Bedingungen für den Lastschrifteinzug Seite 1/6 für Privat- und Unternehmerkunden (Stand: 01.01.2026) 1. Allgemein (2) Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, 1.1 Begriffsbestimmung ist die Haftung der Bank für Schäden der Höhe nach auf den Last­ schriftbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster von Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Zahlers bei dessen Zahlungs­ 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom ­Kunden gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für angegeben wird. Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 1.2 Einreichungsfristen 1.5.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss Lastschriften sind vom Kunden innerhalb der in Anlage A geregelten Fristen Ansprüche des Kunden nach Nummer 1.5.2 und 1.5.3 und Einwendungen bei der Bank einzureichen. Werden Lastschriften nach Ablauf der maß­ des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter geblichen Einreichungsfrist eingereicht, darf die Bank die Ausführung Inkasso­aufträge sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht ­ blehnen. a ­spätestens 13 Monate nach dem Tag der Buchung mit einem fehlerhaft aus­ 1.3 Abzug von Entgelten von der Lastschriftgutschrift geführten Inkassovorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt Die Bank darf die ihr zustehenden Entgelte von dem gutzuschreibenden nur, wenn die Bank den Kunden über den Vorgang entsprechend dem für Lastschriftbetrag abziehen. Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der 1.4 Unterrichtung Tag der Unterrichtung maßgeblich. Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die 1.6 Sonstige Sonderregelung mit Kunden, die keine Verbraucher sind Ausführung oder Ablehnung von Lastschriftinkassoaufträgen und Lastschrift­ rückgaben auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, (1) Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten § 675 d Abs. 1, Ab­ die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge sätze 3 bis 5 (Informationspflichten) und § 675f Abs. 5 Satz 2 (Aus- der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. Bei Kunden, die keine Ver­ lagen und Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten) des Bürger­ braucher sind, werden, soweit gesondert vereinbart, bei Sammelgutschriften lichen Gesetzbuchs nicht. von Lastschrifteinzügen nicht die einzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen, (2) Die Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten in Nummer 19 Absatz 1 sondern nur der Gesamtbetrag. Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht für die Inkasso­ 1.5 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden vereinbarung mit Kunden, die keine Verbraucher sind. 1.5.1 Unterrichtungspflicht des Kunden 1.7 Zurverfügungstellung von Kopien der Lastschriftmandate Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung fehlerhaft aus­ Auf Anforderung hat der Kunde der Bank innerhalb von sieben Geschäfts­ geführter Lastschrifteinzüge zu unterrichten. tagen Kopien der Einzugsermächtigung, des SEPA-Lastschriftmandats bzw. 1.5.2 Ansprüche bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats und gegebenenfalls weitere Infor­ Lastschriftinkassoauftrags durch die Bank und bei verspätetem Eingang des mationen zu den eingereichten Lastschriften zur Verfügung zu stellen. Liegt Lastschriftbetrags ihm keine Kopie vor, hat er anderweitig nachzuweisen, dass er die Lastschrift aufgrund einer gültigen Einzugsermächtigung bzw. eines gültigen Mandats (1) Im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Last­ eingereicht hat. schriftinkassoauftrags durch die Bank kann der Kunde verlangen, dass die Bank diesen unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungs­ 2 SEPA-Basislastschrift dienstleister des Zahlers übermittelt. 2.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basislastschriftverfahrens (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz (1) hinaus von der Das SEPA-Basislastschriftverfahren richtet sich nach dem „SEPA Core Direct Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Debit Scheme Rulebook“ des European Payments Council. Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Lastschriftinkassoauftrags in Rechnung gestellt oder Mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann ein Zahler über seinen mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat. Zahlungs­dienst­leister an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro inner­ halb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single (3) Ist der Lastschriftbetrag lediglich verspätet bei der Bank eingegangen, Euro Payments Area“, SEPA1) bewirken. kann der Kunde von der Bank im Rahmen des § 675y Absatz 4 BGB verlangen, dass sie die Gutschrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften muss der des Kunden so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungs­gemäß Zahler vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Last­ ausgeführt worden. schriftmandat erteilen. 1.5.3 Schadensersatz bei Pflichtverletzung Der Kunde als Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Last­ (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines schriften vorlegt. Last­schrift­inkassoauftrags kann der Kunde von der Bank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn Der Zahler kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-­Basis­ die Bank die Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde last­schrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der durch ein schuld­haftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens Belastungs­buchung auf seinem Konto von seinem Zahlungsdienstleister die beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mit­ver­ Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages ohne Angabe von Gründen schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 62/15/21 – HD0126-01 1 Für die Mitgliedsstaaten siehe Anlage D Bedingungen für den Lastschrifteinzug Seite 2/6 für Privat- und Unternehmerkunden verlangen. Dies führt zu einer Rückgängigmachung der Gutschrift auf dem 2.4.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Konto des Kunden als Zahlungsempfänger. (1) Der Kunde kann eine vor dem 1. Februar 2014 erteilte Einzugs­ 2.2 Kundenkennungen ermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat nutzen. Dazu müssen die Für das Verfahren hat der Kunde folgenden Voraussetzungen vorliegen: ‒ die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden – Der Zahler hat dem Kunden als Zahlungsempfänger eine schrift­ Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirt­ liche Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungs­ schaftsraums (z. B. Schweiz) ‒ zusätzlich den BIC der Bank – als empfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Last­ seine Kundenkennung sowie schrift einzuziehen. – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden – Der Zahler und dessen Zahlungsdienstleister haben vereinbart, Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirt­ dass schaftsraums1 (z. B. Schweiz) zusätzlich den BIC des Zahlungsdienst­ – der Zahler mit der Einzugsermächtigung zugleich seinen leisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu ver­ Zahlungs­dienstleister anweist, die vom Zahlungsempfänger wenden. auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen, und – diese Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf ­genutzt werden kann. Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen. (2) Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten ent­ 2.3 Übermittlung von Lastschriftdaten halten: Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank ­Financial – Bezeichnung des Zahlers, Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der – Kundenkennung nach Nummer 2.2 oder Kontonummer und Bank­ Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet ­werden. leitzahl des Zahlers. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung 2.4 SEPA-Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.4.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (3) Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug hat der Kunde den ­Zahler (SEPA Direct Debit Mandate) über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift Der Kunde muss vor Einreichung von SEPA-Basislastschriften vom Zahler auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger- ein SEPA-Lastschriftmandat einholen. In dem SEPA-Lastschriftmandat Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unter­richten. ­müssen die folgenden Erklärungen des Zahlers enthalten sein: Auf Nachfrage der Bank hat der Kunde die Unterrichtung des Zahlers – Ermächtigung des Kunden durch den Zahler, Zahlungen vom Konto nach Satz 1 in geeigneter Weise nachzuweisen. des Zahlers mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und (4) Die erste SEPA-Basislastschrift, die nach dem Wechsel von der – Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister, die vom ­Kunden Einzugs­ermächti­gungs­last­schrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekenn­ auf das Konto des Zahlers gezogenen SEPA-Basislastschriften ein­ zeichnet. Im Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum zulösen. der Unterschrift des Zahlers das Datum der Unterrichtung des Zahlers Der Kunde muss hierzu den als Anlage B.1 beigefügten Text oder einen nach Absatz 3 anzugeben. inhalts­gleichen Text in einer Amtssprache der in Anlage D genannten ­Staaten 2.4.3 Aufbewahrungspflicht und Gebiete gemäß den Vorgaben des European Payments Council Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat (­ ­www.europeanpaymentscouncil.eu) verwenden. – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form auf­ Zusätzlich müssen folgende Angaben im Mandat enthalten sein: zubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum ‒ Name des Kunden, seine Adresse und seine Gläubiger-­Identifikations­ von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten nummer (diese wird für in Deutschland ansässige Kunden von der eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren. Deutschen Bundesbank vergeben, 2.4.4 Widerruf siehe http://glaeubiger-id.bundesbank.de), – Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine Widerruft ein Zahler gegenüber dem Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat, einmalige Zahlung gegeben wird, darf der Kunde keine weiteren SEPA-Basislastschriften mehr auf Grundlage – Name des Zahlers oder Bezeichnung gemäß Anlage C, Nr. 2, dieses SEPA-Lastschriftmandats einziehen. – Kundenkennung des Zahlers (siehe Nr.2.2) Erhält der Kunde eine SEPA-Basislastschrift mit dem Rückgabegrund „no – Zeichnung durch den Zahler sowie valid mandate“ zurück, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers damit dem – Datum der Zeichnung durch den Zahler. Kunden mit, dass der Zahler das dem Kunden erteilte SEPA-­Last­schrift­ Die vom Kunden individuell vergebene Mandatsreferenz mandat widerrufen hat. Der Kunde darf dann keine weiteren SEPA-­Basis­ – bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer last­schriften mehr auf Grundlage dieses SEPA-Lastschriftmandats einziehen. das jeweilige Mandat eindeutig, 2.5 Ankündigung des SEPA-Basislastschrift-Einzugs – ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und Der Kunde hat dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der – kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahler nach­ ersten SEPA-Basislastschriftzahlung den SEPA-Basislastschrift-Einzug an­ träglich bekannt gegeben werden. zukündigen (z. B. durch Rechnungsstellung); Kunde und Zahler können auch Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat zusätz­ eine andere Frist vereinbaren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit ­gleichen liche Angaben enthalten. Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Zahlers vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. 62/15/21 – HD0126-01 1 Für die Mitgliedsstaaten siehe Anlage D Bedingungen für den Lastschrifteinzug Seite 3/6 für Privat- und Unternehmerkunden 2.6 Einreichung der SEPA-Basislastschrift Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim ­Kunden – müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten das SEPA-Firmenlastschriftverfahren nutzen, und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung – muss der Zahler vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. – muss der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Erteilung des SEPA- Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb Firmenlastschrift-Mandats bestätigen. des Europäischen Wirtschaftsraums (z. B. Schweiz) gezogen, ist im Der Kunde als Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben. indem er über die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Last­ (2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der schriften vorlegt. SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs­ Der Zahler kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen­ fristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kenn­ last­schrift von seinem Zahlungsdienstleister keine Erstattung des seinem zeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist be­ Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. rechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten. 3.2 Kundenkennungen (3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf Für das Verfahren hat der Kunde keinen TARGET2-Geschäftstag², ist die Bank berechtigt, den folgen­ – die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden den TARGET2-Geschäftstag als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirt­ anzugeben. schaftsraums (z. B. Schweiz) zusätzlich den BIC der Bank – als seine (4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum Kundenkennung sowie von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vor­ – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden gelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirt­ er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und schaftsraums2 (z. B. Schweiz) den BIC des Zahlungsdienstleisters – ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn des Zahlers als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen ­möchte. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 Grund­lage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen. zu prüfen. 3.3 Übermittlung von Lastschriftdaten (5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA- Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über­ Bei SEPA-Firmenlastschriften können die Lastschriftdaten auch über das mitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz ent­ Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank ­Financial haltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird. Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. 2.7 Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften 3.4 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Basislastschrift belasteten Lastschrift­ 3.4.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats betrag der Bank zu. (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Der Kunde muss vor Einreichung von SEPA-Firmenlastschriften vom Zahler oder wegen des Erstattungsverlangens des Zahlers zurückgegebenen ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einholen. In dem SEPA-Firmenlastschrift- Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift beziehungsweise Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Zahlers enthalten sein: Gutschrift rückgängig. Gleiches gilt, wenn die Bank den Betrag nicht – Ermächtigung des Kunden, Zahlungen vom Konto des Zahlers mittels erhält oder kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde. Dies geschieht SEPA-Firmenlastschrift einzuziehen, und unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss – Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister, die vom ­Kunden erteilt wurde. auf das Konto des Zahlers gezogenen SEPA-Firmenlastschriften ein­ zulösen. 3. SEPA-Firmenlastschrift Der Kunde muss hierzu den als Anlage B.2 beigefügten Text oder einen 3.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens inhalts­gleichen Text in einer Amtssprache der in Anlage D genannten ­Staaten Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren richtet sich nach dem „SEPA Business und Gebiete gemäß den Vorgaben des European Payments Council to Business Direct Debit Scheme Rulebook“ des European Payments ­Council. (www.europeanpaymentscouncil.eu) verwenden. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Zahlern genutzt werden, Zusätzlich müssen folgende Angaben im Mandat enthalten sein: die keine Verbraucher sind. – Name des Kunden, seine Adresse und seine Gläubiger-Identifikations­ Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann ein Zahler über seinen nummer (diese wird für in Deutschland ansässige Kunden von der Zahlungs­dienstleister an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro inner­ Deutschen Bundesbank vergeben, halb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single siehe http:/}glaeubiger-id.bundesbank.de), Euro Payments Area“, SEPA¹) bewirken. – Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird 1 Für die Mitgliedsstaaten siehe Anlage D ² TARGET2 steht für Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer System. TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am 62/15/21 – HD0126-01 Karfreitag und Ostermontag, am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet. Bedingungen für den Lastschrifteinzug Seite 4/6 für Privat- und Unternehmerkunden – Name des Zahlers (2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der – Kundenkennung des Zahlers (siehe Nr. 3.2) SEPA-Firmenlastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs­ – Zeichnung durch den Zahler sowie fristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich­ – Datum der Zeichnung durch den Zahler. nen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, Die vom Kunden individuell vergebene Mandatsreferenz die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten. – bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer (3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf das jeweilige Mandat eindeutig, keinen TARGET2-Geschäftstag², ist die Bank berechtigt, den folgen­ – ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und den TARGET2-Geschäftstag als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz – kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahler nach­ anzugeben. träglich bekannt gegeben werden. (4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat in einem Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt zusätzliche Angaben enthalten. vorgelegten SEPA-Firmenlastschrift) keine SEPA-Firmenlastschrift 3.4.2 Aufbewahrungspflichten ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einzu­ Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift­ holen, wenn er zukünftig SEPA-Firmenlastschriften von dem Zahler Mandat – einschließlich Änderungen – im Original aufzubewahren. Nach einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Erlöschen des Mandats ist dieses im Original noch für einen Zeitraum von Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen. mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten ein­ gezogenen Lastschrift, aufzubewahren. (5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA- Firmenlastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über­ 3.5 Ankündigung des SEPA-Firmenlastschrift-Einzugs mitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz ent­ Der Kunde hat dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der haltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird. ersten SEPA-Firmenlastschriftzahlung den SEPA-Firmenlastschrift-Einzug 3.7 Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften anzukündigen (z. B. durch Rechnungsstellung); Kunde und Zahler können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des ­Zahlers des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift belasteten Last­ vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. schriftbetrag der Bank zu. 3.6 Einreichung der SEPA-Firmenlastschrift (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim ­Gleiches gilt, wenn die Bank den Betrag nicht erhält oder kein SEPA- Kunden. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätz­ Firmenlastschriftmandat erteilt wurde. Dies geschieht unabhängig liche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmen­ davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA- Commerzbank AG Firmenlastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Euro­ päischen Wirtschaftsraums (z. B. Schweiz) gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben. 62/15/21 – HD0126-01 Vereinbarung über den Einzug von Seite 5/6 Forderungen durch Lastschriften für Privat- und Unternehmerkunden (Lastschriftinkassovereinbarung) Anlage A – Einreichungsfristen SEPA-Basislastschrift frühestens 15 Geschäftstage (oder wie anders vereinbart) vor Lastschrift­fälligkeit und spätestens 2 Geschäftstage bis 17:00 Uhr vor Lastschriftfälligkeit. SEPA-Firmenlastschrift frühestens 15 Geschäftstage (oder wie gesondert vereinbart) vor Lastschriftfälligkeit und spätestens 2 Geschäftstage bis 17:00 Uhr vor Lastschriftfälligkeit. Anlage B.1 – Text für SEPA-Lastschriftmandat des Zahlers im SEPA Basislastschriftverfahren3 SEPA-Lastschriftmandat Ich / Wir ermächtige(n), [Name des Zahlungsempfängers] Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich / wir meinen / unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein / unser Konto gezogenen Last­ s­ chriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Anlage B.2 – Text für SEPA-Firmenlastschriftmandat des Zahlers im SEPA Firmenlastschriftverfahren4 SEPA-Firmenlastschriftmandat Ich / Wir ermächtige(n), [Name des Zahlungsempfängers] Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich / wir meinen / unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein / unser Konto gezogenen Last­ schriften einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin / Wir sind nicht berechtigt,­ nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin / Wir sind berechtigt, mein / unser Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. 3 Gemäß Nummer 2.4.1 der „Bedingungen für den Lastschrifteinzug für Privat- und Unternehmerkunden“ ist der Text des SEPA-Lastschrift-Mandats verbindlich. 62/15/21 – HD0126-01 4 Gemäß Nummer 3.4.1 der „Bedingungen für den Lastschrifteinzug für Privat- und Unternehmerkunden“ ist der Text des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats verbindlich. Vereinbarung über den Einzug von Seite 6/6 Forderungen durch Lastschriften für Privat- und Unternehmerkunden (Lastschriftinkassovereinbarung) Anlage C 1. Kennzeichnung der jeweiligen Lastschriftverfahren im Datensatz Verfahren Kennzeichnung des Datensatzes SEPA-Basislastschrift „CORE“ im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ SEPA-Firmenlastschrift „B2B“ im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ 2. Name des Zahlers gemäß Nummer 4.4.1 Absatz 3 dritter Spiegelstrich Sofern ein Lastschriftmandat für eine SEPA-Basislastschrift („Local instrument“ enthält „CORE“ oder „COR1“) am POS (Point of Sale/Kartenterminal) aus Bankkartendaten generiert wird und soweit der Name des Zahlers nicht verfügbar ist, können zur Identifizierung des Zahlers anstelle des Namens auch Daten der Karte wie folgt angegeben werden: Konstante /CDGM (Card Data Generated Mandate), gefolgt von /Kartennummer, /Kartenfolge­nummer und /Verfalldatum der Karte (4-stellig im Format JJMM). Soweit die Kartennummer nicht verfügbar ist, ist die PAN zu verwenden. Um eine gleiche Feldlänge Kartennummer/PAN zu bewirken, ist die Kartennumer linksbündig mit Nullen auf 19 Stellen aufzufüllen. Anlage D – Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Dienste 1. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. 1.2 Weitere Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 2. Sonstige Staaten und Gebiete Guernsey, Jersey, Insel Man, Monaco, San Marino, Schweiz, Saint-Pierre und Miquelon, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Albanien, Andorra, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Vatikanstadt. Commerzbank AG. 62/15/21 – HD0126-01