Kreditkartenbedingungen I. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen vereinbarten Authentifizierungselemente einsetzt. Authentifi- 1. Verwendungsmöglichkeiten zierungselemente sind 1.1 Die von der Bank ausgegebene MasterCard/Visa Karte (im – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, Folgenden einheitlich „Kreditkarte“) kann der Karteninhaber zum Beispiel Online-Passwort), im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Rahmen des MasterCard/Visa-Verbundes einsetzen Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung zum Empfang – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen vor Ort an auto- von einmal verwendbaren Transaktions­nummern [TAN] als matisierten Kassen oder online und Besitznachweis) oder – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zum Abheben – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum von Bargeld an Geldautomaten sowie an Kassen von Kre- Beispiel Fingerabdruck). ditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Auswei- 3.5 Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zu- spapiers (Bargeldservice). stimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Soweit dafür zusätzlich die Unterschrift, eine PIN oder ein Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kredit- Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. karte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche 3.6 Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber Leistungen (zum Beispiel Hilfe in Notfällen, Versicherungen) die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit gelten- 3.7 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustim- den besonderen Regeln. mung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleicher­ 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags maßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Karteninhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. I. Ziffer 7) ver- 1.2 Verfügt die an den Karteninhaber ausgegebene Kreditkarte fügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn über einen Chip, so kann die Kreditkarte auch als Speicher- medium für Zusatzanwendungen – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der kartenausgebenden Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bank­generierte Zusatz­ – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden anwendung) oder Geldbetrags zugestimmt hat. – eines Vertragsunternehmens nach Maßgabe des mit die- Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger sem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nach- Zusatzanwendung) verwendet werden. dem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunter- nehmen und von Geldautomaten kann dem Karteninhaber für Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn seine Karte eine persönliche Geheimzahl (im Folgenden „PIN“) – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN oder seinem sonsti- zur Verfügung gestellt werden. Die Karte kann an automatisierten gen Authentifizierungselement legitimiert hat, Kassen, sowie an Geldautomaten an denen im Zusammenhang – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, Karte oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hinterein- oder ander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in – die Karte gesperrt ist. diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Stelle, in Verbindung setzen. Karte eingesetzt wird, oder beim Online-Einsatz auf dem verein- barten Weg unterrichtet. 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den K ­ arteninhaber 3.1 Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder 6. Ausführungsfrist – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunter- Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. nehmen die Kartendaten übertragen hat, oder Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese ver- – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN pflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätes- einzugeben. tens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen 3.2 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesonde- eingeht. re zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf 7. Finanzielle Nutzungsgrenze verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen 7.1 Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des lediglich seine Kreditkartennummer angeben. Verfügungsrahmens der Karte und nur in der Weise nutzen, 3.3 Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der dass ein Ausgleich der Kartenumsätze bei Fälligkeit ge- Eingabe der PIN abgesehen werden: währleistet ist. Der Karteninhaber kann mit seiner Bank eine Stand: 05.2026 – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Park- Änderung seines Verfügungsrahmens der Karte vereinbaren. gebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen. 7.2 Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwen- die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlese- dungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte ent- gerät zu halten. Es gelten die von der Bank festgelegten stehen. Die Genehmigung einzelner Umsätze führt weder zur Seite 1 von 8 Betrags- und Nutzungsgrenzen. Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor 3.4 Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert ein Ausgleich der Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. 7.3 Übersteigt die Buchung von Umsätzen ein vorhandenes Kon- – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) toguthaben oder einen vorher für das Konto eingeräumten nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich Kredit, so führt die Buchung zu einer geduldeten Kontoüber- (z.B. per Telefon) oder in Textform (z.B. per E-Mail, ziehung. ­Messenger-Dienst) weitergegeben werden. (c) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninha- 8. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des ­Karteninhabers bers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Kartenin- 8.1 Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich habers für Online-Bezahlvorgänge nur dann als Authen- auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. tifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen 8.2 Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt anderer Personen gespeichert, ist für Online-Bezahlvor- im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, gänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit der Karte (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. 8.3 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine 8.5 Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheim- Sollten bei Online-Bezahlvorgängen an den ­Karteninhaber zahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser Vertragsunternehmens und der Verfügungsbetrag) mitgeteilt aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit den Besitz der Karte kommt beziehungsweise die Kredit- zu prüfen. kartennummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautoma- 8.6 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers ten abzuheben). 8.6.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl 8.4 Schutz der Authentifizierungselemente für Online- seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder Bezahlvorgänge eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizie- Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und rungselemente für Online-Bezahlvorgänge (siehe Ziffer 3.4) zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Repräsentanz des Master­Card/Visa-Verbundes, Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Online-Be- unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte zahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen Weise nicht autorisiert genutzt werden. eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karten- Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für inhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Folgendes zu beachten: 8.6.2 Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine an- (a) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, dere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder – nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, persönlich) mitgeteilt werden, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Au- – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Text- thentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls form (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiterge- unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. geben werden, 8.6.3 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, miss- – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Bei- bräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert spiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninha- mobilen Endgerät) werden und ber das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zu- ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließ- sammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als lich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Besitzelement (zum Beispiel mobiles Endgerät) oder Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerab- haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen drucksensor) dient. sind. (b) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, 8.6.4 Befindet sich auf der Karte ein TAN-Generator oder sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere eine Signaturfunktion für das Online Banking, so – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des das mobile Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Online-Banking-Zugangs zur Folge. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, 8.6.5 Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatz­ – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf anwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen dem mobilen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip Anwendung für Kreditkartenzahlungen (zum Beispiel der Kreditkarte eingespeichert hat, und ist nur dann Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit können, zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatz­anwendung – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Stand: 05.2026 kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem in Betracht und richtet sich nach dem mit der karten- mobilen Endgerät des Teilnehmers zu ­deaktivieren, ausgebenden Bank abgeschlossenen Vertrag. bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung 8.6.6 Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach des Mobiltelefons) Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft Seite 2 von 8 und ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 9. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers ­vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung 9.1 Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich Kreditinstituten, die die Kreditkarte an ihren Geldautomaten der Betrugsverdacht nicht bestätigt. akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der 12.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung 12.2.1 Im 9.2 Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusam- autorisierten Kartenverfügung in Form menhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehen- – der Abhebung von Bargeld oder den Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Verbrau- – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Ver- cher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge tragsunternehmen der Unterrichtung gesondert vereinbart. Der Betrag ist fällig, kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und nachdem die Bank dem Karteninhaber die Abrechnung erteilt ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit ver- hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden die Umsätze langen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft dem vereinbarten Abrechnungskonto belastet. war. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank 9.3 Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karten- dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht inhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertrags- erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. unternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind 12.2.2 Der Karteninhaber kann über vorstehende Ziffer unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu 12.2.1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und machen. Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusam- menhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften 10. Fremdwährungsumrechnung Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wur- Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die den. Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt 12.2.3 Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleis- sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Eine Änderung ter des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechsel- Ausführungsfrist in I. Ziffer 6 ein (Verspätung), kann kurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienst- Karteninhabers wirksam. leister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungs- 11. Entgelte empfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung 11.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht nach Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsver- Satz 1 gilt nicht wenn der Karteninhaber kein Ver- zeichnis der Bank. braucher ist. 11.2 Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätes- 12.2.4 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder tens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfü- in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank gung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollzie- im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen hen und ihn über das Ergebnis unterrichten. Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das On- 12.3 Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im line-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Falle einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines bereits von Ziffer 12.1 und 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Bank mit vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffen. einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes 11.3 Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kar- Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche teninhabern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei den Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Geschäftsbedingungen der Bank. Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich 12. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz­ansprüche die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der des Karteninhabers Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die 12.1 Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. – der Abhebung von Bargeld oder Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur –d er Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Ver- Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach tragsunternehmen den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch Die Haftung nach diesem Absatz ist auf EUR 12.500,00 je auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflich- Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- tet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. beschränkung gilt nicht Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, Stand: 05.2026 nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, gemäß Preis- und ­Leistungsverzeichnis zu erfüllen, der auf und den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, die Kartenzahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf wenn der Karteninhaber Verbraucher ist. andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank Seite 3 von 8 12.4 Ansprüche gegen die Bank den Ziffern 12.1 bis 12.3 sind einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um wenn eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Karten- – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den verfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonsti- nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der ge missbräuchliche Verwendung der Karte oder der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entspre- für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authen- chend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spä- tifizierungselemente vor dem nicht autorisierten testens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung Zahlungsvorgang zu bemerken, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag oder der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, Ziffer 12.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. 12.5 Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne 13.1.3 Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um ei- genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung nen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in des Anspruchs einem Land außerhalb Deutschlands und des Euro- 12.5.1 Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzüg- päischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber liche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbe- den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen trages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung bei entstehenden Schaden nach Ziffer 13.1.1 auch über einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert einen Betrag von maximal EUR 50,00 hinaus, wenn hat, dass der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht ange- obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die geben wurde und Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entste- – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den hung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Kartenvertrages vertretenen Mitverschuldens. und den jeweiligen Umständen des Einzelfal- 13.1.4 Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten les hätte erwarten können; mit einem etwaigen Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügeri- Währungsumtausch ­zusammenhängende Gründe scher Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahr- renzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. lässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der entstandenen Schaden in vollem Umfang.Grobe Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere seinen Erstattungsanspruch herleitet. dann vorliegen, wenn 12.5.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem die missbräuchliche Verfügung der Bank oder einer Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Repräsentanz des MasterCard/Visa-Verbundes Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nach- gemacht wird. dem er hiervon Kenntnis erlangt hat, 12.6 Ansprüche des Karteninhabers gegen die Bank nach den – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Ziffern 12.1 bis 12.5 sind ausgeschlossen, wenn die einen Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (zum Anspruch begründenden Umstände Beispiel Online-Passwort) auf der Karte vermerkt – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereig- oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum nis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Kartenin- dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt haber mitgeteilt wurde), von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (zum herbeigeführt wurden. Beispiel Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. 13. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte 13.1.5 Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeit- ­Kartenverfügungen raums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht 13.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte 13.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, geltenden Verfügungsrahmen. werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst 13.1.6 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens abhanden oder werden die Karte oder die für On- nach den Ziffern 13.1.1, 13.1.3 und 13.1.4 verpflich- line-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungs- tet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht elemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt in Form hatte. – der Abhebung von Bargeld oder 13.1.7 Abweichend von den Ziffern 13.1.1, 13.1.3 und 13.1.4 –d  er Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz ver- Vertragsunternehmen pflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine star- so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum ke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz Stand: 05.2026 Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht ver- Höhe von maximal EUR 50,00, ohne dass es darauf langt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein Zah- ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, lungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft. § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthen- Seite 4 von 8 13.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Ziffer 13.1.1, tifizierung erfordert die Verwendung von zwei vonei- nander unabhängigen ­Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karten- ­Kündigungsfrist in Textform kündigen. Die Bank wird den inhaber weiß, z.B. PIN oder Online-Passwort), Besitz Kreditkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kreditkar- kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten te oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Belange des Karteninhabers geboten ist. Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). 17.2 Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, 13.1.8 Die Ziffern 13.1.2, 13.1.5 bis 13.1.7 finden keine An- wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung wendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer des Kreditkartenvertrags auch unter angemessener Berück- Absicht gehandelt hat. sichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für 13.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige die Bank unzumutbar ist. Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuch- 17.3 Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kar- liche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte teninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank Abschluss des Kreditkartenvertrags gestützt hat oder wenn oder einer Repräsentanz des MasterCard/Visa-Verbundes eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verfügungen in Form Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber – der Abhebung von Bargeld oder der Bank gefährdet ist. – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt 18. Folgen der Kündigung der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kar- Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr teninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden benutzt werden. Die Karte ist unverzüglich und unaufgefordert Schäden. an die Bank zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei 14. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer ­Antragssteller dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Kreditkarte 14.1 Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglich- Kreditkarte haften die Antragsteller als Gesamtschuldner, keit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwen- d.h. die Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung dung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden sämtlicher Ansprüche fordern. Regeln. 14.2 Jeder Antragsteller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller jederzeit durch Kündigung 19. Einziehung und Sperre der Kreditkarte beenden. 19.1 Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte 14.3 Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die an (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, ihn ausgegebene Karte mit Wirksamwerden der Kündigung – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem unverzüglich an die Bank zurückgegeben wird. Die Aufwen- Grund zu kündigen, dungen, die aus der weiteren Nutzung einer Karte bis zu – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicher- ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, haben die Antrag- heit der Karte dies rechtfertigen oder steller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um schen Verwendung der Karte besteht. Kreditkartenverfügungen nach der Kündigung des Kreditkar- 19.2 Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür tenvertrags zu unterbinden. maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch un- verzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die 15. Eigentum und Gültigkeit der Karte Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue 15.1 Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht über- Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr tragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninha- Zeitraum gültig. ber unverzüglich. 15.2 Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach 19.3 Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein Ablauf der Gültigkeit, ist die Bank berechtigt, die alte Karte TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung des Kreditkar- zur Folge. tenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich 19.4 Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine an die Bank zurückzugeben. Auf der ­Kreditkarte befindli- Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte che unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzan- kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicher- wendung auf die Kreditkarte aufgebracht hat, unverzüglich te unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung Karteninhaber von der Bank heraus verlangen, nachdem die- einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach se die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, kartenausgebenden Bank. das Herausgabe­verlangen in Bezug auf die unternehmens- 15.3 Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der generierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue auszutauschen. sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunk- Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. tionen bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankge- Stand: 05.2026 16. Kündigungsrecht des Karteninhabers nerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. Der Karteninhaber kann den Kreditkartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform kündigen. II. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte Seite 5 von 8 17. Kündigungsrecht der Bank 17.1 Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhal- 1.1Der auf der Kreditkarte befindliche Chip kann auch als Spei- tung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen chermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (zum Beispiel in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder III. Höchstbeträge für Guthaben für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (zum Im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben ist die Einzahlung Beispiel in Form eines elektronischen Fahrscheins) genutzt von Guthaben durch den Kunden vertraglich auf einen Gesamt- werden. betrag begrenzt, der einen Gegenwert von US-Dollar 50.000,00 1.2 Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet nicht überschreitet. sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur kartenausgebenden Bank. IV. Änderung der Kartenbedingungen 1.3 Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der 1. Änderungsangebot Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen Änderungen dieser Kartenbedingungen werden dem Karteninha- geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entschei- ber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt dung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kartenin- einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen haber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung einen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Un- Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg ternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber angeboten werden. und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Annahme durch den Karteninhaber 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, unternehmensgenerierten Zusatzanwendung wenn der Karteninhaber diese annimmt, ­gegebenenfalls im Wege Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion. lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Kar- teninhaber ermöglicht, in der Kreditkarte unternehmensgenerierte 3. Annahme durch den Karteninhaber im Wege der Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Un- Zustimmungsfiktion ternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden – das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstim- und dem Unternehmen. mung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser 3. Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen Bedingungen 3.1 Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgene- • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich rierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen ausschließlich gegenüber dem ­Unternehmen geltend zu ma- Union, nicht mehr der echtslage entspricht oder chen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninha- mehr verwendet werden darf oder ber darf die Kreditkarte zum Zwecke der Reklamationsbear- beitung nicht dem Unternehmen aushändigen. • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. 3.2 Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatz­ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder anwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den auf- gegenüber der Bank geltend zu machen. sichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist, 4. Keine Angabe der von der Bank an den Karteninhaber und ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatz­ – der Karteninhaber das Änderungsangebot der Bank nicht vor anwendungen dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 4.1 Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung Änderungen abgelehnt hat. einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Die Bank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Kreditkarte wird die von der kartenausgebenden Bank an Folgen seines Schweigens hinweisen. den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. 4.2 Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte 4. Ausschluss der Zustimmungsfiktion Zusatzanwendung in die Kreditkarte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese – Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung bei Änderun- Zusatzanwendung mit einem separaten, von ihm wählbaren gen dieser Regelung in Ziffer IV. oder Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber – bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzan- und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder wendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der karten- – bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das verein- ausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsan- barte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des wendungen zur Verfügung gestellt worden ist. Verbrauchers gerichtet sind, oder – bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen gleichkommen, oder Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung – bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank Stand: 05.2026 Zusatzanwendung in den Chip der Kreditkarte eingespeichert hat, verschieben würden. In diesen Fällen wird die Bank die Zu- und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit stimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einholen. von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank Seite 6 von 8 geschlossenen Vertrag. 5. Kündigungsrecht des Karteninhabers bei der das BestCard Extra-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. Zustimmungsfiktion Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet Karteninhaber diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlage- werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die 4. Zusatzbedingungen der BestCard Premium Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank bietet für Inhaber der BestCard Premium ein Shop- ping-Paket an das folgende Leistungen beinhaltet: V. Zusatzbedingungen für einzelne Kreditkarten – Wareneinkaufsversicherung 1. Zusatzbedingungen der BestCard Basic – Garantieverlängerung Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der Erbringer dieser Zusatzleistungen, die gesonderten Bedingungen BestCard Basic bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Reisebe- unterliegen, ist unser Versicherungspartner im Rahmen einer ginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reisepreises auf Gruppenversicherung, dessen Versicherungsbedingungen auf das BestCard Basic-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. der Internetseite der Bank einsehbar sind. Die Bank ist für die Er- Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, bringung der vorgenannten Zusatzleistungen nicht verantwortlich die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet und übernimmt hierfür keine Haftung. Etwaige Meinungsverschie- werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. denheiten sind mit dem Leistungserbringer (d.h. dem Versicherer) direkt zu regeln. Die Bank bietet für Inhaber der BestCard Premi- 2. Zusatzbedingungen der BestCard Smart um ein Reise-Premium-Paket an, das folgende Zusatzleistungen Die Bank bietet für Inhaber der BestCard Smart ein Shopping-­ beinhaltet: Paket an das folgende Leistungen beinhaltet: – Reiserücktrittskostenversicherung – Wareneinkaufsversicherung – Auslandsreisekrankenversicherung – Garantieverlängerung – Reise-Assistance Erbringer dieser Zusatzleistungen, die gesonderten Bedingungen – Reisegepäckversicherung unterliegen, ist unser Versicherungspartner im Rahmen einer – Flugverspätungs-Versicherung Gruppenversicherung, dessen Versicherungsbedingungen auf – Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personen- der Internetseite der Bank einsehbar sind. Die Bank ist für die Er- kraftwagen) in Form einer Collision Damage Waiver Versiche- bringung der vorgenannten Zusatzleistungen nicht verantwortlich rung (CDW) und übernimmt hierfür keine Haftung. Etwaige Meinungsverschie- – KFZ-Schutzbrief denheiten sind mit dem Leistungserbringer (d.h. dem Versicherer) Erbringer dieser Zusatzleistungen ist unser Versicherungspartner direkt zu regeln. im Rahmen einer Gruppenversicherung, dessen Versicherungs- Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der bedingungen auf der Internetseite der Bank einsehbar sind. BestCard Smart bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Reisebe- Die Bank ist für die Erbringung der vorgenannten Zusatzleistun- ginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reisepreises auf gen nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Haftung. das BestCard Smart-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. Etwaige Meinungsverschiedenheiten sind mit dem Leistungser- Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, bringer (d.h. dem Versicherer) direkt zu regeln. die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. BestCard Premium bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Rei- sebeginn eine Rückerstattung in Höhe von 7 % des Reisepreises 3. Zusatzbedingungen der BestCard Extra auf das BestCard Premium-Kartenkonto durch die Urlaubsplus Die Bank bietet für Inhaber der BestCard Extra ein Shopping-­ GmbH. Paket an das folgende Leistungen beinhaltet: Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, – Wareneinkaufsversicherung die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet – Garantieverlängerung werden (Surcharge). Erbringer dieser Zusatzleistungen, die gesonderten Bedingungen Diese Entgelte werden nicht erstattet. unterliegen, ist unser Versicherungspartner im Rahmen einer Gruppenversicherung, dessen Versicherungsbedingungen auf 5. Zusatzbedingungen der Harley | CHROME CARD™ der Internetseite der Bank einsehbar sind. Die Bank ist für die Er- Die Bank erstattet 1 % des mit der Harley | CHROME CARD™ bringung der vorgenannten Zusatzleistungen nicht verantwortlich getätigten Umsatz an Tankstellen bis zum einem Gesamttankstel- und übernimmt hierfür keine Haftung. Etwaige Meinungsverschie- lenumsatz von EUR 400,00 im Monat. denheiten sind mit dem Leistungserbringer (d.h. dem Versiche- Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der rer) direkt zu regeln. Die Bank bietet für Inhaber der BestCard Harley | CHROME CARD™ bezahlt werden, erfolgt im Monat Extra eine Reisebasisabsicherung an, die folgende Leistungen nach Reisebeginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Rei- beinhaltet: sepreises auf das Harley | CHROME CARD™-Kartenkonto durch – Reiserücktrittskostenversicherung die Urlaubsplus GmbH. – Auslandsreisekrankenversicherung Die Bank erhebt für den Bargeldbezug mit der Harley | ­CHROME – Reise-Assistance CARD™ im Ausland an Geldautomaten keine Gebühren. Geld- automatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, die Erbringer dieser Zusatzleistungen, die gesonderten Bedingungen zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet unterliegen, ist unser Versicherungspartner im Rahmen einer werden (Surcharge). Diese Entgelte werden dem Karteninhaber Gruppenversicherung, dessen Versicherungsbedingungen auf auf Antrag erstattet. der Internetseite der Bank einsehbar sind. Die Bank ist für die Er- Stand: 05.2026 bringung der vorgenannten Zusatzleistungen nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Haftung. Etwaige Meinungsverschie- 6. Zusatzbedingungen der Visa CleverCard denheiten sind mit dem ­Leistungserbringer (d.h. dem Versicherer) Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der direkt zu regeln. Visa CleverCard bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Reisebe- Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der ginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reisepreises auf Seite 7 von 8 BestCard Extra bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Reisebe- das Visa CleverCard-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. ginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reisepreises auf Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. 7. Zusatzbedingungen der Visa ComfortCard plus Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der Visa ComfortCard plus bezahlt werden, erfolgt im ­Monat nach Reisebeginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reise- preises auf das Visa ComfortCard plus-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. 8. Zusatzbedingungen der Visa AutoDispoPlus Card Die Bank erstattet 1 % des mit der Visa AutoDispoPlus Card getätigten Umsatzes an Tankstellen bis zum einem Gesamttank- stellenumsatz von EUR 200,00 im Monat. Bei Reisebuchungen über die Urlaubsplus GmbH, die mit der Visa AutoDispoPlus Card bezahlt werden, erfolgt im Monat nach Reisebeginn eine Rückerstattung in Höhe von 5 % des Reise- preises auf das Visa AutoDispoPlus Card-Kartenkonto durch die Urlaubsplus GmbH. Geldautomatenbetreiber im Ausland können Entgelte erheben, die zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kreditkarte belastet werden (Surcharge). Diese Entgelte werden nicht erstattet. Stand: 05.2026 Seite 8 von 8