Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Kreissparkasse Ludwigsburg Fassung August 2018 Schillerplatz 6, 71638 Ludwigsburg Im Versicherungsfall sowie für Service-Auskünfte zu den Versi- linie vom Ausgangspunkt der Reise (Wohnung oder Arbeitsstätte) Unfall- cherungsleistungen 24 Stunden für Sie erreichbar: versicherungsschutz mit den Versicherungssummen von 76.694,– Euro im Todesfall, Service- und Notrufzentrale bis zu 153.388,– Euro im Invaliditätsfall. Telefon: +49 (0) 211-536-3696 AUSLANDS-DlENSTREISE-UNFALLVERSICHERUNG Inhalt Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card Gold Kreditkarte für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslandsdienstrei- I. Allgemeine Hinweise sen (weltweit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) erleidet, mit den Versicherungssummen von II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick 76.694,– Euro im Todesfall, Dienstreise-Unfallversicherung bis zu 153.388,– Euro im Invaliditätsfall. Versicherer: Versicherungskammer Bayern, DIENSTREISE-VERKEHRSRECHTSSCHUTZ Maximilianstr. 53, 80538 München Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des versicherten Karteninhabers und Dienstreise-Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die hierzu erforderlichen Kosten. Versicherer: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf REISESERVICEVERSICHERUNG INKL. TELEFON-INFO Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng- Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-Info lischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialistenvermittlung, Maximilianstr. 53, 80538 München Dolmetscher-Service – wann immer Hilfe benötigt wird – ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu Auslandsreise-Krankenversicherung veranlassen. Versicherer: UKV Union Krankenversicherung AG, Peter-Zimmer-Str. 2, 66123 Saarbrücken AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber weltweiten Versiche- Reiseausfallversicherung rungsschutz auf Dienstreisen bei unvorhergesehen eintretenden Erkran- Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, kungen. Sie erhalten, im Rahmen der tariflich festgelegten Höchstgren- Maximilianstr. 53, 80538 München zen, Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstil- lende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Ergänzende Bestimmungen Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1.-Klasse-Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehr- Bei den genannten öffentlichen Versicherern besteht zugunsten kosten durch medizinisch notwendigen Rücktransport eines Erkrankten des Inhabers einer gültigen Business-Card Gold Kreditkarte Ver- an seinen ständigen Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Kranken- sicherungsschutz gemäß den nachstehend aufgeführten haus ist ebenfalls gewährleistet. Bedingungen. REISEAUSFALLVERSICHERUNG Für Ihre Schadenmeldung rufen Sie bitte die Servicenummer Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abbruch der Reise für die +49 211 536-3696 an. nachweislich entstandenen Mehrkosten bis zu 2.557,– Euro sowie für die Kosten, die für die Gestellung einer Ersatzperson erforderlich sind. I. Allgemeine Hinweise 1. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Dienstreise-Unfallversicherung Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Business-Card Erläuterungen zur Dienstreise-Unfallversicherung im Rahmen der Busi- Gold Kreditkarte ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden ness-Card Gold Kreditkarte für öffentliche Verkehrsmittel/Hotels in der jeweiligen Bestimmungen, aus den – zum Teil nur auszugsweise abge- Bundesrepublik Deutschland sowie generell im Ausland druckten – Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzli- chen Bestim-mungen. 1. Welche Bedingungen liegen zugrunde? Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2. Beitragszahlung (AUB 2000, Stand 01.01.2009) sowie diese Erläuterungen zugrunde. Im Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Kartenemittent aus der Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bedingungen können geleisteten Kartenjahresgebühr. beim Versicherer angefordert werden. manuell 3. Rechte im Schadenfall 2. Wer ist versichert? Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold Kreditkarte. zu. 3. Höchstversicherungssummen 4. Aufrechnungsverbot Die für den Karteninhaber in der Versicherungsbestätigung genannten Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Karten- Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jeden Karteninha- inhaber. Ansprüche der Karteninhaber darf der Versicherer nicht mit For- ber dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder meh- derungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versi- rere Kreditkarten besteht. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o cherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. 4. Was ist versichert Hinweis: 4.1 in der Bundesrepublik Deutschland? Sofern ein Inhaber der Business-Card Gold Kreditkarte im Besitz mehre- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, die der Karteninhaber rer gültiger Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistungen nur auf einer Dienstreise in der Bundesrepublik Deutschland ab einer Entfer- einmal in Anspruch genommen werden. nung von mehr als 50 km Luftlinie vom Ausgangspunkt der Reise (Woh- nung oder Arbeitsstätte) erleidet: © Deutscher Sparkassenverlag II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick a) als Benutzer DIENSTREISE-UNFALLVERSlCHERUNG FÜR ÖFFENTLICHE – eines öffentlichen Verkehrsmittels, VERKEHRSMITTEL/HOTELS – eines Mietwagens (Pkw/Kombi), Bei Flugreisen oder bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, – eines Miet-Wohnmobils während der Fahrt; Mietwagen oder Hotels auf Dienstreisen in der Bundesrepublik Deutsch- b) als Fluggast bei Reiseflügen in einem Propeller- oder Strahlflugzeug land besteht für den Karteninhaber unabhängig vom Einsatz der Busi- oder in einem Hubschrauber (nicht Motorsegler, Ultraleichtflugzeug ness-Card Gold Kreditkarte ab einer Entfernung von mehr als 50 km Luft- oder beim Fallschirmspringen); Seite 1 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte c) während des Aufenthaltes als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden. lig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Im Schadenfall hat der Inhaber der Business-Card Gold Kreditkarte den Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Dienstreise ereignet hat. 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), 4.2 im Ausland? nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business- weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. Card Gold Kreditkarte für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslands- dienstreisen (weltweit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? erleidet. 2.1 lnvaliditätsleistung Im Schadenfall hat der Inhaber der Business-Card Gold Kreditkarte den 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer kör- Dienstreise ereignet hat. perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die 5. Wann beginnt bzw. endet der Versicherungsschutz Invalidität ist 5.1 in der Bundesrepublik Deutschland? – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. a) vom Besteigen bis zum Verlassen – des öffentlichen Verkehrsmittels, 2.1.1.2 Kein Anspruch auf lnvaliditätsleistung besteht, wenn die versi- – des Mietwagens (Pkw, Kombi), cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. – des Miet-Wohnmobils 2.1.2 Art und Höhe der Leistung mit Ausnahme der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte; 2.1.2.1 Wir zahlen die Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag. b) bei Flugreisen vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Ver- 2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- lassen einschließlich des Fluges; rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. c) vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht 5.2 im Ausland? etwas anderes vereinbart ist, die folgenden lnvaliditätsgrade (Gliedertaxe): Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Arm im Schultergelenk 70 % Grenzübertritts. Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % 6. Welche Ausschlüsse bzw. Einschränkungen gelten? Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Es gelten die Ausschlüsse gemäß Ziff. 5 AUB 2000, Stand 01.01.2009, Hand im Handgelenk 55 % wie z. B. Unfälle infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen sowie Daume 20 % Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Zeigefinger 10 % 7. Wann wird die Leistung des Versicherers gekürzt? anderer Finger 5% Bein über Mitte des Oberschenkels 70 % a) Eine Kürzung der Leistung durch den Unfallversicherer wird vorge- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % nommen, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- Bein bis unterhalb des Knies 50 % ereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % mindestens 25% mitgewirkt haben. Fuß im Fußgelenk 40 % Weitere Einzelheiten siehe Ziff. 3 AUB 2000, Stand 01.01.2009. große Zehe 5% b) Werden mehrere Personen, die durch eine Kreditkarte der Sparkas- andere Zehe 2% sen/Landesbanken bei einem Mitgliedsunternehmen des Verbandes Auge 50 % öffentlicher Versicherer, Düsseldorf, versichert sind, durch ein Scha- Gehör auf einem Ohr 30 % denereignis getötet oder verletzt, und überschreiten die Versiche- Geruchssinn 10 % rungssummen für diese Personen insgesamt Geschmackssinn 5% 50.000.000,– Euro im Todesfall, Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil 50.000.000,– Euro im Invaliditätsfall, des jeweiligen Prozentsatzes. so gelten diese Beträge als gemeinsame Höchstversicherungssum- 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- men für alle Versicherten. Die für die Einzelperson vereinbarten Versi- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leis- cherungssummen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich 8. Besteht dieser Versicherungsschutz zusätzlich zu anderen medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Unfallversicherungen? 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Dieser Versicherungsschutz gilt in jedem Fall zusätzlich zu anderweitig Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- bestehenden Unfallversicherungen, und zwar auch für den Bereich von ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 Flugreisen. und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. 9. Wem stehen die Rechte im Schadenfall zu? 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall In Abänderung von Ziff. 12.1 der AUB 2000, Stand 01.01.2009, steht dem beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- manuell Karteninhaber im Schadenfall die Ausübung der Rechte aus dem Versi- telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden je- cherungsvertrag gegenüber dem Versicherer direkt zu. doch nicht berücksichtigt. Der Versicherer darf Ansprüche des Karteninhabers nicht mit Forderun- 2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person gen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versiche- – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder rungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. – gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf lnvaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach 10. Wer ist im Todesfall begünstigt? dem lnvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rech- Sofern keine besondere Begünstigung gegenüber dem Versicherer bean- nen gewesen wäre. tragt wird, die Erben. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o 2.7 Todesfallleistung 11. Wer trägt den Beitrag für diese Unfallversicherung? Der Beitrag für diese Unfallversicherung ist in der geleisteten Kartenjah- 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung resgebühr enthalten. Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. Auszug aus den Allgemeinen Unfallversicherungs- 2.7.2 Höhe der Leistung bedingungen (AUB 2000, Stand 01.01.2009) Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungs- Versicherungsumfang summe. 1. Was ist versichert? 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits- 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich – im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil- – im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung Seite 2 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Leistungsfall Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Minderung. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Leistung nicht erbringen. 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins- hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. müssen in gleicher Weise erteilt werden. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein- schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger- kriegsereignisse verursacht sind. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ- Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu sen betroffen wird. erteilen. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stun- Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in den zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist dem sich die versicherte Person aufhält. das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Ihren Versicherungsschutz. Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, tannien, Japan, Russland oder USA. unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- 5.1.4 Unfälle der versicherten Person den Verhältnis zu kürzen. – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt – bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Tätigkeit, Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- 5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt- Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei- genheit arglistig verletzt haben. ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen- ankommt. des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei- 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur- gepflicht ausüben. sacht sind. 9. Wann sind die Leistungen fällig? 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Anspruch auf die 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen Invaliditätsleistung und die Unfall-Rente innerhalb von drei Monaten – in und Gehirnblutungen. Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch aner- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fal- kennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: lendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. – beim Anspruch auf Invalidität und Unfall-Rente zusätzlich der Nach- 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am weis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemes- Körper der versicherten Person. sung der Invalidität notwendig ist. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Ein- Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- griffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter spruchs entstehen, übernehmen wir diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. – bei Invalidität bis zu 1‰ der versicherten Summe. 5.2.4 Infektionen. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. – durch Insektenstiche oder -bisse oder 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen manuell – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Vor Abschluss des Heilverfahrens können eine Invaliditätsleistung sowie Körper gelangten. die Unfall-Rente innerhalb eines Jahres nach dem Unfall insgesamt nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss gelangten. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur- nach Ziffer 9.1, sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. – von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch werden. den Schlund. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere lnvaliditätsleistung, als wir Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten diese durch einen Unfall verursacht wurden. Fälligkeit. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Weitere Bestimmungen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstan- 15. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? den sind. 15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- Seite 3 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 2 Leistungsarten 15.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versiche- gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. rungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadener- 16. Welches Gericht ist zuständig? satzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäu- die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den oder Gebäudeteilen beruhen; den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leis- Aufenthalt haben. tungsarten a), b) oder c) enthalten ist; 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; 18. Welches Recht findet Anwendung? g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Ver- waltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; Dienstreise-Verkehrsrechtsschutzversicherung i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Versicherungsumfang aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festge- Versichert ist der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB. stellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahr- begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten und trägt die für die erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrläs- Versicherte Person sige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold Kreditkarte. fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungs- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz nehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. gehandelt hat. Versicherungssumme Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf Die Versicherungssumme beträgt 102.259,– Euro je Rechtsschutzfall/ – eines Verbrechens in jedem Fall, Versicherungsjahr innerhalb Europas; außerhalb Europas beträgt die Ver- – eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. sicherungssumme je Rechtsschutzfall/Versicherungsjahr 51.130,– Euro. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Zusätzlich werden für Strafkautionen nach § 5 Abs. 5 b) ARB bis zu Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den 25.565,– Euro als Darlehen bereitgestellt. Ausgang des Strafverfahrens an; Bedingungen (Auszug nachfolgend) j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 95) in Vorwurfes der Fassung vom 01.10.1997 sowie diese Erläuterungen/Hinweise. aa) einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit; bb) einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder Geltungsbereich rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Ord- Weltweit inkl. der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht für Scha- nungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem denereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung Wohnsitz des Karteninhabers. wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Ausschlüsse § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Siehe Auszug aus den nachstehend abgedruckten Allgemeinen Bedin- Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 95) in der Fassung vom 01.10.1997, § 3. (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Subsidiarität Aussperrung oder Erdbeben; Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medi- sicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch zinische Behandlung zurückzuführen sind; noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versi- cherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall der ÖRAG d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, manuell Rechtsschutzversicherungs-AG, dann wird die ÖRAG Rechtsschutzversi- cherungs-AG insoweit auch in Vorleistung treten. bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Dauer des Versicherungsschutzes je Dienstreise befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen Vom Beginn bis zur Rückkehr von der Dienstreise. (Kein Versicherungs- beabsichtigt, schutz besteht für Rechtsschutzfälle, die innerhalb einer Entfernung von cc) der genehmigungspflichtigen, baulichen Veränderung eines 50 km [Luftlinie] vom Wohnsitz des Karteninhabers eintreten.) Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen- Rechte im Schadenfall tum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o zu. dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechts- diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; schutzversicherung (ARB 95) b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsver- Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; hinreichender Erfolgsaussichten seine rechtlichen Interessen wahrneh- d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzei- men kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen chen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder aus sons- Kosten (Rechtsschutz), soweit diese unter Berücksichtigung der berech- tigen Rechten aus geistigem Eigentum; tigten Interessen des Versicherungsnehmers nicht in krassem Missver- hältnis zum angestrebten Erfolg stehen. e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; Seite 4 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Bera- § 5 Leistungsumfang tungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht; (1) Der Versicherer trägt h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerab- ansässigen Rechtsanwaltes. gaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom die Grundstücksversorgung handelt; zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh- mung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines handelt; für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerich- c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des tes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs oder Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung Vergleichsverfahren; bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau- das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig gesetzbuch geregelten Angelegenheiten; wäre. e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vor- Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom wurfes eines Halt- oder Parkverstoßes; zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinan- Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers der und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi- b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusam- schen Rechtsanwalt führt; menhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- Kosten des Gerichtsvollziehers; schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten anderer Personen; e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwal- (5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstre- a) bis h) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versiche- ckung im Verwaltungswege; rungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der f) die übliche Vergütung Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist. einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der § 4 Zeitliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrig- (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts- keitenverfahren; schutzfalles – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repa- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereig- raturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhän- nis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht gern; worden sein soll; bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel- b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein- von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versiche- getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie rungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; Anhängers; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versiche- g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi- rungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versiche- ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut- rungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. schen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes- manuell jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn sen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Erstattung verpflichtet ist. sen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer Kraftfahrzeug handelt. zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen- (3) Der Versicherer trägt nicht stand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- men hat; (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versi- b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung cherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versiche- c) ausgelöst hat; rungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach lung gesetzlich vorgeschrieben ist; Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen- stand der Versicherung geltend gemacht wird. c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungs- art nach § 2; (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) besteht kein Rechts- schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstre- die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabenfestset- ckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; zung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe- ginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. Seite 5 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die werden; Zustimmung des Versicherers einzuholen; f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– Euro; Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu- tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa- (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- chen könnte. barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer (6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles genannten Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf- tung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam- noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrläs- menhängen. siger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- (5) Der Versicherer sorgt für zung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen tung gehabt hat. Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; (7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsneh- (8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung mer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre- auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen chend Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändi- a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs- gen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mit- Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k)) für Notare; zuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der den Versicherer zurückzuzahlen. steuerberatenden Berufe; § 18 Schiedsgutachten bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansäs- den Versicherer sige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, § 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- (1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der verjährt in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge- berechtigten Belange des Versicherungsnehmers in krassem Missver- meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. hältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche- Gründe schriftlich mitzuteilen. rungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi- Eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet in den Fällen des § 2 h) bis k) cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verlet- nicht statt. zung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten (2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versiche- Person kraft Gesetzes zustehen. rungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz auf- betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann rechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutach- jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein terverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für § 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilun- gen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusen- (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungs- den. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfah- nehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu rens gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- zu unterrichten. len, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, (3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schieds- a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; gutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver- dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes sicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, notwendig erscheint. ist der Versicherer verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung not- manuell (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits wendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versi- unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß der Versicherer nicht verantwortlich. ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungs- (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, nehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt. hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche (4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsan- Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel waltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwalts- 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall kammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stel- Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen len. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, den Versicherer bindend. die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnah- (5) Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, men zu tragen hätte. wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung (5) Der Versicherungsnehmer hat des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leis- a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsan- tungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versi- walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- cherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; trägt dieser in jedem Falle selbst. b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angele- § 19 Klagefrist genheit zu geben; Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab und wird kein Schiedsgutach- Seite 6 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte terverfahren nach § 18 durchgeführt oder wird die nach § 18 ergangene der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht Entscheidung des Schiedsgutachters nicht anerkannt, kann der Versiche- grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. rungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ablehnung des Versicherers oder die Entscheidung des Schiedsgutach- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- ters dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Frist- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- ablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde. lich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahr- § 20 Zuständiges Gericht zeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges inner- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- halb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräuße- sung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das rung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Folgefahrzeug handelt. der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-lnfo § 21 Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsumfang (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder Gold Kreditkarte. während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber während der Dienstreise von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden zustoßen: Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Krankheit und Unfall Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft – Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. – Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge Krankenhausärzten und dem Hausarzt hergestellt. gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträ- – Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. der, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahr- – Gegenüber dem Krankenhaus wird – soweit erforderlich – ein Kosten- zeuge, Omnibusse sowie Anhänger. vorschuss (Kaution) bis zu 15.000,– Euro gewährt (gilt nur außerhalb (3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- Deutschlands). rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete – Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger des Besuches einer nahe stehenden Person sowie Kostenübernahme. (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn- Arzneimittelversand zeichen versehen sind. Ist der Karteninhaber auf einer Dienstreise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arznei- (4) Der Versicherungsschutz umfasst: mittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)) sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) sen, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt für die Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g)) Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)) ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventu- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)) ell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung (7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im werden dem Karteninhaber erstattet. Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Verlust von Reisezahlungsmitteln Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelas- Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den sen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht mög- sehen ist, lich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu 2.000,– Euro zur Verfügung b) Fahrgast, gestellt. c) Fußgänger und d) Radfahrer. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder (8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge- sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaf- schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht fung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtli- berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Ver- chen Gebühren. sicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejeni- gen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von Reiserückrufservice der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des manuell der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermö- keine Kenntnis hatten. gens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, (9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, Strafverfolgungsmaßnahmen kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herab- – Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu setzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versi- 15.000,– Euro sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskos- cherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. ten bis zu 3.000,– Euro. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o (10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es – Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers. auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, Versicherte Personen das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahr- Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold Kreditkarte. zeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Ver- legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. sicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bedingungen Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung sowie diese der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Erläuterungen/Hinweise. Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Geltungsbereich Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versiche- Weltweit. rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist Seite 7 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Ausschlüsse 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung, § 6. Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine Obliegenheiten im Schadenfall finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung, §§ 8 versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der und 9. Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages Die Kenntnis und das Verhalten des Karteninhabers können berücksich- an die versicherte Person behilflich. tigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetz- Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht mög- lichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- lich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu nehmers von rechtlicher Bedeutung sind. 2.000,– Euro zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Rechte im Schadenfall Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber 4. Verlust von Reisedokumenten gegenüber dem Versicherer direkt zu. Bei Verlust von Reisedokumenten im Ausland aufgrund von Diebstahl, Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der § 1 Gegenstand der Versicherung Ersatzbeschaffung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispa- 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädi- pieren die amtlichen Gebühren. gung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während § 4 Örtlicher Geltungsbereich der Reise zustoßen: Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die a) Krankheit/Unfall (§ 2) während der versicherten Reise eintreten. b) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 3 Nr. 1) § 5 Versicherte Personen c) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 2) d) Verlust von Reisezahlungsmitteln (§ 3 Nr. 3) 1. Versichert ist der Karteninhaber. e) Verlust von Reisedokumenten (§ 3 Nr. 4) 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- sich der Karteninhaber oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt des Ver- legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. sicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. § 6 Risikoausschlüsse Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benach- Versicherungsschutz wird nicht gewährt richtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 1. für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereig- § 2 Krankheit/Unfall nisse, Kernenergie*, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmit- telbar oder mittelbar verursacht worden sind. 1. Ambulante Behandlung Wird die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht, Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmali- Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen Deutsch oder Englisch gem Ausbrechen, soweit dem Versicherer eine Leistung möglich ist; sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum * Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. Arzt selbst her. 2. wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahr- 2. Krankenhausaufenthalt scheinlichkeit vorhersehbar war. Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versi- § 7 Forderungsübergang cherer nachstehende Leistungen: Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer a) Betreuung oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kon- ersetzt hat. takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den § 8 Obliegenheiten bei und nach Einritt des Versicherungsfalls behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhaus- aufenthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen 1. Die versicherte Person hat den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Infor- a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen mation der Angehörigen. könnte; b) Krankenbesuch b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Aus- der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahe stehen- kunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie gegebenenfalls den Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmit- 2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versiche- tel. Die Kosten des Aufenthaltes sind nicht versichert. rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Garantie/Abrechnung Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus im Ausland, soweit berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,– Euro ab. des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. manuell Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zu Leistung verpflich- Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungs- cherers ursächlich ist. stellung an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten, so ist der Versicherer nur § 3 Sonstige Notfälle dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen hingewiesen hat. gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür 3. Ist dem Versicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 die Kosten bis zu 3.000,– Euro. Nr. 1 b) eine Abrechnung mit dem Krankenversicherer oder Dritten nicht 2. Strafverfolgungsmaßnahmen möglich, ist er berechtigt, von der versicherten Person die verauslagten Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versi- Beträge binnen eines Monats in einer Summe zurückzufordern. cherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dol- § 9 Besondere Verwirkungsgründe metscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, 3.000,– Euro. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte wert von 15.000,– Euro die von den Behörden eventuell verlangte a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; Strafkaution. b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach den Versicherer zu täuschen. Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner- 2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig halb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzu- herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der zahlen. Seite 8 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden 3. Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz? Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 60 Tage (maximale 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, Dauer des Versicherungsschutzes) eines jeden dienstreisebedingten in welchen die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Auslandsaufenthaltes innerhalb des Versicherungsjahres. Das Versiche- Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der rungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Aushändigung der Kreditkarte. Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberech- 4. Wo besteht der Versicherungsschutz? nung nicht mit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Aus- § 10 Zahlung der Entschädigung land gelten die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des 5. Was ist ein Versicherungsfall? Versicherers notwendigen Erhebungen. Jedoch kann ein Monat nach Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht versicherten Person wegen Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein medizinisch not- 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem wendiger Krankenrücktransport, die Entbindung sowie der Tod. Der Ver- Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch sicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi- mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit zinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststel- 6. Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? lung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; Sonder-Serviceleistung b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimittel Telefon-lnfo gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe Gegenstand der Serviceleistung enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate Der Versicherer erbringt folgende telefonische Serviceleistungen: sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden; 1. Medical Helpline c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150,– Euro je Versiche- Der ärztliche Dienst des Versicherers steht dem Karteninhaber rund um rungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrotherapie sowie – die Uhr zur Verfügung. nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall – Die Leistungen der Medical Helpline können während der Reise oder medizinische Bäder und Massagen; vorab (in der Bundesrepublik Deutschland) in Anspruch genommen werden (Präventivberatung). d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund eines Sie umfassen reisemedizinische Informationen, z. B. Impfvorschriften, all- während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich gemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf werden, bis zu insgesamt 150,– Euro je Versicherungsfall; Reisen. e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; 2. Spezialistenvermittlung g) den medizinisch notwendigen Transport in das nächsterreichbare Der Versicherer vermittelt folgende Spezialisten: geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt – Dolmetscher, durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem – Übersetzer, Unfall oder Notfall; – deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte, h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung ste- – deutsch- und englischsprachige Kfz-Gutachter (in Europa und den henden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten), Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahner- – deutsch- oder englischsprachige Ärzte. satz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300,– Euro je Versiche- 3. Dolmetscher-Service rungsfall. Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports aus ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmet- dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutba- schen Hilfestellung geben. rer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht 4. Dokumentendepot gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Die Daten von wichtigen persönlichen Dokumenten wie Pass, Führer- Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn schein oder Reisedokumente sowie die Nummern von Kreditkarten die Begleitung medizinisch notwendig ist. können bei dem Versicherer registriert werden. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort Im Falle von Verlust oder Diebstahl der persönlichen Papiere wenden Sie nächsterreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische sich an die Notrufzentrale des Versicherers. Diese übersendet Ihnen Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transport- manuell dann die Daten unverzüglich, damit Ihnen die zuständigen Behörden mittel zu wählen. schnellstmöglich weiterhelfen können. Für die Registrierung fordern Sie Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalls bitte das entsprechende Datenblatt bei der Notrufzentrale des Versiche- für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich anfallen. Die durch den Rück- rers an. transport ersparten Fahrtkosten werden von der Versicherungsleistung abgezogen. Auslandsreise-Krankenversicherung 6.3 Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat- Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- tung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen gungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK, Stand Wohnsitz erstattet. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o 01.01.2009). 6.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäu- 1. Wer ist versichert? sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende Versichert ist der Inhaber der Kreditkarte (Hauptversicherter) auf Aus- diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken- landsdienstreisen. geschichten führen. 2. Was umfasst der Versicherungsschutz? 6.5 Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versiche- andere im Tarif genannte Ereignisse, die während einer vorübergehen- rer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Kranken- den Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Ausland unvorherge- haustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe sehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heil- der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären behandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. Behandlung – höchstens 30,– Euro täglich. Anstelle jeglicher Kostener- stattung bei stationärer Behandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 30,– Euro pro Tag gewählt werden. Seite 9 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte 7. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 4. Was tun im Schadenfall? 7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung feststand, Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten/eingetra- ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden genen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unter- Eigentum des Versicherers. nommen wurde; 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland allei- Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die niger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des c) Gesundheitsschäden und für Todesfälle, die durch kriegerische Ereig- Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. nisse oder innere Unruhen verursacht worden sind; Versicherungs- Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und schutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen ins der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung Ausland überraschend von diesen Ereignissen betroffen wird. müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die Dieser Versicherungsschutz entfällt am Ende des 7. Tages nach daran vorgenommenen Behandlungen tragen. Beginn eines kriegerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; Leistungen aus § 14 Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder auf Sucht (z. B. 4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ- ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe lich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungs- der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen. behandlungen; 4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten e) Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über f) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Diese Ein- die Todesursache einzureichen. schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthal- tes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder 4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- g) Behandlung durch Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Eltern sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden nach Ziffer 6 erstattet; 4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten h) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen noch verpfändet werden. sowie für Psychotherapie; 4.8 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum i) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, Behandlung oder Unterbringung; in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel- j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, z. B. Brillen, Kon- kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für taktlinsen, Einlagen, Prothesen. die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devi- 7.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die senkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht ange- wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. messen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- 7.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist werden. der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz 5. Anspruch auf Versicherungsleistungen der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versicher- 5.1 Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Hauptversicherte ten Person auf Krankenhaustagegeld werden hiervon jedoch nicht bzw. die nach 4.6 als empfangsberechtigt benannte versicherte Person. berührt. 5.2 Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der Versicherer 7.4 Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit dem Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden Kreditkarten-Emittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 Versiche- kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet der Versiche- rungsvertragsgesetz wird abbedungen. rungsnehmer den Versicherungsfall der UKV, wird diese jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung treten. 6. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslands- 6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des reise-Krankenversicherung (AVB/GAK, Stand 01.01.2009) Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene- 1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? sung hinderlich sind. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- 6.2 Der Hauptversicherte und die versicherte Person haben auf Verlan- rungsbestätigung, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allge- gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des manuell meinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzlichen Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Umfanges erforderlich ist. Insbesondere sind sie verpflichtet, Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht anzugeben. Außerdem sind dem 2. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Aus- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich des Abschlusses eines landsaufenthaltes nachzuweisen. gültigen Kreditkartenvertrages ab Beantragung der Kreditkarte, jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versicherungsfälle, die 6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich- vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu geleistet. lassen. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o 3. Wann endet der Versicherungsschutz? 7. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? Verletzt der Hauptversicherte oder die versicherte Person vorsätzlich 3.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- oder grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, ist der rungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berücksichti- Versicherer mit den in § 28 Absätze 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Ein- gung der im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des Versicherungs- schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft oder – bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem Kre- 8. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei ditkarten-Emittenten – mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjah- Ansprüchen gegenüber Dritten resgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsauf- 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- enthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland. che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- 3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, überganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungs- sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer in schutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Versiche- Textform abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte rungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus, bis die versicherte Person wieder Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches transportfähig ist. dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser Seite 10 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch cherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall der Union oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Reiseversicherung, dann wird die Union Reiseversicherung insoweit auch 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) in Vorleistung treten. Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Rechte im Schadenfall Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- zu. derlich mitzuwirken. Zahlung der Entschädigung 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätz- Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Abänderung der §§ 45 ff. Versi- lich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen – im Fall des Reiseabbruchs – je nachdem, wer den Aufwand hatte – an Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen den Karteninhaber oder dessen Arbeitgeber, Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung – im Fall der Entsendung eines Ersatzangestellten an den Arbeitgeber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu des Karteninhabers. kürzen. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein Ausschlüsse Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vor- des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die aussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Verhältnis zu kürzen. Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden überstei- Allgemeine Bedingungen für die Reiseausfallversicherung gen würden. (Reiseabbruch und Ersatzangestellten-Reisekosten- 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung versicherung), Stand 01.01.2009 davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- § 1 Versicherte Gefahren cher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleis- soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung tung in folgenden Fällen: zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern. – Reiseabbruch (§ 2), – Anreise eines Ersatzangestellten (§ 3). 9. Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen § 2 Abbruch einer Dienstreise der Textform. Muss der Karteninhaber eine Auslandsdienstreise abbrechen, weil nach ihrem Antritt 10. Gerichtsstand a) ein naher Verwandter (Ehegatte, Eltern oder Schwiegereltern, Kinder 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversi- oder Schwiegerkinder) verstorben ist oder cherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversicherte b) ein naher Verwandter (Ehegatte, Eltern oder Schwiegereltern, Kinder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- oder Schwiegerkinder) einen so schweren Unfall erlitten hat, dass ein chen Aufenthalt hat. mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt notwendig ist, oder 10.2 Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohn- c) am Zielort unvorhersehbar Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Qua- sitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hauptversicherten oder rantäne, Epidemien, Feuer oder Elementarereignisse aufgetreten sind, bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. die einen weiteren Aufenthalt unmöglich machen, oder 10.3 Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz d) im Haushalt des Karteninhabers infolge von Feuer oder eines Elemen- oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepu- tarereignisses oder der vorsätzlichen Straftat eines Dritten ein Scha- blik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im den in Höhe von mehr als 2.556,– Euro eingetreten ist, dann erstattet Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des der Versicherer die durch den vorzeitigen Reiseabbruch verursachten Versicherers zuständig. Mehrkosten bis zu einer Höhe von maximal 2.557,– Euro. Reiseausfallversicherung (Reiseabbruch- und Ersatz- § 3 Anreise eines Ersatzangestellten Muss der Karteninhaber eine Auslandsdienstreise abbrechen, weil nach angestellten-Reisekostenversicherung) ihrem Antritt Versicherungsumfang a) einer der in § 2 beschriebenen Versicherungsfälle eingetreten ist oder Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card b) der Karteninhaber infolge eigener Erkrankung oder Verletzung sich Gold Kreditkarte. länger als 14 Tage in einem Krankenhaus im Ausland aufhalten muss Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn aufgrund einer der in § 2 bzw. sein Rücktransport nach Deutschland medizinisch notwendig ist (Reiseabbruch) bzw. § 3 (Anreise eines Ersatzangestellten) genannten und auch ärztlich verordnet wird, so erstattet der Versicherer die Gründen eine Dienstreise abgebrochen wird. Kosten des Hin- und Rückfluges (Business-Class) oder der Hin- und Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card manuell Rückfahrt (Bahn oder Schiff 1. Klasse) eines Angestellten, der den Gold Kreditkarte. Karteninhaber ersetzen muss, vorausgesetzt, dass Versicherte Personen – der Anreiseort mit dem Abreiseort des Karteninhabers identisch ist Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold Kreditkarte. und – diese Leistung unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungssumme beantragt wird. Diverse – siehe nachstehend abgedruckte Allgemeine Versicherungsbe- dingungen für die Reiseausfallversicherung. § 4 Obliegenheiten des Karteninhabers 1. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Bedingungen Der Karteninhaber hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Allgemeine Bedingungen für die Reiseausfallversicherung (Reiseab- a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; bruch- und Ersatzangestellten-Reisekostenversicherung) sowie diese b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und Erläuterungen/Hinweise. dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, soweit die Geltungsbereich Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; Weltweit, ohne Bundesrepublik Deutschland. c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus berufli- Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungs- chen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes eben- pflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen falls kein Versicherungsschutz. schriftlich – zu erteilen und die Originalbelege beizufügen sowie gege- benenfalls insoweit die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht Subsidiarität zu entbinden; Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- d) dem Versicherer Name, Anschrift und Versicherungsscheinnummer sicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch (Mitgliedsnummer) einer anderweitig bestehenden Versicherung anzu- noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- geben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versi- besteht. Seite 11 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte 2. Verletzung von Obliegenheiten Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorstehenden Obliegenhei- schriftlich abzutreten. ten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. § 11 Subsidiarität Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Ver- berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere sicherungsschutz, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese ander- groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. weitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver- frei, welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt. pflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die § 12 Willenserklärungen und Anzeigen Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen ursächlich ist. der Textform. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- § 13 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- 1. Klagen gegen den Versicherer rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer folge hingewiesen hat. bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- § 5 Örtlicher bzw. zeitlicher Geltungsbereich sung. Ist der Versicherte eine natürliche Person, ist auch das Gericht ört- Versicherungsschutz besteht für Ereignisse während beruflicher Aus- lich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der Klageerhe- landsreisen von höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen (bei Reisen bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen über 90 Tagen entfällt der Versicherungsschutz ab dem 91. Tag, es sei gewöhnlichen Aufenthalt hat. denn, das versicherte Ereignis trat vorher ein). 2. Klagen gegen den Versicherten § 6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich des Abschlusses eines sicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für gültigen Kreditkartenvertrages ab Beantragung der Business-Card Gold seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines Kreditkarte und erstreckt sich auf die Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherte eine juristi- Karteninhabervertrages. sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherten. § 7 Rechte und Pflichten im Schadenfall 3. Wohnsitzverlegung des Versicherten Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt Hat der Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- zu. lichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsver- § 8 Zahlung der Entschädigung tragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versicherers notwendigen Erhebungen. gegen den Versicherer oder die versicherte Person nach dem Sitz des 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nie- der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu derlassung. Für Rechtsstreitigkeiten ist der gesetzliche Gerichtsstand zahlen ist. maßgeblich. 3. Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Über- 4. Es gilt deutsches Recht. bringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen 4. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Abänderung der §§ 43 Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) – im Fall des Reiseabbruchs – je nach- Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) dem, wer den Aufwand hatte – an den Karteninhaber oder dessen Arbeit- und Informationen für den Versicherungsnehmer geber –, im Fall der Entsendung eines Ersatzangestellten an den Arbeit- Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungs- geber des Karteninhabers. bedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versiche- § 9 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung rungsvertragsgesetz (VVG). 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, Die für den Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem wenn die versicherte Person VVG sind nachfolgend auszugsweise abgedruckt. a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG) b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der den Versicherer zu täuschen. zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung 2. Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig des Versicherers notwendigen Erhebungen. herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh- hältnis zu kürzen. mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versi- manuell 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. cherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leis- gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi- tung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- cherungsnehmers nicht beendet werden können. trag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) § 10 Ansprüche gegen Dritte (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche- 1. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche- 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Ein- durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versi- haltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf cherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis- Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr- Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- 2. Hat die versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versiche- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- rungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzli- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG auf Verlangen des Versi- cherers die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Seite 12 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt 2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB hat. geschützter Daten an Stellen außerhalb des Versicherers (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung AG nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal- verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte 2.1 Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzu- vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. schalten. Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversi- cherung AG benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil Ich willige ein, dass die Union Reiseversicherung AG/die Union Kranken- des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. versicherung AG meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur übermitteln, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an die Union Reise- zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der versicherung AG/die Union Krankenversicherung AG zurückübermittelt Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz StGB geschützte Daten entbinde ich die für die Union Reiseversicherung von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- AG/die Union Krankenversicherung AG tätigen Personen und die Gutach- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ter von ihrer Schweigepflicht. einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen 2.2 Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. oder Personen) (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung AG eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, die Leis- schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht tungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsda- ursacht. ten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weiter- Erklärungen und Hinweise zur Datenverarbeitung und zum gegeben, benötigen die Union Reiseversicherung AG/die Union Kranken- Datenschutz versicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsda- erforderlich für die anderen Stellen. ten und Schweigepflichtentbindungserklärung (Einwilligungserklä- Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung AG rung/Schweigepflichtentbindung) führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien Der Text der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für die Union wurde im Frühjahr 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung AG erheben, inhaltlich abgestimmt. verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdaten- zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. schutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.urv.de bzw. unter ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und www.ukv.de eingesehen oder bei der Union Reiseversicherung AG, Rei- Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesund- seservice, D-66087 Saarbrücken, Telefon: 06 81/8 44 – 75 55; E-Mail: heitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu reiseservice@urv.de bzw. bei der Union Krankenversicherung AG, Peter- dürfen, benötigen wir, die Union Reiseversicherung AG und die Union Zimmer-Straße 2, D-66009 Saarbrücken, Telefon: 06 81/8 44 - 7777; E- Krankenversicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilli- Mai.: service@ukv.de angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer gung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindun- Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genann- gen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. ten Stellen benötigen die Versicherer Ihre Einwilligung. Ärzten, erheben zu dürfen. Ich willige ein, dass die Union Reiseversicherung AG/die Union Kranken- Ferner benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesund- versicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten heitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Liste genannten Stellen übermitteln und dass die Gesundheitsdaten dort Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und andere Stellen, z. B. Assistancegesellschaften, HIS-Betreiber oder IT- genutzt werden, wie die Union Reiseversicherung AG/die Union Kranken- manuell Dienstleister, weiterleiten zu dürfen. versicherung AG dies tun dürften. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe und sonstige Stellen im Hinblick auf Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. oben angegebenen Adresse zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten die Durchführung des 2.3 Datenweitergabe an Rückversicherungen Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird. Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können die Union Reise- Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und versicherung AG und die Union Krankenversicherung AG Rückversiche- sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten rungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o – durch die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversiche- einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer rung AG selbst (unter 1.) und, Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit – bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Union Reiseversicherung sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Ver- AG und der Union Krankenversicherung AG (unter 2.). sicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Union Reiseversi- Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Perso- cherung AG/die Union Krankenversicherung AG Ihren Versicherungsan- nen, wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht trag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbe- erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. sondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die Union Rei- Gesundheitsdaten durch die Union Reiseversicherung AG und die seversicherung AG/die Union Krankenversicherung AG aufgrund ihrer Union Krankenversicherung AG besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei Ich willige ein, dass die Versicherer die von mir in diesem Antrag und der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erheben, speichern und nutzten, Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung können sie kontrollieren, ob die Union Reiseversicherung AG/die Union Krankenversicherung AG das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig ein- Seite 13 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte geschätzt haben. – Consal-Versicherungsdienste GmbH Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im – Consal Vertrieb Landesdirektionen erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit GmbH diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko – Bayerische Versicherungskammer beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leis- Landesbrand Kundenservice GmbH tungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversi- – Versicherungsservice MFA GmbH cherungen weitergegeben werden. – S-Finanzvermittlung und Beratung Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. GmbH pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheits- – Inverso Gesellschaft für innovative Versi- Dienstleistungen für angaben verwendet. cherungssoftware mbH Datenverarbeitung Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur – VKBit Betrieb GmbH zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch den jeweili- – Combitel GmbH Service-Center (z. B. für tele- gen Versicherer unterrichtet. – Deutsche Assistance Service GmbH fonische Auskünfte) Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an – MediRisk Bayern Risiko- und Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken ver- – Risk- und Rehamanagement Rehabilitationsmanagement wendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Union Reise- versicherung AG und die Union Krankenversicherung AG tätigen Perso- Externe Unternehmen nen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach – Dienstleistungsunternehmen für EDV-Dienstleistungen § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Datenverarbeitung 2.4 Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) – Concentrix Services (Germany) GmbH Policierung und Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungs- Vertragsbearbeitung falleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, – medizinische Gutachter Erstellung und Überprüfung www.informa-his.de betreibt. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug – medizinische Berater ärztlicher Gutachten, Beratung, hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können die Versicherer an das Rehabilitationsmanagement HIS melden. Die Versicherer und andere Versicherungen fragen Daten im Rahmen der Risiko- oder Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein – Actineo GmbH Einholen von ärztlichen berechtigtes Interesse besteht. Zwar werden dabei keine Gesundheitsda- Behandlungsunterlagen und ten weitergegeben, aber für eine Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB Regressprüfung geschützten Daten benötigen die Versicherer Ihre Schweigepflichtentbin- – Anbieter medizinischer Produkte und Heil- und Hilfsmittelversor- dung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mit Ihnen zustande Dienstleistungen gung, Heilbehandlungen und gekommen ist oder nicht. Reha-Maßnahmen Ich entbinde die für die Union Reiseversicherung AG und die Union Kran- kenversicherung AG tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit – ARVATO AG Zulagenverwaltung und sie Daten aus der Antrags- oder Leistungsprüfung an den jeweiligen -abwicklung Riester Betreiber des Hinweis- und Informationssystems (HIS) melden. Beitragsmeldungen Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, können über – Verband öffentlicher Versicherer – Rückversicherung das HIS Versicherungen ermittelt werden, mit denen Sie in der Vergan- Deutsche Rückversicherung genheit in Kontakt gestanden haben, und die über sachdienliche Informa- – General Reinsurance AG tionen verfügen könnten. Bei diesen können die zur weiteren Leistungs- – Münchner prüfung erforderlichen Daten erhoben werden. Rückversicherungsgesellschaft AG – Verband der Privaten Krankenversiche- Poolprüfungen Übersicht Dienstleister rung e.V. nach Ziff. 2.2 der Einwilligungserklärung Bitte beachten Sie: Jeder dieser Dienstleister erhält personenbezogene – Info Partner KG Auskünfte aus Auskunftsda- Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben – Creditreform tenbanken, Bonitätsprüfungen erforderlich ist. Andernfalls findet keine Datenübermittlung statt. – infoscore Consumer Data GmbH Firmenbezeichnung/Kategorie Tätigkeitsgebiet – COMPASS Private Pflegeberatung Assistance-Leistungen GmbH Zur Unternehmensgruppe gehören fol- Zentrale Abwicklung gleichar- – Deutsche Assistance Service GmbH gende Gesellschaften, die untereinander tiger Aufgaben. – RehaAssist Deutschland GmbH Dienstleistungen erbringen: Dies umfasst z. B. die gemein- – MD Medicus Assistance Service GmbH – Versicherungskammer Bayern same Datenhaltung (Erhe- Versicherungsanstalt des öffentlichen bung, Verarbeitung und Nut- – ProTect Versicherung AG Restkreditversicherung, manuell Rechts zung von Kundendaten), Post – Cardif Allgemeine Versicherung Gemeinsame Betreuung von – Bayerische Landesbrandversicherung AG Ein- und -ausgangsbearbei- Kunden – Bayerischer Versicherungsverband tung, Bearbeitung von Kun- Versicherungsaktiengesellschaft denanfragen, In-/Exkasso Merkblatt zur Datenverarbeitung – Bayern-Versicherung (Zahlungsverkehr). Lebensversicherung AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- – Bayerische Beamtenkrankenkasse AG sonenbezogenen Daten durch die Union Reiseversicherung Aktiengesell- – Union Krankenversicherung AG schaft und die Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft und die 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o – Union Reiseversicherung AG Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. – Versicherungskammer Bayern Konzern Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Rückversicherung AG Union Reiseversicherung Aktiengesellschaft – SAARLAND Feuerversicherung AG Maximilianstr. 53 – SAARLAND Lebensversicherung AG 80530 München – Feuersozietät Berlin Brandenburg E-Mail-Adresse: reiseservice@urv.de Versicherung AG – Öffentliche Lebensversicherung Berlin Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft Brandenburg AG Peter-Zimmer-Straße 2 – Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG) 66123 Saarbrücken – Consal-Service-Gesellschaft GmbH E-Mail-Adresse: service@ukv.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. – Bavaria Versicherungsvermittlungs- Kunden- und Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail GmbH Vertriebsmanagement unter: datenschutz@ukv.de – Versicherungskammer Maklermanage- ment Kranken GmbH Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Seite 14 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgeset- ung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsan- zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- gelegenheiten benötigen. sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver- Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Internet unter https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/daten- Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von schutz/ oder unter https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und abrufen. Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post- Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von bearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- Externe Dienstleister: führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu kön- Pflichten zum Teil externer Dienstleister. nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter möglich. https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/datenschutz/ oder Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ (Übersicht der lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung Dienstleister) entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverar- neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten beitung anfordern. aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Weitere Empfänger: einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Auskunftserteilungen. Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für oder Strafverfolgungsbehörden) vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Dauer der Datenspeicherung Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Absatz 2 a) in genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- Verbindung mit Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Absatz 2 j) der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu von Dritten zu wahren (Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbeson- gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- dere erforderlich sein: rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere betragen bis zu zehn Jahren. Produkte der Unternehmen des Konzerns Versicherungskammer Betroffenenrechte Bayern und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person Meinungsumfragen, gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der rungsmissbrauch hindeuten können. Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, lesbaren Format zustehen. handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Widerspruchsrecht Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. mit Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli- besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- chen Bestimmungen darüber zuvor informieren. tung sprechen. manuell Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Beschwerderecht Rückversicherer: Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche- genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts- rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, behörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu über- Bundeslandes, in dem wir als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung mitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versi- unseren Sitz haben. cherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rück- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft versicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver- (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversi- Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie cherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informa- Nähere Informationen zum aktuell eingesetzten Rückversicherer können tionen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grund- Sie der Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter lage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, das Sie unserer Homepage unter dienstleister.ukv.de entnehmen. Sie können die Informationen auch unter https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/datenschutz/ oder den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ entnehmen oder Vermittler: beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha- Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversiche- dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie rung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen Seite 15 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang Unseren Konzern-Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Versicherungskammer Bayern Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Datenschutz Bonitätsprüfung Maximilianstr. 53 Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum 80530 München Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung E-Mail-Adresse: datenschutz@vkb.de auf Zustellbarkeit) und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungs- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung ausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- wendung von Anschriftendaten zu erhalten an die infoscore Consumer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgeset- Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und Artikel 6 Absatz 1 f) der sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal- nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unse- tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die res Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informatio- Internet unter https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/daten- nen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundver- schutz-compliance/datenschutz/ abrufen. ordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Art. 14 EU-DSGVO Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), das Sie unserer Home- führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- page unter https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/daten- stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu schutz/ oder https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ entneh- können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden men oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern ist. können. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist Datenübermittlung in ein Drittland ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermitt- lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemesse- neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Daten- gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich schutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auskunftserteilungen. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom- vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Absatz 1 b) DSGVO. men oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Absatz 2 a) in gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informatio- Verbindung mit Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen nen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Absatz 2 j) vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Informationen zum Rechtsweg/Beschwerdemöglichkeiten von Dritten zu wahren (Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbeson- dere erforderlich sein: Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Union Kranken- – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, versicherung Aktiengesellschaft (UKV) und Union Reiseversiche- – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere rung AG Produkte der Unternehmen des Konzerns Versicherungskammer Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Bayern und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns. Die UKV nimmt am Streitbeile- Meinungsumfragen, gungsverfahren des Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflege- – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen versicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombuds- wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- mann.de, teil. Nachdem Sie Ihre Beschwerde erfolglos bei uns geltend rungsmissbrauch hindeuten können. gemacht haben, können Sie sich schriftlich an den Ombudsmann Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- wenden. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und unverbindlich. lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, Aufsichtsbehörde handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer manuell Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft können Sie sich Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden. Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO. Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli- Versicherungskammer Bayern chen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Bayerischer Versicherungsverband Rückversicherer: 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Versicherungsaktiengesellschaft Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche- Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, sonenbezogenen Daten durch den Bayerischen Versicherungsverband Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu über- Versicherungsaktiengesellschaft und die Ihnen nach dem Datenschutz- mitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versi- recht zustehenden Rechte. cherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rück- versicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde Merkblatt zur Datenverarbeitung bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver- Stand: 15.04.2018 EU, SAP-Nr. 33 07 26; 04/18 ek fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversi- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung cherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages Bayerischer Versicherungsverband mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Inter- Versicherungsaktiengesellschaft essen erforderlichen Umfang. Maximilianstr. 53 Nähere Informationen zum aktuell eingesetzten Rückversicherer können 80530 München Sie der Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter E-Mail-Adresse: service@vkb.de dienstleister.vkb.de entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. Seite 16 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Vermittler: Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversiche- Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha- rung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im ung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsan- Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. gelegenheiten benötigen. Bonitätsprüfung Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe auf Zustellbarkeit) und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungs- verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver- ausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer wendung von Anschriftendaten zu erhalten an die infoscore Consumer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und Artikel 6 Absatz 1 f) der Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post- DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen bearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unse- werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an res Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz Externe Dienstleister: personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenemp- ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, fängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter Berichtigung etc. entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutzcompli- Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), ance/datenschutz (Übersicht der Dienstleister) entnehmen oder beim Ver- das Sie unserer Homepage unter https://www.vkb.de/content/ueberuns/ antwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. unternehmen/datenschutz-compliance/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Datenübermittlung in ein Drittland Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermitt- oder Strafverfolgungsbehörden). lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemesse- nes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Dauer der Datenspeicherung Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Daten- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben schutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Automatisierte Einzelfallentscheidungen der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom- Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu men oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informatio- betragen bis zu zehn Jahren. nen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen Betroffenenrechte vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur mit Hilfe der elektroni- Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen schen Datenverarbeitung erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält- bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln. lesbaren Format zustehen. Darüber hinaus bietet die elektronische Datenverarbeitung einen besse- ren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlun- Widerspruchsrecht gen als die bisherigen manuellen Verfahren. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezoge- manuell Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, nen Daten durch die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG und die können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung tung sprechen. ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Beschwerderecht Datenschutzbeauftragter Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts- Telefax 0211 529-5199 behörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des E-Mail: info@oerag.de 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Bundeslandes, in dem wir als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Service-Nummer: 0211 529-5555 MEINRECHT – unseren Sitz haben. Rechtsservice von A bis Z Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Vorstand: Jörg Tomalak-Plönzke (Vorsitzender), Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem Marcus Hansen, Andreas Heinsen (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie Registergericht: Düsseldorf HRB 12073 bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informa- E-Mail unter: datenschutz@oerag.de tionen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grund- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung lage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, das Sie unserer Homepage unter Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund der daten- https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/datenschutzcompli- schutzrechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundver- ance/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Daten- ordnung (DSGVO), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bun- verarbeitung anfordern können. desdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Seite 17 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren (Code of Conduct). Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie in der jeweils aktuellen Ver- Diese können Sie im Internet unter www.oerag.de/datenschutz abrufen. sion unserer Internetseite unter www.oerag.de entnehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Weitere Empfänger: Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages. Wir Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere verarbeiten diese personenbezogenen Daten, um das von uns zu über- Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher nehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehör- Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- den, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Ferner übermitteln führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung. Anga- wir Ihre personenbezogenen Daten an Kreditinstitute zur Abwicklung des ben zumSchaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Ver- Zahlungsverkehrs. Des Weiteren können wir Ihre personenbezogenen sicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken oder zur Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages Datenanalyse an Verbände (z. B. Gesamtverband der Deutschen Versi- ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. cherungswirtschaft e. V., Verband öffentlicher Versicherer) weitergeben. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- Dauer der Datenspeicherung lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Bei der genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- Entwicklung neuer Produkte und Tarife sind wir auch darauf angewiesen, men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Versicherungsdaten auch zum Testen neuer elektronisch unterstützter der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden Verfahren und Prozesse zu nutzen, um damit die Datenverarbeitung hin- können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). reichend sicher zu gestalten. Die Daten nutzen wir weiterhin für eine Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise für die gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder für umfassende rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch Auskunftserteilungen. und der Abgabenordnung. Die Speicherfristen betragen danach bis zu Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG speichert Daten, die für den zehn Jahre. Versicherungsvertrag notwendig sind. Dies sind Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie weitere zur Vertragsführung und -abwicklung not- Betroffenenrechte wendige versicherungstechnische Daten, z. B. Versicherungsnummer, Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung. Soweit dies erforderlich gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter ist, werden auch Angaben von Dritten (z. B. mitversicherte Personen, bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Vermittler) gespeichert. Melden Sie uns einen Versicherungsfall, spei- Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der chern wir Angaben zum Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen wie z. B. die Daten des von Ihnen mandatierten Rechtsanwaltes. bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und ver- lesbaren Format zustehen. tragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Widerspruchsrecht Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu Daten zu Zwecken der Werbung zu widersprechen. Verarbeiten wir wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein: Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere ergeben, widersprechen. Produkte der Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, Beschwerderecht – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Daneben haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- oben genannten Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzauf- missbrauch hindeuten können. sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichts- behörde ist: Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt zum Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Nordrhein-Westfalen lung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, Postfach 20 04 44 handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer 40102 Düsseldorf. Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Abs. 1 c) DSGVO. Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren. Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie manuell bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Rückversicherer: Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertra- Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir auch auf einen ges richten wir Anfragen zum Antragsteller an das HIS und speichern das Ausgleich der von uns übernommenen Risiken. Zu diesem Zweck haben Ergebnis dieser Anfragen. Sollten wir Ihre Daten an das HIS melden, wir Rückversicherungsverträge geschlossen, die einen Teil der Risiken werden wir Sie darüber benachrichtigen. übernehmen. Hierfür benötigt der Rückversicherer entsprechende versi- informa HIS GmbH cherungstechnische Angaben zur Art des Versicherungsschutzes und Abteilung Datenschutz des Risikos. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet dabei 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Kreuzberger Ring 68 jedoch nicht statt. 65205 Wiesbaden Vermittler: Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informa- In ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Vermittler tionen über den Datenaustausch mit der infoma HIS GmbH auf Grund- betreut. Dies können neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesell- lage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, welche Sie insbesondere auf unserer schaften sein. Um die Betreuungsaufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu Homepage www.oerag.de finden. können, erhält der Vermittler von uns für die Betreuung und Beratung not- Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer wendige Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre sind insbesondere Versicherungsnummer, Art des Versicherungsschut- Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf zes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versiche- ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch rungsleistungen. Der Vermittler verarbeitet und nutzt die personenbezo- von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten genen Daten im Rahmen der Beratung und Betreuung. früheren Versicherer erfolgen. Eine Anfrage beim Vorversicherer erfolgt Externe Dienstleister: nur, wenn Sie dieser Anfrage vorab schriftlich zugestimmt haben. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Seite 18 von 19 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Kreditkarte Versicherungsombudsmann e. V. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit in privaten Angelegenheiten das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3 69 60 00 Fax: 0800 3 6 990 00 beschwerde@versicherungsombudsmann.de Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon 0228 4108-0 Telefax 0228 4108-1550 Risikoträger ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf E-Mail: info@oerag.de Vorstand: Jörg Tomalak-Plönzke (Vorsitzender), Marcus Hansen, Andreas Heinsen Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Wolfgang Breuer Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Registergericht: Düsseldorf HRB 12073 Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen immer an MEINRECHT – erreichbar unter der Rufnummer 0211 529-5555. manuell 128 274.913 D0 BCS (Fassung Aug. 2018) - v4.2 - o Seite 19 von 19