Vertragsgrundlagen zur Sparkassen-Privat- Haftpflichtversicherung Ausgabe Januar 2022 814K-0122 Übersicht der Vertragsgrundlagen Hinweise und Verbraucherinformationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen 378B-0122 Allgemeine Versicherung AG Datenschutzhinweise der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 378Bp-0122 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Privat-Haftpflichtversicherung) 501Da-0119 Allgemeine Informationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 500B-0122 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), 621J-0122 Ausgabe Januar 2022 Klausel Beratungssicherheit (Privat-Haftpflicht) 621Jb-0119 Hinweise und Verbraucherinformationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Hinweise Eine Ausfertigung des Versicherungsantrages wird Ihnen unverzüglich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Versicherungsverträge sind rechtlich selbständig und voneinander unabhängig. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den Vertragsgrundlagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die folgende Widerrufsbelehrung gilt nicht, wenn die Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages weniger als einen Monat beträgt. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • als Verbraucher das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Widerruf per Fax: 0351 4235-555 An der Flutrinne 12 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 01139 Dresden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert bei jährlicher, halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise mit 1/360, 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des genannten Beitrags. Haben Sie den Beitrag einmalig gezahlt, multiplizieren Sie den Einmalbeitrag mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, dividiert durch die Versicherungsdauer in Monaten und durch 30. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 378B-0122 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vereinbarung zur Fälligkeit des Erstbeitrages vor Ablauf der Widerrufsfrist Ich stimme zu, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungs- scheines fällig wird, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Es besteht somit sofortiger Versicherungsschutz nach Zahlung des Einlösungsbeitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes sind Sie einverstanden, auch wenn er ggf. vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Sind wir zum Einzug der Beiträge durch Lastschrift ermächtigt, gilt die Versicherung als eingelöst, wenn das Konto am Fälligkeitstag des Einlösebeitrages ausreichend gedeckt ist. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Damit Sie jederzeit optimal betreut werden können, werden Ihre Antrags- und Vertragsdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art und Inhalt des Versicherungsvertrages) dem jeweils betreuenden Vermittler zur Verfügung gestellt und von ihm verwendet, soweit dies zum ordnungsgemäßen Durchführen der Versicherungsangelegenheiten (Zweck: z. B. Beantworten von Anfragen, Erfüllen von Beratungspflichten, Entgegennahme von Vertragserklärungen, Bearbeiten von Vertragsänderungen, Unterstützung im Versicherungsfall, Abwickeln des Versicherungsvertrags) erforderlich ist. Eventuell erhobene Gesundheitsdaten werden nicht über- mittelt, es sei denn hierzu liegt eine Einwilligung vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung schließt vom Vermittler beschäftigte angestellte und selbständige Mitarbeiter ein, soweit sie mit der Versiche- rungsvermittlung befasst sind. Im Falle des Wechsels eines betreuenden Vermittlers werden wir Sie grundsätzlich vorab infor- mieren. Widerspruchsrecht zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Sie können dem Übermitteln und Verwenden Ihrer Antrags- und Vertragsdaten an Vermittler mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte schriftlich, mündlich oder in Textform an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden, Tel. 0351 4235-0, Fax: 0351 4235-555, E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de. Das Widerspruchsrecht steht auch einer versicherten Person zu. Seite 2 von 4 Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Ansprechpartner bei Beschwerden Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrem Berater oder mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können. Telefonisch 0351 4235-680 Fax 0351 4235-555 E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. Seite 3 von 4 Belehrung zu den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 5 VVG Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- teil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags- änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück- tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Seite 4 von 4 Datenschutzhinweise der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Telefon: 0351 4235-0 Fax: 0351 4235-555 E-Mail-Adresse: e-mail@sv-sachsen.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@sv-sachsen.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit per- sonenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.sv-sachsen.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zum Erstellen von Versicherungsscheinen oder Beitragsrechnungen. Angaben zum Schaden- / Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden / die Leistung ist. In diesem Rahmen erheben wir auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (wie z. B. die Gerichtstafel). Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zum Erstellen von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit unserem Unternehmen bestehenden Verträge nutzen wir für das Betrachten der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Vertragsanpassungen oder -ergänzungen, für Kulanzentscheidungen oder für das Erteilen umfassender Auskünfte. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Unfallver- sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung (inkl. einem mit der Direktwerbung zusammenhängenden Profiling) für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Sparkassen-Versicherung Sachsen-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zum Erkennen von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, Geldwäschegesetz oder unserer Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein 378Bp-0122 Seite 1 von 5 Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen "Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)" sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.sv-sachsen.de/unternehmensliste unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Finanzbehörden u. a.). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbe- zogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder die Löschung (Art. 17 DSGVO) Ihrer Daten ver- langen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO) sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 DSGVO) zustehen. Widerspruchsrecht Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit ohne Ein- schränkung zu widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Beschwerderecht Es steht Ihnen auch jederzeit das Recht zu, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Federführende Datenschutzaufsichtsbehörde ist in Sachsen: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Postfach 11 01 32 01330 Dresden E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de Internet: www.datenschutz.sachsen.de Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risiko- beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungs- missbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen "Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO". Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haft- pflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Im Inkassofall beziehen und nutzen wir Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten sowie Bonitätsinformationen auf Basis mathe- matisch-statistischer Verfahren von der infoscore Consumer Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden und ggf. von weite- ren Auskunfteien (z. B. Creditreform Dresden Aumüller KG, Augsburger Straße 4, 01309 Dresden). Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben und dem Drittland durch die EU- Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Im Einzelfall werden wir Sie, sofern gesetzlich vorgeschrieben, gesondert informieren. Seite 2 von 5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen Zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungs- findung gemäß Art. 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seite 3 von 5 Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Liste der Stellen (A.) sowie der Kategorien von Stellen (B.), mit denen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS) derzeit im Wesentlichen zusammenarbeitet (bei Notwendigkeit für die konkrete Vertragsführung verarbeiten diese Stellen Ihre personenbezogenen Daten - soweit erforderlich auch Gesundheitsdaten): A. Stellen Übertragene Aufgaben - Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG - S.V. Holding AG - Adressaktualisierung - SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG - Telefonischer Kundenservice - ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG - Bearbeitung von Kundenanfragen - Deutsche Assistance Service GmbH - Adress Research - Majorel Wilhelmshaven GmbH - SV Informatik GmbH - Betreuung Server - Finanz Informatik GmbH & Co. KG - Programmierung - OEV Online Dienste GmbH - DV- und IT-Dienstleistungen - Sparkasse Chemnitz - Abwicklung Zahlungsverkehr B. Kategorien Übertragene Aufgaben - Gutachter und Sachverständige - Erstellung von Gutachten, Begutachtung von Sachschäden, (z. B. Ärzte, Therapeuten, DEKRA Automobil GmbH, Belegprüfung Sachcontrol GmbH, Actineo GmbH) - Assisteure - Assistance-Leistungen, insbesondere Schadenmanagement, (u. a. Deutsche Assistance Service GmbH) Leistungsbearbeitung, telefonischer Kundenservice, Rechnungs- und Gutachtenprüfung (speziell für die Unfall- und Existenzversicherung: u. a. - Risikoprüfung Existenzversicherung Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung - Beratungsleistungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und AG, Malteser Hilfsdienst, E+S Rückversicherung AG, weiteren Behandlungsmöglichkeiten Triangulum AG, Reha Assist Deutschland GmbH) - Servicedienstleister - Unterstützung bei Kundenaktionen (z. B. Online-Werbung, Newsletter-Versand, Kundenzufriedenheitsbefragung) - Dienstleister Außenregulierung - Außenregulierung von Schäden - Wirtschaftsprüfer - Unternehmensprüfung - Rechtsanwälte - Rechtsbeistand - Inkassobüro - Abwicklung Zahlungsverkehr bei Mahnverfahren - Wirtschaftsauskunftsunternehmen / Adressermittlung - Bonitätsprüfung, Recherche, Adressermittlung / -aktualisierung (u. a. infoscore Consumer Data GmbH) - Rückversicherer - Rückversicherung von Verträgen - Vertriebspartner - Vermittlertätigkeiten C. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe An der zentralisierten Datenverarbeitung nehmen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG und S.V. Holding AG teil. Seite 4 von 5 Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Dauer der Datenspeicherung Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH überprüft Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Jahren gelöscht. Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburts- sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in datum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informa- Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Spei- tionen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines cherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Ein- erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur meldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi- Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfra- • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht gende Versicherungsunternehmen, übermittelt. zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jah- Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Inter- res nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. netseiten: www.informa-his.de Betroffenenrechte Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berich- Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Ver- tigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbei- antwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der tung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegen- Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen- über der informa HIS GmbH unter der unten genannten beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregel- Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. mäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungs- Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das schadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichts- hindeuten können. behörde zuständig. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten Gründen, die sich aus der besonderen Situation der auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Inte- Adresse widersprochen werden. ressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund- zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen- gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden bezogener Daten erfordern, überwiegen. sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunter- aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische nehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Entscheidungsfindung zur Verfügung. Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Miss- brauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS Herkunft der Daten der informa HIS GmbH GmbH folgende Angaben von Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungs- • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum unternehmen, die diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Kategorien der personenbezogenen Daten Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre Basierend auf der HIS-Anfrage eines Versicherungsunterneh- • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die mens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informati- Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments onen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäu- erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des deinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunter- Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). nehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unre- damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft gelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informatio- auch via Internet unter: www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ nen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte bei der informa HIS GmbH beantragen. Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbe- Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind auftragten ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffällig- informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden keiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Telefon: 0611/880870-0 Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS gemachter Gebäudeschäden. GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten erreichbar: Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen datenschutz@informa-his.de Seite 5 von 5 Privat-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versi- cherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Privat-Haftpflichtversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie als Privatperson verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Gegenstand der Privat-Haftpflicht- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- versichert. Hierfür benötigen Sie eine machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, separate Absicherung. Dazu gehören berechtigte Ansprüche zu befriedigen und z. B.: unberechtigte Ansprüche abzuwehren. x berufliche Tätigkeit,  Die Privat-Haftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres x das Führen von Kraftfahrzeugen, Privatlebens, dazu gehören auch bei- x das Halten von Hunden und Pferden. spielsweise:  Von Ihnen verursachte Schäden als Teil- x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versiche- nehmer im Straßenverkehr als Fußgänger rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- oder Radfahrer, beteiligung vereinbart haben, ist die-  Von Ihnen verursachte Schäden bei der se bei jedem Versicherungsfall zu be- Ausübung von Sport, rücksichtigen.  Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere,  Von Ihnen verursachte Schäden als Be- wohner einer Wohnung oder eines Einfa- Gibt es Deckungsbeschränkungen? milienhauses – egal, ob Sie Mieter ! Nicht alle denkbaren Fälle sind ver- oder Eigentümer sind. sichert. Vom Versicherungsschutz  Ihr Versicherungsschutz kann sich auch ausgeschlossen sind z. B. alle Schä- auf weitere Personen erstrecken, wie z. B. den: Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. ! aus vorsätzlicher Handlung, ! zwischen Mitversicherten, Leistungsbausteine ! durch den Gebrauch eines versiche-  Der Versicherungsschutz kann durch Leis- rungspflichtigen Kraft- oder Luft- tungsbausteine individuell erweitert wer- fahrzeugs, den, z. B. Mitversicherung als Tagesmutter, Deliktunfähigkeit oder Ver- ! aus ungewöhnlicher und gefährli- mietung. cher Beschäftigung. Versicherungssummen  Die Versicherungssummen vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag. 501Da-0119 Seite 1 von 2 Wo bin ich versichert?  Sie haben weltweit Versicherungsschutz. D. h., wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursa- chen, sind Sie auch geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? - Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadens- ersatzansprüche geltend gemacht worden sind. Sie sind außerdem verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Scha- denberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vo- raussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbar- ten Dauer. 501Da-0119 Seite 2 von 2 Allgemeine Informationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG 1. Identität des Versicherers Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS), An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Sitz: Dresden, Deutschland Registergericht Dresden HRB 7876 Vorstand: Gerhard Müller (Vorsitzender), Dr. Mirko Mehnert, Dragica Mischler Vorsitzender des Aufsichtsrates: Joachim Hoof 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen ihren Arten. Die Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf das Geschäftsgebiet berechtigt, Rückversicherung zu gewähren. Die Gesellschaft kann für andere Gesellschaften Versicherungen vermitteln. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag und dem Produktinformations- blatt. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht. Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers sind in den maßgeblichen Allgemeinen Bedingun- gen, Besonderen Bedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen, Sicherheitsvorschriften und Klauseln geregelt, die Sie vor Vertragsschluss zur Kenntnisnahme erhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4. Gesamtbeitrag der Versicherung Den Gesamtbeitrag der Versicherung entsprechend der gewünschten Zahlweise können Sie dem jeweiligen Vorschlag oder Antrag entnehmen. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungsteuer enthalten. 5. Zusätzlich anfallende Kosten Für den Abschluss des Versicherungsvertrages werden keine weiteren Gebühren und Kosten erhoben. Im Fall des Zahlungsverzugs können wir eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR verlangen. Sollte es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, entstehen weitere Gebühren. Deren Höhe ist abhängig vom Forderungsbetrag. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. 6. Zahlung und Erfüllung Die vereinbarte Zahlweise und Angaben zur Fälligkeit des Beitrags entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag sowie den maß- geblichen Allgemeinen Bedingungen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Haben Sie mit uns zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fällig- keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. 7. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind, besteht nicht. 8. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • als Verbraucher das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 500B-0122 Seite 1 von 3 Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Widerruf per Fax: 0351 4235-555 An der Flutrinne 12 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 01139 Dresden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert bei jährlicher, halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise mit 1/360, 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des genannten Beitrags. Haben Sie den Beitrag einmalig gezahlt, multiplizieren Sie den Einmalbeitrag mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, dividiert durch die Versicherungsdauer in Monaten und durch 30. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Seite 2 von 3 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 9. Laufzeit Einzelheiten zur Laufzeit Ihres Vertrages entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag. 10. Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.: - im Versicherungsfall (von beiden Vertragspartnern) - bei Wegfall des Risikos (von beiden Vertragspartnern) - bei Beitragserhöhung nach § 40 VVG (von Ihnen als Versicherungsnehmer) Nähere Informationen können Sie auch Ihren Allgemeinen Bedingungen entnehmen. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen, auch für vorvertragliche, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist in ihren Allgemeinen Bedingungen geregelt. 12. Sprache Die Vertragsbedingungen und die vorliegenden Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgt in deutscher Sprache. 13. Ansprechpartner bei Beschwerden Sind Sie mit unseren Leistungen, Produkten oder Services nicht zufrieden? Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Berater oder direkt an die Sparkassen-Versicherung Sachsen: Telefonisch: 0351 4235-680 Fax: 0351 4235-555 E-Mail: beschwerde@sv-sachsen.de Internet: www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief: An der Flutrinne 12, 01139 Dresden 14. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. 15. Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde Mit Beschwerden können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de Seite 3 von 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflicht- versicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 Inhaltsverzeichnis Teil A 3 Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko 3 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 3 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3 A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 4 A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4 A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 4 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 5 A1-6.1 Familie und Haushalt 5 A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 5 A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 5 A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 6 A1-6.5 Abwässer 6 A1-6.6 Mietsachschäden (Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag) 6 A1-6.7 Freizeit und Sport 7 A1-6.8 Waffen und Munition 7 A1-6.9 Tiere 7 A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Fahrräder mit Anfahrhilfe / Tretunterstützung 7 A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 7 A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 7 A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen 8 A1-6.14 Schäden im Ausland 8 A1-6.15 Vermögensschäden 8 A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten 8 A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen 9 A1-6.18 Schlüsselverlust 9 Besonders zu vereinbarende Zusatzrisiken unter A1-6.19 bis A1-6.28 10 A1-6.19 Erweiterte Leistungen (Privat-Haftpflicht) 10 A1-6.20 Schadenersatzausfalldeckung (mit Gewaltopfer-Schutz) und Opferhilfe 10 A1-6.21 Schadensersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen 12 A1-6.22 beruflicher Schlüsselverlust 12 A1-6.23 Weitere Personen im Haushalt 12 A1-6.24 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit 12 A1-6.25 Tagesmutter / -vater 12 A1-6.26 Vermietung 13 A1-6.27 versicherungspflichtige Flugmodelle (z. B. Drohnen) 13 A1-6.28 Amts-Haftpflichtrisiko 13 A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 15 A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 15 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 15 A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 15 621J-0122 Seite 2 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 15 A1-7.5 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 16 A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 16 A1-7.7 Asbest 16 A1-7.8 Gentechnik 16 A1-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen 16 A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 16 A1-7.11 Übertragung von Krankheiten 16 A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 16 A1-7.13 Strahlen 16 A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 16 A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 16 A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 16 A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten 17 A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 17 A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 17 A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 17 A1-11 Eingeschränkter Versicherungsschutz für die Privat-Haftpflicht Single 17 A1-12 Aktualitätsgarantie 17 Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 18 A2-1 Gewässerschäden 18 A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 18 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 19 A(GB)-1 Abtretungsverbot 19 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 19 A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 19 Teil B Allgemeiner Teil 19 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 19 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 19 B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 19 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 20 B1-4 Folgebeitrag 20 B1-5 Lastschriftverfahren 20 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 21 B1-7 Tarifanpassungen 21 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 21 B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 21 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 22 B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 22 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 22 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 22 B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 23 B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 23 B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 24 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 24 B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 24 B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 24 Seite 3 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 24 B4-4 Verjährung 24 B4-5 Außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle, Gerichtsstände 25 B4-6 Anzuwendendes Recht 25 B4-7 Embargobestimmung 25 B4-8 Bedingungsänderungen 25 Teil A der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko Versicherungsnehmer und dem Partner. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versi- - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers chertes Risiko) gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim- mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Leben der Partner einer nichtehelichen Lebensge- rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen meinschaft oder die unter A1-2.1.3 benannten Kin- Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren der in einer Pflegeeinrichtung, besteht die Mitver- eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. sicherung weiter, falls durch anderweitig beste- hende Versicherungen keine oder keine volle A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und Deckung erreicht wird (Subsidiarität). zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versi- cherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1.5 von pflegebedürftigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Ehe- A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten, die A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspart- im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungs- ners des Versicherungsnehmers, nehmer leben, sofern ein anerkannter Pflegegrad im A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetrage- Sinne der sozialen Pflegeversicherung besteht; nen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch A1-2.1.6 von sonstigen vorübergehend (maximal 12 Monate) Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei voll- eingegliederten Personen (z. B. Au-Pair, Austausch- jährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch schüler) in den Haushalt des Versicherungsnehmers, in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten soweit kein Versicherungsschutz durch eine andere anschließenden Berufsausbildung befinden (beruf- Haftpflichtversicherung besteht; liche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium –, A1-2.1.7 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäf- auch Bachelor und innerhalb von 12 Monaten ange- tigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig- schlossener Master, nicht Referendarzeit, Fortbil- keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeits- dungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von vertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung Garten betreuen oder den Streudienst versehen; (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. A1-2.1.8 des Versicherungsnehmers und der versicherten Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwil- Personen aus gesetzlichen Regressansprüchen von ligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, pri- oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen vaten Krankenversicherern und Arbeitgebern wegen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Personenschäden. Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- den, A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- - bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- krankheiten im Betrieb des Versicherungs- und Pflegekinder), solange ein Betreuungsgericht nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- aufgrund einer Behinderung die Betreuung ange- delt. ordnet hat, - gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- Absatz 1a SGB VII (Regress der Sozialversi- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehe- cherungsträger bei Schwarzarbeit). lichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver- diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten - Der Versicherungsnehmer und der mitver- Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch sicherte Partner müssen unverheiratet sein. für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (A1-9), wenn das neue Risiko für eine mit- - Der mitversicherte Partner muss unter der versicherte Person gemäß A-2.1.1 bis A-2.1.4 ent- Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich steht. gemeldet sein. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi- - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten ausgeschlossen. Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz - Die Mitversicherung für den Partner und dessen sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche- die mitversicherten Personen. rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung Seite 4 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur sind, binden den Versicherer nur, soweit der der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfül- Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich lung der Obliegenheiten sind sowohl der Versiche- bestanden hätte. rungsnehmer als auch die mitversicherten Personen Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- verantwortlich. rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- A1-2.5 Fallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Ver- der unter A1-2.1.1 bis 2.1.4 genannten Personen sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom weg, so besteht deren Versicherungsschutz für Anspruch des Dritten freizustellen. sechs Monate fort, sofern kein Versicherungsschutz A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- besteht (Nachversicherung). densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der abzugeben. Versicherungsnehmer wegen eines während der Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen denereignisses (Versicherungsfall), das einen Per- den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Ver- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund sicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gesetzlicher ten im Namen des Versicherungsnehmers. Haftpflichtbestimmungen A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- privatrechtlichtlichen Inhalts ereignisses, das einen unter den Versicherungs- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge genommen wird. haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht digers. an. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitver- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Min- auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han- derung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist delt, der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus zuüben. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- densersatz statt der Leistung; summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die schaden, Selbstbeteiligung) Nacherfüllung durchführen zu können. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- entschädigungspflichtige Personen erstreckt. trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers zögerung der Leistung; sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung rungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Ver- tretender Ersatzleistungen. sicherungssumme begrenzt. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein- eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- barung oder Zusage über den Umfang der gesetz- cherungsfall (Serienschadenklausel), der im Zeit- lichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hin- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- ausgehen. treten ist, wenn diese A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des - auf derselben Ursache, Versicherers - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst dere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang oder - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- - die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- geln ansprüche und beruhen. - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen schädigungsleistung des Versicherers mit einem dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem nisses oder Vergleiches zur Entschädigung ver- Versicherungsfall die Versicherungssumme über- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver- sicherers abgegeben oder geschlossen worden Seite 5 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas Nicht versichert sind die persönliche gesetz- anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer liche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung wegen Abhandenkommens von Sachen der nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- betreuten Kinder. densersatzansprüche verpflichtet. (4) als Schüler, Auszubildender oder Student aus A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer- der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, den nicht auf die Versicherungssummen angerech- Schnupperlehre, Schülerpraktika und Labor- net. tätigkeiten, falls durch anderweitig bestehende A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche Versicherungen keine oder keine volle Deckung aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- erreicht wird (Subsidiarität); summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im (5) als Schüler oder Student – abweichend von A1- Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- 1 – aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob, höhe dieser Ansprüche. kurzfristiger Minijob), falls durch anderweitig A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten bestehende Versicherungen keine oder keine Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der volle Deckung erreicht wird (Subsidiarität) oder Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme der Schüler / Student wegen fahrlässigen Ver- oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen haltens von seinem Arbeitgeber in Regress aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden genommen wird. Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- cherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht ver- wert der Rente vom Versicherer erstattet. antwortlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- sozialen unentgeltlichen Engagements. sprechende Vorschrift der Verordnung über den A1-6.3 Haus- und Grundbesitz Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. sicherungsnehmers als Inhaber Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der (1) einer oder mehrerer in Europa und in den Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der tungsbereich des Vertrages über die Euro- Rente die Versicherungssumme oder die nach päische Union gehören, gelegener Wohnungen Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restver- (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- sicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen tümer), einschließlich einer Ferienwohnung, Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Ver- Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche sicherungssumme abgesetzt. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, tums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver- sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer dem gemeinschaftlichen Eigentum. für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- (2) eines in Europa und in den außereuropäischen aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertra- Kosten nicht aufzukommen. ges über die Europäische Union gehören, gele- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risi- genen Einfamilienhauses oder eines Zweifami- ken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen lienhauses, in dem der Versicherungsnehmer und besondere Ausschlüsse) mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne (3) eines in Europa und in den außereuropäischen private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- für diese Risiken geltenden besonderen Aus- trages über die Europäische Union gehören, schlüsse. gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent- sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1- und Gärten sowie eines Schrebergartens. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt: A1-6.1 Familie und Haushalt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Miteigentum an zu einem Ein- bzw. Zweifamilien- haus sowie zum Wochenend- / Ferienhauses gehö- (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus renden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur der Aufsichtspflicht über Minderjährige); öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- (2) als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen lichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Personen; Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müll- (3) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung gefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei übernommenen minderjährigen Kinder im eige- Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den nen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Spielen, Ausflügen usw. A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Haftpflicht sprüche der zu betreuenden Kinder. (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- Seite 6 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- A1-6.5 Abwässer tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für sicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwäs- die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ser. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Schäden durch übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- kehrssicherungspflichten des Vertragspartners - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser oder Eigenschaft; - häusliche Abwässer. (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung A1-6.6 Mietsachschäden (Miete, Leihe, Pacht, Leasing, und / oder von Räumen innerhalb der selbstbe- besonderer Verwahrungsvertrag) wohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten A1-6.6.1 Sachschäden an Immobilien Ein- / Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen Vermögensschäden im Sinne von A1-6.15 wegen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Versicherungsfällen, die während der Wirksam- Gebäuden sowie dazugehörige Terrassen und keit der Versicherung eingetreten sind, aus der Balkone. Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss- brauch personenbezogener Daten. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Grabearbeiten ausgenommen Geothermie-Boh- Beanspruchung, rungen) an den unter A1-6.3.1 benannten Objek- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- ten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Bauvorhaben. an Elektro- und Gasgeräten und allen sich Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt daraus ergebenden Vermögensschäden, dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Ceran- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung kochfelder), soweit sich der Versicherungs- (A1-9); nehmer hiergegen besonders versichern (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus kann und § 836 Absatz 2 BGB (Haftung des Grundstücks- - Schäden infolge von Schimmelbildung. besitzers), wenn die Versicherung bis zum A1-6.6.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegen- Besitzwechsel bestand; ständen der Reiseunterkunft (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des dieser Eigenschaft; Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden (6) des Versicherungsnehmers als Inhaber und ausschließlich an beweglichen Einrichtungsge- Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenera- genständen der vorübergehend gemieteten tiver Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser Reiseunterkunft (z. B. Hotelzimmer, Ferienwoh- und Erde, die am versicherten Ein- / Zweifami- nung / -haus) sowie in Rehabilitations- und Kur- lienhaus oder dem Ferien- / Wochenendhaus kliniken. oder auf dem dazugehörigen Grundstück instal- (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind liert sind. Haftpflichtansprüche wegen Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Netz eines Energieversorgungsunternehmens, Beanspruchung sowie jedoch nicht die direkte Versorgung von End- verbrauchern. - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Kein Versicherungsschutz besteht, sofern an Elektro- und Gasgeräten und allen sich neben dem Versicherungsnehmer und / oder daraus ergebenden Vermögensschäden. den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind. - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Ceran- kochfelder), soweit sich der Versicherungs- A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko nehmer hiergegen besonders versichern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht- kann. lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen A1-6.6.3 Sachschäden an fremden beweglichen Schäden durch Umwelteinwirkung. elektronischen Geräten der schulischen und Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn beruflichen Ausbildung sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sons- Versicherungsnehmers und der gemäß Ziff. A1-2 tige Erscheinungen verursacht werden, die sich in mitversicherten Personen wegen Mietsachschä- Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. den ausschließlich an fremden beweglichen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind elektronischen Geräten der schulischen und Ansprüche aus Gewässerschäden. beruflichen Ausbildung (z. B. Laptops, Note- Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem books, Tablets, programmierbare Taschenrech- Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt 2 (Beson- ner), die von Bildungseinrichtungen zu dere Umweltrisiken). Unterrichtszwecken leihweise − auch zur Mit- nahme nach Hause − überlassen wurden. Seite 7 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (2) Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungs- A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, fall auf 1.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag stellt Kraftfahrzeug-Anhänger, Fahrräder mit Anfahr- zugleich die Höchstersatzleistung für alle hilfe / Tretunterstützung Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die dar. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind wegen Schäden, die verursacht werden durch den Haftpflichtansprüche wegen Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versi- - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige cherungspflichtigen Fahrzeugen: Beanspruchung, (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen - Abhandenkommens sowie verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf - Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Leistungen beantragt werden können oder (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bau- ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. artbedingter Höchstgeschwindigkeit; aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen). (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- A1-6.7 Freizeit und Sport dingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr sicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- digkeit; pflichtansprüche aus (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- (1) einer jagdlichen Betätigung, pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug- Wegen und Plätzen verkehren; Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Ren- (6) Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h nens von einem Veranstalter organisiertes Trai- und / oder Tretunterstützung bis max. 25 km/h. ning hierzu, bei dem die Erzielung von Höchst- A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: geschwindigkeiten geübt wird. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten A1-6.8 Waffen und Munition Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- sicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fah- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der rern gebraucht werden. Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Hand- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf lungen. öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- A1-6.9 Tiere derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, cherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die genheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Verletzung von Obliegenheiten). - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Zugtieren, A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- - wilden Tieren sowie von cherungsnehmers wegen Schäden, die durch den - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft- Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahr- lichen Zwecken gehalten werden. zeugen verursacht werden, die nicht der Versi- Versichert ist jedoch das Halten eines ausgebilde- cherungspflicht (Luftverkehrsgesetz) unterliegen. ten Assistenzhundes. Als Assistenzhunde gelten Trotz Versicherungspflicht sind Flugmodelle mit Elekt- Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und roantrieb bis 250 g Abfluggewicht mitversichert. Gehörlosenhunde. Voraussetzung für die Mitversi- A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- cherung ist, dass ein entsprechender Schwerbe- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, hindertenausweis vorliegt. die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versi- cherungsnehmers cherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besit- zer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol- zu privaten Zwecken, genden Wasserfahrzeugen: soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung besteht. Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bordmotoren) oder Treibsätze; Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigen- (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne tümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; und Vermögensschäden. Seite 8 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (3) eigene und fremde Windsurfbretter und Kite´s; weder durch Personen- noch durch Sachschäden (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit entstanden sind. - diese nur gelegentlich gebraucht werden A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und Ansprüche wegen Vermögensschäden - für das Führen keine behördliche Erlaubnis (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in sei- erforderlich ist. nem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen ver- (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- ursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder keit; Führer in Anspruch genommen wird. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei- A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen sungen an wirtschaftlich verbundene Unter- nehmen; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; werden durch den Gebrauch von ferngelenkten (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei- Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. severanstaltung; A1-6.14 Schäden im Ausland (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- A1-6-14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft- cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Risiko zurückzuführen sind oder (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- (2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- innerhalb Europas und in den außereuro- oder Wettbewerbsrechts; päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, der Europäischen Union gehören, eingetreten Vor- und Kostenanschlägen; sind oder (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von bis zu zwei Jahren außerhalb Europas und Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder zum Geltungsbereich der Europäischen Union Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang gehören eingetreten sind. stehen; Für A1-6.14 (2) und (3) gilt: (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun- Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3). (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus- bei einem in der Europäischen Währungsunion tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche- rungsfall innerhalb der Mitgliedstaaten der Euro- Dies gilt ausschließlich für Schäden aus päischen Union durch behördliche Anordnung eine (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund machung oder Veränderung von Daten (Daten- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor- und / oder andere Schadprogramme; derlichen Betrag bis zu 50.000 EUR zur Verfügung. (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei- zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen die Kaution höher als der zu leistende Schaden- - sich daraus ergebender Personen- und ersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten- den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Dies gilt auch, veränderungen sowie wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatz- - der Kosten zur Wiederherstellung der ver- forderungen einbehalten wird oder die Kaution änderten Daten bzw. Erfassung / korrekter verfallen ist. Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; A1-6.15 Vermögensschäden (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni- A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- schen Datenaustausch. cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die Seite 9 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 Für A1-6.16.1 (1) bis (3) gilt: (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Schaden durch bewusstes Abweichen von sorgen, dass seine auszutauschenden, zu gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften übermittelnden, bereitgestellten Daten durch (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tausch- Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. börsen) oder durch sonstige bewusste Pflicht- Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft verletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet werden bzw. worden sind, die dem Stand der keine Anwendung. Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen auch durch Dritte erfolgen. A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- heit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von nehmers als Arbeitgeber der in seinem Privathaus- Obliegenheiten). halt oder sonstigen privaten Lebensbereich A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis- oder Vermögensschäden (einschließlich imma- tungen: terieller Schäden) aus Benachteiligungen. (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementie- Gründe für eine Benachteiligung sind rung, -Pflege; - die Rasse, (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei- - die ethnische Herkunft, sung, -Schulung; - das Geschlecht, (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, - die Religion, -betrieb, -wartung, -pflege; - die Weltanschauung, (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - eine Behinderung, (5) Betrieb von Datenbanken. - das Alter oder A1-6.16.3 Ergänzend zu A1-5.3 (Serienschadenklausel) gilt: - die sexuelle Identität. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbe- cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser handlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs- dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel- schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Gerichten geltend gemacht werden. beruhen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – inso- und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis weit abweichend von A1-6.14 – Versicherungs- sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis schutz ausschließlich, soweit die versicherten Haft- beendet ist. pflichtansprüche in europäischen Staaten und nach A1-6.17.2 Versicherungssummen dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht Die Höchstersatzleistung für Schäden aus Benach- werden. teiligung beträgt 100.000 EUR je Versicherungsfall A1-6.16.5 Versicherungssummen und Versicherungsjahr. Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusam- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- menhang mit der Übertragung elektronischer Daten cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die beträgt 5.000.000 EUR je Versicherungsfall und Jahreshöchstersatzleistung. Versicherungsjahr. A1-6.18 Schlüsselverlust Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhan- Jahreshöchstersatzleistung. denkommen von privat überlassenen Schlüsseln A1-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch ent- Schließanlage sowie elektronische Zugangsberech- stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst tigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- systeme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker- A1-6.18.2 Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hin- Attacken, Denial of Service Attacks), aus auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die wegen des Verlustes - Software einsetzt, die geeignet ist, die von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum ste- Datenordnung zu zerstören oder zu ver- henden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den ändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen Pferde); erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Mit- (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang ste- eigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. hen mit Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. - massenhaft versandten, vom Empfänger A1-6.18.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetz- ungewollten elektronisch übertragenen liche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die Informationen (z. B. Spamming), notwendige Auswechslung von Schlössern und - Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider- Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicher- rechtlich bestimmte Informationen über heitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest- gestellt wurde. Seite 10 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-6.18.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Abhan- sicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, denkommen von privat überlassenen Schlüsseln geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und Versi- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages cherungsjahr. sind. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- (2) Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt Jahreshöchstersatzleistung. 50.000 EUR. A1-6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- (1) alle weiteren sich daraus ergebenden Ver- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie mögensschäden; auf die Jahreshöchstersatzleistung. (2) Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließ- (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind fach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen - Schäden an Sachen, die der versicherten Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. auch Person für mehr als 3 Monate überlassen Autoschlüssel); wurden, (3) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen übermäßige Beanspruchung, seiner Berufsausübung übergeben worden sind. - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Besonders zu vereinbarende Zusatzrisiken unter A1-6.19 Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapie- bis A1-6.28 ren, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - Schäden an Tieren, besonders vereinbart, gilt: - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu- A1-6.19 Erweiterte Leistungen (Privat-Haftpflicht) gen sowie Anhängern. Versichert sind jedoch A1-6.19.1 Neuwertentschädigung für Schäden an Sachen Drit- Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren ter Gebrauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Ver- sicherungsschutz besteht, sowie (1) Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert einer Sache gleicher Art und Güte in neuwer- - Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten tigem Zustand. Sofern der Versicherungs- Leistungen beantragt werden können oder nehmer es wünscht, leistet der Versicherer die- ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. sen Neuwert für Sachschäden unter den folgen- aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen). den Voraussetzungen. A1-6.19.4 Gefälligkeitshandlungen (2) Die beschädigte oder zerstörte Sache ist zum (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zeitpunkt der Beschädigung nicht älter als zwölf Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Monate, gerechnet ab dem nachgewiesenen Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verur- ersten Kauf der Sache. sacht werden. (3) Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungs- A1-6.19.5 Erhöhung Schlüsselverlust fall auf 3.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag stellt (1) Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die gesetz- zugleich die Höchstersatzleistung für alle Ver- liche Haftpflicht wegen Schäden aus dem sicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Abhandenkommen von privat überlassenen Bei Schäden größer als 3.000 EUR erfolgt keine Schlüsseln oder elektronischen Zugangsbe- anteilige Entschädigung zum Neuwert. rechtigungskarten. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- (2) Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie Abhandenkommen von privat überlassenen auf die Jahreshöchstersatzleistung. Schlüsseln beträgt 100.000 EUR je Versiche- A1-6.19.2 Sachschäden durch Be- und Entladen von Kraftfahr- rungsfall und Versicherungsjahr. zeugen A1-6.19.6 Erhöhung der Bausumme (1) Eingeschlossen sind Sachschäden Dritter, die Versichert ist im Umfang von A1-6.3.2 (3) die durch das Be- und Entladen von Kraftfahr- gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unter- zeugen entstehen, die auf den Versicherungs- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, nehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten ausgenom- Person zugelassen sind. men Geothermie-Bohrungen) an den unter A1-6.3.1 (2) Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungs- benannten Objekten bis zu einer Bausumme von fall auf 500 EUR begrenzt. Liegt die Schaden- 200.000 EUR je Bauvorhaben. summe über 500 EUR, beteiligen wir uns bis maximal 500 EUR an den Aufwendungen, die der Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 besonders vereinbart, gilt: mitversicherte Person zum Erhalt des Scha- A1-6.20 Schadenersatzausfalldeckung (mit Gewaltopfer- denfreiheitsrabattes in der KFZ-Haftpflichtver- Schutz) und Opferhilfe sicherung erbringt. A1-6.20.1 Schadenersatzausfalldeckung (mit Gewaltopfer- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Schutz) Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie A1-6.20.1.1Gegenstand der Schadenersatzausfalldeckung auf die Jahreshöchstersatzleistung. (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A1-6.19.3 Sachschäden an beweglichen Sachen Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- (1) Versichert ist im Umfang von A1-6.6 und abwei- versicherte Person während der Wirksamkeit chend von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des der Versicherung von einem Dritten geschädigt Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses schließlich an beweglichen Sachen, die der Ver- Schadenereignisses in Anspruch genommene Seite 11 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder ein solches Verfahren mangels Masse oder teilweise nicht nachkommen kann. Dies abgelehnt wurde, setzt voraus, dass die Zahlungs- oder Leis- und tungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt und die Durchsetzung der (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den Forderung gegen ihn gescheitert ist. schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versiche- Vermögensschaden zur Folge hat und für den rungsnehmer hat an der Umschreibung des der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- Titels auf den Versicherer mitzuwirken. stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A1-6.20.1.3Umfang der Schadenersatzausfalldeckung (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige titulierten Forderung. Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist Umfang dieses Vertrages hätte. Daher finden im bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche- Rahmen der Schadenersatzausfalldeckung für rungsschein und seinen Nachträgen vereinbar- die Person des Schädigers auch die Risikobe- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer gelten. So auf mehrere entschädigungspflichtige Personen besteht insbesondere kein Versicherungs- erstreckt. schutz, wenn der Schädiger den Schaden im (3) Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen kein Versicherungsschutz. Tätigkeit verursacht hat. (4) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – keine Rechte aus diesem Vertrag zu. gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater A1-6.20.1.4Räumlicher Geltungsbereich Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versiche- Versicherungsschutz besteht – abweichend von rungsumfang richtet sich nach den aktuellen A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mit- Bedingungen des Versicherers für die Hunde- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, halter-Haftpflichtversicherung oder Pferdehal- Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. ter-Haftpflichtversicherung. A1-6.20.1.5Besondere Ausschlüsse für das Schadenersatzaus- Darüber hinaus besteht – abweichend von A1-7.1 fallrisiko – Versicherungsschutz für Schadenersatzan- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für sprüche, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person Opfer (1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten ein- einer Gewalttat geworden sind und der Dritte schließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. die dem Versicherungsnehmer bei der gericht- (Gewaltopferschutz) lichen Verfolgung seines Schadensersatz- anspruchs entstanden sind. A1-6.20.1.2Leistungsvoraussetzungen (2) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs- nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Per- - ein anderer Versicherer Leistungen zu son leistungspflichtig, wenn erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem - ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- ordentlichen Gericht in einem Mitgliedsstaat leistungsträger Leistungen zu erbringen der Europäischen Union, der Schweiz, Nor- hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- wegen, Island und Liechtenstein festgestellt griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnli- worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, che von Dritten handelt. gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der A1-6.20.2 Opferhilfe Forderungen zur Insolvenztabelle sowie ver- A1-6.20.2.1Gegenstand der Opferhilfe gleichbare Titel der vorgenannten Länder bin- den den Versicherer nur, soweit der Anspruch Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Ver- - Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 sicherungsnehmer oder eine mitversicherte des Opferentschädigungsgesetzes geworden Person nachweist, dass sind und - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen - dadurch eine körperliche, geistige oder see- Befriedigung geführt hat, lische Gesundheitsschädigung erlitten haben und - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige - der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dritte in den letzten zwei Jahren die Leistungen nach den Bestimmungen des Opferent- Vermögensauskunft über seine Vermö- schädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer gensverhältnisse abgegeben hat oder durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine - ein gegen den schadensersatzpflichtigen gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheits- nicht zur vollen Befriedigung geführt hat schaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Seite 12 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-6.20.2.2Leistungsvoraussetzung 100.000 EUR je Versicherungsfall und Versi- Voraussetzung für die Leistung ist, dass eine Ver- cherungsjahr. sorgung nach dem Opferschutzgesetz in entspre- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- chender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundes- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie versorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungs- auf die Jahreshöchstersatzleistung. bescheid). Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen A1-6.20.2.3Umfang der Opferhilfe besonders vereinbart, gilt: Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der A1-6.23 Weitere Personen im Haushalt Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes Versichert ist im Umfang des bestehenden Ver- für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens sicherungsvertrages und in Erweiterung von A1-2.1 jedoch 50.000 EUR. die gesetzliche Haftpflicht von namentlich benann- ten Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit A1-6.20.2.4Besondere Ausschlüsse für die Opferhilfe dem Versicherungsnehmer leben. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die vom Täter durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verur- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen sacht worden sind oder bei denen der Versiche- besonders vereinbart, gilt: rungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte A1-6.24 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit Person sich aktiv an strafbaren Handlungen betei- (1) Versichert ist – abweichend von A1-1 – die gesetz- ligt haben. liche Haftpflicht im Umfang einer der nach- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen folgend genannten selbstständigen, nebenbe- besonders vereinbart, gilt: ruflichen Tätigkeit bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 EUR. A1-6.21 Schadensersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen Mitversicherte Tätigkeiten: (1) Für Schäden durch mitversicherte Personen gilt - Vertrieb von Haushaltswaren, Kosmetik, zusätzlich: Textilien, Handarbeiten und Kunsthand- werk, Der Versicherer wird sich nicht auf eine fehlende oder beschränkte Deliktfähigkeit von mitversi- - Botendienste, cherten Personen berufen, soweit dies der Ver- - Betreuung von zahmen Haustieren, sicherungsnehmer wünscht und ein anderer - Lehrtätigkeiten in der eigenen Wohnung Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht sowie in Räumlichkeiten, die unentgeltlich leistungspflichtig ist. Entstehen dem Geschä- zur Verfügung gestellt werden, digten durch die Inanspruchnahme seines Ver- sicherers Vermögensnachteile, sind diese bis - Nachbarschaftshelfer für Pflegebedürftige. zur Höchstersatzleistung vom Haftpflichtver- (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die dadurch sicherer zu übernehmen (z. B. Selbstbeteiligung verursacht werden, dass der Versicherungs- oder Rückstufung Schadenfreiheitsrabatt). nehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche Person wissentlich mangelhafte oder schädliche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder mangel- schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- hafte oder schädliche Arbeiten oder sonstige pflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Ver- Leistungen erbracht haben. trages sind, vor. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Für Enkelkinder, für die der Versicherungs- besonders vereinbart, gilt: nehmer vorübergehend die Aufsichtspflicht A1-6.25 Tagesmutter / -vater übernommen hat, gilt dieser Versicherungs- schutz entsprechend. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter bzw. (2) Die Höchstersatzleistung des Versicherers für -vater. Versichert ist dabei die gesetzliche Haft- derartige Schäden beträgt je Schadenereignis pflicht aus der Beaufsichtigung von zur Betreu- und Versicherungsjahr 50.000 EUR. ung übernommenen minderjährigen Kindern im Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- eigenen Haushalt, im Haushalt der betreuten Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei auf die Jahreshöchstersatzleistung. Spielen, Ausflügen, sowie in einer angemieteten Wohnung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen besonders vereinbart, gilt: Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. A1-6.22 beruflicher Schlüsselverlust (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (1) Versichert ist – in Erweiterung von A1-6.18 – die die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kin- gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem der sowie die Haftpflicht wegen Abhanden- Abhandenkommen von beruflich und / oder im kommens von Sachen der betreuten Kinder. Ehrenamt überlassenen Schlüsseln (auch Gene- ral- / Hauptschlüssel für eine zentrale Schließ- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist anlage sowie elektronische Zugangsberechti- die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Versicherten befunden haben. Kindertagesstätten). (2) Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Abhandenkommen von beruflich und / oder im besonders vereinbart, gilt: Ehrenamt überlassenen Schlüsseln beträgt Seite 13 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-6.26 Vermietung A1-6.28.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Versichert ist im Umfang von A1-6.3 die gesetzliche Risiko) Haftpflicht aus Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim- (1) der Vermietung von im Inland gelegenen Gara- mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- gen; rungsnehmers oder des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen namentlich genannten Ver- (2) der gelegentlichen Vermietung von im Inland gele- sicherten aus seiner dienstlichen Tätigkeit mit Aus- genen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/ nahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten. Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Gara- gen, Kfz-Stellplätzen und Carports; Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver- tragsbestimmungen sind auf die Versicherten ent- (3) der Vermietung von im Inland gelegenen Eigen- sprechend anzuwenden. tumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports; Vermögensschäden, sofern sie nicht auf einem Per- sonen- oder Sachschaden beruhen, sind ausge- (4) der gelegentlichen Vermietung von im Ausland schlossen. gelegenen Ferien- / Wochenendhäusern oder Ferien- / Wochenendwohnungen mit dazuge- A1-6.28.2 Regressansprüche des Dienstherrn hörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus Regressansprüchen des Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden; besonders vereinbart, gilt: dies gilt auch für Regressansprüche, bei denen es A1-6.27 versicherungspflichtige Flugmodelle (z. B. Droh- sich um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtlichen nen) Inhalts handelt. (1) Versichert ist – in Erweiterung von A1-6.11 – die Die Bestimmungen von A1-5.3 finden auch auf Dis- gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die ziplinarverfahren Anwendung. durch den Gebrauch von versicherungspflichti- A1-6.28.3 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn gen Flugmodellen (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg ein- A1-6.28.3.1Schlüsselverlust schließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kame- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des ras) verursacht werden. Die Nutzung dieser Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. General- / Hauptschlüssel für eine zentrale (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Schließanlage sowie elektronische Zugangs- Halters sowie aller Personen, die mit Wissen berechtigungskarten) – auch soweit es sich um und Willen des Halters an der Führung und Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, ein- handelt – die dem Versicherungsnehmer aus- schließlich der Personen, die berechtigt sind, schließlich im Rahmen seiner dienstlichen die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu Tätigkeit übergeben worden sind. bedienen. (2) Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf (3) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der wegen im Ausland vorkommender Versiche- Kosten für die notwendige Auswechselung von rungsfälle (in Europa und in den außereuro- Schlössern und Schließanlagen sowie für päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- des Vertrages über die Europäische Union schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gehören). Ausgeschlossen bleiben jedoch gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der abweichend von A1-6.14 Versicherungsfälle in Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. den USA / US-Territorien oder Kanada. (3) Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem (4) Die Höchstersatzleistung beträgt für Personen- Abhandenkommen von beruflich überlassenen und / oder Sachschäden 1.000.000 EUR je Versi- Schlüsseln beträgt 100.000 EUR je Versiche- cherungsfall und Versicherungsjahr, mindes- rungsfall und Versicherungsjahr. tens aber 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- nach § 49b Luftverkehrsgesetz. Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie (5) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auf die Jahreshöchstersatzleistung. Schäden, die durch bewusstes Abweichen von (4) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb - alle weiteren sich daraus ergebenden Ver- von versicherungspflichtigen Flugmodellen ent- mögensschäden; standen sind. - Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie besonders vereinbart, gilt: sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. A1-6.28 Amts-Haftpflichtrisiko A1-6.28.3.2 Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Die in diesem Unterabschnitt (A1-6.28) aufgeführ- Sachen ten, besonderen Regelungen hinsichtlich des Ver- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des sicherungsschutzes und der Risikobegrenzungen Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienst- sowie besondere Ausschlüsse gelten in Abweichung herrn wegen Schäden aus dem Abhandenkom- zu den allgemeinen Vorschriften dieser Versiche- men von Geld, geldwerten Zeichen und Wert- rungsbedingungen nur für das Amts-Haftpflicht- papieren sowie von Sachen des Dienstherrn – risiko. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vor- ausgenommen Land-, Luft-, Raum- und Was- schriften. serfahrzeuge. Seite 14 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 Für das Abhandenkommen von Schlüsseln gilt A1-6.28.9 Schäden im Ausland ausschließlich A1-6.28.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese und Wertpapieren sowie von Sachen des Dienst- (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. herrn beträgt je Versicherungsfall 5.000 EUR, auf ein im Inland bestehendes versichertes begrenzt auf 10.000 EUR für alle Versicherungs- Risiko zurückzuführen sind oder fälle eines Versicherungsjahres. (2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- innerhalb Europas und in den außereuro- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich auf die Jahreshöchstersatzleistung. der Europäischen Union gehören, eingetreten A1-6.28.4 Schäden an Sachen des Dienstherrn sind oder (1) Versichert ist – abweichend von A1-7.17 – die (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- bis zu einem Jahr außerhalb Europas und nehmers wegen Schäden, die an Sachen des außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die Dienstherrn durch dienstliche Tätigkeit an oder zum Geltungsbereich der Europäischen Union mit diesen Sachen entstanden sind. gehören eingetreten sind. Ausgenommen sind Land-, Luft-, Raum- und Für A1-6.28.9 (2) und (3) gilt: Wasserfahrzeuge. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haft- (2) Die Höchstersatzleistung für Schäden an Sachen pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder des Dienstherrn durch dienstliche Tätigkeit an Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland oder mit diesen Sachen beträgt je Versiche- gelegenen Wohnungen und Häusern, die vom Ver- rungsfall 2.500 EUR, begrenzt auf 5.000 EUR für sicherungsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wer- alle Versicherungsfälle eines und Versiche- den. rungsjahres. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, auf die Jahreshöchstersatzleistung. gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit A1-6.28.5 Besondere Regelungen für technische Bedienstete dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. cherungsnehmers – in Abweichung zu A1-7.12 – aus Ansprüchen, die darauf zurückzuführen sind, dass A1-6.28.10 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- besonderer Verwahrungsvertrag schungen Sachschäden an einem Grundstück Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an und / oder den darauf befindlichen Gebäuden oder fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer das Baugrundstück handelt. diese Sachen gemietet, geliehen, gepachtet, geleast, A1-6.28.6 Besondere Regelungen für Lehrer durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages A1-6.28.6.1 Für Lehrer gilt zusätzlich: sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- A1-6.28.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden cherungsnehmers Sachen (Tätigkeitsschäden) A1-6.28.6.2 – in Abweichung zu A1-7.13 – aus der Erteilung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stof- fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden fen); Vermögensschäden, wenn A1-6.28.6.3 aus Leitung und / oder Beaufsichtigung von Schülern (1) die Schäden durch eine dienstliche Tätigkeit des oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bear- verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Hei- beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und men; dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen A1-6.28.6.4 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als A1-6.28.6.5 aus der Tätigkeit als Kantor und / oder Organist; diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; A1-6.28.6.6 – in Abweichung zu A1-6.28.16 – wegen Personen- schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Lernenden und Studierenden. Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch- führung seiner dienstlichen Tätigkeiten (als A1-6.28.7 Waffen und Munition Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt cherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benut- waffen sowie Munition und Geschossen. zung betroffen waren; A1-6.28.8 Tiere (3) die Schäden durch eine dienstliche Tätigkeit des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Versicherungsnehmers entstanden sind und cherungsnehmers als Hüter von Tieren des Dienst- sich diese Sachen oder – sofern es sich um herrn. unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit gesetzliche Haftpflicht als Halter von Tieren. befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich Seite 15 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermei- ten Risikos, so besteht der Versicherungsschutz für dung von Schäden getroffen hatte. Personen- und Sachschäden, die während der Wirk- A1-6.28.12 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi- verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit fol- cherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder gender Maßgabe weiter: beauftragte Person, (1) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von (1) wegen Schäden die durch den Gebrauch eines 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht werden Versicherungsverhältnisses an gerechnet. oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genom- (2) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte men werden; Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Ver- (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, sicherungsumfanges, und zwar in Höhe des der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen unverbrauchten Teils der Versicherungssumme und allen sich daraus ergebenden Vermögens- des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch rungsverhältnis endet. Luft- oder Raumfahrzeuge aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von A1-6.28.17.2 A1-6.28.17.1 gilt entsprechend, falls während der Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versi- Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile chertes Risiko teilweise wegfällt. Hierbei ist auf den ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum- Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder abzustellen. Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach- Raumfahrzeugen oder deren Teilen; trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen- tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Nutznießer von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein geführt haben. Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine A1-2.3 findet keine Anwendung. dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leis- gesetzt wird. tungen A1-6.28.13 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Ver- Personen, die den Schaden dadurch verursacht sicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf- beauftragte Person wegen Schäden durch den tigkeit oder Schädlichkeit Gebrauch eines Wasserfahrzeugs oder für die sie als - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im A1-2.3 findet keine Anwendung. Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist Ausgeschlossen sind Ansprüche und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver- A1-6.28.14 Jagdausübung sicherten Personen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- einer jagdlichen Betätigung. selben Versicherungsvertrages, A1-6.28.15 Forschungs- und Gutachtertätigkeit (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus desselben Versicherungsvertrages. Forschungs- und Gutachtertätigkeit. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü- A1-6.28.16 Personenschäden aus Dienst- oder Arbeitsunfällen che von Angehörigen der vorgenannten Personen, oder Berufskrankheiten die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versiche- schäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeits- rungsnehmers und von wirtschaftlich verbun- unfälle oder Berufskrankheiten in der Dienststelle denen Personen des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi- gesetzbuch VII handelt. cherungsnehmer Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Dienststelle zugefügt werden. Personen gehören; A1-6.28.17 Nachhaftung Als Angehörige gelten A1-6.28.17.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll- ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher- Seite 16 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des A1-7.8 Gentechnik Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht die zurückzuführen sind auf anderer Staaten, (1) gentechnische Arbeiten, - Partner einer nicht ehelichen Lebensge- meinschaft und deren Eltern und Kinder, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), - Eltern und Kinder, (3) Erzeugnisse, die - Adoptiveltern und -kinder, - Bestandteile aus GVO erhalten, - Schwiegereltern und -kinder, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. - Stiefeltern und -kinder, A1-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen - Großeltern und Enkel, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus - Geschwister sowie Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen. - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige durch ein familienähnliches, auf längere Diskriminierung Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- handlung oder sonstigen Diskriminierungen. ern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige A1-7.11 Übertragung von Krankheiten oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der (1) Personenschäden, die aus der Übertragung Versicherungsnehmer eine juristische Person einer Krankheit des Versicherungsnehmers des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein resultieren, nicht rechtsfähiger Verein ist; (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte- Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh- nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. mer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman- In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder Rechts ist; vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmun- nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- gen schaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol- schäden und alle sich daraus ergebenden Ver- venzverwaltern. mögensschäden, welche entstehen durch A1-7.5 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- besonderer Verwahrungsvertrag schungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (2) Überschwemmungen stehender oder fließender fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Gewässer. Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch ver- A1-7.13 Strahlen botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie- A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis- tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schä- benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur- wenn die Schadenursache in einem mangelhaften sacht werden. Einzelteil der Sache oder einer mangelhaften Teil- A1-2.3 findet keine Anwendung. leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich- tung der Sache oder Leistung führt. A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver- Personen, die den Schaden durch eine ungewöhn- sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung liche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis- haben. tungen übernommen haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.7 Asbest A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, aller Art die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Erzeugnisse zurückzuführen sind. einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Seite 17 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch gewerbliche nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach oder berufliche Tätigkeiten Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden nicht verstrichen war. Vermögensschäden, wenn Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder beruf- einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt liche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beför- einer Frist von einem Monat nach Eingang der derung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von Entstehung. ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von waren; ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 5.000.000 EUR Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschä- führung seiner gewerblichen oder beruflichen den begrenzt. Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Material- A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht ablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbe- für weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh- (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder beruf- rerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- liche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent- gen; standen sind und sich diese Sachen oder – (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder sofern es sich um unbewegliche Sachen Führen von Bahnen; handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der vorsorgepflicht unterliegen; Versicherungsnehmer beweist, dass er zum (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- notwendige Schutzvorkehrungen zur cherungsverträgen zu versichern sind; Vermeidung von Schäden getroffen hatte. (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstli- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö- cher und amtlicher Tätigkeit. hungen und Erweiterungen) A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des dem Tod des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher- der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis ten Risikos. zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt nicht Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine in - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Person beglichen, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- so wird diese Versicherungsnehmer. serfahrzeugen sowie A1-11 Eingeschränkter Versicherungsschutz für die Pri- - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- vat-Haftpflicht Single oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei der Vereinbarung einer Single-Privat-Haftpflicht A1-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Ände- (siehe Versicherungsschein), gilt folgendes: rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich aus- schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer schließlich auf die persönliche gesetzliche Haft- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein- pflicht des Versicherungsnehmers als Einzel- haltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. person. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- (2) Die Bestimmungen über mitversicherte Per- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt sonen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 haben für wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung diesen Vertrag keine Gültigkeit. Kenntnis erlangt hat. (3) Bei Heirat, Eintrag eines Lebenspartners, Ein- A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- schluss eines nichtehelichen Partners, Ein- rung) schluss eines pflegebedürftigen Angehörigen A1-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- im gemeinsamen Haushalt oder der Geburt von vertrages neu entstehen, ist die gesetzliche Haft- Kindern ist die hinzukommende Person bis zur pflicht des Versicherungsnehmers im Umfang des nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitver- bestehenden Vertrages sofort versichert. sichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- Der Vertrag wird zu diesem Zeitpunkt auf den forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner- bei Abschluss des Vertrages gültigen Familien- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung tarif umgestellt. kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. A1-12 Aktualitätsgarantie Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- tige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für Werden die dieser Privat-Haftpflichtversicherung das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue nehmers und ohne Mehrbeitrag für neu abgeschlos- Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- Seite 18 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 sene Verträge geändert, so gelten die Inhalte der - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen neuen Versicherungsbedingungen mit deren Inkraft- oder Maßnahmen treten auch für diesen Vertrag. beruhen. Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach gewirkt haben. dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden schadensgesetz (USchadG) Bedingungen. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts gesetzes (USchadG) ist eine des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) (1) Schädigung von geschützten Arten und natürli- siehe A1-6.4. chen Lebensräumen, A2-1 Gewässerschäden (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grund- wasser, A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes (3) Schädigung des Bodens. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver- gen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von - die schadenverursachenden Emissionen plötz- gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, Umwelt gelangt sind oder besteht Versicherungsschutz ausschließlich für - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur- 500 l/kg nicht übersteigt. sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf Vorsorgeversicherung (A1-9). einen Konstruktions-, Produktions- oder Instrukti- A2-1.2 Rettungskosten onsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Der Versicherer übernimmt Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- Technik nicht hätte erkannt werden können (Ent- dung oder Minderung des Schadens für geboten wicklungsrisiko). halten durfte (Rettungskosten), sowie Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- - außergerichtliche Gutachterkosten. nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gut- wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, achterkosten zusammen mit der Entschädigungs- geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden stücken, soweit diese Grundstücke vom Versiche- nicht übersteigen. rungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- A2-2.2 Ausland tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten wer- Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Gel- den auch insoweit von ihm übernommen, als sie tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie zusammen mit der Entschädigung die Versiche- (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Versichert sind insoweit auch die den Versiche- Billigung des Versicherers von Maßnahmen des rungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder des Versicherers. Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht A2-1.3 Ausschlüsse überschreiten. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche A2-2.3 Ausschlüsse aller Personen, die den Schaden durch vorsätz- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche liches Abweichen von dem Gewässerschutz die- aller Personen, die den Schaden dadurch verur- nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versi- sacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, cherungsnehmer gerichteten behördlichen Verordnungen oder an den Versicherungs- Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen haben. oder Verfügungen, die dem Umweltschutz die- A1-2.3 findet keine Anwendung. nen, abweichen. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- A1-2.3 findet keine Anwendung. den, die nachweislich (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen wegen Schäden Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Seite 19 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 - die durch unvermeidbare, notwendige oder jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller in Kauf genommene Einwirkungen auf die zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- Umwelt entstehen; rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vor- - für die der Versicherungsnehmer aus einem vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewäs- ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst serschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. rungsschutz hat oder hätte erlangen können. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spezi- A2-2.4 Die Höchstersatzleistung beträgt 3.000.000 EUR je ell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen- A(GB)-1 Abtretungsverbot derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgül- teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl tigen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche- der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- rers weder abgetreten noch verpfändet werden. denfälle. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech- zulässig. tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus- Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 erge- wirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi- Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitrags- cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben rechnung bekannt gegeben. eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung des Versicherers in jedem der fünf Kalenderjahre erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrich- nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer tigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Bei- denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ver- berücksichtigen. sicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan- Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- gleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann nicht unterschritten werden. Alle entsprechend der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss ein- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- getretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, Mindestbeitrags werden berücksichtigt. frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht- dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in raum, für den die Angaben zu machen waren, eine der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei- Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet der Beitragserhöhung zugehen. eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von kein Kündigungsrecht. zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Teil B Allgemeiner Teil erhöhten Beitrags erfolgten. Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Bei- A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch tragszahlung Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes zahlung für mehrere Jahre. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Beitragsangleichung vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Einmalbeitrags. Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags- B1-2.1 Beitragszahlung berechnung der Beitragsangleichung. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender- als Einmalbeitrag. Seite 20 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.3 Mahnung Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist der Vertragsdauer. bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung aufforderung betragen. B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu Kündigungsrecht) hinweist. zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Ver- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs- zu zahlen. falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich der Verpflichtung zur Leistung befreit. nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Zahlung veranlasst ist. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. rungsscheins zu zahlen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsver- lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird zug die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht- Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei zeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche- rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre- innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- ten hat. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Fristablauf veranlasst wird. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung bleibt bis zur Zahlung bestehen. des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er B1-5 Lastschriftverfahren den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags des Beitrags aufmerksam gemacht hat. für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi- gen. cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des B1-4 Folgebeitrag Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein- B1-4.1 Fälligkeit gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Ein Folgebeitrag wird entsprechend der verein- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebe- barten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel- nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass keit veranlasst wird. ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Ein- ziehungsversuch nicht eingezogen werden können, B1-4.2 Verzug und Schadensersatz wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) darauf hin- gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah- ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei- lung zu vertreten hat. träge selbst zu übermitteln. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech- bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug kön- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen nen dem Versicherungsnehmer in Rechnung Schadens zu verlangen. gestellt werden. Seite 21 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der Neukalkulation ist außer der bisherigen B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Schadenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl von Risiken auch die voraussichtliche Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der berücksichtigen. Eine eventuelle Erhöhung des dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. schutz bestanden hat. (2) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergeben- B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rück- den Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab tritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Beginn des nächsten Versicherungsjahres für Interesse bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertrags- Treuhänder die der Kalkulation zugrunde lie- erklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche- genden Statistiken gemäß den anerkannten rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- Grundsätzen der Versicherungstechnik über- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- prüft und die Angemessenheit der Neukalku- ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der lation bestätigt hat. Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die (3) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrages ist der Versi- Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden cherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt Beitrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsverträge den Tarif- zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Ende der Widerrufsfrist beginnt. Versicherungsjahres an anzuheben. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, (4) Eine Beitragserhöhung gemäß (3) wird nur wirk- hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versi- sam, wenn der Versicherer dem Versicherungs- cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nehmer die Änderung spätestens einen Monat nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen mitteilt und ihn über sein Recht nach (5) hat. belehrt. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- (5) Bewirkt eine Änderung des Tarifs eine Beitrags- traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag erhöhung gemäß (3), ohne dass sich der zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, Rücktrittserklärung zu. kann der Versicherungsnehmer den Versiche- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Versicherers beendet, weil der einmalige oder der Zugang der Mitteilung des Versicherers mit erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts- Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung des gebühr zu. Beitrags wirksam werden sollte. Eine Erhöhung B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung der Versicherungssteuer begründet kein Kündi- des Versicherers wegen arglistiger Täuschung gungsrecht. beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis (6) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Versicherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der des nächsten Versicherungsjahres an auf die Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean- Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu B2-1 Dauer und Ende des Vertrags dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis B2-1.1 Vertragsdauer erlangt hat. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar- künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Der Versicherer kann jedoch eine angemessene jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge- Geschäftsgebühr verlangen. gangen ist. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- dass es einer Kündigung bedarf. punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen denden Umständen Kenntnis erlangt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren B1-7 Tarifanpassungen kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum B1-7.1 Der Tarifbeitrag, auch soweit er für erweiterten Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf nachfolgenden Regelungen steigen oder sinken. des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B1-7.2 Anpassungsklausel B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (1) Der Versicherer ist berechtigt, den Tarifbeitrag Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Bei Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet Seite 22 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem B2-3.4 Anzeigepflichten Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer Interesses Kenntnis erlangt. oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Telefax oder Brief) anzuzeigen. B2-2.1 Kündigungsrecht Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der wenn Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- (1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung rer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss oder eine Zahlung von Sanierungskosten von hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer Umweltschäden geleistet wurde, bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht (2) der Versicherer den Anspruch des Versiche- geschlossen hätte. rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, abgelehnt hat, oder wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt (3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis- stellt wird. tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere der Zustellung der Klage zugegangen sein. Obliegenheiten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, gefahrerhebliche Umstände dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- cherungsperiode, wirksam wird. ten Gefahr-umstände anzuzeigen, nach denen der B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem wirksam. vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Versicherungsnehmer nach seiner Vertragser- B2-3.1 Übergang der Versicherung klärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber Sinn von Satz 1 in Textform stellt. an Stelle des Versicherungsnehmers in die während Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. dung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die Kenntnis Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines und die Arglist des Versicherungsnehmers zu ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- berücksichtigen. nommen wird. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass B2-3.2 Kündigung die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor- über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi- B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Veräußerung ausgeübt wird. pflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu rungsschutz. kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlan- weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. gung der Kenntnis, ausgeübt wird. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob B2-3.3 Beitrag fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis den Erwerber während einer laufenden Versiche- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder rungsperiode erfolgt. anderen Bedingungen geschlossen hätte. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des rungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz Beitrags. nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig Seite 23 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Ver- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün- Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis- Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die tig verletzt hat. vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist B3-1.2.2 Kündigung beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder oder arglistig verletzt hat. schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündi- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gen. B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der falls Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gungen geschlossen hätte. gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung B3-1.2.3 Vertragsänderung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- B3-2.1.2 Rechtsfolgen zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande- grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtver- eines Monats, nachdem er von der Verletzung letzung werden die anderen Bedingungen ab der Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- teil. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- trag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer letzt hat. die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang cherungsfalls der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen erfüllen: Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des derung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Ver- Versicherers sicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb sungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein- eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Ertei- er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä- len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der weitere Umstände innerhalb eines Monats nach Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes- deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist sen zu handeln. beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer B3-2.2.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu von der Verletzung der Anzeigepflicht und der B3-2.2.1: Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer geltend gemachte Recht begründen. innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers noch keine Schadensersatzansprüche erhoben Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche gel- wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- tend gemacht werden. derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und gepflicht hingewiesen hat. ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten übersandt werden. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder B3-1.6 Anfechtung gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahn- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg- bescheid erlassen oder ihm gerichtlich der listiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzu- zeigen. Seite 24 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gung von Verwaltungsbehörden auf Schadens- gesetzlichen Regelungen über den Zugang von ersatz muss der Versicherungsnehmer frist- Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. gemäß Widerspruch oder die sonst erforder- B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens- lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung änderung des Versicherers bedarf es nicht. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft- Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- hat er die Führung des Verfahrens dem Ver- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf- eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem tragt im Namen des Versicherungsnehmers Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer drei Tage nach der Absendung des Briefs als zuge- muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer erforderlichen Auskünfte erteilen und die dem Versicherer nicht angezeigten Namensände- angeforderten Unterlagen zur Verfügung stel- rung des Versicherungsnehmers. len. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Niederlassung B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung heit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit lichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwen- ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem dung. Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun- dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn gen entgegenzunehmen betreffend er den Versicherungsnehmer durch gesonderte (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder cherungsvertrags; Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, schließlich dessen Beendigung; wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer des Vertrags und während des Versicherungsver- nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit hältnisses. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs- ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versiche- scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. nehmer zu übermitteln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung sichert ist. oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos- gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der senen Vertrags verlangen. Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4.-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Ver- sicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats B4-4 Verjährung geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. standen ist und der Gläubiger von den Anspruch B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige B4-2.1 Form, zuständige Stelle Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- rers beim Anspruchsteller nicht mit. trag etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- waltung des Versicherers oder an die im Versiche- buchs. rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- Seite 25 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 B4-5 Außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Gerichtsstände (BaFin) B4-5.1 Verbraucherschlichtungsstelle Sektor Versicherungsaufsicht B4-5.1.1 Ansprechpartner bei Beschwerden Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Der Versicherer möchte, dass der Versiche- Telefon: 0800 2 100 500 rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht E-Mail: poststelle@bafin.de der Fall sein, ist bitte direkt Kontakt mit dem Internet: www.bafin.de Berater oder mit dem Versicherer aufzunehmen, damit dieser die Angelegenheit klären kann. Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Telefonisch 0351 4235-680 Fax 0351 4235-555 B4-5.1.5 Rechtsweg E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden B4-5.2 Gerichtsstände Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch B4-5.2.1 Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer folgende Möglichkeiten. verklagt B4-5.1.2 Versicherungsombudsmann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Der Versicherer nimmt am Streitbeilegungsver- Versicherungsnehmer insbesondere bei folgenden fahren vor dem Versicherungsombudsmann als all- Gerichten geltend machen: gemeine Schlichtungsstelle teil. Wenn der Versiche- - dem Gericht, das für den Wohnsitz des rungsnehmer Verbraucher ist, kann er das kosten- Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist, lose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und seine Beschwerde an den - dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherungsombudsmann richten. Es gilt die Ver- Versicherers oder für die den Versicherungsneh- fahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. mer betreuende Niederlassung örtlich zuständig Unabhängig von einer Entscheidung dieser Streit- ist. schlichtungsstelle steht dem Versicherungsnehmer B4-5.2.2 Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer weiterhin der Weg zum Gericht offen. verklagt Der Versicherungsombudsmann kann über folgende Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versiche- Wege erreicht werden: rungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten Versicherungsombudsmann e. V. geltend machen: Postfach 08 06 32, - dem Gericht, das für den Wohnsitz des 10006 Berlin Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist, Telefon: 0800 3696000 - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder E-Mail: die Niederlassung des Betriebs vom Versiche- beschwerde@versicherungsombudsmann.de rungsnehmer befindet, wenn der Versiche- Internet: rungsnehmer den Versicherungsvertrag auf www.versicherungsombudsmann.de seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb B4-5.1.3 Europäische Online-Streitbeilegungsplattform abgeschlossen hat. Sofern der Versicherungsnehmer als Verbraucher B4-5.2.3 Der Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz oder den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer Geschäftssitz ins Ausland verlegt online (z. B. über unsere Webseite, mobile Anwen- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen dungen oder via E-Mail) abgeschlossen hat, kann er Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder für seine Beschwerde auch die von der Euro- seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands päischen Kommission eingerichtete Online-Streit- verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder beilegungsplattform nutzen. Die Beschwerde wird gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der von dort an den zuständigen Ombudsmann weiter- Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend geleitet werden. der Regelungen nach Ziff. B4-5.2.1 und B4-5.2.2 das Weitere Informationen über das EU-Portal "Ihr Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Europa" und Zugang zur Online-Streitbeilegungs- Versicherers zuständig ist. plattform erhält man im Internet unter: B4-6 Anzuwendendes Recht www.ec.europa.eu/consumers/odr Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bitte im Beschwerdeformular folgende E-Mail- B4-7 Embargobestimmung Adresse des Versicherers angeben: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- beschwerde@sv-sachsen.de stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und B4-5.1.4 Versicherungsaufsicht solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- hen. abwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht B4-8 Bedingungsänderungen wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt B4-8.1 Änderungsrecht der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen Finanzdienstleistungsaufsicht. dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn Seite 26 von 26 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (1) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder dert wird, auf denen einzelne Bedingungen des ergänzen, wenn die Schließung einer durch die Vertrages beruhen, genannten Änderungsanlässe entstandenen Ver- (2) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung tragslücke zur Durchführung des Vertrags erforder- ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf lich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte den Versicherungsvertrag hat, Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist. (3) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- B4-8.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen schriften keine Regelungen enthalten, die an Die gemäß B4-8.1 zulässigen Änderungen teilt der deren Stelle tritt, oder Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich (4) die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- mit und erläutert sie. Sie finden Anwendung, wenn sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und der geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die Versicherungsnehmer schriftlich über sein Kündi- gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- gungsrecht gemäß B4-8.3 belehrt wurde. halten, die an deren Stelle tritt. B4-8.3 Kündigungsrecht Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Macht der Versicherer von dem Recht zur Bedin- Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind. gungsänderung gemäß B4-8.1 Gebrauch, kann der Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von hat der Versicherer in den Fällen der o. g. sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündi- gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch gen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der eines anderen Versicherers handelt. Bedingungsänderung. Beratungssicherheit (Privat-Haftpflicht) (1) Im Rahmen der Beratungssicherheit leistet die Sparkassen-Versicherung Sachsen im folgend dargestellten Umfang auch für Risiken und Schäden, die im Rahmen des vorliegenden Vertrages nicht oder hinsichtlich der versicherten Summen nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über den unmittelbaren Vorvertrag zur Privat-Haftpflichtver- sicherung versichert oder mit höheren Summen versichert waren. Der Nachweis über den Versicherungsumfang im unmittelbaren Vorvertrag ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen und Voraussetzung für den Leistungsanspruch. (2) Als unmittelbarer Vorvertrag zur Privat-Haftpflichtversicherung gelten Privat-Haftpflichtverträge, die - mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben, - maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn des vorliegenden Vertrages beendet wurden, - denselben Versicherungsnehmer aufweisen und - deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen. (3) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vorvertrages und berücksichtigt zum Beispiel weit- reichendere Risikodeckungen oder höhere Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigungsleistung ist jedoch in jedem Fall maximal auf die bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Generell vereinbarte Selbstbeteiligungen zum vorliegenden Vertrag bleiben bestehen (4) Die Beratungssicherheit gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit - im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, - beruflichen und gewerblichen Risiken, - Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, - Vorsatz, - Eigenschäden, - Vertraglicher Haftung, - dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, - Assistance- und sonstigen versicherungsfremden Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit, - Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, - Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Privat-Haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nach- träglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden, - Leistungen des Vorvertrages, die bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen versichert werden können, aber im vorliegenden Vertrag nicht vereinbart sind. 621Jb-0119