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel- 3.1.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadens­ chem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. ersatzansprüche des Kunden (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht 3.1.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Über­ • für nicht autorisierte Überweisungen, weisung • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Ab- • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und satz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungs- betrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden 3.1.3.4 Sonderregelung für die außerhalb des Euro- belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf päischen Wirtschaftsraums (EWR) getätigten dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überwei- Bestandteile der Überweisung sung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende Für die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getätig- des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfül- ten Bestandteile der Überweisung bestehen abweichend von den An- len, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass sprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhal- ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender ten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Ver- Regelungen: pflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in Sätzen 2 bis 4 die Bank. welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 879 23001 05.26 Seite 15 von 39 • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). können, oder • Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder führt wurden. grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank beson- ders übernommen hat. 3.2 Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten14) 3.1.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind 3.2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Anga- Abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 ben machen: haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, • Name und gegebenenfalls Adresse des Zahlungsempfängers, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder • Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausga- bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist beansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadens- stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungs- ersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: dienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein • Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in • Betrag, welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. • Name des Kunden, • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen • Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). 3.2.2 Ausführungsfrist • Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung ge- (2) Bei Echtzeitüberweisungen in Euro in einen Drittstaat des Gebiets stellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf Area, SEPA)15 höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. • wird die Bank abweichend davon den Eingang des Überweisungs- Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe betrags innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders über- benen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs- nommen hat sowie für nicht autorisierte Überweisungen. empfängers bewirken. • Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des 3.1.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). • Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in Echtzeitüberweisung in Euro an einem bestimmten Tag, einem Zeit- folgenden Fällen ausgeschlossen: punkt eines bestimmten Tags oder am Ende eines bestimmten Zeit- • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überwei- raums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Aus- sungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zah- führung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung Euro zur lungsempfängers eingegangen ist. Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angege- • Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden bene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Aus- angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfän- führungsfrist maßgeblich. gers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist 3.2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nach dem Satz 2 Kunden nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schrift- lichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der 3.2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Über­ Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen weisung Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Er- berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausge- stattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den wiesene Entgelt. Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder feh- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätes- lerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht verzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prü- eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderen- fen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. falls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister aus- Schadensersatzansprüche nach Nummer 3.1.3.3 kann der Kunde gelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überwei- 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen sung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Zahlungsauslösedienstleister auslöst. Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mit- (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen An- verschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu spruch begründenden Umstände tragen haben. 879 23001 05.26 Seite 16 von 39 3.2.3.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von verspäteter Ausführung einer autorisierten der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglich- keiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für Überweisung die Tätigkeiten der Bank nach dem Satz 2 dieses Unterpunkts be- Bei nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisier- rechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewie- ten Überweisungen hat der Kunde neben etwaigen Ansprüchen aus sene Entgelt. Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der fol- (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 genden Regelungen: und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autori- schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- sierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon • Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Bank in Textform unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung ent- sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschal- sprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens teten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; • Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maß- begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder geblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank beson- der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der ders übernommen hat. Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslö- sedienstleister auslöst. 3.2.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen An- (1) Eine Haftung der Bank nach Nummer 3.2.3.2 ist in folgenden Fäl- spruch begründenden Umstände len ausgeschlossen: • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überwei- auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- sungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zah- wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden lungsempfängers eingegangen ist. können oder • Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden an- • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- gegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers führt wurden. 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Zu SEPA (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum „Single Euro Payments Area“) gehörende Staaten und Gebiete sind derzeit die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die weiteren Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und die sonstigen Staaten und Gebiete (SEPA-Drittstaaten) Albanien, Andorra, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Saint-Pierre und Miquelon, Jersey, Guernsey sowie Isle of Man. Siehe hierzu auch unter www.epc-cep.eu. Die jeweils aktu- elle Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete des EPC (European Payments Council) kann dort abgerufen werden. 5 Siehe hierzu unter www.epc-cep.eu. Die jeweils aktuelle Liste der teilnehmenden Zahlungsdienstleister am Empfängerüberprüfungsverfahren (VOP - Verification Of Payee) des EPC (Euro- pean Payments Council) kann dort abgerufen werden. 6 § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuge- rechnet werden kann. 7 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 8 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Dänische Krone, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tsche- chische Krone, Ungarischer Forint. 9 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 10 Zum Beispiel US-Dollar. 11 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (derzeit: Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie- chenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen). 12 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 13 Zum Beispiel US-Dollar. 14 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (derzeit: Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie- chenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen). 15 Zu SEPA (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum „Single Euro Payments Area“) gehörende Staaten und Gebiete sind derzeit die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die weiteren Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und die sonstigen Staaten und Gebiete (SEPA-Drittstaaten) Albanien, Andorra, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Saint-Pierre und Miquelon, Jersey, Guernsey sowie Isle of Man. Siehe hierzu auch unter www.epc-cep.eu. Die jeweils aktu- elle Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete des EPC (European Payments Council) kann dort abgerufen werden. 879 23001 05.26 Seite 17 von 39 Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Estland EE Euro EUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Großbritannien GB Britisches Pfund GBP Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Euro EUR Lettland LV Euro EUR Liechtenstein LI Schweizer Franken¹ CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnischer Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu RON Russische Föderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechien CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarischer Forint HUF USA US US-Dollar USD Zypern CY Euro EUR 1 Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein 879 23001 05.26 Seite 18 von 39 Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr Fassung: Mai 2026 Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr unterscheiden die 2 SEPA-Basis-Lastschrift folgenden zwei Verfahren: Abschnitt A.: „Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschrift- 2.1 Allgemein verfahren” 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Last­ Abschnitt B.: „Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Last- schrift­verfahrens schriftverfahren” Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Der Abschnitt A. gilt für alle Kunden. Der Abschnitt B. gilt nur für Kun- Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Ge- den, die keine Verbraucher sind. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfah- biets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Pay- ren können Sie daher nur nutzen, wenn Sie kein Verbraucher sind. Für ments Area”, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage ge- Verbraucher kommt Abschnitt B. der Sonderbedingungen für den Last- nannten Staaten und Gebiete. schriftverkehr daher nicht zur Anwendung. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss A. Zahlungen mittels Lastschrift im • der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen und SEPA-Basis-Lastschriftverfahren • der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis- SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Lastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, in- dem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften 1 Allgemein vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA- 1.1 Begriffsbestimmung Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungs- der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank die Erstattung vorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jewei- des belasteten Lastschriftbetrags verlangen. ligen Zahlungsbetrags vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 2.1.2 Kundenkennungen 1.2 Entgelte und deren Änderung Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei 1.2.1 Entgelte für Verbraucher grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank be- Leistungsverzeichnis”. rechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift aus- Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden schließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdaten- im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunika- satz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebe- nen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des tionsweg vereinbart (zum Beispiel das OnlineBanking), können die Än- Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebenen BIC des Zah- derungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank lungsempfängers aus. angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden ge- 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten richtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Inter- Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Re- (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 6 der Allgemeinen Ge- chenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA schäftsbedingungen. weitergeleitet werden. 1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind 2.2 SEPA-Lastschriftmandat Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die kei- 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA ne Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 3 Direct Debit Mandate) bis 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftman- dat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von 1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu er- beachten. teilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustim- mung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungs- 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige dienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Beschwerdemöglichkeit Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streit- In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des schlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. Kunden enthalten sein: 879 23001 05.26 Seite 19 von 39 • Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des und Satz 5 bzw. Nummer A. 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Wei- Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und sung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats ver- • Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto einbarte Form (siehe Nummer A. 2.2.1 Satz 3). gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basis-Last­ halten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, schrift • eine Gläubiger-Identifikationsnummer, 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Last­ • Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, schriftbetrag • Name des Kunden (sofern verfügbar), • Bezeichnung der Bank des Kunden und (1) Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers • seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „Preis- und sätzliche Angaben enthalten. Leistungsverzeichnis” ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. 2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschrift­ (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zwei- mandat ten Bankarbeitstag4 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung er- • der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Num- teilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von sei- mer A. 2.2.3 zugegangen ist, nem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die • der Bank eine gesonderte Weisung zur Begrenzung oder Nichtzulas- Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Last- sung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer A. 2.2.4 zugegan- schriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der gen ist, Kunde gegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zah- • der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes lungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschrift- Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit mandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttre- verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Bank ten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. nicht vor, Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthal- • die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichti- ten: gen keinem Konto des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, oder • Name des Kunden, • die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschrift- • Kundenkennung nach Nummer A. 2.1.2 oder Kontonummer und datensatz Bankleitzahl des Kunden. – eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Bank er- kennbar fehlerhaft ist, Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zu- sätzliche Angaben enthalten. – eine Mandatsreferenz fehlt, – ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder – kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zah- SEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung lungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeits- tag5 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Lastschriften einzieht. oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- 2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von Last­ buchung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Ein- schriften lösung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.4.2) wird die Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer aus SEPA-Basis-Lastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Die- A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für se Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstags Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” vor dem im Datensatz der Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- möglichst in Textform erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem nung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ab- Zahlungsempfänger erklärt werden. lehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basis-Lastschrift we- gen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2, dritter 2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Grundlage Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeich- nis” ausgewiesene Entgelt. des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zah­ lungsempfänger 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungs- SEPA-Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom empfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im Zahlungsempfänger angegeben. „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz an- Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz gegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäfts- verkörpert auch die Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung tag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.2.1 Satz 2 Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. 879 23001 05.26 Seite 20 von 39 (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zah- 2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung lung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer vereinbarten Häufigkeit. autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer auto­ Nummern A. 2.6.1 und A. 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt risierten Zahlung nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschal- (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer teten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank oh- Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mit- ne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbe- verschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu trags verlangen. tragen haben. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich oh- (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese ne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungs- betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht ansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hier- • für nicht autorisierte Zahlungen, von unberührt. • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, so- und bald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch • für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber Verbraucher ist. der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder 2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Num- sind mer A. 2.6.2. Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten abweichend von den Ansprüchen in Nummer A. 2.6.2 und in Nummer A. 2.6.3 bei einer nicht 2.6 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz­ erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung ansprüche des Kunden oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereiche- 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung rung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank Maßgabe folgender Regelungen: gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuch- schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- ten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht au- welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. torisierte Zahlung befunden hätte. • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags ge- der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten mäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, zwischengeschalteten Stelle. an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht auto- • Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den risiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltend- Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, machung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsver- gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für dacht nicht bestätigt. Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Zahlungen. 2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von autorisierten Zah­ 2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss lungen (1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern A. 2.6.2 bis A. 2.6.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbe- und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrags insoweit verlangen, trag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zah- als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag lungsempfängers eingegangen ist. dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf • Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsemp- den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft fänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungs- ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. empfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten da- (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der rum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wieder- Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die erlangung des Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaf- möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen ten Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde das Konto des Kunden belastet hat. einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts (3) Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zah- berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausge- lungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer wiesene Entgelt. A. 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern A. 2.6.1 bis A. 2.6.4 Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vor- und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder nimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spä- (4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht auto- wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nach- risierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet vollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über 879 23001 05.26 Seite 21 von 39 die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoin- Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA- formationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats Firmen-Lastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto be- nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den lasteten Lastschriftbetrags verlangen. Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatz- ansprüche nach Nummer A. 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf 2.1.2 Kundenkennungen der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN7 und bei Einhaltung dieser Frist verhindert war. grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums8 zusätzlich den BIC9 der Bank als seine Kundenkennung (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen An- gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank be- spruch begründenden Umstände rechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift aus- • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, schließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdaten- können satz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebe- oder nen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebenen BIC des Zah- führt wurden. lungsempfängers aus. B. Zahlungen mittels Lastschrift im 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Inter- Für Zahlungen des Kunden, der kein Verbraucher6 ist, an Zahlungsemp- bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Re- fänger mittels SEPA-Firmen-Lastschrift über sein Konto bei der Bank chenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA gelten folgende Bedingungen. weitergeleitet werden. 1 Allgemein 2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat 1.1 Begriffsbestimmung 2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungs- vorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jewei- (SEPA Business-to-Business Direct Debit Man­ ligen Zahlungsbetrags vom Zahlungsempfänger angegeben wird. date) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift- 1.2 Entgelte Mandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nr. 12 Abs. 3 in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu bis 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustim- mung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungs- 1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht dienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Aus- Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu führung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des beachten. Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklä- 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige rungen des Kunden enthalten sein: Beschwerdemöglichkeit • Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, und Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde • Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streit- gezogenen SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen. schlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Autorisierungs- 2 SEPA-Firmen-Lastschrift daten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, 2.1 Allgemein • eine Gläubiger-Identifikationsnummer, • Kennzeichnung einmalige oder wiederkehrende Zahlung, 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmen-Last­ • Name des Kunden, schriftverfahrens • Bezeichnung der Bank des Kunden und Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt • seine Kundenkennung (siehe Nummer B. 2.1.2). werden, die keine Verbraucher sind. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die sätzliche Angaben enthalten. Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro 2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmen­ Payments Area”, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage lastschrift-Mandats genannten Staaten und Gebiete. Der Kunde hat seiner Bank die Autorisierung nach Nummer B. 2.2.1 un- Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift verzüglich zu bestätigen, indem er der Bank folgende Daten in der ver- muss einbarten Art und Weise aus dem vom Zahlungsempfänger erteilten • der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt: SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen, • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das • Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und • Mandatsreferenz, • der Kunde die Bank über die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift- • Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zah- Mandats unterrichten. lungen und • Datum und Unterschrift auf dem Mandat. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, in- dem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften Hierzu kann der Kunde der Bank auch eine Kopie des SEPA-Firmen- vorlegt. lastschrift-Mandats übermitteln. 879 23001 05.26 Seite 22 von 39 Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-Firmenlastschrift- • der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Mandats gegenüber dem Zahlungsempfänger hat der Kunde die Bank Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit unverzüglich, möglichst in Textform, zu informieren. verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor, 2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats • die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichti- gen keinem Konto des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom Kunden durch Erklä- oder rung gegenüber seiner Bank widerrufen werden. Der Widerruf wird ab • die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschrift- dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß datensatz „Preis- und Leistungsverzeichnis” wirksam. Der Widerruf sollte mög- – eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Bank er- lichst in Textform erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem Zah- kennbar fehlerhaft ist, lungsempfänger erklärt werden. Der Widerruf des SEPA-Firmenlast- – eine Mandatsreferenz fehlt, schrift-Mandats erfasst bereits dem Konto des Kunden belastete – ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder SEPA-Firmen-Lastschriften nicht. Für diese gilt Nummer B. 2.2.4 Ab- – kein Fälligkeitstag angegeben ist. sätze 2 und 3. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Firmen-Lastschriften 2.2.4 Zurückweisung einzelner Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbu- (1) Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, chung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am dritten Bank- Zahlungen aus bestimmten SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungs- arbeitstag11 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. empfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Bank bis spä- testens zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst in Textform Rückgängigmachung der Belastungsbuchung erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger er- oder Ablehnung der Einlösung klärt werden. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- (2) Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Ein- kann diese nur noch zurückgewiesen werden, wenn Kunde und Bank lösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer Bank gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurückzuerlangen. Für B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- (3) Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Last- nung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ab- schrift kann der Kunde diese nicht mehr zurückweisen. lehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift we- gen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2.3 Einzug der SEPA-Firmen-Lastschrift auf Grund­ Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeich- lage des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats durch nis” ausgewiesene Entgelt. den Zahlungsempfänger 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat ver- bleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisie- (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem rungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift des Zah- Einziehung von SEPA-Firmen-Lastschriften. Der jeweilige Lastschrift- lungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb betrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungs- frist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmen-Lastschrift unter Einschaltung seines (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz an- Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz gegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäfts- verkörpert auch die im SEPA-Firmenlastschrift-Mandat enthaltene tag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA- Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.2.1 Sätze 2 und 5). Für den (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zah- Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung lung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer B. 2.2.1 Satz 3). vereinbarten Häufigkeit. 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Firmen- 2.5 Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei einer Last­schrift autorisierten Zahlung 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Last­ Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA- schriftbetrag Firmen-Lastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto be- lasteten Lastschriftbetrags verlangen. Ansprüche aus § 675x BGB sind (1) Eingehende SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers ausgeschlossen. werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder feh- Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „Preis- und lerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer Leistungsverzeichnis” ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt B. 2.6.2. die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am drit- 2.6 Erstattungs- und Schadensansprüche des Kunden ten Bankarbeitstag10 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung • der Bank keine Bestätigung des Kunden gemäß Nummer B. 2.2.2 vor- Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank liegt, gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- • der Bank ein Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats gemäß gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuch- Nummer B. 2.2.3 zugegangen ist, ten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder • der Bank eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden gemäß auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht au- Nummer B. 2.2.4 zugegangen ist, torisierte Zahlung befunden hätte. 879 23001 05.26 Seite 23 von 39 Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags ge- kann. Für die Tätigkeiten nach Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts mäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausge- an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht auto- wiesene Entgelt. risiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern B. 2.6.1 und B. 2.6.2 Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsver- Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spä- dacht nicht bestätigt. testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht auto- risierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über 2.6.2 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoin- Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft oder verspätet formationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats ausgeführten autorisierten Zahlungen oder bei nicht autorisierten Zah- nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den lungen kann der Kunde von der Bank, neben etwaigen Herausgabean- Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatz- sprüchen nach § 667 BGB und nach §§ 812 ff. BGB, den Ersatz eines ansprüche aus einer verschuldensabhängigen Haftung der Bank nach hierdurch entstehenden Schadens nach Maßgabe folgender Regelun- Nummer B. 2.6.2 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz gen verlangen: 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung die- • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein ser Frist verhindert war. schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra- gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen An- welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. spruch begründenden Umstände • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden zwischengeschalteten Stelle. können • Die Haftung der Bank für Schäden ist der Höhe nach auf den Last- oder schriftbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Ent- • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- gelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden führt wurden. handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Zah- lung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vor- Anlage: Liste der zu SEPA gehörenden Staaten satz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Zah- und Gebiete lungen. 1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Ansprüche aus § 675y BGB sind ausgeschlossen. 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2.6.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank- reich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxem- (1) Eine Haftung der Bank nach Nummer A. 2.6.2 bis A. 2.6.4 ist in burg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, folgenden Fällen ausgeschlossen: Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbe- Zypern. trag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingegangen ist. • Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsemp- 1.2 Weitere Staaten fänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungs- Island, Liechtenstein und Norwegen. empfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten da- 2 Sonstige Staaten und Gebiete rum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wieder- erlangung des Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht Albanien, Andorra, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedo- möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen nien, San Marino, Schweiz, Serbien, Vatikanstadt, Vereinigtes König- Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde reich von Großbritannien und Nordirland sowie Saint-Pierre und Mi- einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen quelon, Jersey, Guernsey sowie Isle of Man. 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 5 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 6 § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuge- rechnet werden kann. 7 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 8 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 9 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 10 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 11 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 879 23001 05.26 Seite 24 von 39 Sonderbedingungen für die GLS BankCard (Debitkarte) Fassung: Oktober 2025 A. Garantierte Zahlungsformen Mautgebühren) kann auf die Verwendung eines persönlichen Authen- tifizierungselements verzichtet werden. I. Geltungsbereich d) Bei Auslösung eines Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsemp- Die GLS BankCard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Kar- fänger auf einer zuvor vom Karteninhaber erstellten Liste seiner ver- te, soweit diese und die Akzeptanzstellen (z. B. Bezahlen am Terminal, trauenswürdigen Empfänger hinterlegt wurde. Zur Erstellung oder Än- Bezahlen im Online-Handel, Bezahlen In-App in Händleranwendungen) derung dieser Liste ist eine starke Kundenauthentifizierung notwendig. entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: e) Während der Erbringung von Zahlungsdiensten können Zusatzfunk- tionen zur Anwendung kommen. (z. B. Online-Altersverifikation, Kun- 1 In Verbindung mit persönlichen Authentifizierungs­ denbindungsprogramm). elementen (z. B. persönliche Geheimzahl „PIN“) in f) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit deutschen Debitkartensystemen der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Zugangsme- a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des dium für Zusatzfunktionen (z. B. Online-Altersverifikation, Kundenbin- deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekenn- dungsprogramm). zeichnet sind. g) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an Ak- der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speicherme- zeptanzstellen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dium für Zusatzanwendungen dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Akzeptanzstellen). • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunk- • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautoma- des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unter- ten, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und nehmensgenerierte Zusatzanwendung). der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 4 Aktualisierungsservice für Zahlungen im Online- 2 In Verbindung mit persönlichen Authentifizierungs­ Handel elementen (z. B. persönliche Geheimzahl „PIN“) in Die Bank wird zu Karten, die mit Kartendaten für den Online-Handel fremden Debitkartensystemen [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kartenprüfnummer (Card a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig bis“- fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend aus- Datum] ausgestattet sind, über Mastercard/Visa teilnehmenden Ak- gestattet ist. zeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartendaten für den Online-Handel hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten zur Ver- b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an Ak- fügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wieder- zeptanzstellen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte kehrende Dienstleistungen oder im Online-Handel auch nach einer Ak- entsprechend ausgestattet ist. tualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. Für Zwecke c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobil- des Aktualisierungsservice beschränken sich die zur Verfügung zu stel- funknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldauto- lenden Kartendaten auf die oder Teile der 16-stelligen Primary Account maten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber Number (PAN) und das „Gültig bis“-Datum. diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. II. Allgemeine Regeln Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt 1 Ausgabe der Karte unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. Die GLS BankCard kann als physische girocard (z. B. als Plastikkarte, passives Wearable) und digitale girocard (digitalisierte oder virtuelle 3 Ohne Einsatz persönlicher Authentifizierungs­ Karte) ausgegeben werden. elemente (z. B. persönliche Geheimzahl „PIN“) Die digitale girocard kann dem Kunden entweder virtuell zur Speiche- a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunter- rung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder nehmen an Akzeptanzstellen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren (nachfolgend „vir- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro tuelle girocard“ genannt) oder in Verbindung mit der physischen giro- pro Bezahlvorgang, soweit an den Akzeptanzstellen für den jeweiligen card digital mittels eines mobilen Endgeräts erzeugt (nachfolgend „di- kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe eines persönlichen Authentifi- gitalisierte girocard“) bereitgestellt werden (beide Ausprägungen zierungselements verlangt wird. nachfolgend „digitale girocard“). Vertragliche Vereinbarungen zwi- schen dem Kontoinhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobil- b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunter- funkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, bei denen digitale nehmen an Akzeptanzstellen im Rahmen von fremden Debitkartensys- girocard Karten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die ver- temen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den Akzeptanz- tragliche Leistung der Bank betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder stellen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe eines den Betrieb des mobilen Endgeräts und von Bezahlplattformen wie persönlichen Authentifizierungselements verlangt wird. Sowie zum Ein- Apps für digitale Geldbörsen (z. B. Wallets), bei denen die digitale gi- satz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei rocard hinterlegt werden kann. Soweit sich aus dem Sinnzusammen- Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel). Die Akzep- hang nichts anderes ergibt, wird der Begriff „girocard“ oder „Karte“ in tanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für den vorliegenden Bedingungen als Oberbegriff für die physische giro- das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. card einschließlich der jeweils zugehörigen digitalisierten girocard Kar- c) Beim Einsatz an unbeaufsichtigten Akzeptanzstellen für Verkehrs- te(n) und die virtuelle girocard verwendet und erfasst sie alle gleicher- nutzungsentgelte und Parkgebühren (z. B. Beförderungstickets und maßen. 879 23001 05.26 Seite 25 von 39 Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleicherma- 6 Sperre und Einziehung der GLS BankCard ßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für digi- (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der physischen tale girocard Karten gelten ergänzend die „Sonderbedingungen für die girocard (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, beziehungsweise die digitale girocard (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- Löschung der digitalen girocard auf den mobilen Endgeräten sowie verfahren“. der Kartendaten für den Online-Handel verlangen oder selbst veran- lassen, 2 Karteninhaber und Vollmacht • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu Die Karte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird, sowie gege- kündigen, benenfalls für zusätzlich vereinbarte Konten, auf die der Karteninhaber • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zugriff hat. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Karte dies rechtfertigen oder Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht er- • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- teilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er wendung der Karte besteht. dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür physische girocard an die Bank zurückgegeben oder vernichtet wird, maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich und dass eine vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespei- nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Bank wird die Karte cherte digitale girocard auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Grün- Falls die Karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, de für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Karten- sie den Karteninhaber unverzüglich. daten des Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungs- vorgänge im Online-Handel genutzt werden. (2) Befindet sich auf der physischen girocard für das OnlineBanking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung physischen girocard auch eine Sperrung der Funktion für das Online- an Geldautomaten und Akzeptanzstellen elektronisch sperren. Eine Banking zur Folge. Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen physischen giro- gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung card eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der phy- in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, sischen girocard zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzan- nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der girocard gespei- wendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwen- cherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Kar- dung der Bank kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet teninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nach- sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. Solange die dem dieses die physische girocard von der Stelle, die die physische Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass wei- girocard eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die terhin eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendun- Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unter- gen möglich ist. nehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen berei- 3 Finanzielle Nutzungsgrenze nigte physische girocard aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach des jeweiligen Kontoguthabens oder eines vorher für das jeweilige Kon- den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. to eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber die- se Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank 7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karten­ berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der inhabers Nutzung der Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. 7.1 Unterschrift Sofern die physische girocard ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische girocard nach Erhalt unverzüglich auf dem 4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Unterschriftsfeld zu unterschreiben. Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- 7.2 Sorgfältige Aufbewahrung der GLS BankCard und Leistungsverzeichnis”. Eine Änderung des in der Umrechnungsre- Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhin- gelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne dern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbe- wahrt werden, da sie missbräuchlich eingesetzt werden kann. So kann jeder, der im Besitz der physischen girocard ist, bis zur Sperre der Kar- 5 Rückgabe der GLS BankCard te Transaktionen ohne persönliche Geheimzahl (PIN) an Akzeptanzstel- Die physische girocard bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht über- len tätigen oder Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zulasten des tragbar. Die Karte ist nur für den auf der physischen girocard angege- Kontos vornehmen, sofern die Karte mit Kartendaten für den Online- benen, bzw. den bei Ausgabe oder Verlängerung einer digitalen giro- Handel ausgestattet ist. card mitgeteilten Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen physischen girocard, spätestens aber 7.3 Geheimhaltung persönlicher Authentifizierungs­ nach Ablauf der Gültigkeit der physischen girocard ist die Bank berech- elemente tigt, die alte physische girocard zurückzuverlangen beziehungsweise Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Per- die Löschung der digitalen girocard auf den mobilen Endgeräten, so- son Kenntnis seiner persönlichen Authentifizierungselemente (z. B. von wie die Löschung der Kartendaten für den Online-Handel zu verlangen der persönlichen Geheimzahl (PIN)) erlangt. Die PIN darf insbesonde- oder selbst zu veranlassen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nut- re nicht auf der physischen girocard vermerkt, bei einer digitalen giro- zen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kar- card nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nut- tenvertrags), so hat der Karteninhaber die physische girocard unver- zung der digitalen girocard verwendet wird, oder in anderer Weise züglich an die Bank zurückzugeben bzw. die digitale girocard auf den zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die mobilen Endgeräten sowie die Kartendaten für den Online-Handel zu PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu- löschen. Auf der physischen girocard befindliche unternehmensgene- lasten des Kontos, zu dem die Karte ausgegeben wurde sowie gege- rierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unterneh- benenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Kartenin- men, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unver- haber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten züglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale girocard nutzt und bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsver- der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikations- hältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank. gerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsmedium 879 23001 05.26 Seite 26 von 39 abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung 8 Autorisierung von Kartenzahlungsvorgängen durch des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der di- den Karteninhaber gitalen girocard erforderlich ist. Mit dem Einsatz der Karte durch Einführen der physischen girocard an Akzeptanzstellen oder den Geldautomaten oder bei kontaktlosen Be- 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten zahlvorgängen durch Heranführen der Karte an Akzeptanzstellen oder (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, bei kontaktlosen Bargeldauszahlungen am Geldautomaten durch das des mobilen Endgeräts mit digitaler girocard, des mobilen Endgeräts Heranführen der Karte an den Kontaktlosleser des Geldautomaten er- mit SecureGo plus-App, eines persönlichen Authentifizierungsele- teilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung ments (z. B. der persönlichen Geheimzahl (PIN)), der Kartendaten für des Kartenzahlungsvorgangs. Soweit dafür zusätzlich ein persönliches den Online-Handel oder die missbräuchliche Verwendung oder eine Authen­tifizierungselement (z. B. persönliche Geheimzahl (PIN)) erfor- sonstige nicht autorisierte Nutzung seiner Karte, des mobilen Endge- derlich ist, wird die Zustimmung erst mit dessen Einsatz erteilt. Wenn räts mit digitaler girocard, des mobilen Endgeräts mit SecureGo plus- beim Einsatz der Karte im Online-Handel besondere Authentifizierungs- App, der Kartendaten für den Online-Handel oder der PIN fest, so ist verfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die „Sonderbedingungen und Verfahrenshinweise für die gesicherte Au- die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich thentifizierung bei Zahlungen mit der girocard (Debitkarte) im Internet“ zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Kar- in dem dort geregelten Umfang für den Einsatz im Online-Handel An- teninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- wendung. Die Erteilung der Zustimmung (Autorisierung) von Karten- dienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem zahlungsvorgängen durch den Einsatz der digitalen girocard durch in- Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall dividualisierte Authentifizierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe der ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – mög- „Sonderbedingungen für die digitale girocard (Debitkarte) mit indivi- lichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. dualisierten Authen­ti­fizierungsverfahren“. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Kon- to ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zu- Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Karten- sätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte zahlungsvorgang nicht mehr widerrufen. Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und Akzeptanz­ In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- stellen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene ten, dass die Bank die für die Ausführung des Kartenzahlungsvorgangs Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbei- kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat tet, übermittelt und speichert. Ausnahmsweise können gegenüber Ver- jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzu- tragsunternehmen im Rahmen eines fremden Debitkartensystems die zeigen. geforderten Kartendaten z. B. über das Telefon angegeben werden. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person un- berechtigt in den Besitz seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit di- 9 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags gitaler girocard oder des mobilen Endgeräts mit SecureGo plus-App Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen im gelangt ist oder Kenntnis eines persönlichen Authentifizierungsele- Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (A. II. 3) verfügbaren Geld- ments (z. B. der persönlichen Geheimzahl (PIN)) oder der Kartendaten betrag zu sperren, wenn für den Online-Handel erlangt hat, eine missbräuchliche Verwendung • der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte, des mobilen und Endgeräts mit digitaler girocard oder des mobilen Endgeräts mit Se- • der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geld- cureGo plus-App, eines persönlichen Authentifizierungselements (z. B. betrags zugestimmt hat. der persönlichen Geheimzahl (PIN)) oder der Kartendaten für den On- Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger ge- line-Handel vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzei- setzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der ge abgeben. genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren zur Anwen- 10 Ablehnung von Kartenzahlungsvorgängen durch dung persönlicher Authentifizierungselemente im Online-Handel ge- mäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Bank die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Trans- Die Bank ist berechtigt, den Kartenzahlungsvorgang abzulehnen, wenn aktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion • der Karteninhaber den Kartenzahlungsvorgang nicht gemäß A. II. 8 vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichun- autorisiert hat, gen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf miss- • der für den Kartenzahlungsvorgang geltende Verfügungsrahmen bräuchliche Verwendung der Bank anzuzeigen. oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder • die Karte gesperrt ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das OnlineBanking ein TAN-Gene- Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenzahlungsvor- rator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch gangs unterrichtet. eine Sperrung der Funktion für das OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen 11 Ausführungsfrist Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank ist diese verpflichtet sicher- der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die di- zustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- gitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen An- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungs- bieter dieser Funktionen erfolgen. dienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatz- 12 Entgelte und deren Änderung anwendung in den Chip der physischen girocard eingespeichert hat (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgel- und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur te ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bank- generierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Be- (2) Änderungen der Entgelte für Verbraucher: Änderungen der Ent- tracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Ver- gelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem trag. vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- boten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäfts- (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenzah- das OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege lungsvorgangs zu unterrichten. angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen 879 23001 05.26 Seite 27 von 39 werden nur wirksam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Eine Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zah- Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die lungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, Hauptleistung hi­nausgehende Zahlung des Kontoinhabers gerichtet als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. ist, kann die Bank mit dem Kontoinhaber nur ausdrücklich treffen. (4) Wurde ein autorisierter Kartenzahlungsvorgang nicht oder fehler- Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag haft ausgeführt, wird die Bank den Kartenzahlungsvorgang auf Ver- (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäfts- langen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis bedingungen. unterrichten. (3) Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind: Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die kei- 14.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers ne Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 3 wegen Pflichtverletzung bis 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines nicht autorisierten Kartenzahlungsvorgangs oder im Fal- le einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines 13 Information des Kontoinhabers über den Karten­ autorisierten Kartenzahlungsvorgangs kann der Kontoinhaber von der zahlungsvorgang Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer A. II. 14.1 oder 14.2 Die Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflicht- über die mit der Karte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für Kon- verletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, toinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Ver- das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Ver- braucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der schulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei Unterrichtung gesondert vereinbart werden. einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorge- geben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Ver- braucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb 14 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz­ Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich ansprüche des Kontoinhabers die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des 14.1 Erstattung bei einem nicht autorisierten Karten­ Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und zahlungsvorgang Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, be- Im Falle eines nicht autorisierten Kartenzahlungsvorgangs z. B. in Form stimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem der Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlungsvor- • Verwendung der Karte an Akzeptanzstellen von Handels- und Dienst- gang begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht leistungsunternehmen und/oder im Online-Handel • für nicht autorisierte Kartenzahlungsvorgänge, • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, tos • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung und ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den • für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Kar- Kontoinhaber Verbraucher ist. teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Kartenzahlungsvorgang be- funden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch 14.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeich- (1) Ansprüche gegen die Bank nach Nummern A. II. 14.1 bis 14.3 sind nis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens wurde, dass der Kartenzahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder die 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit dem Kartenzahlungsvor- Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer gang darüber unterrichtet hat, dass es sich um einen nicht autorisier- zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein ten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Kartenzahlungsvorgang han- betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mit- delt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den geteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prü- Kontoinhaber über die aus dem Kartenzahlungsvorgang resultierende fen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen ver- einbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn 14.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach verspäteter Ausführung eines autorisierten Nummer A. II. 14.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist Kartenzahlungsvorgangs in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhal- (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines tung dieser Frist verhindert war. autorisierten Kartenzahlungsvorgangs z. B. in Form der (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlos- • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten sen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände • Verwendung der Karte an Akzeptanzstellen von Handels- und Dienst- • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, leistungsunternehmen und/oder im Online-Handel auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz An- • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- wendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden wer- tos den können, oder kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürz- • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeige- te Erstattung des Verfügungsbetrags insoweit verlangen, als der Kar- führt wurden. tenzahlungsvorgang nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Be- trag dem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaften Kartenzah- 14.5 Anspruch des Kontoinhabers bei einem von dem lungsvorgang befunden hätte. Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Kar­ten­zahlungsvorgang (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm Im Falle eines von einem Handels- und Dienstleistungsunternehmen diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften ausgelösten autorisierten Kartenzahlungsvorgang hat der Karteninha- ber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrags, Ausführung des autorisierten Kartenzahlungsvorgangs in Rechnung wenn gestellt oder seinem Konto belastet wurden. • bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und (3) Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zah- • der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber lungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingun- A. II. 11 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem gen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen 879 23001 05.26 Seite 28 von 39 Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwai- betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- gen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde ge- des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er legt wurde. • den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenzahlung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht un- Der Karteninhaber muss gegenüber der Bank die Sachumstände dar- verzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, legen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein An- • die persönliche Geheimzahl (PIN) auf der physischen Karte vermerkt spruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er oder zusammen mit der physischen girocard verwahrt hat (z. B. im ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber der Bank geltend macht. • die persönliche Geheimzahl (PIN) der digitalen girocard auf dem mo- bilen Endgerät gespeichert hat oder 15 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte • die persönliche Geheimzahl (PIN) einer anderen Person mitgeteilt hat Kartenzahlungsvorgänge und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte, das mobile Endgerät mit fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf digitaler girocard, das mobile Endgerät mit SecureGo plus-App, die den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. Kartendaten für den Online-Handel oder eines seiner persönlichen (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthen- Authentifizierungselemente (z. B. die persönliche Geheimzahl (PIN)), tifizierung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht ver- oder werden sie ihm gestohlen, kommen sie sonst abhanden oder langt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleis- werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch ter diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des zu nicht autorisierten Kartenzahlungsvorgängen, z. B. in Form der Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten nach den Bestimmungen in§ 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz- • Verwendung der Karte an Akzeptanzstellen von Handels- und Dienst- buchs. leistungsunternehmen und/oder im Online-Handel • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- 15.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige tos, Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- oder Diebstahl der Karte bzw. der Kartendaten für den Online-Handel, anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln Nutzung der Karte, eines persönlichen Authentifizierungselements (z. B. in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. der persönlichen Geheimzahl (PIN)) oder der Kartendaten für den On- (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn line-Handel, angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch • es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Kartenzahlungsvorgänge z. B. in Form der Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten che Verwendung der Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler • Verwendung der Karte an Akzeptanzstellen von Handels- und Dienst- girocard, des mobilen Endgeräts mit SecureGo plus-App, der Kar- leistungsunternehmen und/oder im Online-Handel tendaten für den Online-Handel oder eines persönlichen Authenti­ • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- fizierungselements (z. B. der persönlichen Geheimzahl (PIN)) vor dem tos nicht autorisierten Kartenzahlungsvorgang zu bemerken, oder entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer • der Verlust der Karte, der Kartendaten für den Online-Handel oder Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige ent- eines persönlichen Authentifizierungselements (z. B. der persönlichen stehenden Schäden. Geheimzahl (PIN)) durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungs­ keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie arten für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 1 Geldautomaten-Service und Einsatz an Akzeptanz­ (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbrau- stellen von Handels- und Dienstleistungsunter­ cher oder erfolgt der Einsatz der Karte oder der Kartendaten für den nehmen Online-Handel, in einem Land außerhalb Deutschlands und des Euro- päischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund 1.1 Verfügungsrahmen der GLS BankCard nicht autorisierter Kartenzahlungsvorgänge entstehenden Schaden Verfügungen an Geldautomaten und Akzeptanzstellen sind für den Kar- nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro teninhaber nur im Rahmen des für die Karte geltenden Verfügungsrah- hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen mens möglich. Bei jeder Nutzung der Karte an Geldautomaten und Ak- obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine zeptanzstellen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der Karte durch Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von mit denen der Verfügungsrahmen der Karte überschritten würde, wer- ihr zu vertretenden Mitverschuldens. den unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kun- Verfügungsrahmen der Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder den in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz 1 und eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenzahlungs- Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung vorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn des Verfügungsrahmens der Karte für alle zu seinem Konto ausgege- der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegen- benen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhal- den Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt ten hat, kann nur eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens für diese hat. Karte vereinbaren. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperran- 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl zeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Die Karte kann an Geldautomaten sowie an Akzeptanzstellen, an Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Scha- denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN ein- den dadurch eingetreten ist. gegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die per- (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungs- sönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. vorgängen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 879 23001 05.26 Seite 29 von 39 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen 1.000 Euro pro Kalendertag erteilen, soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist. Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und Akzeptanzstellen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt 1.2 Erteilung und Ausführung von Überweisungsauf­ wurde, an die Betreiber zu vergüten. Die Bank hat bei der Nutzung der trägen Karte im Rahmen eines fremden Debitkartensystems den eingeschal- Für die Erteilung und Ausführung von Überweisungsaufträgen gelten teten Dienstleister mit dem direkten Einzug der verfügten Beträge be- die gesondert vereinbarten Sonderbedingungen für den Überweisungs- auftragt. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Kartenin- verkehr. habers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen oder dem Geldautomatenbetreiber, bei dem bargeldlos an einer Akzeptanzstelle bezahlt oder Bargeld verfügt worden ist, sind unmittelbar gegenüber 1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten diesen geltend zu machen. Für den Umgang mit der Karte gelten ergänzend die Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten in Abschnitt A. II. 7.2 bis 7.4. 1.4 Vorauswahl an Akzeptanzstellen Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit 1.4 Fehleingabe der Geheimzahl bei den von ihnen akzeptierten Karten in ihren Akzeptanzstellen Me- Es gelten die Regelungen in Abschnitt A. III. 1.2. chanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungs­marke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei dürfen sie den 1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinweg- zusetzen. Überweisungsaufträge Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsauf- 2 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten träge mit der Karte an Selbstbedienungsterminals richtet sich nach den Regelungen unter A. II. 15. Abweichend von A. II. 15.1 Absatz 6 ist die 2.1 Servicebeschreibung Haftung des Kontoinhabers auf 1.000 Euro pro Kalendertag und sofern Unter Verwendung seiner Karte und der persönlichen Geheimzahl (PIN) ein anderer Verfügungsrahmen gemäß B. 1.1 vereinbart wurde, auf die- kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto eines Mobilfunk- sen beschränkt. anbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbucht wer- den, an Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner Bank eingeräum- 2 SB-Sparverkehr ten Verfügungsrahmens (Abschnitt A. III. Nummer 1.1) zulasten des Kontos, zu dem die Karte ausgegeben wurde, aufladen. Voraussetzung 2.1 Serviceumfang ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine ent- Der Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung der Karte und sprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das der persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldautomaten über Sparkon- Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem ten, die durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der Bank System teilnimmt. Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat für diese Verwendung freigegeben sind, Verfügungen treffen (SB-Spar- der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum verkehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Aufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk- Sparkontos. Inwieweit Bevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen Telefonnummer („Handy-­Nummer“) einzugeben und einen angezeigten können, richtet sich nach den zwischen der Bank und dem Kontoinha- Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen ber hierfür getroffenen Vereinbarungen. durch die Bank des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Verfahren kann der Im SB-Sparverkehr sind Auszahlungen vom Sparkonto in bar am Geld- Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch automaten möglich. Für Verfügungen vom Sparkonto an Geldautoma- das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Bank, etwa we- ten vereinbart die Bank mit dem Kontoinhaber einen jeweils für einen gen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ab- bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen. Abhebungen, mit lehnender Hinweis angezeigt. denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden abgewie- sen. Der Verfügungsumfang ist bei Auszahlungen im SB-Sparverkehr 2.2 Fehleingabe der Geheimzahl auf die versprochene Leistung beschränkt. Es gelten die Regelungen in Abschnitt A. III. 1.2. 2.2 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten 2.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Für den Umgang mit der Karte gelten ergänzend die Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten in Abschnitt A. II. 7.2 bis 7.4. Die Bank ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mo- bilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausge- gebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zah­lungspflicht 2.3 Fehleingabe der Geheimzahl beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen Es gelten die Regelungen in Abschnitt A. III. 1.2. und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertrags- verhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Kon- 2.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des to führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Kontoinhabers Es gelten die Regelungen unter A. II. 14. B. Von der Bank angebotene andere 2.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Service-Leistungen Verfügungen Der Karteninhaber kann die Karte, falls diese entsprechend ausgestat- Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen rich- tet ist, auch für die folgenden Dienstleistungen nutzen: tet sich nach den Regelungen unter A. II. 15. Abweichend von A. II. 15.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf den für den SB-Spar- 1 Erteilung von Überweisungsaufträgen an Selbst­ verkehr geltenden Verfügungsrahmen (B. 2.1) beschränkt. bedienungsterminals 1.1 Serviceumfang 2.6 Geltung der „Sonderbedingungen für den Spar­ Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner Karte und der per- verkehr“ sönlichen Geheimzahl (PIN) an Selbstbedienungsterminals seiner Bank Ergänzend finden die „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ in dem Überweisungsaufträge innerhalb des Verfügungsrahmens von Umfang Anwendung, der für den SB-Sparverkehr dort festgelegt ist. 879 23001 05.26 Seite 30 von 39 C. Zusatzanwendungen Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aus- händigen. 1 Speicherung von Zusatzanwendungen auf der GLS (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzan- BankCard wendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der physischen der Bank geltend zu machen. girocard befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgene- rierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzan- 4 Keine Angabe der von der Bank an den Kunden wendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benut- ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten zen. Zusatzanwendungen (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unter- nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unter- nehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen girocard nehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber aus- Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrags nutzen. gegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine physi- unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in den Chip der physischen sche girocard zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzan- wendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensge- girocard eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröff- nerierten Zusatzanwendung auf der physischen girocard erfolgt am net, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten, von Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karten- ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karten- inhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der inhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwen- am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. dung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfü- 2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den gung gestellt worden ist. Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatz­ anwendung 5 Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der physischen gi- Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt rocard lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwen- Karteninhaber ermöglicht, im Chip der physischen girocard unterneh- dung in den Chip der physischen girocard eingespeichert hat und ist mensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgene- dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und rierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht dem Unternehmen. und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag. 3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatz­ D. Außergerichtliche Streitschlichtung anwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zu- und sonstige Beschwerdemöglich­ satzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzan- keit wendung in die physische girocard eingespeichert hat. Das Unterneh- Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde men bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespei- an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streit- cherten Daten. Der Karteninhaber darf die physische girocard zum schlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 879 23001 05.26 Seite 31 von 39 Sonderbedingungen für den Sparverkehr Gültig ab Januar 2018 1 Spareinlage Kontostand ausweisen. Die Bank darf mehrere Buchungen in einem Kontoauszug zusammenfassen. (1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkun- de, insbesondere eines Sparbuchs, als solche gekennzeichnet sind. (3) Die Bank wird dem Kunden mindestens einmal im Jahr einen Sparkontoauszug erteilen. Nach Ausstellung eines neuen Sparkonto- (2) Spareinlagen dienen der Geldanlage. Geldbeträge, die zur Ver- auszugs verliert der jeweils zuvor ausgestellte Sparkontoauszug sei- wendung im Zahlungsverkehr bestimmt sind oder von vornherein be- ne Gültigkeit. fristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen. (4) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines (3) Kunde und Bank können Verfügungsbeschränkungen über Spar- Sparkontoauszugs hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs einlagen vereinbaren. Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendun- gen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs- 2 Sparurkunde Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als (1) Sparurkunden werden als Loseblatt-Sparurkunden in Form von Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Spar- periodischen Sparkontoauszügen (siehe Nummer 6) oder als einheit- kontoauszugs besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Frist- liche Sparurkunden in Form von Sparbüchern und anderen Sparurkun- ablauf eine Berichtigung des Sparkontoauszugs verlangen, muss dann den, auf denen die Umsätze fortlaufend vermerkt werden (siehe Num- aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zu- mer 7), ausgegeben. Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine stehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Sparurkunde. Die Sparurkunde enthält den Namen des Kunden, die (5) Bei Verfügungen darf der auf dem Sparkonto verbleibende Betrag Nummer des Sparkontos sowie die Firmenbezeichnung der Bank. nicht unter die Grenze von 1 Euro fallen. (2) In der Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. 7 Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden (3) Der Kunde hat die Sparurkunde auf ihre Richtigkeit und Vollstän- (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Spar- digkeit unverzüglich zu überprüfen. urkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch. 3 Verzinsung (2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Be- (1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Spareinlagen zu lastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kon- Urkundenvorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei toführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderun- der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde in dieser vermerkt. gen werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. (3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der (2) Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung und endet mit einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben. dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird (4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Spar- zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. urkunde zurückgezahlt. (3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Zinsen am Ende (5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation eines jeden Kalenderjahres gutgeschrieben. Innerhalb eines Zeitraums des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Spar- von zwei Monaten nach Gutschrift kann über die Zinsen verfügt wer- urkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtbe- den. Danach unterliegen sie der Kündigungsregelung gemäß Num- rechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. mer 4. Im Falle einer Kontoauflösung werden die Zinsen zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt. (6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesam- te Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch 4 Kündigung eine neue ersetzt wird. (1) Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. (7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzube- Eine längere Kündigungsfrist und eine Kündigungssperrfrist können wahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkun- vereinbart werden. de sind der Bank unverzüglich anzuzeigen. (2) Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen so- können ohne Kündigung bis zu 2.000,-- EUR für jedes Sparkonto in- wie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Ver- nerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. wendung, der Fälschung und Verfälschung der einheitlichen Spar- urkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank 5 Vorschusszinsen haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur Ein Anspruch auf vorzeitige Verfügung besteht nicht. Werden Sparein- in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent- lagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, ist die Bank berechtigt, stehung des Schadens mitgewirkt hat. die zurückgezahlte Einlage mit Ausnahme des in Nummer 4 Absatz 2 (9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Spar- genannten Betrags als Vorschuss zu verzinsen. Macht die Bank von die- urkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem sem Recht Gebrauch, so wird sie den jeweiligen Vorschusszinssatz Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt durch Aushang in ihren Geschäftsräumen bekannt geben. damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständi- ge Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde 6 Besonderheiten für Loseblatt-Sparurkunden von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage einen Sparkontoauszug. Der jeweils zuletzt erteilte Sparkontoauszug ist die zur Spareinlage (10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von gehörende Sparurkunde. einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden (2) Über alle Gutschriften und Belastungen des Sparkontos stellt die erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Bank jeweils weitere Sparkontoauszüge zur Verfügung, die auch den Verfügungsberechtigung beibringt. 879 23001 05.26 Seite 32 von 39 Sonderbedingungen für das OnlineBanking Stand: Oktober 2025 1 Leistungsangebot sind für den vom Teilnehmer genutzten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst keine sensiblen Zahlungsdaten (§ 1 Abs. 26 (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte Satz 2 ZAG). mittels OnlineBanking in dem von der Bank angebotenen Umfang ab- wickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online- 4 Aufträge Banking abrufen. 4.1 Auftragsarten Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Abs. 3 BGB berechtigt, Zahlungs- auslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Abs. 33 und Es können Aufträge verschiedener Art erteilt werden, z. B. Verträge ab- 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu nutzen. Darüber hinaus schließen bzw. Vertragsänderungen zustimmen, Überweisungen oder können sie von ihnen ausgewählte sonstige Drittdienste nutzen. Limitänderungen beauftragen oder Zahlbeträge für einen bestimmten Zeitraum reservieren. Darunter kann auch die Erteilung von Lesebe- (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer”, rechtigungen für Drittdienste und die Erlaubnis zur Benachrichtigung Konto und Depot einheitlich als „Konto” bezeichnet, es sei denn, dies von Drittdiensten über spezielle Umsätze fallen (vgl. Nummer 1 Absatz ist ausdrücklich anders bestimmt. 1 dieser Bedingungen). (3) Zur Nutzung des OnlineBanking gelten die mit der Bank geson- dert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite kann 4.2 Auftragserteilung der Teilnehmer mit seiner Bank gesondert vereinbaren. Der Teilnehmer muss einem Auftrag zu dessen Wirksamkeit zustimmen 2 Voraussetzungen zur Nutzung des OnlineBanking (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungsele- mente (z. B. Eingabe einer TAN oder elektronische Signatur als Nach- (1) Der Teilnehmer kann das OnlineBanking nutzen, wenn die Bank weis des Besitzelements) zu verwenden, sofern mit der Bank nichts an- ihn authentifiziert hat. deres vereinbart wurde. Die Bank bestätigt mittels OnlineBanking den (2) Authentifizierung ist das mit der Bank gesondert vereinbarte Ver- Eingang des Auftrags. fahren, mit dessen Hilfe die Bank die Identität des Teilnehmers oder die berechtigte Verwendung eines vereinbarten Zahlungsinstrumen- 4.3 Widerruf von Aufträgen tes, einschließlich der Verwendung des Personalisierten Sicherheits- merkmals des Teilnehmers überprüfen kann. Mit den hierfür verein- Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jewei- barten Authentifizierungselementen kann der Teilnehmer sich lige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer ausweisen, auf In- den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur formationen zugreifen (siehe Nummer 3 dieser Bedingungen) sowie außerhalb des OnlineBanking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Aufträge erteilen (siehe Nummer 4 dieser Bedingungen). Widerrufmöglichkeit im OnlineBanking ausdrücklich vor. (3) Authentifizierungselemente sind • Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z. B. per- 5 Bearbeitung von Aufträgen durch die Bank sönliche Identifikationsnummer [PIN] oder der Nutzungscode für die (1) Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung elektronische Signatur) und der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der OnlineBanking- • Besitzelemente, also etwas, das nur der Teilnehmer besitzt (z. B. Ge- Seite der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis” bekannt ge- rät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendbaren gebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeits- Transaktionsnummern [TAN]), die den Besitz des Teilnehmers nach- laufs. Geht der Auftrag nach dem auf der OnlineBanking-Seite der weisen, wie die girocard mit TAN-Generator oder das mobile End- Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Zeit- gerät, sowie punkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht • Seinselemente, also etwas, das der Teilnehmer ist (Inhärenz, z. B. Fin- auf einen Geschäftstag gemäß OnlineBanking-Seite der Bank oder gerabdruck als biometrisches Merkmal des Teilnehmers). „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so gilt der Auftrag als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt (4) Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilneh- mer gemäß der Anforderung der Bank das Wissenselement, den erst an diesem Geschäftstag. Nachweis des Besitzelements und/oder den Nachweis des Seinsele- (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausfüh- ments an die Bank übermittelt. rungsbedingungen vorliegen: • Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert (vgl. Nummer 4.2 dieser 3 Zugang zum OnlineBanking Bedingungen). (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum OnlineBanking der Bank, wenn • Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. • er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmel- Wertpapierorder) liegt vor. dename) angibt und • Das OnlineBanking-Datenformat ist eingehalten. • er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten • Das gesondert vereinbarte OnlineBanking-Verfügungslimit ist nicht Authentifizierungselemente(s) ausweist und überschritten (vgl. Nummer 1 Absatz 3 dieser Bedingungen). • keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9 dieser Bedin- • Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jeweilige gungen) vorliegt. Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Nach Gewährung des Zugangs zum OnlineBanking kann auf Informa- Kontodeckung gemäß den Sonderbedingungen für den Überwei- tionen zugegriffen oder können nach Nummer 4 dieser Bedingungen sungsverkehr) liegen vor. Aufträge erteilt werden. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Abs. 26 Satz 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus. Kunden) fordert die Bank den Teilnehmer auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungselements auszuweisen, wenn beim (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht Zugang zum OnlineBanking nur ein Authentifizierungselement ange- vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausführen und dem Teilnehmer fordert wurde. Der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer eine Information über die Nichtausführung und – soweit möglich 879 23001 05.26 Seite 33 von 39 – über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur (5) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 darf Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online- der Teilnehmer seine Authentifizierungselemente gegenüber einem Banking zur Verfügung stellen. von ihm ausgewählten Zahlungsauslösedienst und Kontoinforma- tionsdienst sowie einem sonstigen Drittdienst verwenden (siehe Num- 6 Information des Kunden über OnlineBanking-Ver­ mer 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 dieser Bedingungen). Sonstige Dritt- fügungen dienste hat der Teilnehmer mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuwählen. Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die mittels OnlineBanking getätigten Verfügungen auf dem für Konto- 7.2 Sicherheitshinweise der Bank informationen vereinbarten Weg. Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der OnlineBanking- 7 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der einge- setzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. 7.1 Schutz der Authentifizierungselemente (1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um 7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank an­ seine Authentifizierungselemente (siehe Nummer 2 dieser Bedingun- gezeigten Daten gen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Ge- Die Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten fahr, dass das OnlineBanking missbräuchlich verwendet oder in sons- (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkenn- tiger Weise nicht autorisiert genutzt wird (vgl. Nummern 3 und 4 nummer) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an dieser Bedingungen). (z. B. mittels mobilem Endgerät, Chipkartenlesegerät mit Display). Der (2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teil- Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung nehmer vor allem Folgendes zu beachten: der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten (a) Wissenselemente, wie z. B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dür- zu prüfen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion ab- fen insbesondere zubrechen. • nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, • nicht außerhalb des OnlineBanking in Textform (z. B. per E-Mail, 8 Anzeige- und Unterrichtungspflichten Messenger-Dienst) weitergegeben werden, 8.1 Sperranzeige • nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung der PIN im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) werden und (1) Stellt der Teilnehmer • nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem • den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifi- Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. girocard mit zierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signa- TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder zur Prüfung turkarte) oder des Seinselements (z. B. mobiles Endgerät mit Anwendung für das • die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisier- OnlineBanking und Fingerabdrucksensor) dient. te Nutzung eines Authentifizierungselements (b) Besitzelemente, wie z. B. die girocard mit TAN-Generator oder ein fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit • sind die girocard mit TAN-Generator oder die Signaturkarte vor dem auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. unbefugten Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren, (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Au- • ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile End- thentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu gerät des Teilnehmers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, bringen. • ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobi- len Endgerät (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für das (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder OnlineBanking (z. B. OnlineBanking-App, Authentifizierungs-App) betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, nicht nutzen können, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. • ist die Anwendung für das OnlineBanking (z. B. OnlineBanking-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers 8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehler­ zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen haft ausgeführte Aufträge Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltele- fons), Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht au- • dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb torisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unter- des OnlineBanking mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. richten. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden und 9 Nutzungssperre • muss der Teilnehmer, der von der Bank einen Code zur Aktivierung des Besitzelements (z. B. Mobiltelefon mit Anwendung für das Onli- 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers neBanking) erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass an- Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im dere Personen ihr Gerät als Besitzelement für das OnlineBanking des Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, Teilnehmers aktivieren. • den OnlineBanking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder (c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des OnlineBanking. einem mobilen Endgerät des Teilnehmers für das OnlineBanking nur 9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert (1) Die Bank darf den OnlineBanking-Zugang für einen Teilnehmer sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für das OnlineBanking ge- sperren, wenn nutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für das • sie berechtigt ist, den OnlineBanking-Vertrag aus wichtigem Grund OnlineBanking das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z. B. zu kündigen, PIN) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authen- Seinselement. tifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Ver- (3) Beim mobileTAN-Verfahren darf das mobile Endgerät, mit dem wendung eines Authentifizierungselements besteht. die TAN empfangen wird (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgebli- OnlineBanking genutzt werden. chen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der (4) Die für das mobileTAN-Verfahren hinterlegte Telefonnummer ist Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Grün- zu löschen oder zu ändern, wenn der Teilnehmer diese Telefonnum- den darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche mer für das OnlineBanking nicht mehr nutzt. Verpflichtungen verstoßen würde. 879 23001 05.26 Seite 34 von 39 9.3 Aufhebung der Sperre (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungs- vorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehan- Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifi- delt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedin- zierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. abweichend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers 9.4 Automatische Sperre eines Chip-basierten Besitz­ kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten elements nach (1) Eine Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn der • Nummer 7.1 Absatz 2, Nutzungscode für die elektronische Signatur dreimal in Folge falsch • Nummer 7.1 Absatz 4, eingegeben wird. • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 (2) Ein TAN-Generator als Bestandteil einer Chipkarte, der die Ein- dieser Bedingungen verletzt hat. gabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine star- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Besitzelemente können ke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht dann nicht mehr für das OnlineBanking genutzt werden. Der Teilneh- verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbeson- mer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungs- dere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authenti- möglichkeiten des OnlineBanking wiederherzustellen. fizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (sie- 9.5 Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und he Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). Kontoinformationsdienst (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslöse- auf das vereinbarte Verfügungslimit. dienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden ver- weigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zu- zen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach gang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslöse- Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank dienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sicherge- oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtferti- stellt hatte. gen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt mög- (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teil- lichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zah- die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, lungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absät- hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den zen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich Kunden unverzüglich. gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingun- gen verstoßen hat. 10 Haftung • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet 10.1 Haftung der Bank bei Ausführung eines nicht keine Anwendung. autorisierten Auftrags und eines nicht, fehlerhaft 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Ver­ oder verspätet ausgeführten Auftrags fügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Die Haftung der Bank bei einem nicht autorisierten Auftrag und einem Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrag richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (z. B. Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiens- Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wert- ten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nut- papiergeschäft). zung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungs- elements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des 10.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nut­ Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden ent- zung seiner Authentifizierungselemente standen, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grund- sätzen des Mitverschuldens. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zah­ lungs­vorgänge vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzei- Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, ge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte OnlineBanking-Ver- sonst abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der fügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsele- in betrügerischer Absicht gehandelt hat. ments, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden 10.2.4 Haftungsausschluss Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf an- kommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch be- gründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh- (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 ver- baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Er- pflichtet, wenn eignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zah- 11 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige lungsvorgang zu bemerken oder Beschwerdemöglichkeit • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Teilneh- oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleis- mer an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten ters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 879 23001 05.26 Seite 35 von 39 Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Post­ fachs Fassung: Juni 2021 1 Bereitstellung und Nutzung eines elektronischen Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Postfachs Die Bank stellt dem Kunden auf seinen Wunsch ein elektronisches Post- Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten fach zur Verfügung. Die Nutzung des elektronischen Postfachs setzt unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden die Teilnahme des Kunden am OnlineBanking-Angebot der Bank vor- Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Doku- aus. Der Kunde kann das Postfach im bereitgestellten Funktionsumfang menten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beach- nutzen. ten ist. Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in glei- 3 Beendigung der Nutzung des elektronischen Post­ cher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. fachs Der Kunde kann die Nutzung des elektronischen Postfachs jederzeit in 2 Umfang der Postfachkommunikation Textform ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bei Nutzung des elektronischen Postfachs übermittelt die Bank auf die- sem Weg für die festgelegten Konten, Depots und sonstigen Vertrags- Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von beziehungen grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen. Dies zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, umfasst beispielsweise der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch • Konto- und Depotauszüge, unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzu- • Rechnungsabschlüsse, mutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. • Kreditkartenabrechnungen, • Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Konto- Sonderbedingungen oder Entgelten. auszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Konto- Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter an- auszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per derem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektroni- Post zugestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kun- sche Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kun- den Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksich- den Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische tigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtli- Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter chen Gründen erforderlich ist. 879 23001 05.26 Seite 36 von 39 Sonderbedingungen für den Scheckverkehr Stand: Oktober 2018 1 Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aus­ (2) Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung händigung gegen Empfangsbescheinigung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur be- lasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen In- stitut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls be- 4 Einlösung trotz mangelndem Guthaben steht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vor- Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder drucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinaus einzulösen. für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer gedul- Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen. deten Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den (2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausge- höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. händigt. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Emp- fang auf Vollständigkeit zu prüfen. 5 Beachtung von Schecksperren 2 Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwen­ Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, dung von Scheckvordrucken und Schecks wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer rücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordru- möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut cken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des unverzüglich mitzuteilen. Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezoge- ne Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform (2) Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorg- um weitere sechs Monate verlängert. fältig zu behandeln (z. B. nicht knicken, lochen, beschmutzen). Ände- rungen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vor- genommen werden. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben 6 Fremdwährungsschecks unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrie- Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäf- ben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks ten ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. verschrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar ge- worden, so ist er zu vernichten. 7 Zusätzliche Regelungen für Orderschecks 3 Haftungsverteilung Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am (1) Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, ins- Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der in- besondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Ent- nerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks stehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Or- Schaden zu tragen haben. derschecks. 879 23001 05.26 Seite 37 von 39 Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten 1 Einzelverfügungsrecht der Kontoinhaber 1.4 Kontomitteilungen (Oder-Konto) Kontomitteilungen werden in der vereinbarten Form übermittelt. Wenn eine unmittelbare Benachrichtigung geboten ist (z. B. bei Nicht­aus­füh­ 1.1 Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt: rung von Zahlungsverkehrsaufträgen), wird die Bank die Mitteilung an die im Vertrag angegebene Postanschrift versenden. Konto- und Kre- • über das jeweilige Guthaben sowie über etwa den Kontoinhabern ditkündigungen sowie die Ankündigung solcher Maßnahmen werden gemeinsam eingeräumte Kontoüberziehungen auf dem vorstehend jedem Kontoinhaber zugeschickt. Jeder Kontoinhaber kann verlangen, angegebenen Konto zu verfügen und darüber hinaus vorübergehen- dass auch ihm künftig alle Kontomitteilungen zusätzlich übermittelt de geduldete Überziehungen im banküblichen Rahmen herbeizufüh- werden. ren; • weitere Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots mit Einzel- verfügungsberechtigung für die Kontoinhaber zu den getroffenen 1.5 Tod eines Kontoinhabers Vereinbarungen zu eröffnen; die Bank wird die anderen Kontoinha- Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse der an- ber hierüber unterrichten; deren Kontoinhaber unverändert bestehen. Jedoch können die überle- • Konto-/Depotauszüge, Rechnungsabschlüsse sowie Wertpapierauf- benden Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben Gemeinschaftskon- stellungen, sonstige Abrechnungen und Anzeigen für die Kontoinha- ten auflösen oder auf ihren Namen umschreiben lassen. ber entgegenzunehmen, zu prüfen und anzuerkennen sowie den ge- Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemein- samten das Gemeinschaftskonto betreffenden Schriftwechsel für die schaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfü- Kontoinhaber verbindlich zu unterzeichnen; gungsberechtigung steht jedoch jedem einzelnen Miterben zu. Wider- • im Fall des Ablebens eines der Kontomitinhaber über das jeweilige ruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über Gemeinschaftskonten Guthaben auch ohne Mitwirkung der Erben zu verfügen; eine Auflö- seiner Mitwirkung. Widerrufen mehrere Miterben die Einzelverfügungs- sung oder Umschreibung wird die Bank nur zulassen, wenn alle über- berechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Kontoinhaber lebenden ursprünglichen Kontomitinhaber dies verlangen (vgl. Num- nur noch gemeinschaftlich mit den widerrufenden Miterben über die mer 1.5). Gemeinschaftskonten verfügen. 1.1.1 Kreditverträge und eingeräumte Kontoüberzie­ 2 Gemeinschaftliches Verfügungsrecht (Und- hungen Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen und einge- Konto) räumten Kontoüberziehungen zulasten der Konten ist die Mitwirkung 2.1 Verfügungsrechte aller Kontoinhaber erforderlich. Die Kontoinhaber sind nur gemeinschaftlich berechtigt: • über das jeweilige Guthaben zu verfügen oder es auf den Namen 1.1.2 Termingeschäfte eines Kontoinhabers umschreiben zu lassen; Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten • Verbindlichkeiten zulasten von Gemeinschaftskonten unter gesamt- der Gemeinschaftskonten bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kon- schuldnerischer Haftung der Kontoinhaber einzugehen. toinhabern. Eine Änderung der Verfügungsberechtigung kann von den Kontoinha- bern nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. 1.1.3 Erteilung und Widerruf von Vollmachten Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaft- 2.2 Erteilung und Widerruf von Vollmachten lich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaft- zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unver- lich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt züglich und aus Beweisgründen möglichst in Textform zu unterrichten. zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unver- Vollmachten, die ein Kontomitinhaber vor der Eröffnung des Gemein- züglich und aus Beweisgründen möglichst in Textform zu unterrichten. schaftskontos erteilt hat, gelten nur dann, wenn der andere Kontomit- inhaber dem zustimmt. 2.3 Eröffnung weiterer Gemeinschaftskonten Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt, weitere Konten und Depots 1.1.4 Kontoauflösung für die Kontoinhaber mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung Eine Auflösung der Gemeinschaftskonten kann nur durch alle Kontoin- zu den getroffenen Vereinbarungen zu eröffnen. Die Bank wird die an- haber gemeinschaftlich erfolgen. Eine Ausnahme hiervon besteht im deren Kontoinhaber hierüber unterrichten. Todesfall eines Kontoinhabers (vgl. Nummer 1.5). 2.4 Gesamtschuldnerische Haftung 1.2 Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Konto- Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Konto- inhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzel- inhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzel- nen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. nen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. 2.5 Kontomitteilungen 1.3 Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Kontomitteilungen werden in der vereinbarten Form übermittelt. Wenn Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines an- eine unmittelbare Benachrichtigung geboten ist (z. B. bei Nichtausfüh- deren Kontoinhabers mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber rung von Zahlungsverkehrsaufträgen), wird die Bank die Mitteilung an – aus Beweisgründen möglichst in Textform – widerrufen. In diesem die im Vertrag angegebene Postanschrift versenden. Konto- und Fall können alle Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich über die Ge- Kreditkündigungen sowie die Ankündigung solcher Maßnahmen wer- meinschaftskonten verfügen. Die Bank wird die anderen Kontoinhaber den jedem Kontoinhaber zugeschickt. Bei Angabe nur eines Zustel- hierüber unterrichten. lungsempfängers ist dieser berechtigt, Konto-/Depotauszüge, 879 23001 05.26 Seite 38 von 39 Rechnungsabschlüsse sowie Wertpapieraufstellungen und sonstige Ab- prüfen und anzuerkennen sowie den gesamten das Gemeinschaftskon- rechnungen und Anzeigen für die Kontoinhaber entgegenzunehmen, zu to betreffenden Schriftwechsel für die Kontoinhaber verbindlich zu prüfen und anzuerkennen sowie den gesamten ein Gemeinschaftskon- unterzeichnen. to betreffenden Schriftwechsel für die Kontoinhaber verbindlich zu unterzeichnen. Wird der Bank von dem anderen Kontoinhaber erklärt, 2.6 Tod eines Kontoinhabers dass ihm diese Mitteilung ebenfalls zugeleitet werden soll, so sind die Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoin- Kontoinhaber nur gemeinschaftlich berechtigt, Konto-/Depotauszüge, haber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Rechnungsabschlüsse sowie Wertpapieraufstellungen und sonstige Ab- Gemeinschaftskonten verfügen und eine Auflösung oder Umschreibung rechnungen und Anzeigen für die Kontoinhaber entgegenzunehmen, zu verlangen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist. 879 23001 05.26 Seite 39 von 39